Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 237/13
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 1 Ca 2214/11 - vom 24. April 2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des zuletzt zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages.
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Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge in der Zeit vom 01. März bis 31. Dezember 2009, vom 01. Januar bis 30. Juni 2010 und vom 01. Juli bis 31. Dezember 2010 als Telefonservicemitarbeiterin beschäftigt. Am 30. November 2010 schlossen die Parteien einen letzten Arbeitsvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2011 (Bl. 4 ff. d. A.; im Folgenden: AV). Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung und kraft beiderseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der C. (im Folgenden TV-BA) und die für die C. jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge für das Tarifgebiet West Anwendung. Nach § 4 AV wurde die Klägerin in der Tätigkeitsebene V (§ 14 Abs. 1 TV-BA) eingruppiert und zum Zeitpunkt der Einstellung der Entwicklungsstufe 02 zugeordnet.
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Die Klägerin war auf der Grundlage des letzten Arbeitsvertrages zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.190,00 Euro im Servicecenter im Rechtskreis SGB III bei der Agentur für Arbeit M tätig, wo sie bereits zuvor eingesetzt war. Dies entspricht einem von den Parteien am 06. Dezember 2010 unterzeichneten Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag vom 30. November 2010 (Bl. 26 d. A.), in dem als Befristungsgrund „§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG (Befristung)“ angegeben ist und des Weiteren ausgeführt wird:
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„Zur vorübergehenden Vertretung einer Mitarbeiterin für die Dauer des Sonderurlaubes. Diese hat bis zum 10. August 2012 Sonderurlaub beantragt. Zum Zeitpunkt der Befristungsabrede ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin die Arbeit nach dem Sonderurlaub wieder aufnehmen wird. Der Vertretungsbedarf wird aufgrund der geplanten Rückkehr der Mitarbeiterin wegfallen.
…“
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Bereits mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 hatte die Beklagte dem bei ihr gebildeten Personalrat mitgeteilt, - ua. - das Arbeitsverhältnis der Klägerin solle bis 31. Dezember 2011 in Vollzeit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG verlängert werden. Es heißt dort betreffend die Klägerin im Einzelnen (Bl. 34 d.A.):
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„Das Arbeitsverhältnis von Frau A., soll ab 01.01.11 in Vollzeit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für die Dauer der Beurlaubung von Frau H., K, längstens bis zum 31.12.2011 verlängert werden. Diese Verlängerung ist zur Abdeckung eines vorübergehenden, zeitlich durch die Rückkehr der zu vertretenden Mitarbeiterin Frau K H. begrenzten Beschäftigungsbedürfnisses notwendig. Frau H., geboren am 20.08.1979, befindet sich bis zum 10.08.2012 in einem Sonderurlaub ohne Bezüge nach § 31 TV-BA und beabsichtigt, ihre Tätigkeit nach ihrer Beurlaubung wegen Kinderbetreuung wieder aufzunehmen. Die bis zur Rückkehr anfallenden Aufgaben können mit dem vorhandenen Personal im Servicecenter nicht bewältigt werden. Frau A. wird deshalb für die Zeit der Beurlaubung von Frau H., längstens bis zum 31.12.2011 befristet eingestellt.“
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Der Personalrat hat der vorgesehenen Maßnahme am 02. November 2010 zugestimmt.
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Die Mitarbeiterin K H. ist bei der Beklagten kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom gleichen Tag (Bl. 48 f. d. A.) seit 01. April 2008 in Vollzeit beschäftigt. Wie die Klägerin ist sie arbeitsvertraglich in der Tätigkeitsebene V (§ 14 Abs. 1 TV-BA) eingruppiert und wurde zum Zeitpunkt der Einstellung der Entwicklungsstufe 02 zugeordnet. Die Mitarbeiterin H. war zu keinem Zeitpunkt im Servicecenter bei der Agentur für Arbeit M tätig. Im Zeitraum vom 01. Juli bis 31. Dezember 2009 befand sie sich in einer Personalentwicklungsmaßnahme zur Fachkraft, die sie erfolgreich abschloss. Die bei Beendigung der Personalentwicklungsmaßnahme schwangere Mitarbeiterin H. wurde mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 (Bl. 94 f. d. A.) befristet vom 01. Januar bis zum 30. April 2010 - Beginn des Mutterschutzes - als Sachbearbeiterin Leistungsgewährung im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit M (in der Arge W) beauftragt. Diese Tätigkeit ist der Tätigkeitsebene IV zugeordnet. Die Mitarbeiterin H. erhielt für die Dauer der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit infolge der Beauftragung eine persönliche Zulage nach § 15 Abs. 1 TV-BA. Wegen der weiteren Einzelheiten des an die Mitarbeiterin H. gerichteten Schreibens vom 29. Dezember 2009 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Mit Schreiben vom 12. April 2010 (Bl. 96 d. A.) wurde die Beauftragung zum 30. April 2010 widerrufen und zugleich mitgeteilt, dass zu diesem Zeitpunkt auch die Zahlung der persönlichen Zulage ende. Am 24. Juni 2010 wurde der Mitarbeiterin H. antragsgemäß Elternzeit für den Zeitraum vom 11. August 2010 bis 10. August 2012 bewilligt. Vom 1. September 2011 bis 31. Dezember 2011 war die Mitarbeiterin H. während ihrer Elternzeit im Umfang von 30 Stunden pro Woche bei einer Eingruppierung in die Tätigkeitsebene V als Fachassistentin Leistungsgewährung in der Agentur für Arbeit M in der Arge W tätig.
