Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 459/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.06.2011 - 2 Ca 478/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur vollschichtigen Beschäftigung der Klägerin verpflichtet ist.

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Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 1995 bei der Beklagten mit einem Stundenlohn in Höhe von zuletzt 8,50 EUR brutto beschäftigt. Die Beklagte erbringt Serviceleistungen im Zusammenhang mit medizinischen Laborproben. Diese werden bei verschiedenen Arztpraxen nach vorher festgelegten Touren (sog. Praxistouren) eingesammelt, erfasst und zur Laboruntersuchung weitergeleitet. Daneben obliegen ihr Verwaltungsaufgaben.

3

Nachdem die Klägerin um mehr Arbeitszeit gebeten hatte, wurde ihr ab 19. Februar 2007 von der Beklagten neben der zugewiesenen Praxistour mit täglich 3,25 Stunden und ihrem Einsatz in der Befundsortierung mit täglich 2 Stunden zusätzlich die Auspacktätigkeit in der Probenannahme mit täglich 2,25 Stunden übertragen, so dass sie seitdem täglich insgesamt 7,5 Stunden arbeitete. In der Zeit vom 5. Juni bis 6. August 2008 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Zwischen den Parteien fand entweder am 6. August 2008 - so die Klägerin - oder am 7. August 2008 - so die Beklagte - ein Gespräch statt. Dabei ist streitig, ob die Klägerin in diesem Gespräch den Geschäftsführer der Beklagten aus gesundheitlichen Gründen um ihre Entbindung von der übernommenen Tätigkeit in der Probenannahme - so die Beklagte - oder lediglich um eine ¼-stündige Pause zwischen der Praxistour und ihrer anschließenden Auspacktätigkeit - so die Klägerin - gebeten hat. Ab dem 7. August 2008 verrichtete die Klägerin die ihr zuvor übertragene Auspacktätigkeit in der Probenannahme nicht mehr. Vorübergehend fuhr die Klägerin an drei Tagen in der Woche eine besondere Tour nach Worms mit einem wöchentlichen Arbeitszeitkontingent von 7,5 Stunden, wonach sie auf eine tägliche Arbeitszeit von 6,75 Stunden kam. Zudem übernahm sie vorübergehend an Wochenenden einzelne Dienste. Im März 2009 fiel die sog. "Worms-Tour" weg. Daraufhin fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten statt, das zwischen den Parteien streitig ist. In der Folgezeit wurden die bisherigen Befundsortierarbeiten nicht mehr von der Klägerin verrichtet. Seit Mai 2009 fährt die Klägerin eine neu zusammengestellte Tour mit einer täglichen Arbeitszeit von 5,75 Stunden.

4

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Januar 2011 (Bl. 4, 5 d.A.) beanstandete die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass sie seit etwa April 2009 nicht mehr im vertraglich vereinbarten Rahmen von 7,5 Stunden pro Tag beschäftigt werde, sondern ihr nur noch Arbeiten mit einer Zeitdauer von "etwa 5,74 Stunden" am Tag zugewiesen würden.

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Mit ihrer am 15. März 2011 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereichten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten, sie wieder vollschichtig zu beschäftigen.

