Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 454/12
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgericht Mainz vom 12.04.2012 - 9 Ca 2364/11 - aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.547,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, einen monatlichen Zuzahlungsbetrag für seinen Dienstwagen in Höhe von 394,15 € zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte befugt ist, vom Kläger eine Beteiligung an den Kosten des von ihm privat genutzten Dienstfahrzeuges zu verlangen.
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Der 1949 geborene Kläger war bei der L-Bank ab dem 01.12.1996 als Ressortleiter mit dem Titel "Generalbevollmächtigter" beschäftigt. Ihm wurde mit Übersendung des Arbeitsvertrages vom 28.10.1996 zeitgleich mit Schreiben vom selben Tage eine Absprache bestätigt, dass ihm als Generalbevollmächtigter ein Dienstwagen zur Verfügung stehe, der auch privat genutzt werden könne. Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung unterliegt der Lohnsteuer (1-Prozent-Regelung).
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Am 22.01.2007 vereinbarten der Kläger und die L-Bank, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 23.11.2011 im gegenseitigen Einvernehmen endet. Die Vereinbarung enthält unter Nr. 3 zunächst eine Regelung über die Zahlungen, die der Kläger "ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres" erhalten soll. In Satz 2 der Nr. 3 heißt es sodann weiterhin:
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"Ferner kann der Mitarbeiter während dieses Zeitraums seinen Dienstwagen nach den für Generalbevollmächtigte in der Bank geltenden internen Richtlinien weiterhin nutzen."
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Hinsichtlich des weiteren Inhalts der insoweit abgeschlossenen Vereinbarung wird auf Bl. 9 d. A. Bezug genommen.
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Mit Wirkung zum 01.07.2008 trat der Staatsvertrag zwischen dem Bundesland Baden-Württemberg und dem Bundesland Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der Beklagten und der L-Bank in Kraft, wonach die Beklagte als Funktionsnachfolgerin der L-Bank eintrat. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Staatsvertrages sowie des Gesetzes zum Staatsvertrag wird auf Bl. 11 ff. d. A. Bezug genommen. Über die Auswirkungen dieser Vereinigung wurden die betroffenen Arbeitnehmer am 26.06.2008 informiert.
- 7
Im Jahr 2010 tauchte zwischen den Parteien die Frage auf, ob der Kläger nach Ablauf der 36monatigen Leasingzeit seines Fahrzeuges, das er im Jahre 2007 bestellt hatte, berechtigt sei, einen neuen Dienstwagen zu bestellen. Daraufhin wurde die damalige Personalleiterin der Beklagten zur Auslegung des Vertragstextes befragt. Die Antwort auf die Anfrage (vgl. Bl. 73 d. A.) bewog die Beklagte dazu, dem Kläger einzuräumen, sich "letztmalig einen neuen Dienstwagen bestellen" zu dürfen.
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Der Kläger entschied sich für einen BMW 530 d xDrive Touring. Er wurde unter dem 22.02.2011 vom Zeugen S. unter Beifügung einer entsprechenden Berechnung darauf hingewiesen, dass nach den von der Beklagten als Anlage B3 zur Akte gereichten "Richtlinien für die Überlassung von Dienstwagen" - Stand 01.11.2010 (Richtlinien E.) er einen Eigenanteil in Höhe von ca. 401,87 € monatlich zu zahlen habe, nachdem die Richtlinie E. als Referenzmodell einen Mercedes E 350 CDI blue EFFICIENCY vorsehe. Der Kläger wandte sich in mehreren Telefonaten und E-Mails gegen eine derartige Verpflichtung, bestellte aber gleichwohl das von ihm ausgewählte Fahrzeug. Nach weiterem Schriftverkehr, in dem die Parteien ihre wechselseitigen Standpunkte beibehielten, ist die Beklagte dazu übergegangen, von den Bezügen des Klägers den zugestandenen geldwerten Vorteil in Höhe von 278,15 € übersteigenden Betrag von 394,15 € in Abzug zu bringen.
