Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 278/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.06.2011 – 3 Ca 2708/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
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Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.06.2011, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 01.07.2011, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
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Mit einem am 20.07.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt und vorgebracht, er habe die angeforderten Unterlagen bereits Ende März 2011 beim Amtsgericht B-Stadt abgegeben. Dort sei ihm die Weiterleitung der Unterlagen zugesichert worden. Das Arbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass keine Unterlagen zu den Akten gelangt seien und ihm unter Fristsetzung erneut Gelegenheit gegeben, die verlangten Unterlagen einzureichen.
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Nachdem der Beschwerdeführer auf diesen Hinweis des Arbeitsgerichts hin erneut nicht reagierte, hat die Poststelle des Arbeitsgerichts weitere Verfahrensakten des Beschwerdeführers auf nicht zuzuordnende bzw. anderweitig zugeordnete Schriftsätze überprüft. Da diese Überprüfung negativ war, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Das Landesarbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer erneut mitgeteilt, dass sich keine Unterlagen in den Akten befinden und seinem Vorbringen darüber hinaus nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen und Umstände die angeblich abgegebenen Unterlagen zur Begründung der sofortigen Beschwerde enthielten. Es hat dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung zum 09.01.2012 erneut Gelegenheit gegeben, insbesondere seine aktuellen Einkommensverhältnisse darzulegen. Die Frist verstrich, ohne dass ein Eingang festgestellt werden konnte.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
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In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.
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Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
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Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts gegenüber diesem darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dabei hat sie Sorge dafür zu tragen, dass ihre Erklärung das Gericht auch erreicht. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie behauptet, die entsprechende Erklärung und die angeforderten Unterlagen beim Amtsgericht B-Stadt abgegeben hat, so war er dennoch nach dem Hinweis des Gerichts, die Unterlagen seien nicht zur Akte gelangt, verpflichtet, diese erneut dem Arbeitsgericht zuzuleiten. Zudem erhielt der Beschwerdeführer auch durch das Beschwerdegericht nochmals Gelegenheit, die Unterlagen nachzureichen. Da er seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch danach nicht nachgekommen und insbesondere seine Einkommensverhältnisse nicht dargelegt hat, konnte nicht überprüft werden, ob der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe hat. Es hatte daher bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu bleiben.
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Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.
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