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Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, eine einvernehmliche Verringerung der Arbeitszeit sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Alle Verringerungen der Arbeitszeit seien einseitig auf Weisung der Beklagten und gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen erfolgt, wobei sie sich den Weisungen der Beklagten allerdings gefügt habe. Sie habe auch immer wieder gegenüber der Beklagten geltend gemacht, dass sie auf die Einhaltung der mit 7,5 Stunden pro Tag vereinbarten Arbeitszeit angewiesen sei, um ausreichend Geld zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu verdienen. So habe sie auch zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten erklärt, dass sie die Auspacktätigkeit in der Probenannahme aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen könne oder wolle. Vielmehr sei ihr aufgrund ärztlicher Weisung im Rahmen der Tumornachsorge dringend empfohlen worden, mehrere kleine Mahlzeiten verteilt über den ganzen Tag in einem zuvor festgelegten Intervall zu sich zu nehmen. Deshalb sei sie darauf angewiesen gewesen, nach Beendigung ihrer Praxistour eine ¼-stündige Pause einzuhalten, um eine Mahlzeit zu sich nehmen zu können. Dies sei ihr von Seiten der Beklagten ohne Notwendigkeit verweigert worden. Sie habe allerdings zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass die Arbeiten von ihr nicht mehr ausgeführt würden, sondern vielmehr immer wieder darauf gedrängt, dass ihr doch die ¼-stündige Pause nach dem Ende ihrer "Kuseler Tour" eingeräumt werde, was nicht geschehen sei. Für den Wegfall ihrer Auspacktätigkeit sei ihr die Tour nach Worms/Heidelberg angeboten worden. Durch weitere Dienste an den Wochenenden habe sie die Minderstunden während der Woche auffangen und im Rahmen der bisherigen Stunden tätig bleiben können. Nach Wegfall der "Wormser/Heidelberger Tour" und der Reduzierung der Tätigkeit im Bereich Befundsortierung sei ihr wie auch zuvor von Seiten der Beklagten lediglich mitgeteilt worden, dass die Arbeiten entfielen. Ebenso habe die Beklagte ihr mitgeteilt, dass sie von nun an in geringerem Umfang zur Arbeit eingeteilt würde, ohne dass es zu einer entsprechenden Einigung zwischen den Parteien gekommen wäre. Vielmehr habe sie gegenüber der Beklagten ihre Arbeitskraft weiterhin in vollem Umfang angeboten. Sie habe auch immer dann, wenn neue Arbeiten zu vergeben oder alte Arbeiten neu zu verteilen gewesen seien, darauf hingewiesen, dass sie in dem ursprünglichen Umfange Tätigkeiten übernehmen wolle. Sie sei von Seiten der Beklagten immer wieder übergangen und vertröstet worden. Trotz ihrer Erkrankung könne sie vollschichtig täglich mindestens 7,5 Stunden auf den verschiedenen Arbeitsstellen, die die Beklagte zu bieten habe, arbeiten. Das Tragen auch schwerer Koffer und Aluboxen sei ihr entsprechend dem Anfall bei der Beklagten in jedem Falle möglich.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, sie zu den Bedingungen einer vollschichtigen Beschäftigung bei acht Stunden pro Tag in ihrem Betrieb zu beschäftigen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat erwidert, die Klägerin sei bei ihr zu keiner Zeit in Vollzeit, sondern immer nur in Teilzeit beschäftigt gewesen. Eine feste tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit sei der Klägerin nicht zugesagt und auch nicht durch konkludentes Handeln konkretisiert worden, so dass sie allenfalls Anspruch auf eine tägliche Mindestarbeitszeit von drei Stunden oder wöchentlich zehn Stunden habe. Die zwischen den Parteien früher praktizierte tägliche Arbeitszeit von 7,5 Stunden sei aufgrund eines von der Klägerin selbst vorgebrachten Wunsches bereits im Jahre 2008 einvernehmlich verringert und anschließend auch so gehandhabt worden. Nach ihrer Kur sei die Klägerin am 7. August 2008 auf ihren Geschäftsführer zugegangen und habe darum gebeten, aus gesundheitlichen Gründen von der Auspacktätigkeit in der Probenannahme, die auch das Tragen schwerer Koffer und Aluboxen beinhaltet habe, entbunden zu werden. Sie habe dies damit begründet, dass ihr diese Tätigkeit wegen der damit verbundenen körperlichen Belastung einfach zu anstrengend geworden sei. Ihr Geschäftsführer habe daraufhin der Klägerin deutlich gemacht, dass er die dadurch bedingte Verringerung an Arbeitszeit nicht generell ausgleichen könne, sofern nicht im Einzelfall besondere Situationen eintreten würden. Die Klägerin sei damit ausdrücklich einverstanden gewesen, so dass die tägliche Normalarbeitszeit gemäß der auf ihren Wunsch herbeigeführten Einigung um ca. 2,5 Stunden reduziert worden sei. Sofern bis dahin überhaupt ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine entsprechende Auspacktätigkeit bestanden haben sollte, sei er einvernehmlich aufgehoben und damit eine unterstellte feste Arbeitszeit entsprechend reduziert worden. Weiterhin habe ihr Geschäftsführer im April 2009 zum Ausgleich für den Wegfall der Befundsortierungstätigkeit und der vorübergehenden "Worms-Tour" der Klägerin eine neue, von ihm extra zusammengestellte Tour mit einer täglichen Arbeitszeit von 5,75 Stunden angeboten. Dieses Angebot sei von der Klägerin ausdrücklich angenommen worden, so dass eine entsprechende inhaltliche Vertragsänderung erzielt worden sei. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin seit Mai 2009 diese Tour fahre und bis zum 19. Januar 2011 die besagte Arbeitszeitzuteilung und inhaltliche Vertragsänderung kein einziges Mal gegenüber ihr moniert habe, sei jedenfalls durch schlüssiges Verhalten der Klägerin von einer stillschweigenden Vertragsänderung auszugehen.

