Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 33/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.10.2011 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hatte der Klägerin für die von ihr betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die Klägerin aufgefordert zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Auf entsprechendes Schreiben des Gerichts, zuletzt mit Fristsetzung, hat die Klägerin keine Erklärung abgegeben. Durch den angefochtenen Beschluss vom 10.10.2011 hat das Arbeitsgericht den Beschluss vom 27.07.2009 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben und dies mit der fehlenden Mitwirkung der Klägerin begründet. Der Beschluss wurde am 17.10.2011 ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt. Die Beschwerde der Klägerin ging am 17.11.2011 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen ein. Die Klägerin gab an, erbetene Belege würden kurzfristig nachgereicht. Trotz Aufforderung erfolgte gegenüber dem Arbeitsgericht keine Begründung der Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat daher im Wege der Nichtabhilfe die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zunächst dargelegt, sie beziehe aufgrund überlassener Bescheinigung des Jugendamtes ein Elterngeld in Höhe von 661,39 EUR, nachträglich hat sie den Kindergeld-Bezug in Höhe von 184,-- EUR belegt und zuletzt eine Kopie des Mietvertrages vorgelegt. Danach hat sie und ihr Lebensgefährte eine Monatsmiete von insgesamt 550,-- EUR zuzüglich 100,-- EUR Nebenkosten-Vorauszahlung zu erbringen.

2

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

4

Die sofortige Beschwerde hatte auch in der Sache Erfolg.

5

Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund fehlender Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, sowie wegen fehlender Nachweise vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da die Klägerin gegenüber dem Beschwerdegericht die erforderliche Erklärung abgegeben und die Angaben belegt hat.

6

Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. u. a. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 31.08.2011 -1 Ta 173/11-) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

7

Die Klägerin erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe. Sie verfügt derzeit über ein monatliches Einkommen aus Elterngeld in Höhe von 661,-- EUR auf Kindergeld in Höhe von 184,-- EUR. Als Freibeträge sind abzusetzen der Freibetrag der Partei gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 in Höhe von 411,-- EUR, der Freibetrag für ein Kind, geboren am 01.03.2011, von 241,-- EUR. Weiter sind anzusetzen sonstige Kosten, insbesondere für die angemietete Wohnung. Die Klägerin hat belegt, dass sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung angemietet hat. Ausweislich des Mietvertrages muss sie eine Monatsmiete von 550,-- EUR und eine Nebenkosten-Vorauszahlung von 110,-- EUR erbringen. Regelmäßig sind Mietkosten nach Kopfteilen der die Unterkunft bewohnenden Personen mit eigenem Einkommen aufzuteilen. Eine möglicherweise zwischen den Bewohnern getroffene Übereinkunft, dass die Kosten der Unterkunft anders verteilt sind, kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht anerkannt werden (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23.01.2012 -1 Ta 261/11-).

8

Unter Berücksichtigung der anzusetzenden anteiligen Kosten für Wohnraum in Höhe von 330,-- EUR ergibt sich ein negatives anrechenbares Einkommen. Die Klägerin ist nicht in der Lage, Raten zu zahlen.

9

Der erstinstanzliche Beschluss war somit aufzuheben.

10

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an.

11

Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht zuzulassen.

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