Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 196/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.07.2012 - 7 Ca 1932/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.01.2011 unter Anwendung von § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 124 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Die Partei ist gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO verpflichtet, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.

3

Dieser Erklärungspflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen. Das Arbeitsgericht hat mit verschiedenen Schreiben sie vergeblich aufgefordert mitzuteilen, ob eine wesentliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist. Die betreffenden Schreiben wurden zu Recht an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtet, da diese ursprünglich die Prozesskostenhilfe für die Klägerin beantragt haben. Damit sind sie weiterhin zuständige Empfangsbevollmächtigte.

4

Die von den Prozessbevollmächtigten in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwendungen, sie selbst hätten keinen Kontakt mehr zu der Klägerin und die Anschrift sei nicht bekannt, ändert nichts am Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO.

5

Dass die Klägerin derzeit für die Prozessbevollmächtigten nicht erreichbar ist, bildet einen Umstand, der in ihre Risikosphäre fällt, und sie nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO entbindet.

6

Das Arbeitsgericht hat ermittelt, dass die Klägerin derzeit noch unter der zuletzt bekannten Anschrift "C-Straße, C-Stadt" gemeldet ist. Sie hätte dafür Sorge tragen müssen, dass Kontakt mit ihr aufgenommen werden kann (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 06.12.2007 - 7 Ta 265/07).

7

Die sofortige Beschwerde der Klägerin musste daher erfolglos bleiben und mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung unterliegen.

8

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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