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Der Kläger hat vorgetragen,
er habe stets einen BMW Touring gefahren und zu keinem Zeitpunkt eine Zuzahlung leisten müssen. Er sei vielmehr als Generalbevollmächtigter von der Zuzahlung befreit gewesen. Es treffe nicht zu, dass auf ihn eine Dienstvereinbarung über die Vergabe und Nutzung eines Dienstwagens aus 2001 Anwendung gefunden habe bzw. finden könne. Hinsichtlich der nun vorgelegten Richtlinie L-Bank mit vermeintlicher Wirkung ab dem 15.01.2005 möge die Beklagte mitteilen, ob diese unterzeichnet und ob der Personalrat bei dieser Maßnahme beteiligt worden sei bzw. wie und auf welche Art und Weise der Mitarbeiterin eine solche Richtlinie als angeblich wirksame Regelung mitgeteilt worden sei. Auch treffe nicht zu, dass diese Richtlinie ihre Wirkung verloren haben solle und nun die Richtlinie E. auf das Arbeitsverhältnis und das Ruhestandsverhältnis des Klägers anwendbar sei. Die Anwendung irgendeiner Richtlinie über die Vergabe und Nutzung von Dienstwagen sei ihm zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden. Eine Abänderung der anzuwendenden Richtlinien stehe zudem § 613a BGB entgegen und insbesondere die dort vorgesehenen Informationspflichten, der die Beklagte keinesfalls nachgekommen sei. Entscheidend sei, dass er sich mit der Zeugin Frau A. bei Vertragsabschluss einig darüber gewesen sei, dass der Dienstwagen ihm als fester Vergütungsbestandteil ohne Einschränkung und ohne Kostentragungspflicht als individueller einzelvertraglicher Anspruch zustehen solle und auch tatsächlich zustehe. Dieses Verständnis der Vereinbarung habe die Zeugin ihm noch vor Klageeinreichung bestätigt und dies auch so gegenüber der Beklagten erklärt. Sie habe auch schriftlich der Beklagten bereits Anfang 2011 mitgeteilt, dass die Formulierungen in der Vereinbarung aus 2011 im Hinblick auf die Richtlinie allein deshalb aufgenommen worden seien, um den Beschaffungszyklus von 36 Monaten festzulegen und zu regeln. Er sei zum Zeitpunkt der Dienstwagenvereinbarung im Dezember 1996 neben dem Vorstand der einzige mit einem Dienstwagen gewesen, sodass es auch einer individuellen Regelung bedurft habe. Nach seinem Kenntnisstand habe auch bei allen Dienstwagenbestellungen der Jahre 1996 bis 2011 der Wert seines Dienstwagens stets höher als in den Richtlinien festgelegt, gelegen. Dass die Bezugnahme in der Vereinbarung aus Oktober 2007 lediglich den Bestellrhythmus von 36 Monaten und keine weiteren Umstände habe regeln sollen, folge auch schon daraus, dass bei der Neubestellung Ende 2007 die Kosten über der allgemein gültigen Dienstwagenregelung gelegen hätten.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 3.547,35 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, einen monatlichen Zuzahlungsbetrag für seinen Dienstwagen in Höhe von € 394,15 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vorgetragen,
nach der Richtlinie E., die bei der Beklagten statt der Richtlinie L-Bank gelte, sei der Kläger zu der von ihr in Anspruch genommenen Zuzahlung verpflichtet. Danach sei aufgrund der eindeutigen vertraglichen Regelung der Dienstwagenanspruch des Klägers zu behandeln. Dass der Kläger sich mit der Personalleiterin Frau A. einig gewesen sei, dass der Dienstwagen ihm als fester Vergütungsbestandteil ohne Einschränkung und Kostentragung als individueller einzelvertraglicher Anspruch habe zustehen sollen, sei zu bestreiten und zudem vom Kläger auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden.
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Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 12.04.2012 - 9 Ca 2364/11 - abgewiesen.
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Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 103-112 d. A. Bezug genommen.