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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 9. Juni 2011 - 2 Ca 478/11 - die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Parteien ab dem 12. Mai 2009 die tägliche Arbeitszeit einvernehmlich auf 5,75 Stunden reduziert hätten. Die Beklagte habe der Klägerin für die Zeit danach ein ausdrückliches Angebot mit einer täglichen Arbeitszeit von 5,75 Stunden gemacht, indem sie für die Klägerin extra eine neue Tour zusammengestellt habe. Dieses Angebot habe die Klägerin durch entsprechende Weiterarbeit angenommen. Die Behauptung der Klägerin, sie habe dem ausdrücklich widersprochen, sei unsubstantiiert. Die Klägerin habe nicht einmal angegeben, wann sie widersprochen haben wolle. Weiterhin hätte sie auch substantiiert angeben müssen, in welcher Weise und etwa mit welchen Worten sie widersprochen habe. Letztlich habe sie selbst eingeräumt, dass sie sich dann den Weisungen der Beklagten gefügt habe.

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Gegen das ihr am 5. Juli 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. August 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 3. August 2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese innerhalb der antragsgemäß bis zum 5. Oktober 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 30. September 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

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Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht ohne jede Beweisaufnahme eine Vertragsänderung durch "beredtes Schweigen" gemäß dem Vortrag der Beklagten unterstellt. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass ihr ein ausdrückliches konkretes Angebot zur Abänderung des Vertrages bezüglich der Arbeitszeit und der Vergütung unterbreitet worden sei und sie diesem Angebot in entsprechender Weise zugestimmt habe. Ein solches konkretes Angebot mit entsprechend geänderten Vertragsbedingungen habe es nicht gegeben und sei von ihr zu keinem Zeitpunkt angenommen worden. Natürlich sei es ihr heute nicht mehr möglich, im Einzelnen die Gelegenheiten darzulegen, bei denen sie den Geschäftsführer der Beklagten angesprochen und darum gebeten habe, sie wieder im bisherigen Umfang zur Arbeit einzusetzen. Im fraglichen Zeitraum habe sie sich in der psychosozialen Betreuung beim B. in Kaiserslautern, einer Beratungsstelle für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, befunden und bei diesem nach der einseitigen willkürlichen Arbeitszeitreduzierung durch die Beklagte um Hilfe gebeten. Von Seiten des B. sei telefonisch mit dem Geschäftsführer der Beklagten Kontakt aufgenommen worden, um ihre Arbeitszeit wieder entsprechend der vorherigen vertraglichen Regelung auszugestalten und die Bezahlung wieder auf das ursprüngliche Niveau zu bringen, was vom Geschäftsführer der Beklagten gegenüber dem B. abgelehnt worden sei. Ebenso wie dieser Versuch sei auch jeder weitere Versuch von ihr persönlich zur Herbeiführung einer Änderung der Situation zurückgewiesen worden. Vorliegend könne nicht angenommen werden, dass ihr Verhalten auf eine stillschweigende Zustimmung habe schließen lassen sollen.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9. Juni 2011 - 2 Ca 478/11 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, sie zu den Bedingungen einer vollschichtigen Beschäftigung bei 7,5 Stunden pro Tag in ihrem Betrieb zu beschäftigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie erwidert, die Klägerin sei stets nur als Teilzeitkraft mit unterschiedlichen Einsatzzeiten und ohne festen vertraglichen Mindestarbeitszeitanspruch beschäftigt worden. Die Klägerin habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit den auf ihre Initiative entstandenen Verringerungen der täglichen Arbeitszeit nicht einverstanden gewesen wäre. Soweit sie darauf verwiesen habe, dass ihr dies nicht mehr möglich sei, handele es sich um eine reine Schutzbehauptung. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei weder diese selbst noch der von ihr angeführte Mitarbeiter des B. Kaiserslautern mit ihren Anliegen zurückgewiesen worden. Die Klägerin sei am 7. August 2008 nach ihrer längeren Krankheit zurückgekommen und habe bereits ab diesem ersten Arbeitstag von sich aus die Auspacktätigkeit nicht mehr aufgenommen, weil sie nach eigener Aussage ab sofort diese Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne und demgemäß davon entbunden werden solle. Weiterhin habe die Klägerin seit 9. Mai 2009 ohne jegliche gegenteilige Reaktion eine Kuriertätigkeit von täglich 5,75 Stunden durchgeführt, bis sie dann erstmals 21 Monate später über ihren Prozessbevollmächtigten um eine vollschichtige Tätigkeit gebeten habe. Das Arbeitsgericht habe daher zu Recht zumindest eine Vertragsänderung durch schlüssiges Verhalten angenommen.

