Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Ta 38/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18. Dezember 2012 - 3 Ca 63/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien haben im Erkenntnisverfahren um die Wirksamkeit einer Versetzung gestritten. Der Kläger begehrt die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung des ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruchs.

2

Im Erkenntnisverfahren ist die Beklagte mit Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10. Mai 2012 - 3 Ca 63/12 - verurteilt worden, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lagerarbeiter in der Metallhalle weiterzubeschäftigen. Nach dem Tatbestand des vorgenannten Urteils wurde der Kläger von der Beklagten ab dem 05. August 1985 als Lagerarbeiter eingestellt und war in den letzten zehn Jahren in der Metallhalle tätig, wobei er überwiegend Arbeiten als Gabelstaplerfahrer und zu einem geringen Teil Arbeiten an der Waage und sonstige Tätigkeiten ausübte. In den Entscheidungsgründen des vorgenannten Urteils hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass sich die Zuweisung der Tätigkeiten in der Nichteisenaufbereitungsanlage als rechtswidrig erwiesen habe, so dass der Kläger Anspruch auf Beschäftigung mit seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Ort habe. Solange der Arbeitgeber nicht rechtswirksam erneut von seinem Weisungsrecht Gebrauch mache oder eine wirksame Freistellung von der Arbeit ausgesprochen habe, bleibe es bei der bisher zugewiesenen Arbeitsaufgabe am bisherigen Ort und einem dementsprechenden Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers. Im Falle einer Klagestattgabe sei deshalb noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitgeber zukünftig von seinem Weisungsrecht rechtswirksam Gebrauch machen könne. Der Kläger begehre mit seinem Hauptantrag seine Weiterbeschäftigung als Lagerarbeiter in der Metallhalle, wo er die vorangegangenen zehn Jahre tätig und mit den dort anfallenden entsprechenden Aufgaben betraut gewesen sei, was mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Einklang stehe.

3

Mit Schriftsatz vom 22. November 2012 hat der Kläger zur Erzwingung der im Urteil vom 10. Mai 2012 titulierten Verpflichtung, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lagerarbeiter in der Metallhalle weiterzubeschäftigen, die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass unter dem Begriff "Metallhalle" nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts in der Urteilsbegründung des Titels die Arbeitsstätte im Betrieb gemeint sei, an der die regionalen Schrotteinsammler mit ihren Lastkraftwagen den Schrott täglich anlieferten, wo der angelieferte Schrott gewogen und von den dort beschäftigten Mitarbeitern vorsortiert werde. Trotz der erfolgten Verlegung dieses Funktionsbereichs in ein anderes Gebäude werde er auch nach Zustellung des Urteils in dem Gebäude eingesetzt, in welchem die "Metallhalle" bis zu seiner rechtswidrigen Versetzung betrieben worden sei und welche heute nur noch als reine Metalllagerhalle genutzt werde. Damit erfülle die Beklagte gerade nicht den Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts vom 10. Mai 2012.

4

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 3 Ca 63/12 - hat das Arbeitsgericht den Zwangsgeldantrag zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Kläger nicht hinreichend vorgetragen habe, dass die Beklagte eine Erfüllung der tenorierten Weiterbeschäftigungspflicht verweigere. In räumlicher Hinsicht arbeite er nach wie vor in der "Metallhalle". In funktioneller Hinsicht habe er die Tätigkeiten, die das Gebäude zur "Metallhalle" machen sollten, im seinerzeitigen Erkenntnisverfahren nicht im Einzelnen aufgeführt, so dass im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht ersichtlich sei, ob und ggf. wie viele dieser funktionellen Charakteristika vom Urteil erfasst sein sollten. Einen Anspruch auf Beschäftigung gerade als Gabelstaplerfahrer habe der Kläger im Erkenntnisverfahren nicht weiterverfolgt. Sofern die Beklagte zwischenzeitlich ihr Direktionsrecht ausgeübt und ihm eine andere vertragsgemäße Tätigkeit zugewiesen haben sollte, sei ihr dies in den Grenzen des § 106 GewO durch das Urteil vom 10. Mai 2012 nicht verwehrt.

5

Gegen den ihn am 27. Dezember 2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Januar 2013, beim Arbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt.

6

Er trägt vor, er werde seit Erlass des Urteils vom 10. Mai 2012 erstmals und als einziger Mitarbeiter im gesamten Betrieb in der "alten" Metallhalle eingesetzt, in welcher er mittels einer Schaufel den ihm auf den Hallenboden gekippten Schrott auf einen Campingtisch zu verladen habe, um die Schrottteile sodann per Hand zu sortieren und in Lagercontainer zu deponieren. Die Beklagte behaupte auch nicht, in Ausübung ihres Direktionsrechts ihm eine andere als die geschuldete Tätigkeit zugewiesen zu haben. Vielmehr behaupte die Beklagte lediglich, sie beschäftige ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen in der Metallhalle, was unrichtig sei. Auch wenn er keinen Anspruch darauf habe, ausschließlich als Gabelstaplerfahrer eingesetzt zu werden, müsse er aber gemäß dem Urteil "zu unveränderten Arbeitsbedingungen" von der Beklagten eingesetzt werden. Im Tatbestand des Urteils sei festgehalten, dass er in der beschriebenen Metallhalle überwiegend als Gabelstaplerfahrer und nur zu einem geringen Teil mit Arbeiten an der Waage und sonstigen Tätigkeiten eingesetzt gewesen sei.