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Die Klägerin hat am 06. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht Mainz Befristungskontrollklage hinsichtlich der am 30. November 2010 vereinbarten Befristung erhoben und zugleich für den Fall des Obsiegens ihre Weiterbeschäftigung als Telefonservicemitarbeiterin verlangt. Nachdem die Parteien außergerichtlich einen Vertrag über eine Prozessbeschäftigung der Klägerin im Servicecenter bei der Agentur für Arbeit M geschlossen hatten, haben sie im Kammertermin vom 14. März 2012 vor dem Arbeitsgericht wegen des Weiterbeschäftigungsantrages einen Teilvergleich geschlossen.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,
die Befristung sei nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Die Voraussetzungen einer unmittelbaren Vertretung von Frau H. lägen nicht vor, da diese in der Dienststelle Arge W als Fachassistentin Leistungsgewährung im SGB II beschäftigt gewesen sei. Für eine mittelbare Vertretung habe die Beklagte die Vertreterkette zwischen der Vertretenen und der Vertreterin nicht offen gelegt. Die nicht näher substantiierte Behauptung der Beklagten, die Mitarbeiterin H. werde nach ihrer Rückkehr auf die Stelle der Klägerin einmünden, werde mit Nichtwissen bestritten. Ebenso werde die von der Beklagten behauptete gedankliche Zuordnung der Mitarbeiterin H. zu einer Stelle im Servicecenter bei Abschluss des streitigen Arbeitsvertrages mit Nichtwissen bestritten; jedenfalls sei die Zuordnung nicht erkennbar erfolgt. Im Vermerk vom 06. Dezember 2010 sei auf eine Mitarbeiterin in Sonderurlaub verwiesen; die Mitarbeiterin H. sei weder benannt, noch befinde sie sich in Sonderurlaub, sondern in Elternzeit. Ein beklagtenseits behauptetes Versehen werde bestritten. Da auch der Mitteilung an den Personalrat vom 22. Oktober 2010 nicht zu entnehmen sei, dass die Mitarbeiterin H. (nur) gedanklich zugeordnet sei, tatsächlich aber nie im Servicecenter M gearbeitet habe, liege auch hierin nicht die erforderliche erkennbare gedankliche Zuordnung, zumal auch hier von Sonderurlaub, statt von Elternzeit die Rede gewesen sei. Darüber hinaus sei es der Beklagten nach der von der Mitarbeiterin H. erfolgreich absolvierten Personalentwicklungsmaßnahme, die zum Erwerb der Qualifikation für Tätigkeiten der nächsthöheren Tätigkeitsebene geführt habe, verwehrt, dieser noch Tätigkeiten der Tätigkeitsebene V zuzuweisen. Eine Prognose, eine Mitarbeiterin werde nach durchlaufener Personalentwicklungsmaßnahme wieder in eine Tätigkeit der niedriger bewerteten Tätigkeitsebene zurückkehren, habe sich nach Kenntnis des Personalrates bei der Beklagten noch nie bestätigt. Auch die Beschäftigung der Mitarbeiterin H. während der Elternzeit in W widerspreche der beklagtenseits behaupteten gedanklichen Zuordnung.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 30. November 2010 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2011 beendet wird.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat erstinstanzlich vorgetragen,
die Befristung sei zur Abdeckung des durch die Elternzeit der Mitarbeiterin H. entstandenen Vertretungsbedarfs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt, auch wenn die Mitarbeiterin zu keinem Zeitpunkt im Servicecenter in M beschäftigt gewesen sei. Die fehlende zeitliche Kongruenz sei insoweit unschädlich. Nach der Elternzeit bestehe kein Anspruch auf Rückkehr des Vertretenen auf den bisherigen Arbeitsplatz. