Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 75/12
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22.02.2012 mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Klägerin ab dem 01.06.2012 monatliche Raten in Höhe von 60,- € zu erbringen hat.
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßig wird.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
- 2
Das Arbeitsgericht Trier hatte der Klägerin am 19.03.2009 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung für die 1. Instanz bewilligt und ihre Prozessbevollmächtigte mit Wirkung vom 30.12.2008 beigeordnet. Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die Klägerin zunächst im Jahre 2010 aufgefordert zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem die Klägerin die geforderte Erklärung nicht abgegeben hat, hat das Arbeitsgericht zunächst mit Beschluss vom 16.09.2010 den Bewilligungsbeschluss vom 19.03.2009 aufgehoben.
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Die Klägerin legte hiergegen am 27.10.2010 Rechtsmittel ein und erklärte, da sich die Wohnkosten bei ihr nicht verändert hätten, habe sie diese Angaben nicht neu aufgelistet.
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Das Arbeitsgericht hob mit Beschluss vom 09.11.2010 die Aufhebung der Bewilligung wiederum auf mit der Begründung, die geforderten Angaben zur Prüfung der Voraussetzungen des §§ 120 Abs. 4 ZPO seien nunmehr erbracht.
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Beginnend im Jahre 2011 forderte das Arbeitsgericht die Klägerin wiederum auf, mitzuteilen, ob mittlerweile eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt eingetreten sei. Nachdem wiederum keine Stellungnahme eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht erneut durch Beschluss vom 22.02.2012 den Bewilligungsbeschluss der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Die Klägerin habe die geforderten Angaben wiederum nicht geliefert.
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Der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 01.03.2012 zugestellt. Die Klägerin hat hiergegen mit am 22.03.2012 eingegangenem Schriftsatz "Widerspruch" eingelegt. In dem Widerspruchsschreiben legt sie dar, an den vorliegenden Einkommens- und Zahlungsverpflichtungen habe sich bis dato nichts verändert. Ihm beigefügt ist eine Aufstellung der Kontoberechnung der Klägerin der Kreissparkasse M. aus welcher eine monatliche Zahlung von 300,- € an die Sparkasse ersichtlich ist. Mit Schreiben vom 22.03.2012 forderte der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts die Klägerin auf, einen aktuellen Nachweis über die derzeitigen Einkünfte vorzulegen. Nachdem der Nachweis nicht vorgelegt wurde, hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf Aufforderung legte die Klägerin eine Verdienstabrechnung für den Monat März 2012 vor. Danach bezieht sie ein Nettoeinkommen von 750,--EUR.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
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In der Sache hat der als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Widerspruch" der Klägerin teilweise Erfolg.
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Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund fehlender Belege vorgelegen.
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Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegericht ihre Angaben zu ihren geänderten Einkommensverhältnissen nunmehr belegt hat.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. z. B. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 18.03.2010 -1 Ta 18/10-) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens belegten Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führen zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe, dagegen nicht zu einer vollständigen Aufhebung der Prozesskostenhilfe.
- 12
Dier Beschwerdeführerin ist mittlerweile in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 60,-- EUR zu zahlen.
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Die Klägerin verfügt über ein nachgewiesenes Nettoeinkommen von 750,-- EUR. Ihr steht der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO von 187,-- EUR, der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO von 411,-- EUR zu. Ihr Ehemann hat Einkünfte, die den Freibetrag von 411,-- EUR übersteigen. Dies ergibt ein anrechenbares Einkommen von gerundet 152,-- EUR, weshalb nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Rate von 60,-- EUR monatlich anzusetzen ist.
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Soweit die sofortige Beschwerde abzuweisen war, resultiert die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen der Klägerin wird die nach Ziffer 8614 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.
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Die Rechtsbeschwerde war wegen fehlender Voraussetzungen nicht zuzulassen. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
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Referenzen
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 2x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 1x
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 3x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ta 18/10 1x (nicht zugeordnet)