Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Ta 195/12

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 8. August 2012 - 3 Ca 641/12 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Arbeitsgericht über das Vorbringen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 2. Oktober 2012 unter der Maßgabe eines Antrags nach § 120 Abs. 4 ZPO weiter entscheiden mag.

Gründe

I.

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Die verheiratete Klägerin begehrt für ihr auf Feststellung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nebst Lohnansprüchen gerichtetes Verfahren Prozesskostenhilfe.

2

Bis zum Abschluss des Verfahrens erster Instanz erzielte sie Arbeitslosengeldeinkünfte von 488,10 EUR monatlich, woraus das Arbeitsgericht kein anrechenbares Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO ableitete. Da ihr Ehegatte jedoch aus nichtselbstständiger Arbeit Bezüge i.H.v. 2.175,87 EUR (netto) erhielt, welche bei Freibeträgen für (eigenen) Unterhalt und Erwerbstätigkeit sowie Wohnkosten nebst Barunterhaltspflichten ein Resteinkommen von 410 EUR (netto) ergaben, ordnete das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 8. August 2012 eine ratenweise Beteiligungspflicht der Klägerin an den entstehenden Verfahrenskosten von 155,- EUR pro Monat an.

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Die Klägerin wehrt sich gegen den ihr am 4. September 2012 zugestellten Beschluss im Wege der sofortigen Beschwerde vom 24. September 2012 und rügt die ihr trotz persönlicher Kostenarmut auferlegten Raten. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

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Die Klägerin ergänzt mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2012, dass sie am 23. August 2012 Mutter von zwei Kindern - A und A - geworden sei, so dass sich die Bemessung der Unterhaltspflichten im arbeitsgerichtlichen Beschluss zumindest nachträglich als fehlerhaft darstelle.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

II.

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Die nach § 127 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 11a Abs. 3, 78 Satz 1 ArbGG, §§ 567 ff. ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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1. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer zuletzt mit Beschluss vom 11. Januar 2012 (- 6 Ta 263/11 -) angeschlossen hat, dass dem Vermögen einer kostenarmen Partei auch Ansprüche auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehepartner nach § 1360a Abs. 4 BGB zuzurechnen sind (§ 115 Abs. 3 ZPO). Zumindest arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten zählen hierbei zu den persönlichen Angelegenheiten i.S.d. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB (BAG 29.10.2007 - 3 AZB 25/07 - zu II 2 der Gründe, NZA 2008, 967; 5.4.2006 - 3 AZ B 61/04 - zu IV 2 der Gründe, NZA 2006,694; zustimmend etwa auch: LAG Köln 28.9.2010 - 7 Ta 84/10 - juris; LAG Hamm 12.6.2009 - 14 Ta 718/09 - juris). Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht zudem weiter dafür gehalten, dass es der Billigkeit i.S.v. § 1360a Abs. 4 BGB entspricht, wenn ein Ehegatte dem anderen denjenigen Teil seines Einkommens vorzuschießen hat, welchen er bei eigener Betroffenheit mit dem Rechtsstreit als PKH-Rate an die Staatskasse abzuführen hätte (LAG Rheinland-Pfalz 15.12.2009 - 8 Ta 289/09 - juris; 24.7.2007 - 3 Ta 180/07 - zu II 2 der Gründe, juris; BAG 29.10.2007 - 3 AZB 25/07 - zu II 2 der Gründe, a.a.O. im Rechtsbeschwerdeverfahren über einen dementsprechenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 5.6.2007 - 4 TaBV 5/06 - juris).

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2. Das Arbeitsgericht hat diese Maßgaben zutreffend beachtet und im Übrigen ohne Beanstandung der Beschwerdeführerin weiter festgestellt, dass im gegebenen Fall keine besonderen Umstände vorlägen, die eine abweichende Beurteilung angezeigt erscheinen ließen. Auch binnen nachgelassener Frist hat die Beschwerdeführerin hiergegen nichts weiter eingewandt. Der angegriffene Beschluss hält deshalb der rechtlichen Überprüfung ohne Weiteres Stand.

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3. Da - soweit vorliegend von Bedeutung - im Rahmen des § 127 Abs. 3 ZPO lediglich auf persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bei Erlass des angefochtenen Beschlusses - vorliegend am 8. August 2012 - abzustellen ist (vgl. Musielak/Fischer ZPO 8. Aufl. § 127 Rn. 5), kann die erst zum 23. August 2012 eingetretene zusätzliche Unterhaltspflicht der Klägerpartei nicht in diesem Überprüfungsverfahren berücksichtigt werden. Das klägerseitige Schreiben vom 2. Oktober 2012 dürfte statt dessen unter dem Gesichtspunkt eines Änderungsantrags gemäß § 120 Abs. 4 ZPO aufzufassen und vom Arbeitsgericht als solches gesondert zu prüfen sein.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, so dass diese Entscheidung nicht weiter anfechtbar ist.

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