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Vertretungsbedarf für die Mitarbeiterin H. und der Tätigkeit der Klägerin bestehe darin, dass es ihr im Rahmen des Direktionsrechts tatsächlich und rechtlich möglich sei, der Mitarbeiterin H. nach Beendigung der Elternzeit die von der Klägerin verrichteten Aufgaben zu übertragen. Die nötige gedankliche Zuordnung der Aufgaben der Klägerin zur vertretenen Mitarbeiterin bei Abschluss des Arbeitsvertrages ergebe sich sowohl aus dem Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag, in dem versehentlich „Sonderurlaub“ statt Elternzeit als Verhinderungsgrund angegeben sei, als auch aus dem Schreiben an den Personalrat. Zudem obliege es ihrem Direktionsrecht, die Mitarbeiter im Bereich SGB II oder SGB III einzusetzen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Personalentwicklungsmaßnahme keine Versetzung auf Dauer und immer nur vorübergehender Natur. Auch wenn es stimme, dass die betroffenen Mitarbeiter dadurch ihre Qualifikation verbesserten, um in eine höhere Tätigkeit einzusteigen, bestehe ein Anspruch auf eine solche Höhergruppierung nicht. Auch die Beauftragung der Mitarbeiterin H. bis zum 30. April 2010 mit höherwertigen Aufgaben sei nur vorübergehend gewesen. Ihre elternzeitunschädliche Beschäftigung in Tätigkeitsebene V in 2011 zeige klar, dass nach einer erfolgreich absolvierten Personalentwicklungsmaßnahme nicht stets ein höherwertiger Einsatz erfolge.
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Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2013 (Bl. 173 - 186 d. A.), auf dessen Tatbestand zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständliche Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt, da davon auszugehen sei, dass die Klägerin wirksam befristet zur Vertretung der Mitarbeiterin H. beschäftigt worden sei. Die Beklagte sei rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen, der vertretenen Frau H., die arbeitsvertraglich als Vollzeitbeschäftigte mit der Tätigkeitsebene V eingestellt sei, die Aufgaben der Klägerin zuzuweisen, wobei es unerheblich sei, ob es sich um Tätigkeiten aus dem Bereich SGB II und III handele. Auch die von der Mitarbeiterin H. vor Beginn ihrer Elternzeit erfolgreich absolvierte Personalentwicklungsmaßnahme stehe dem nicht entgegen, da damit nach den tarifvertraglichen Regelungen weder eine (automatische) Höhergruppierung, noch ein Anspruch auf Einsatz auf einer Stelle mit einer höheren Einreihung verbunden gewesen sei. Auch aus dem tatsächlichen Einsatz der Mitarbeiterin H. unmittelbar vor ihrer Elternzeit als Sachbearbeiterin Leistungsgewährung im Bereich SGB II mit einer Zuordnung zur Tätigkeitsebene IV folge nichts anderes, da die Übertragung der Tätigkeit nur vorübergehend erfolgt sei. Der weitergehende Vortrag der Klägerin, nach einer Personalentwicklungsmaßnahme seien Mitarbeiter der Beklagten in der Vergangenheit nicht mehr auf ihre niedriger bewerteten Arbeitsplätze zurückgekehrt, sei nur pauschal und zudem unbehelflich. Letztlich stehe auch der Umstand, dass die Vertretene während der Elternzeit für die Beklagte tätig gewesen sei, der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen. Die Beklagte habe auch bei Vertragsschluss mit der Klägerin deren Aufgaben der Mitarbeiterin H. erkennbar gedanklich zugeordnet. Hierzu genügten bereits die Angaben im Vermerk vom 06. Dezember 2010. Auch aus dem Schreiben an den Personalrat vom 22. Oktober 2010 ergebe sich die Zuordnung eindeutig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 180 ff. d. A. Bezug genommen.
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Die Klägerin hat gegen das ihr am 13. Mai 2013 zugestellte Urteil mit am 04. Juni 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz von Montag, dem 15. Juli 2013 begründet.
