Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 TaBVGa 1/12

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.5.2012 - 2 BVGa 2/12 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses als unzulässig abgewiesen wird.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob der Antragsteller berechtigt ist, auf Kosten des Arbeitgebers an einer Konferenz teilzunehmen.

2

Der Antragsteller ist seit 2004 Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten der US Air Force in Deutschland. Die US-Streitkräfte veranstalten jährlich ein Treffen unter dem Namen "Tri Service Safety Conference". Dabei handelt es sich um eine teilstreitkräfteübergreifende, europaweite Konfernez der US Air Force, der US Armee und der US Marine, bei der Fragen der Arbeitssicherheit u. ä. behandelt werden.

3

Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,

4

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, dem Antragsteller unter Kostenübernahme die Teilnahme am Tri Service Safety Symposium vom 18.06. bis zum 22.06.2012 in Sonthofen zu genehmigen.

5

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

6

den Antrag zurückzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24.05.2012 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seite 3 dieses Beschlusses (= Bl. 55 d. A.) verwiesen.

8

Gegen den ihm am 31.05.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 27.06.2012 Beschwerde eingelegt und diese am 30.07.2012 begründet.

9

Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründungsschrift die Hauptsache im Hinblick auf den bezüglich der Konferenz vom 18.06. bis 22.06.2012 zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf für erledigt erklärt, gleichwohl jedoch geltend gemacht, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei sein Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nicht zurückzuweisen gewesen. Der erstinstanzliche Beschluss stelle sich vielmehr als rechtswidrig dar. Er - der Antragsteller - benötige eine entsprechende Feststellung, um seinen Anspruch auf Teilnahme an den betreffenden jährlich stattfindenden Konferenzen durchzusetzen.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass der erstinstanzliche Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.05.2012 rechtswidrig ist und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

14

Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Beschwerdeerwiderungsschrift der Erledigungserklärung des Antragstellers angeschlossen und macht im Übrigen geltend, bezüglich des nunmehr vom Antragsteller gestellten Antrages seien die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht gegeben. Insoweit fehle es sowohl an einem Verfügungsgrund als auch an einem Verfügungsanspruch.

15

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

16

Das Beschwerdegericht hat mit Beschluss vom 14.11.2012 das Verfahren insoweit gem. § 83 a Abs. 2 ArbGG eingestellt, als der Antragsteller beantragt hatte, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, ihm unter Kostenübernahme die Teilnahme am Tri Service Safety Symposium vom 18.06. bis zum 22.06.2012 in Sonthofen zu genehmigen.

II.

1.

17

Die statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

2.

18

Nachdem das einstweilige Verfügungsverfahren bezüglich des erstinstanzlich gestellten Antrages gemäß § 83 a Abs. 2 ArbGG eingestellt wurde, war nunmehr nur noch über den im Laufe des Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses zu befinden. Dieser Antrag erweist sich indessen als unzulässig.

19

Bezüglich der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses fehlt es bereits an einer rechtlichen Grundlage, die eine solche gerichtliche Entscheidung ermöglichen könnte. Der Feststellungsantrag ist hinsichtlich seiner Formulierung an § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (sog. Fortsetzungsfeststellungsklage) angelehnt, wonach - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - die Rechtswidrigkeit eines bereits erledigten Verwaltungsaktes gerichtlich festgestellt werden kann. Diese Vorschrift, die überdies ausschließlich Verwaltungsakte betrifft, ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar. Die vom Antragsteller begehrte Feststellung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

20

Der Antrag erweist sich auch dann als unzulässig, wenn man ihn dahingehend auslegt, dass die Feststellung begehrt wird, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, ihm die Teilnahme am Tri Service Saftey Symposium vom 18.06. bis zum 22.06.2012 in Sonthofen unter Kostenübernahme zu genehmigen. Insoweit fehlt es nämlich infolge des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs und der dadurch eingetretenen Erledigung an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO für einen Feststellungsantrag erforderlichen Feststellungsinteresse.

21

Der Antragsteller kann zur Begründung eines Feststellungsinteresses auch nicht mit Erfolg geltend machen, er benötige eine solche Feststellung zur Durchsetzung seines Anspruchs, zukünftig an den betreffenden Konferenzen teilzunehmen. Einem solchen, auf alle zukünftig stattfindenden Tri Service Safety Konferenzen bezogenen Teilnahmeanspruch steht bereits die Rechtskraft des Beschlusses des Beschwerdeberichts vom 18.05.2011 (8 TaBV 3/11) entgegen. Mit diesem, erstinstanzlich zu den Akten gereichten Beschluss (Bl. 13 - 20 d. A.) ist der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass er berechtigt ist, an der jährlich stattfindenden Tri Service Safety Konferenz teilzunehmen, abgewiesen worden mit der Begründung, dass ein solcher Teilnahmeanspruch zwar im Einzelfall, jedoch nicht - wie beantragt - bezüglich sämtlicher zukünftig stattfindenden Konferenzen der betreffenden Art bestehe. Der in Rechtskraft erwachsene Beschluss steht dem vom Antragsteller geltend gemachten Feststellungsinteresse entgegen.

22

Darüber hinaus ist ein Antrag auf Erlass einer feststellenden einstweiligen Verfügung, abgesehen von Ausnahmefällen, ohnehin unzulässig. Eine nur vorläufig feststellende einstweilige Verfügung kann nämlich keine verbindliche Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses herbeiführen, weil dies aus rechtsstattlichen Gründen allein dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben muss und die Entscheidung im Eilverfahren gerade keine Bindungswirkung für das Hauptverfahren entfaltet (LAG Rheinland-Pfalz v. 18.11.1996 - 9 Sa 725/96 - LAGE § 935 ZPO Nr. 10).

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Dem Antrag, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, steht entgegen, dass im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren für eine Kostenentscheidung kein Raum ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Gerichtskosten als auch der außergerichtlichen Kosten (BAG v. 20.04.1999 - 1 ABR 13/98 - AP Nr. 43 zu § 81 ArbGG 1979).

3.

24

Die Beschwerde des Antragstellers war daher zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses als unzulässig abgewiesen wird.

25

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§§ 92 Abs. 1 Satz 3, 85 Abs. 2 ArbGG).

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