Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Ta 63/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.02.2012 - 3 Ca 109/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
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Die nach § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 08.02.2012 ist nicht begründet.
- 2
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss die von der Beklagten an den Kläger auf Grundlage des im Berufungsverfahren 8 Sa 23/11 geschlossenen Vergleichs unter Zugrundelegung des rechtskräftig festgesetzten Gegenstandswerts in Höhe von 24.574,43 EUR zutreffend auf 3.370,79 EUR festgesetzt.
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Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe auch die Kosten derjenigen Verfahren zu erstatten, die durch den nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommenen Vergleich miterledigt worden seien, so fehlt an dem für die Festsetzung dieser Kosten nach § 103 ZPO erforderlichen vollstreckbaren Titel. Über einen solchen verfügt der Kläger nur bezüglich der im Berufungsverfahren 8 Sa 23/11 entstandenen Kosten. Die Parteien haben nämlich in Ziffer 7 des betreffenden Vergleichs ausdrücklich vereinbart, dass die Beklagte "die Kosten des laufenden Verfahrens II. Instanz" zu tragen hat. Hierzu gehören nicht die Kosten derjenigen Verfahren, die nach Auffassung des Klägers durch den Vergleich miterledigt wurden. Diesbezüglich haben die Parteien in Ziffer 6 des Vergleichs vielmehr ausdrücklich festgelegt, dass die betreffenden Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung und Kostenaufhebung beendet werden sollen. Ein Kostenerstattungsanspruch kann von daher aus den miterledigten Verfahren nicht resultieren.
- 4
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
- 5
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
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Referenzen
- ZPO § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag 1x
- ZPO § 104 Kostenfestsetzungsverfahren 1x
- ZPO § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 3 Ca 109/10 1x (nicht zugeordnet)
- 8 Sa 23/11 2x (nicht zugeordnet)