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Die Klägerin macht mit ihrer Berufungsbegründung (Bl. 206 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend,
entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts sei die Befristung unwirksam. Es fehle bereits an einer nach außen erkennbaren gedanklichen Zuordnung der Klägerin zur abwesenden Stammkraft H.. Sowohl im Vermerk zum Arbeitsvertrag, als auch in der Anhörung der Personalvertretung sei unzutreffend angegeben, dass ein Sonderurlaub vorliege, was ersichtlich nicht der Fall sei. Letztlich komme es jedoch auf die gedankliche Zuordnung nicht an, da dieser Vertretungsfall nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2013 – 7 AZR 662/11 - nicht übertragbar sei auf Fälle, in denen der Vertretungsfall durch die vorübergehende Abwesenheit der Stammkraft infolge anderweitigen Einsatzes im Unternehmen entstehe und der Arbeitgeber von seinem Versetzungsrecht bereits Gebrauch gemacht habe. Da die Beklagte gegenüber der Mitarbeiterin H. durch die Personalentwicklungsmaßnahme vom 01. Juli bis 31. Dezember 2009 und die anschließende Beauftragung bis zum Beginn des Mutterschutzes entsprechend Tätigkeitsebene IV bereits von ihrem Direktionsrecht Gebrauch gemacht habe, scheide eine gedankliche Zuordnung aus.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. April 2013 - 1 Ca 2214/11 - wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen der ersten Instanz erkannt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung wird zurückgewiesen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 05. September 2013 (Bl. 224 ff. d. A), auf die ergänzend Bezug genommen wird, und trägt im Wesentlichen vor,
der vom 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts am 16. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - entschiedene Sachverhalt sei auf den vorliegenden nicht übertragbar, da die Personalentwicklungsmaßnahme nicht - wie in der Entscheidung des Senates vom 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - parallel mit der Vertretungsbefristung einhergegangen, sondern am 30. April 2010 definitiv mehr als ein halbes Jahr vor Ende des streitbefangenen Vertrages beendet gewesen sei. Auch sei vorliegend die gedankliche Zuordnung des Arbeitgebers sichergestellt gewesen, zwar nicht durch eine Angabe im Arbeitsvertrag, aber im Rahmen der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung. Da die Zuordnung ausdrücklich und konkret für die zu Vertretende Frau K H. dokumentiert sei, bestehe nicht die Gefahr, dass die Zuordnung nur vorgeschoben sei. Das - sprachlich versehentlich - angegebene Stichwort „Sonderurlaub“ sei rechtlich ohne Belang, da auch dieser wie die Elternzeit einen Vertretungsgrund darstelle.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes des zweitinstanzlichen Verfahrens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 24. September 2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 13. Mai 2013 mit am 04. Juni 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt und mit Schriftsatz vom 15. Juli 2013, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 , § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519 und 520, 222 Abs. 2 ZPO).
II.
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Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist mit ausführlicher Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass die zwischen den Parteien am 30. November 2010 vereinbarte Befristung wirksam ist, da der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vorliegt. Auch die Angriffe der Berufung verhelfen der Klage nicht zum Erfolg. Die Befristung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Dezember 2011 beendet.
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1. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Wirksamkeit der durch den Arbeitsvertrag vom 30. November 2010 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2011. Die Klägerin hat innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG Befristungskontrollklage erhoben, was auch vor Ablauf des kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses fristwahrend möglich war (vgl. BAG 13. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - Rn. 11; 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 8 mwN, jeweils zitiert nach juris).
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2. Die von den Parteien außergerichtlich im Laufe des Rechtsstreits vereinbarte Prozessbeschäftigung steht der Klage nicht entgegen. Der Abschluss späterer Arbeitsverträge schließt die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung in früheren Arbeitsverträgen nicht aus, da allein der Kläger einer Befristungskontrollklage deren Streitgegenstand bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) (vgl. BAG 13. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - Rn. 12, zitiert nach juris). Prozessarbeitsverhältnisse dienen gerade dazu, während der Unsicherheit über das rechtliche Bestehen eines Beendigungstatbestandes vorübergehend eine Grundlage für Beschäftigungsansprüche zu schaffen, nicht jedoch diese Unklarheit zu beseitigen (BAG 13. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - Rn. 12 mwN, aaO). Anhaltspunkte dafür, dass mit Abschluss des Prozessarbeitsvertrages der frühere Arbeitsvertrag aufgehoben werden sollte und es deshalb auf die angegriffene Befristung nicht ankommt, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
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3. Die am 30. November 2010 vereinbarte Befristung ist wirksam, da die Voraussetzungen des Sachgrundes der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gegeben sind.
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3.1. Ein nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zur Befristung eines Arbeitsvertrags erforderlicher sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. In ständiger Rechtsprechung, der sich die Berufungskammer anschließt, geht das Bundesarbeitsgericht - auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Januar 2012 (C-586/10 Kücük, zitiert nach juris) - in Fällen der Vertretungsbefristung insbesondere von folgenden Grundsätzen aus (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 13 ff., 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17 ff., jeweils zitiert nach juris):
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Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben durch einen Vertreter besteht von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Der Sachgrund der Vertretung setzt daher einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des Vertreters muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers entsteht. Nimmt der Arbeitgeber den Vertretungsfall zum Anlass für eine befristete Beschäftigung, ist aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers zurückzuführen ist (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - Rn. 15; 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 19 bis 21 mwN; jeweils zitiert nach juris).
