Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Ta 166/12

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.8.2012, Az. 3 Ca 714/11, wird aufgehoben.

Gründe

I.

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Mit Klageschrift vom 14.04.2011 beantragte der Kläger zugleich, ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde angekündigt. Das Klageverfahren endete durch gerichtlich festgestellten Vergleich mit Beschluss vom 13.03.2012. Mit Beschluss vom 13.04.2012 wies das Arbeitsgericht unter Hinweis darauf, dass der Kläger während des Rechtsstreits keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe, den Prozesskostenhilfeantrag zurück. Auf die sofortige Beschwerde hat das Arbeitsgericht diesen Beschluss mit Abhilfebeschluss vom 30.04.2012 aufgehoben und „dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. mit der Maßgabe gewährt, dass derzeit keine Raten zu zahlen sind.“ Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass der Kläger am 23.04.2012 die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt und dies im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sei.

2

Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers Vergütungsfestsetzung beantragt hatte, wurde er durch gerichtliches Schreiben vom 18.07.2012 darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Gerichts –da der Beschluss vom 30.04.2012 kein Bewilligungsdatum genannt habe- Prozesskostenhilfe erst ab dem 30.04.2012, jedenfalls nicht vor Eingang der PKH-Unterlagen (23.04.2012) bewilligt wurde. Der Kläger nahm hierzu mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 03.08.2012 im gegenteiligen Sinn Stellung und beantragte hilfsweise, den Beschluss vom 30.04.2012 dahin zu ergänzen, dass dieser auf die Klageerhebung zurückwirkt.

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Mit Beschluss vom 23.08.2012 hat das Arbeitsgericht beschlossen:

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„Der Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.04.2012 (30.04.2012) wird dahingehend ergänzt, dass dem Kläger rückwirkend ab 23.04.2012 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt ist- wie durch den Vertreter des Kammervorsitzenden durch Beschluss vom 27.04.2012 – 30.04.2012 auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hin angeordnet.

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Der weitergehende – auf Rückwirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezogen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzielende Antrag des Beschwerdeführers- bleibt zurückgewiesen.

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Insoweit wird die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.“

II.

7

Der im Tenor genannte Beschluss war aufzuheben, da die Vorlage an das Landesarbeitsgericht „zur abschließenden Entscheidung über die sofortige Beschwerde“ unzulässig war. Die Voraussetzungen einer Vorlage sind nicht gegeben. Für die mit dem genannten Beschluss zugleich vorgenommene Ergänzung fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.

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1. Die einzige sofortige Beschwerde des Klägers im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren war die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.04.2012. Dieser Beschwerde wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.04.2012 einschränkungslos abgeholfen. Damit war und ist dieses seinerzeitige Beschwerdeverfahren abgeschlossen.

9

2. Soweit das Arbeitsgericht mit dem im Tenor genannten Beschluss die zu Gunsten des Klägers ergangene Abhilfeentscheidung durch Beschluss vom 30.04.2012 dahingehend ergänzen will, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe erst ab 23.04.2012 bewilligt wird, fehlt es für diese, den Kläger belastenden Ergänzung an einer gesetzlichen Grundlage.

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a) § 318 ZPO findet auf Beschlüsse des Gerichts zwar grundsätzlich keine Anwendung. Unabänderlich sind aber Beschlüsse, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Eine ggf. sachlich unzutreffende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann, wenn der Fehler beim Gericht liegt, von Amts wegen nur unter den Voraussetzungen des § 124 Nr. 3 ZPO abgeändert werden (OLG Hamm 12.3.1986 – 1 WF 75/86-, FamRZ 1986, 583; Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 318 Rz. 9), dessen Voraussetzungen erkennbar nicht vorliegen.

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b) Ebenso wenig lagen die Voraussetzungen einer Berichtigung des Beschlusses von Amts wegen in entsprechender Anwendung der §§ 319 Abs. 1, 321 Abs. 1 ZPO vor. Es liegt weder eine offenbare Unrichtigkeit vor, noch wurde ein Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt übergangen. Aus den Gründen des Beschlusses vom 30.04.2012 ergibt sich nicht, dass das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe nur zeitlich beschränkt bewilligen und im Übrigen den Antrag zurückweisen wollte. Im Gegenteil: Zum Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung (30.04.2012) war das Klageverfahren durch den gerichtlich gem. Beschluss vom 13.03.2012 festgestellten Vergleich bereits abgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (etwa Beschluss vom 16.05.2006 -9 Ta 75/06-, juris) kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz grundsätzlich nicht mehr in Betracht, so dass ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Arbeitsgerichts im streitgegenständlichen Beschluss Prozesskostenhilfe überhaupt nicht mehr zu bewilligen gewesen wäre. Wenn der Beschluss vom 30.04.2012 gleichwohl einschränkungslos Prozesskostenhilfe bewilligt, spricht dies für eine Bewilligung, die sich zeitlich auf den mit der Klage gestellten, mangels Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen unvollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezieht. Ob eine derartige rückwirkende Bewilligung im vorliegenden Fall rechtlich zulässig war oder nicht, kann dahinstehen. Wie ausgeführt bestand eine Berechtigung des Arbeitsgerichts zu einer Abänderung von Amts wegen nicht.

III.

12

Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.

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