Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Ta 120/12

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 23.04.2012 wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht teilweise abgeholfen worden ist.

2. Die Kosten hat der Kläger zu tragen.

3. Die Gebühr nach Nr. 8614 zu § 3 Abs. 2 GKG wird auf 20,00 EUR ermäßigt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.  Mit Beschluss vom 23.04.2012 hob das Arbeitsgericht Koblenz die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO auf. Der Kläger hatte sich zuvor auf mehrere gerichtliche Anschreiben nicht zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert. Mit Schreiben vom 02.05.2012 legte der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.04.2012 ein und begründete diese damit, dass er weiterhin nicht in der Lage sei, die geforderten Gerichtskosten zu begleichen, da er bei der Landesjustizkasse Mainz ca. 10.000,-- EUR Schulden habe, die er mit monatlich 50,00 EUR abtrage und er nur 890,-- EUR pro Monat verdiene. Zum Nachweis seiner Einkünfte war eine Lohnabrechnung von März 2012 über einen Nettobetrag von 891,69 EUR beigefügt.

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Das Arbeitsgericht forderte den Kläger auf, die geltend gemachten Ausgaben nachzuweisen und das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen. Hierauf reagierte der Kläger nicht.

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Das Arbeitsgericht half daraufhin mit Beschluss vom 26.06.2012 der Beschwerde des Klägers teilweise ab. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe blieb dem Kläger erhalten mit der Maßgabe, dass er ab dem 15.05.2012 monatliche Raten in Höhe von 95,00 EUR zu tragen hat.

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Auf die Anfrage des Landesarbeitsgerichts, ob die sofortige Beschwerde, soweit ihr nicht abgeholfen worden ist, aufrechterhalten wird, reagierte der Kläger nicht.

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II. 1. Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Klägers vom 02.05.2012 ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig.

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2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg, soweit ihr nicht bereits mit Beschluss vom 26.06.2012 teilweise abgeholfen worden ist.

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Das Arbeitsgericht hatte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beschwerdeführer zunächst zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aufgehoben. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von vier Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern. Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.

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Da der Kläger dieser Verpflichtung auch nach mehrfacher Aufforderung durch das Arbeitsgericht nicht nachgekommen ist, wurde die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben.

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Mit seiner als sofortigen Beschwerde auszulegenden Beschwerde vom 02.05.2012 erbrachte der Kläger einen Nachweis für das von ihm angegebene Nettomonatseinkommen in Höhe von 891,69 EUR. Dieses konnte nun für die Berechnung des einzusetzenden Einkommens ebenso wie die Freibeträge für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO und für die PKH beantragende Partei gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO in Ansatz gebracht werden. Hieraus resultiert die vom Arbeitsgericht berechnete Ratenhöhe in Höhe von 95,00 EUR.

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Trotz weiterer Aufforderung durch das Arbeitsgericht versäumte es der Kläger, einen Nachweis für die monatliche Schuldentilgung bei der Landesjustizkasse Mainz zu erbringen. Er reichte auch weiterhin keine ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Dies geschah auch nicht nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht.

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Die sofortige Beschwerde, soweit ihr nicht mit Beschluss vom 26.06.2012 abgeholfen worden ist, war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

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Da die sofortige Beschwerde nur teilweise zurückgewiesen worden ist, wurde die Gebühr nach Nr. 8614 zu § 3 Abs. 2 GKG nach billigem Ermessen auf die Hälfte reduziert.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.

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