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a) Der Sachgrund der Befristung liegt zum einen vor, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 13, aaO). Geht es um eine unmittelbare Vertretung, hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen waren (BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 17, mwN, zitiert nach juris).
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b) Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Auch ohne dass eine Vertretungskette vorliegt, kann die Kausalität bei der mittelbaren Vertretung auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber - was ihm auch im Vertretungsfalle unbenommen ist - die Aufgaben in seinem Betrieb oder seiner Dienststelle neu verteilt. Er hat dann zunächst die bisher dem vertretenen Mitarbeiter übertragenen Aufgaben darzustellen. Anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere Mitarbeiter zu schildern. Schließlich ist darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben (BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 18, 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 22 mwN; jeweils zitiert nach juris).
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c) Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, kann sich die erforderliche Kausalität aber auch daraus ergeben, dass der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Mitarbeiter im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. Zur Gewährleistung des Kausalzusammenhanges zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Nur so ist gewährleistet, dass die Einstellung tatsächlich auf der Abwesenheit des zu vertretenen Mitarbeiters beruht und nicht etwa auf die Abwesenheit eines Mitarbeiters die Vertretung durch eine Vielzahl weiterer Arbeitnehmer gestützt wird (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 AZR 194/09 - Rn. 15, zitiert nach juris). Die gedankliche Zuordnung kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 23 mwN, 14. April 2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 16 mwN, jeweils zitiert nach juris). Die Verdeutlichung der Überlegungen des Arbeitgebers kann auch durch eine entsprechende Angabe im Rahmen der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung bei der Einstellung erfolgen (vgl. BAG 18. April 2007 - 7 AZR 255/06 - Rn. 24, zitiert nach juris).
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3.2. In Anwendung dieser Grundsätze ist die im Arbeitsvertrag vom 30. November 2010 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2011 durch den Sachgrund der Vertretung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Zwar liegt weder eine unmittelbare Vertretung vor, noch hat die Beklagte eine Vertretungskette dargelegt. Allerdings sind die Voraussetzungen des Sachgrundes der Vertretung der Mitarbeiterin H. in Form der gedanklichen Zuordnung gegeben (a). Die Rechtsfigur der gedanklichen Vertretung ist entgegen der von der Klägerin im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung nicht ausgeschlossen, weil die Beklagte von ihrem Versetzungs- und Umsetzungsrecht aufgrund derselben organisatorischen Entscheidung bereits Gebrauch gemacht hätte (b). Auch fehlt es nicht an der für die Wirksamkeit der Befristung erforderlichen Rückkehrprognose bezüglich der Mitarbeiterin H. (c).
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a) Mit dem Arbeitsgericht geht die Berufungskammer davon aus, dass die Voraussetzungen der Vertretung in Form der gedanklichen Zuordnung vorliegen.
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(1) Die Beklagte wäre rechtlich und tatsächlich in der Lage, der vorübergehend abwesenden Mitarbeiterin H. im Falle ihrer Anwesenheit die der Klägerin bei einer Eingruppierung in Tätigkeitsebene V zugewiesenen Aufgaben als Telefonservicemitarbeiterin im Servicecenter im Rechtskreis SGB III bei der Agentur für Arbeit M zu übertragen. Wie die Klägerin wurde auch die Mitarbeiterin H. von der Beklagten aufgrund ihres Arbeitsvertrages vom 01. April 2008 als Vollzeitbeschäftigte in der Tätigkeitsebene V eingestellt, ohne dass eine Festlegung auf eine inhaltlich bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Arbeitsort erfolgt wäre. Das der Beklagten daher zustehende Direktionsrecht, ihr auch die Aufgaben der Klägerin zuzuweisen, wurde durch die von der Mitarbeiterin H. im Zeitraum vom 01. Juli bis 31. Dezember 2009 erfolgreich absolvierte Personalentwicklungsmaßnahme nicht verändert. Weder behauptet die Klägerin, noch ist ersichtlich, dass sich aus dem TV-BA oder den für die Beklagte jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge für das Tarifgebiet West nach Durchlaufen einer Personalentwicklungsmaßnahme ein Anspruch der Mitarbeiterin H. auf eine höherwertige Tätigkeit ergibt, auch wenn eine solche Maßnahme unstreitig dem Erwerb einer höheren Qualifikation dient und Voraussetzung für einen beruflichen Aufstieg im Falle entsprechenden Beschäftigungsbedarfs ist. Zu einem solchen, mit der einvernehmlichen Änderung des Inhalts des Arbeitsvertrags einhergehenden Aufstieg ist es bei der Mitarbeiterin H. jedoch nicht gekommen, insbesondere - wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgeht - nicht durch die im Anschluss an die Personalentwicklungsmaßnahme unstreitig lediglich befristet erfolgte Beauftragung der Mitarbeiterin mit höherwertigen Aufgaben vom 01. Januar bis 30. April 2010. Auch der vom Arbeitsgericht zu Recht als pauschal gewertete Vortrag der Klägerin zur Rückkehr von Mitarbeitern nach Durchlaufen einer Personalentwicklungsmaßnahme auf ihre bisherigen Arbeitsplätze und der diesbezüglichen, regelmäßigen Erfahrungen des Personalrates ist unabhängig von der Frage der Rückkehrprognose im konkreten Fall jedenfalls nicht geeignet, etwa unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung einen Anspruch der Mitarbeiterin auf Höhergruppierung zu begründen.