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Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14. Februar 2012 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

A.

22

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

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Entgegen der Ansicht der Beklagten entspricht die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Klägerin hat mit ihrer Berufungsbegründung die Annahme des Arbeitsgerichts, sie habe der von Seiten der Beklagten angebotenen Reduzierung ihrer täglichen Arbeitszeit auf 5,75 Stunden durch widerspruchslose Weiterarbeit stillschweigend zugestimmt, angegriffen und gerügt, dass das Arbeitsgericht nicht ohne Beweisaufnahme den Vortrag der Beklagten als wahr habe unterstellen dürfen. Sie hat vorgetragen, dass die Reduzierung ihrer Arbeitszeit ab April 2009 einseitig und gegen ihren erklärten Willen erfolgt sei, so dass von einer zumindest stillschweigenden Vertragsänderung gemäß der Behauptung der Beklagten nicht ausgegangen werden könne. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass ihr ein ausdrückliches konkretes Angebot zur Abänderung des Vertrags bezüglich der Arbeitszeit und der Vergütung unterbreitet worden sei und sie diesem Angebot zugestimmt habe. Ein entsprechender Vortrag der Beklagten sei nicht erfolgt. Die Berufungsbegründung enthält mithin die erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Arbeitsgerichts und lässt erkennen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll.

B.

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Die hiernach zulässige Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine vollschichtige Beschäftigung mit einer täglichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden.

I.

27

Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Parteien aufgrund der im Februar 2007 erfolgten Übertragung der zusätzlichen Auspacktätigkeit mit einem Arbeitszeitvolumen von täglich 2,25 Stunden die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin einvernehmlich aufgestockt haben, die danach insgesamt 7,5 Stunden pro Arbeitstag betragen hat. Die zusätzliche Auspacktätigkeit ist der Klägerin ab 19. Februar 2007 von der Beklagten übertragen worden, weil sie um mehr Arbeitszeit gebeten hatte. Damit haben die Parteien zumindest konkludent vereinbart, dass sich der zeitliche Umfang der von der Klägerin regelmäßig zu erbringenden Arbeitsleistung entsprechend erhöht.

II.

28

Diese Arbeitszeiterhöhung zur regelmäßigen Verrichtung der zusätzlich übertragenen Auspacktätigkeit ist aber ab 7. August 2008 auf Veranlassung der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen einvernehmlich wieder rückgängig gemacht worden, mit der Folge, dass der Klägerin kein Anspruch auf eine vollschichtige Beschäftigung mit einer täglichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden mehr zusteht.

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1. Die für das Zustandekommen der von ihr behaupteten Vertragsänderung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat vorgetragen, dass die Klägerin nach ihrer Kur am 7. August 2008 auf ihren Geschäftsführer zugegangen sei und darum gebeten habe, aus gesundheitlichen Gründen von der Auspacktätigkeit in der Probenannahme wieder entbunden zu werden, weil ihr diese Tätigkeit wegen der damit verbundenen körperlichen Belastung zu anstrengend geworden sei. Ihr Geschäftsführer habe der Klägerin daraufhin deutlich gemacht, dass er die dadurch bedingte Verringerung der Arbeitszeit nicht generell ausgleichen könne, sofern nicht im Einzelfall besondere Situationen eintreten würden. Die Klägerin sei damit ausdrücklich einverstanden gewesen, so dass sie ab diesem Zeitpunkt keine Auspacktätigkeit mehr verrichtet habe und die tägliche Normalarbeitszeit um 2,5 Stunden reduziert worden sei. Aufgrund der vorübergehenden Mehrarbeit durch die Möglichkeit einer besonderen Tour an drei Tagen nach Worms mit einem wöchentlichen Arbeitszeitkontingent von 7,5 Stunden habe die Klägerin vorübergehend täglich 6,75 Stunden gearbeitet.