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Gegen das ihm am 29.08.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 28.09.2012 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 29.10.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, im Zusammenhang mit einer Dienstwagenregelung aus dem Jahre 2001 des Vorstandes sei zwischen Frau A. und dem Vorstand besprochen und festgelegt worden, dass der Kläger, da ihm der Dienstwagen bei seiner Einstellung als fester Vergütungsbestandteil zugesprochen worden sei, seinen diesbezüglichen Besitzstand behalte, mit der Maßgabe, dass er auch weiterhin - unabhängig von der Dienstwagenregelung - einen teureren Wagen bestellen könne und keinerlei Zuzahlungen leisten müsse. Allerdings würde nun der Wagen nicht mehr gekauft, sondern geleast und alle drei Jahre ausgetauscht. Als dann eine Wiederbeschaffung des Dienstwagens für den Kläger angestanden habe, sei das Ersatzfahrzeug dementsprechend nicht mehr gekauft, sondern geleast worden, wobei sich der Wagen bezüglich des Anschaffungspreises inklusive Zubehör an der Größenordnung des bisherigen Dienstwagens unter Berücksichtigung der inflationären Verteuerung orientiert habe, ohne dass eine Begrenzung nach der Dienstwagenregelung erfolgt sei. Die für das Fahrzeug anfallende monatliche Leasingrate sei von der Bank übernommen worden und der Kläger habe auch weiterhin keinerlei Zuzahlung zu leisten gehabt. Vor diesem Hintergrund seien die Verhandlungen mit dem Kläger 2006/2007 geführt und die Formulierung des Vertrages zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der L-Bank und dem Kläger abgefasst worden. Insgesamt sei nach dem übereinstimmenden Willen und der Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt worden, dass der Kläger seinen Dienstwagen wie bisher nutzen dürfe, er alle drei Jahre diesen austauschen und dabei einen Wagen der bisherigen Größenordnung zuzüglich einer Überteuerungsrate wählen könne und weiterhin keine Zuzahlung leisten müsse.
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Jede Bestellung in diesem Zusammenhang sei aufgrund einer individuellen Regelung erfolgt, die in der Größenordnung nicht einer Dienstwagenordnung unterlegen habe. Der Dienstwagen habe Gehaltscharakter gehabt und sei fester Bestandteil der Vergütung gewesen. Er, der Kläger, habe stets einen BMW bestellt, der sich am Vorgängermodell orientiert habe. Aufgrund unterschiedlicher Umstände seien diese Dienstwagen zwangsläufig mit jeder Neuanschaffung teurer geworden. Es sei jeweils eine Absprache und Abstimmung mit Frau A. mit der Bitte erfolgt, dass diese mit dem Vorstand regele, damit der Kläger keine Zahlungen habe vornehmen müssen. Die Handhabung 1996 sei die gewesen, dass bei der Einstellung mit dem Kläger vereinbart worden sei, dass sich der Dienstwagen an dem Modell orientiere, das er bei seinem vorhergehenden Arbeitgeber gefahren habe. Nähere Details seien nicht festgelegt worden. Zahlungen durch den Kläger seien nicht erfolgt und seien ihm auch nicht abverlangt worden. Mit Ausnahme des Modellwechsels 2004 habe der Kläger keine Zuzahlung geleistet, seien auch keinerlei Zuzahlungen ihm gegenüber geltend gemacht worden.
- 20
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Az.: 9 Ca 2364/11 vom 12.04.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.547,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, einen monatlichen Zuzahlungsbetrag für seinen Dienstwagen in Höhe von 394,15 € zu zahlen.
- 22
Die Beklagte beantragt,
- 23
die Berufung zurückzuweisen.
- 24
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, entgegen der Darstellung des Klägers habe es auch bereits im Jahre 2000 durchaus Betragsbegrenzungen für Generalbevollmächtigte gegeben. Mit Schreiben vom 08.08.2000 habe die kaufmännische Verwaltung der L-Bank dem Kläger damals mitgeteilt, dass die Anschaffungskosten für den neuen Pkw die Betragsgrenze für Generalbevollmächtigte übersteige. Daraus errechne sich ein Eigenanteil in Höhe von 3.606,61 DM. Der Kläger habe das Wort "Eigenanteil" und den Betrag von 3.606,61 DM mit einer Unterstreichung versehen und das Schreiben mit dem Vermerk "OK." und seiner Unterschrift an die kaufmännische Verwaltung zurückgeschickt (vgl. Bl. 186 d. A.). Auch bei der erneuten Dienstwagenbeschaffung im Jahre 2004 habe der Kläger am 23.03.2004 handschriftlich bestätigt, dass er sich verpflichte, den entsprechenden Eigenanteil zu übernehmen (vgl. Bl. 187, 188 d. A.). Im Rahmen der Verhandlungen über seine Vorruhestandsvereinbarung seien angesichts der bevorstehenden Indikationen die Regelungen der E. zugrunde gelegt worden. Dies sei auch dem Kläger klar gewesen, allerdings habe er im Nachhinein festgestellt, dass die Vorruhestandsregelung der L-Bank aus seiner Sicht schlechter gewesen sei, als die der E.. Demgegenüber seien die von Frau A. nach der Darstellung des Klägers vermeintlich getätigten Zusagen zu bestreiten. Dies gelte auch ausdrücklich dafür, dass Frau A. bevollmächtigt gewesen sei, dem Kläger zuzusagen, dass er noch im Vorruhestand im Dreijahreszyklus einen neuen Dienstwagen habe bestellen dürfen, er keinerlei Einschränkungen unterliegen und die Dienstwagenregelung von 2001 auf ihn keine Anwendung finde.