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(2) Die Beklagte hat die Aufgaben der Klägerin bei Abschluss des befristeten Vertrages vom 30. November 2010 der vertretenen Mitarbeiterin H. auch im erforderlichen Maß nach außen erkennbar zugeordnet. Es kann dahinstehen, ob die Angaben im vom 06. Dezember 2010 und damit nach Abschluss des Arbeitsvertrages datierenden Vermerk zum Arbeitsvertrag geeignet waren, die nötige Zuordnung zu gewährleisten. Jedenfalls ergibt sich aus den Mitteilungen der Beklagten an den Personalrat vom 22. Oktober 2010 deutlich, dass diese die Aufgaben der Klägerin der Mitarbeiterin H. zugeordnet hat. Die Beklagte hat dem Personalrat mitgeteilt, dass die Beschäftigung der Klägerin zur Abdeckung eines durch die Abwesenheit der Mitarbeiterin H. entstehenden Bedarfs erforderlich sei. Damit hat sie sich klar festgelegt, dass der Vertragsschluss auf den Vertretungsfall H. zurückzuführen ist, was die Rechtfertigung weiterer Befristungen durch die Abwesenheit der Mitarbeiterin H. ausschließt. Diese erkennbare Festlegung ermöglicht die Beurteilung, ob der Sachgrund der Vertretung tatsächlich vorliegt oder nur vorgeschoben ist. Darauf, dass die Beklagte in ihren Angaben gegenüber dem Personalrat als Grund für die Abwesenheit der Mitarbeiterin H. von einer Beurlaubung spricht, während sie sich tatsächlich in Elternzeit befand, kommt es vor diesem Hintergrund daher nicht entscheidungserheblich an, zumal § 31 TV-BA, nach dem Beschäftigte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Gehalts Sonderurlaub erhalten können, weitergehenden Ansprüchen auf Beurlaubung aus Gesetz den Vorrang einräumt (vgl. Durchführungsanweisung Ziff. 2 zu § 31 TV-BA). Die Möglichkeit der personellen Zuordnung der Mitarbeiterin H. zum Vertretungsfall wird durch die unzutreffende Angabe, sie sei beurlaubt, nicht berührt.
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b) Entgegen der von der Klägerin im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung ist der Beklagten der Rückgriff auf die Rechtsfigur der Vertretung in Form der gedanklichen Zuordnung vorliegend nicht deshalb verwehrt, weil sie das ihr zustehende Direktionsrecht aufgrund derselben organisatorischen Entscheidung bereits ausgeübt hätte.
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(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, ist für die Anwendung der Rechtsfigur der „gedanklichen Zuordnung“ kein Raum, wenn der Vertretungsbedarf durch die Abordnung einer Stammkraft zum anderweitigen Einsatz im Unternehmen entstanden ist (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - Rn. 20ff., zitiert nach juris). In Vertretungsfällen, die durch die vorübergehende Abwesenheit der Stammkraft aufgrund eines anderweitigen Einsatzes im Unternehmen ausgelöst werden, hat der Arbeitgeber von seinen Versetzungs- und Umsetzungsbefugnissen bereits dadurch Gebrauch gemacht, dass er die von ihrem Arbeitsplatz vorübergehend abwesende Stammkraft anderweitig eingesetzt hat; aufgrund derselben organisatorischen Entscheidung kann eine Kausalität zur befristeten Einstellung eines Arbeitnehmers daher nicht dadurch begründet werden, dass der Arbeitgeber die Stammkraft auch mit der Tätigkeit des befristet eingestellten Arbeitnehmers hätte betrauen können, da der Arbeitgeber von seinen Versetzungs- und Umsetzungsbefugnissen - bei identischem Anlass - nur einmal Gebrauch machen kann (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - Rn. 23 aaO).