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Unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten ist zwischen den Parteien am 7. August 2008 eine Vertragsänderung zustande gekommen, nach der die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen von der ihr zuvor übertragenen Auspacktätigkeit in der Probenannahme einvernehmlich wieder entbunden worden ist, so dass sich ihre tägliche Regelarbeitszeit entsprechend reduziert hat.

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2. Die Klägerin hat erwidert, dass alle Verringerungen der Arbeitszeit nicht einvernehmlich, sondern entgegen ihrem ausdrücklich erklärten Willen einseitig auf Weisung der Beklagten erfolgt seien. In Bezug auf ihre Auspacktätigkeit in der Probenannahme hat sie vorgetragen, dass sie zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten erklärt habe, dass sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen könne oder wolle. Vielmehr sei ihr aufgrund ärztlicher Weisung im Rahmen der Tumornachsorge dringend empfohlen worden, mehrere kleine Mahlzeiten verteilt über den ganzen Tag in einem zuvor festgelegten Intervall zu sich zu nehmen. Deshalb sei sie darauf angewiesen gewesen, nach Beendigung der Tour nach Kusel eine ¼-stündige Pause einzuhalten, um eine Mahlzeit zu sich nehmen zu können. Dies sei ihr von Seiten der Beklagten ohne Notwendigkeit verweigert worden. Sie habe allerdings zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass die Arbeit von ihr nicht mehr ausgeführt werde, sondern vielmehr immer wieder darauf gedrängt, dass ihr doch die ¼-stündige Pause nach dem Ende der "Kuseler Tour" zugesprochen werde, was nicht geschehen sei. Das vom Geschäftsführer der Beklagten angeführte Gespräch habe am 6. August 2008 stattgefunden. An diesem Tag habe sie den Geschäftsführer der Beklagten um ein persönliches Gespräch telefonisch gebeten, das dann auch am selben Tag stattgefunden habe. Hierzu habe sie die Notiz des Stationsarztes über das Abschlussgespräch vom 6. August 2008 vorgelegt und gefragt, ob sie die von ihr begehrte Pause machen könne, was ihr verwehrt worden sei.

32

3. Diese Einlassung der Klägerin ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) widerlegt.

33

Die Zeugin H., die zum damaligen Zeitpunkt als Abteilungsleiterin für den Auspackbereich zuständig war, hat bei ihrer Vernehmung bekundet, dass sie an dem besagten Tag vom Geschäftsführer der Beklagten in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Klägerin nicht mehr im Auspackbereich tätig sein würde. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihr gesagt, dass die Klägerin auf ihn zugekommen sei und gesagt habe, dass sie die Auspacktätigkeit nicht mehr machen wolle. Sie habe dann auch mit der Klägerin darüber gesprochen, die ihr bestätigt habe, dass ihr das im Auspackbereich zu viel sei und sie das nicht mehr machen wolle. Sie sei davon ausgegangen, dass der Klägerin die Tätigkeit im Auspackbereich aus gesundheitlichen Gründen zu viel sei. Im Hinblick darauf, dass sie beide schon länger im Unternehmen arbeiten würden, habe sie auch etwas über die gesundheitliche Situation der Klägerin mitbekommen. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Zeugin angegeben, dass die Klägerin sie nicht darauf angesprochen habe, ob sie eine Pause nach der Praxistour machen könne, was ohne weiteres möglich gewesen wäre. Alle Mitarbeiter hätten zwischen einer Praxistour und der anschließenden Auspacktätigkeit eine Pause machen können. Die Zeiten für die Auspacktätigkeit würden im Zeiterfassungsgerät erfasst, wobei Trinkpausen nicht gesondert in Abzug gebracht würden. Längere Pausen müssten hingegen abgestochen werden. Es gebe keinen festen Zeitpunkt, wann die Fahrer nach ihrer Tour mit der Auspacktätigkeit beginnen würden. Ab 13:00 Uhr solle die Auspacktätigkeit aber aufgenommen werden, weil ab dann viel zu tun sei. Wenn die Klägerin sie gebeten hätte, ihr im Anschluss an die Praxistour eine Pause von 15 Minuten zu gewähren, hätte sie diese ohne weiteres ermöglicht.