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Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze vom 30.11.2012 (Bl. 158-163 d. A.) sowie vom 24.01.2013 (Bl. 182-185 d. A.) nebst Anlagen (= Bl. 186-189 d. A.), vom 25.02.2013 (Bl. 214, 215 d. A.) und vom 05.03.2013 (Bl. 220, 221 d. A.) nebst Anlagen (= Bl. 222, 223 d. A.) Bezug genommen.
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Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 27.05.2013, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 248-250 d. A. Bezug genommen wird, durch Vernehmung der Zeugin Frau A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.06.2013 (Bl. 256-261 d. A.) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 17.12.2012, 04.02.2013, 27.05.2013 und 17.06.2013.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
- 30
Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
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Denn entgegen der Auffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts kann der Kläger die Verurteilung der Beklagten verlangen, 3.547,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2011 an ihn zu zahlen sowie des Weiteren die Feststellung, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, einen monatlichen Zuzahlungsbetrag für seinen Dienstwagen in Höhe von 394,15 € zu zahlen.
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Denn jedenfalls aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren und der daraufhin durchgeführten Beweisaufnahme ist die Vorruhestandsvereinbarung keineswegs im Sinne der Beklagten dahingehend auszulegen, dass der Kläger lediglich einen Dienstwagen - ein Fahrzeug zur privaten Nutzung - entsprechend der Richtlinie E. verlangen kann. Vielmehr hat die Vorruhestandsvereinbarung die Folge, dass er für das von ihm gewählte Modell nicht die in Rede stehende - der Höhe nach unstreitige - Zuzahlung zu leisten hat. Denn die Parteien der Vorruhestandsvereinbarung sind übereinstimmend davon ausgegangen, dem Kläger solle das Fahrzeug als "fester Vergütungsbestandteil ohne Einschränkung und Kostentragung als individueller einzelvertraglicher Anspruch zustehen". Denn dann, wenn alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in dem selben Sinne verstanden haben, geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Wortlaut durch. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens des Klägers jedenfalls im Berufungsverfahren steht zur vollen Überzeugung der Kammer entsprechendes fest (§ 286 Abs. 1 ZPO).
- 33
Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Insofern ist das tatsächliche Vorbringen des Klägers, das die Beklagte zulässigerweise bestritten hat, nach Maßgabe des Beweisbeschlusses der Kammer vom 27.05.2013 als wahr anzusehen.
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Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit als Zielpunkt - aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richterlichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting, 4. Auflage 2013, § 286 Rn. 1 ff.).
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Hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugung ist von Folgendem auszugehen: Die richterliche Überzeugung ist nicht gleichzusetzen mit persönlicher Gewissheit. Der Begriff der Gewissheit stellt nämlich absolute Anforderungen an eine Person. Er lässt für - auch nur geringe - Zweifel keinen Raum. Dies wird gesetzlich aber nicht verlangt; die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, das Gericht müsse etwas für wahr "erachten". Bei dem Begriff der richterlichen Überzeugung geht es also nicht um ein rein personales Element der subjektiven Gewissheit eines Menschen, sondern darum, dass der Richter in seiner prozessordnungsgemäßen Stellung bzw. das Gericht in seiner Funktion als Streit entscheidendes Kollegialorgan eine prozessual ausreichende Überzeugung durch Würdigung und Abstimmung erzielt. Daraus folgt, dass es der richterlichen Überzeugung keinesfalls im Weg steht, wenn dem Gericht aufgrund gewisser Umstände Unsicherheiten in der Tatsachengrundlage bewusst sind. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast. Richterliche Überzeugung ist vielmehr die prozessordnungsgemäß gewonnene Erkenntnis des einzelnen Richters oder der Mehrheit des Kollegiums, dass die vorhandenen Eigen- und Fremdwahrnehmungen sowie Schlüsse ausreichen, die Erfüllung des vom Gesetz vorgesehenen Beweismaßes zu bejahen. Es darf also weder der besonders leichtgläubige Richter noch der generelle Skeptiker ein rein subjektives Empfinden als Maß der Überzeugung setzen, sondern jeder Richter muss sich bemühen, unter Beachtung der Prozessgesetze, Ausschöpfung der gegebenen Erkenntnisquellen und Würdigung aller Verfahrensergebnisse in gewissenhafter und vernünftigerweise einer Entscheidung nach seiner Lebenserfahrung darüber zu treffen, ob im Urteil von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist. Dabei muss sich das Gericht allerdings der Gefahren für jede Wahrheitsfindung bewusst sein.