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(2) Die dargestellten Grundsätze stehen der Anwendung der Rechtsfigur der „gedanklichen Zuordnung“ vorliegend nicht entgegen. Der durch die Klägerin abgedeckte Vertretungsbedarf für die Mitarbeiterin H. ist nicht durch deren Abordnung entstanden. Die Mitarbeiterin H. wurde von 01.Juli bis 31. Dezember 2009 von der Beklagten zum Zwecke der Durchführung einer Personalentwicklungsmaßnahme mit anderen als ihren eigentlichen Aufgaben betraut. Im Anschluss erfolgte eine weitere Beauftragung, die jedoch mit dem 30. April 2010 endete. Danach befand sich die Mitarbeiterin H. in Mutterschutz und sodann in Elternzeit. Der Vertretungsbedarf, der durch den mit der Klägerin am 30. November 2010 abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag abgedeckt wurde, entstand daher nicht aufgrund deren anderweitiger Tätigkeit im Unternehmen, sondern infolge ihrer Abwesenheit wegen Mutterschutzes bzw. Elternzeit. Die Abordnung der Mitarbeiterin H. und der Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Klägerin vom 30. November 2010 beruhen damit nicht auf einem identischen Anlass. Auch die Tatsache, dass die Mitarbeiterin H. fast ein Jahr nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Klägerin während ihrer Elternzeit vom 1. September 2011 bis 31. Dezember 2011 in Teilzeit eingesetzt worden ist, steht der gedanklichen Zuordnung der Mitarbeiterin zu den Aufgaben der Klägerin nicht entgegen. Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung sind die Umstände bei der Abschluss des befristeten Vertrages maßgeblich (vgl. BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 13 mwN, 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 12; 06. November 2011 - 7 AZR 81/05 - Rn. 40; jeweils zitiert nach juris), während Änderungen, die sich nach diesem Zeitpunkt ergeben, die Wirksamkeit der Befristung nicht berühren. Unabhängig davon stellt der kurzfristige elternzeitunschädliche Teilzeit-Einsatz der Mitarbeiterin H. deren gedankliche Zuordnung hinsichtlich ihrer regulären Aufgaben zu den Aufgaben der Klägerin nicht in Frage.
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c) Dem Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG steht eine fehlende Rückkehrprognose hinsichtlich der Mitarbeiterin H. nicht entgegen.
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(1) Teil des Sachgrundes der Vertretung ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des Vertretenen (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 20, 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17; jeweils zitiert nach juris). Entsteht der Vertretungsbedarf für den Arbeitgeber „fremdbestimmt“, weil der Ausfall der Stammkraft - zB durch Krankheit, Urlaub und Freistellung - nicht in erster Linie auf seiner Entscheidung beruht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, regelmäßig damit zu rechnen, dass der Vertretene seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 21; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 12; jeweils zitiert nach juris). Die Stammkraft hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, nach Wegfall des Vertretungsgrundes die vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen. In Fällen der Abordnung der Stammkraft hängt die voraussichtliche Rückkehr der Stammkraft demgegenüber regelmäßig nicht nur von Umständen in der Sphäre der Stammkraft, sondern ganz maßgeblich auch von Umständen und Entscheidungen ab, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Die Rückkehr des abgeordneten Arbeitnehmers auf seinen Stammarbeitsplatz ist häufig durch den Arbeitgeber plan- und steuerbar. Aufgrund dieses strukturellen Unterschieds muss der Arbeitgeber bei der Prognose über die voraussichtliche Rückkehr der Stammkraft sämtliche Umstände des Einzelfalles würdigen; dazu gehören neben etwaigen Erklärungen der abgeordneten Stammkraft über ihre Rückkehrabsichten, die Planungs- und Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers, unter Umständen auch der Zweck der Abordnung, ihre Dauer und die Frage, ob die Rückkehr der Stammkraft auf ihren Arbeitsplatz nach Ablauf der Abordnung automatisch erfolgt oder ob es hierzu einer weiteren Entscheidung bedarf. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob eine solche Entscheidung allein vom Willen der Stammkraft, vom Willen des Arbeitgebers oder von einem beiderseitigen Einvernehmen abhängt (vgl. BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 22, zitiert nach juris).
