Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Ta 89/12

Tenor

1. Soweit das Arbeitsgericht der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.03.2012, Az.: 6 Ca 1667/07 nicht abgeholfen hat, wird die weitergehende Beschwerde der Klägerin gegen den genannten Beschluss kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 3, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Sie hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.

2

Eine weitergehende Herabsetzung der Zahlungsbestimmung als diejenige, die das Arbeitsgericht im Rahmen seiner teilweisen Abhilfeentscheidung vom 17.04.2012 getroffen hat, ist nicht gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat im genannten Beschluss die Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Einzelnen und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen und alle nach gegenwärtiger Lage zu berücksichtigenden Abzüge in diese Berechnung eingestellt. Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren Gesichtspunkte aufgezeigt, die die Festsetzung geringerer monatlicher Zahlungen rechtfertigen. Die Ratenhöhe ergibt sich zwingend aus der Tabelle zu § 15 ZPO.

3

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.

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