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Dabei ist letzten Endes ausschlaggebend, dass das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraussetzt. Vielmehr kommt es auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting a. a. O., Rn. 28 ff). Vom Richter wird letztlich verlangt, dass er die volle Überzeugung erlangt, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr erachtet. Diese Überzeugung kann und darf er nicht gewinnen, wenn für die streitige Behauptung nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, vielmehr muss für die behauptete Tatsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, damit der Richter die Tatsache für wahr erachtet.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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Die vor der Kammer vernommene Zeugin Frau A. hat im Einzelnen das schriftsätzliche und im Beweisbeschluss zusammengefasste Vorbringen des Klägers voll inhaltlich bestätigt. Danach ist im Rahmen der Verhandlungen 2006/2007 über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der L-Bank und dem Kläger vereinbart worden, dass der Kläger seinen Besitzstand bezüglich des Dienstwagens als festen Vergütungsbestandteil erhält, dass er auch unabhängig von der ansonsten geltenden und üblichen Dienstwagenregelung einen teureren Wagen bestellen kann und keinerlei Zuzahlung leisten muss. Die Zeugin war insoweit mit den nötigen Befugnissen ausgestattet; sie hat sehr plastisch im Einzelnen geschildert, wie üblicherweise mit der Neuanschaffung von Dienstwagen umgegangen wurde, dass es einen vollständig übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien insoweit gab, der Missverständnisse ausschloss. Bei der von ihr beschriebenen und vom Kläger stets behaupteten Vorgehensweise handelte es sich nach der Zeugenaussage auch um ein tatsächlich gelebtes Verfahren. Die Vorgehensweise im Hinblick auf Dienstwagen wurde danach über Jahre hinweg so gelebt, sodass es aus der Sicht der Zeugin keinerlei Veranlassung dafür gab, daran zu zweifeln, dass das so war und auch in Zukunft so sein sollte. Dies wurde nach Darstellung der Zeugin, die ohne weiteres nachvollziehbar ist, auch ganz bewusst so gehandhabt, weil es sich insgesamt durchaus auch um eine Anerkennung für die geleistete Arbeit handelte. Eine andere Bewertung nur deshalb, weil der Kläger aufgrund der zuletzt getroffenen Vereinbarung ausscheiden sollte, wurde nicht vorgenommen. Bezogen auf die von der am Beklagten insbesondere im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftstücke, die eine andere Praxis hätten belegen können, hat die Zeugin unzweideutig erklärt, dass es eine Forderung nach Zuzahlung immer nur dann gegeben hatte, wenn von den internen Regelungen abgewichen wurde. Nach ihrem Verständnis ist die Beendigungsvereinbarung aber so zu verstehen, dass alles weiterhin so gehandhabt werden sollte, wie zuvor, also nach Maßgabe der internen Richtlinien (der L-Bank), nach denen durchweg Zuzahlungen kein Thema waren.
- 39
Da die Aussage der Zeugin in sich widerspruchsfrei und vollkommen glaubwürdig war, ist das tatsächliche Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Inhalts der Vorruhestandsvereinbarung als wahr im i. S. d. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen und die Klage folglich voll umfänglich begründet.
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Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Klage in dem Ausmaß des Urteilstenors der Kammer stattzugeben.
- 41
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
- 42
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
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Referenzen
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- ArbGG § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- BGB § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 4x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
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