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Die Zeugin hat glaubhaft bestätigt, dass die Mitarbeiter ohne weiteres die Möglichkeit hätten, im Anschluss an ihre Praxistour eine Pause zu machen, bevor sie mit ihrer Auspacktätigkeit beginnen würden. Nichts spricht dafür, dass gerade der Klägerin nach ihrer Kur von Seiten des Geschäftsführers der Beklagten eine aus gesundheitlichen Gründen benötigte Pause von lediglich 15 Minuten verweigert worden sein soll, zumal eine solche Pause ohnehin unbezahlt bleibt und kein irgendwie geartetes Interesse der Beklagten an einer Untersagung jeglicher Pausenzeiten vor Aufnahme der gesondert im Zeiterfassungssystem erfassten Auspacktätigkeit erkennbar ist. Vielmehr bestand damals ein betriebliches Interesse der Beklagten daran, dass die der Klägerin übertragene Auspacktätigkeit auch erbracht wird. Die Klägerin hat nicht plausibel zu begründen vermocht, weshalb sie ab 7. August 2008 die ihr übertragene Auspacktätigkeit nicht mehr verrichtet haben will, wenn sie gemäß ihrer Darstellung lediglich auf die erbetene Pause gedrängt und zu keinem Zeitpunkt erklärt haben will, dass sie die Auspacktätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen könne oder wolle. Wie es letztlich zum Wegfall ihrer Auspacktätigkeit gekommen sein soll, bleibt nach der Darstellung der Klägerin unklar. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und der Anhörung beider Parteien ist die Einlassung der Klägerin unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände zur Überzeugung der Berufungskammer widerlegt.

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4. Aufgrund der widerlegten Einlassung der Klägerin ist gemäß der Darstellung der Beklagten die Annahme begründet, dass die Parteien die im Februar 2007 zur Übertragung der zusätzlichen Auspacktätigkeit konkludent vereinbarte Arbeitszeiterhöhung im Anschluss an die zum 6. August 2008 beendete Kur der Klägerin auf deren Wunsch hin aus gesundheitlichen Gründen einvernehmlich wieder rückgängig gemacht haben. Durch die darin liegende Vertragsänderung hat sich der vereinbarte zeitliche Umfang der Regelarbeitszeit der Klägerin wieder entsprechend reduziert, mit der Folge, dass die Klägerin zur Erbringung einer täglichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden nicht mehr verpflichtet war und dementsprechend auch nicht mehr eine regelmäßige Beschäftigung im bisherigen zeitlichen Umfang beanspruchen kann.

36

Aus der vorübergehenden Übertragung einer besonderen Tour nach Worms an drei Tagen und einzelner Dienste an Wochenenden, die der Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung "angeboten" wurden, um damit die "Minderstunden" auffangen zu können, ergibt sich nichts anderes. Das Angebot, derartige Sonderdienste bzw. vorübergehende Mehrarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus machen zu können, um dadurch Lohneinbußen nach der einvernehmlichen Entbindung der Klägerin von ihrer zuvor regelmäßig zu leistenden Auspacktätigkeit zu vermeiden, lässt nicht auf den Willen der Beklagten schließen, die Klägerin regelmäßig im bisherigen zeitlichen Umfang mit täglich 7,5 Arbeitsstunden weiterzubeschäftigen. Vielmehr handelt es sich um die Zuweisung vorübergehender Mehrarbeit, deren Übernahme keinen Anspruch auf eine dauerhafte Übertragung zur Ermöglichung einer vollschichtigen Tätigkeit begründet. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin auf ihren eigenen Wunsch hin aus gesundheitlichen Gründen durch eine einvernehmliche Vertragsänderung von der ihr zuvor übertragenen Auspacktätigkeit mit einem regelmäßigen Arbeitszeitvolumen von täglich zwei Stunden wieder entbunden worden ist, besteht kein Anspruch der Klägerin mehr, gleichwohl im bisherigen zeitlichen Umfang mit täglich 7,5 Stunden vollschichtig beschäftigt zu werden.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

38

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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