7

Mit Beschluss vom 01. Februar 2013 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass sich aus den Schriftsätzen des Erkenntnisverfahrens keine hinreichend substantiierten Charakteristika für ein funktionales Verständnis der Metallhalle entnehmen ließen, die eine klare Abweichung des jetzigen Zustandes - welcher zwischen den Parteien offensichtlich höchst umstritten sei - vom seinerzeitigen Zustand erkennen ließen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf seine Schriftsätze vom 22. November 2012 und 10. Januar 2013 verwiesen. Hinsichtlich der Erwiderung der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze vom 11. Dezember 2012 und 25. Januar 2013 Bezug genommen.

II.

9

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nach §§ 78 S. 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 793 ZPO an sich statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt worden (§§ 78 S. 1 ArbGG, 569 ZPO).

10

Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Zwangsgeldantrag zurückgewiesen.

11

Der Kläger wird von der Beklagten als Lagerarbeiter in der "Metallhalle" und damit am bisherigen Arbeitsort weiterbeschäftigt, an dem er vor seiner Versetzung zur Nichteisenaufbereitungsanlage in den vorangegangenen zehn Jahren eingesetzt war. In Bezug auf die nunmehr zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger mit seinem derzeitigen Einsatz als Lagerarbeiter in der "Metallhalle" im Rahmen des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts beschäftigt wird, enthält der Vollstreckungstitel keine hinreichend bestimmten Vorgaben.

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1. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht. Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden (BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16 und 18, NZA 2009, 917). Demnach kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geklärt werden, zu welchen Arbeitsbedingungen eine Beschäftigung zu erfolgen hat, wenn diese Bedingungen nicht ausdrücklich tituliert sind (LAG Schleswig-Holstein 06. September 2012 - 1 Ta 142/12 - NZA-RR 2013, 101).

13

2. Vorliegend lässt sich aus der titulierten Weiterbeschäftigungsverpflichtung der Beklagten kein bestimmter Inhalt der Arbeitsbedingungen ("zu unveränderten Arbeitsbedingungen") entnehmen, zu denen der Kläger als Lagerarbeiter in der Metallhalle weiterzubeschäftigen ist.

14

Im Erkenntnisverfahren hat sich der Kläger gegen die von der Beklagten im März 2011 angeordnete Versetzung als Sortierer an der Nichteisenaufbereitungsanlage gewandt und mit seinem Hauptantrag von der Beklagten verlangt, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lagerarbeiter in der Metallhalle weiterzubeschäftigen. Seinen ursprünglichen Klageantrag, die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen in der Metallhalle als Gabelstaplerfahrer (90-95 % seiner dortigen Tätigkeit) sowie als Lagerarbeiter (5-10 % seiner dortigen Tätigkeit) weiterzubeschäftigen, hat er im Verlaufe des Erkenntnisverfahrens nicht mehr aufrechterhalten, sondern dahingehend geändert, dass er zuletzt mit seinem Hauptantrag nur noch seine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lagerarbeiter in der Metallhalle beantragt hat. Zwar hat der Kläger nach dem Tatbestand des Urteils in der Vergangenheit in der Metallhalle überwiegend Arbeiten als Gabelstaplerfahrer und zu einem geringen Teil Arbeiten an der Waage und sonstige Tätigkeiten ausgeübt. Ob und inwieweit es sich hierbei um Arbeitsbedingungen handelt, auf die der Kläger einen Anspruch hat, ist nach der geänderten Antragsfassung nicht zum Streitgegenstand des Erkenntnisverfahrens gemacht worden. Dementsprechend war im Erkenntnisverfahren über die streitige Versetzung hinaus nicht zu entscheiden, mit welchen Arbeitsinhalten der Kläger an dem vor seiner Versetzung eingenommenen Arbeitsplatz als Lagerarbeiter in der Metallhalle zu beschäftigen ist, zumal zu den "unveränderten Arbeitsbedingungen" auch das im Rahmen des Arbeitsvertrags bestehende Direktionsrecht gehört. Die Frage, ob die Beklagte mit dem derzeitigen Einsatz des Klägers als Lagerarbeiter in der "Metallhalle", in der der Kläger vor seiner Versetzung beschäftigt war und die nunmehr als Metalllagerhalle genutzt wird, ihr Direktionsrecht überschritten hat, ist nicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern ggf. in einem gesonderten Erkenntnisverfahren zu klären. Solange der Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - den Arbeitnehmer in der Art beschäftigt, wie es sich aus dem Titel ergibt, ist er keinen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt (BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 21, NZA 2009, 917). Entgegen der Ansicht des Klägers kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geklärt werden, worin die titulierte Weiterbeschäftigungsverpflichtung bei funktionaler Betrachtungsweise im Hinblick auf eine nach der Versetzung geänderte Nutzung der "Metallhalle" besteht bzw. zu welchen Arbeitsbedingungen die titulierte Weiterbeschäftigung zu erfolgen hat.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

16

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

17

Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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