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(2) Gemessen hieran durfte die Beklagte berechtigterweise mit der Rückkehr der Mitarbeiterin H. zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen rechnen. Nach Auslaufen der befristeten Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nach der Personalentwicklungsmaßnahme mit dem 30. April 2010 lag aufgrund der sich anschließenden Mutterschutz- bzw. Elternzeitphase zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin eine fremdbestimmte Abwesenheit der zu Vertretenden vor, die regelmäßig zu einer positiven Rückkehrprognose führt. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Abwesenheit der Mitarbeiterin H. sich nahtlos an die Personalentwicklungsmaßnahme und die Beauftragung anschloss, hat die Mitarbeiterin H. - aus den dargestellten Gründen (A II 3.2.a (1)) - einen Anspruch auf Rückkehr auf ihren früheren Arbeitsplatz zu unveränderten Bedingungen. Dass die Beklagte die bereits bei Vertragsschluss mit der Klägerin absehbare Möglichkeit gehabt hätte, die Mitarbeiterin H. bei einer Rückkehr einvernehmlich auf einer höher bewerteten Position entsprechend deren Qualifizierung durch die Personalentwicklungsmaßnahme einzusetzen und deshalb mit ihrer Rückkehr in die frühere Tätigkeitsebene nicht zurechnen war, ist weder behauptet, noch ersichtlich. Hiervon dürfte auch angesichts der Tatsache, dass die Mitarbeiterin H. bei Abschluss des Vertrages mit der Klägerin bereits über ein halbes Jahr abwesend war, schwerlich auszugehen sein, zumal auch die elternzeitunschädliche Teilzeittätigkeit der Mitarbeiterin H. vom 01. September bis 31. Dezember als Fachassistentin Leistungsgewährung bei einer Eingruppierung in ihre ursprüngliche Tätigkeitsebene V dagegen spricht, dass eine derartige Beschäftigungsmöglichkeit auch nur gegen Ende des mit der Klägerin vereinbarten Vertretungszeitraums bestanden hat.
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4. Der Wirksamkeit der Befristung stehen personalvertretungsrechtliche Gründe nicht entgegen.
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4.1. Gemäß §§ 75 Abs. 1 Nr. 1, 69 Abs. 1 BPersVG bedarf eine Maßnahme wie die vorliegende der Zustimmung des Personalrates. Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung (§ 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Der Personalrat kann verlangen, dass der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen; der Beschluss des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 und 3 BPersVG).
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4.2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Personalrat wurde mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 um Zustimmung zur Verlängerung der befristeten Beschäftigung der Klägerin vom 01. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 gebeten. Dem Personalrat wurde in dem Schreiben im Wesentlichen mitgeteilt, die Beschäftigung der Klägerin diene der Bewältigung der bis zur Rückkehr der wegen Kinderbetreuung abwesenden Mitarbeiterin H. anfallenden Aufgaben im Servicecenter. Damit hat die Beklagte den Personalrat, der der Maßnahme am 02. November 2010 zugestimmt hat, entgegen der Auffassung der Klägerin ordnungsgemäß informiert, insbesondere war sie nicht verpflichtet, dem Personalrat gegenüber anzugeben, dass es sich um eine Vertretung in Form der gedanklichen Zuordnung und nicht um eine unmittelbare Vertretung handelte. Der Arbeitgeber genügt seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Sachgrund für die Befristung seiner Art nach hinreichend deutlich wird; hält der Personalrat diese Mitteilung nicht für ausreichend, kann er verlangen, dass der Dienststellenleiter die beabsichtigte Maßnahme begründet (BAG 10. März 2004 - 7 AZR 397/03 - Rn. 29 - zitiert nach juris). Ein entsprechendes Verlangen des Personalrates ist vorliegend nicht ersichtlich. Auch wenn an die Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen dem vorübergehenden Ausfall einer Stammkraft und der befristeten Einstellung einer Vertretungskraft im Falle unmittelbarer oder mittelbarer Vertretung, auch in Form gedanklicher Zuordnung, unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind, ändert dies den zugrunde liegenden Befristungsgrund nicht (vgl. BAG 27. September 2000 - 7 AZR 412/99 - Rn. 30; zitiert nach juris). Für den Personalrat war hinreichend deutlich, dass die befristete Beschäftigung der Klägerin mit dem vorübergehenden Ausfall einer Stammkraft gerechtfertigt werden und Sachgrund für die Befristung der zeitweilige Vertretungsbedarf sein sollte. Auf diesen Sachgrund der Vertretung bezog sich die Zustimmung des Personalrats, die auch nicht auf den Fall der unmittelbaren Vertretung beschränkt war.
B.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
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Referenzen
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ZPO § 222 Fristberechnung 1x
- BPersVG § 75 1x
- BPersVG § 69 3x
- § 4 AV 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG 9x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- § 17 Satz 1 TzBfG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 1 Ca 2214/11 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 AZR 662/11 2x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 AZR 324/11 1x
- 7 AZR 662/11 6x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 375/10 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 783/10 3x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 443/09 2x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 397/09 3x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 462/11 2x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 194/09 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 121/09 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 255/06 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 661/11 4x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 81/05 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 34/08 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 397/03 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 412/99 1x (nicht zugeordnet)