Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 124/13


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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31. Januar 2013 - 3 Ca 1146/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 5/11 und der Beklagte zu 6/11.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

2

Die Klägerin war seit 01. Mai 2001 bei der Firma A e. K. beschäftigt. Bei der Firma A e. K. sind von deren Arbeitnehmern auf der Grundlage eines nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG abgeschlossenen Tarifvertrages vom 7. April 1995 Betriebsräte in den darin festgelegten Betriebsratsbezirken gewählt worden, die Mitglieder in den errichteten Gesamtbetriebsrat nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung "Mitgliederzahl und Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrates (GBR) sowie die Entsendung der GBR-Mitglieder" vom 21. November 2000 nebst der Ergänzung vom 30. April 2002 entsandt haben. Die Klägerin war dem Betriebsratsbezirk S zugeordnet und Mitglied des für diesen Bezirk gewählten Betriebsrates.

3

Mit Beschluss des Amtsgerichts Ulm - Insolvenzgericht - vom 28. März 2012 (Az.: 1 IN 24/12) wurde über das Vermögen des A, Inhaber der Firma A e. K., das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit einem weiteren Beschluss des Amtsgerichts Ulm - Insolvenzgericht - vom 28. März 2012 (Az.: 3 IN 26/12) wurde über das Vermögen der zum A-Konzern gehörenden A XL GmbH ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Wirtschaftsprüfer Sch zum Insolvenzverwalter bestellt.

4

In der im Insolvenzverfahren über das Vermögen des A abgehaltenen Gläubigerversammlung vom 05. Juni 2012 wurde die vom Beklagten getroffene Entscheidung zur Betriebsstilllegung bestätigt. Der aufgrund der beschlossenen Betriebsstilllegung durchgeführte Abverkauf wurde bei der Firma A e. K. am 27. Juni 2012 beendet.

5

Am 28. Juni 2012 schlossen der Beklagte und der Insolvenzverwalter der Firma A XL GmbH mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

6

"Präambel

7

Mit Beschluss des Amtsgerichts Ulm - Insolvenzgericht - vom 28.03.2012 wurde über die Vermögen der Firma A e. K. und der A XL GmbH die Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Wirtschaftsprüfer A. und Herr Wirtschaftsprüfer Sch zu Insolvenzverwaltern bestellt.

8

Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 28.03.2012 sind als Anlage 1 Bestandteil dieses Interessenausgleichs.

9

§ 1
Geltungsbereich

10

Räumlicher Geltungsbereich

11

Diese Vereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer der Firmen A e. K. und A XL GmbH.
(…)

12

§ 2
Informationen

13

Dem GBR beziehungsweise dessen Vertretern wurden Informationen über die wirtschaftliche Situation der A e. K. gegeben. Insbesondere erhielt der GBR Vermögensübersichten sowie Listen derjenigen Filialen beziehungsweise Betriebe (Stand 25.06.2012), für die eventuell Interessenten vorhanden sind. Der GBR wurde durch den Insolvenzverwalter da-rüber informiert, dass eine Übernahme der Firma A e. K. durch einen Investor gescheitert ist und mangels Warenversorgung eine Fortführung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter über den 30.06.2012 hinaus nicht möglich ist.

14

Der Insolvenzverwalter hat die Stilllegung der Firma A XL GmbH, vorbehaltlich der Zustimmung des Gläubigerausschusses, zum 31.07.2012 beschlossen. Der GBR wurde durch den Insolvenzverwalter darüber informiert, dass eine Übernahme der Firma A XL GmbH durch einen Investor gescheitert ist und mangels Warenversorgung eine Fortführung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter über den 31.07.2012 hinaus nicht möglich ist.

15

Die Insolvenzverwalter werden auch nach Abschluss des Interessenausgleiches den GBR beziehungsweise dessen Vertreter über den jeweils aktuellen Stand der Interessenten, mindestens 14-tägig (erstmals zum 11.07.2012) unterrichten.

16

§ 3
Regelungsgegenstand / Betriebsänderung
(unternehmerische Entscheidung)

17

Die unternehmerischen Entscheidungen, die aufgrund der oben genannten Informationen, getroffen wurden, sind:

18

Der Geschäftsbetrieb der A wird zum 30.06.2012 eingestellt. Ab dem 01.07.2012 erfolgt die Abwicklung.

19

Der Geschäftsbetrieb der Firma A XL GmbH wird vorbehaltlich der Zustimmung des Gläubigerausschusses zum 31.07.2012 eingestellt. Ab dem 01.08.2012 erfolgt die Abwicklung.

20

In einer Vereinbarung vom selben Tag wird ergänzend festgehalten, wie die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben im Rahmen der Insolvenz gewährleistet werden.
(…)

21

§ 8
Schlussbestimmungen

22

Abschluss der Verhandlungen

23

Der Gesamtbetriebsrat bestätigt, dass er im Rahmen der Verhandlungen über diesen Interessenausgleich ordnungsgemäß informiert wurde und ihm auch die dazu gehörigen Unterlagen übergeben wurden.

24

Der Gesamtbetriebsrat hat die Entscheidung der Insolvenzverwalter mit größtem Bedauern und Unverständnis entgegengenommen.

25

Die Interessenausgleichsverhandlungen sind damit abgeschlossen.

26

Massenentlassungsklausel / Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats zu § 17 KSchG

27

Dieser Interessenausgleich ersetzt zugleich die Stellungnahme des GBR zur Anzeige der Massenentlassung gemäß § 17 KSchG.

28

Ebenso ersetzt diese Vereinbarung die Anhörung des GBR zur Kündigung von Arbeitnehmern gemäß BErzGG, MuSchG sowie SGB IX.

29

Der GBR wird im Rahmen des § 17 KSchG keine weitere Stellungnahme mehr abgeben, insbesondere auch nicht nach § 20 KSchG.

30

Integrale Bestandteile des Interessenausgleichs

31

Die Präambel und sämtliche im Text aufgeführten in Bezug genommenen Anlagen sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.

32

Freistellung

33

Der Interessenausgleich gilt zugleich als Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats zur Freistellung gekündigter Arbeitnehmer. Eine separate Anhörung zur Freistellung ist somit nicht durchzuführen.

34

Einsichtnahme und Veröffentlichung

35

Der Interessenausgleich kann beim BR eingesehen werden. Die Insolvenzverwalter versuchen, den Interessenausgleich über das Gläubigerinformationssystem den Mitarbeitern ebenfalls zugänglich zu machen. Er wird ohne Anlagen auf der Internetseite der Insolvenzverwalter veröffentlicht.

§ 9

36

Der Insolvenzverwalter ist bemüht, soweit Filialen durch anderweitige Firmen übernommen werden, auch wenn dies nicht im Rahmen des § 613 a BGB erfolgt, die Erwerber zu veranlassen, Mitarbeiter mit zu übernehmen.

37

Soweit Mitarbeiter Filialen in Eigenregie übernehmen wollen, wird der Insolvenzverwalter, soweit dies möglich ist, die Mitarbeiter hierbei unterstützen (z. B. bei Übernahme Mietverträge etc.).

38

Soweit sich für einzelne Filialen oder Lagerstandorte neue Übernahmeangebote ergeben sollten, wird der Insolvenzverwalter den GBR, auch wenn die Kündigungen bereits ausgesprochen sind hierüber informieren.

39

Die Insolvenzverwalter haben der Gewerkschaft ver.di zugesagt, dass mit diesen unverzüglich auf Grundlage des beigefügten Entwurfes ein Transfertarifvertrag verhandelt und abgeschlossen wird, sofern dessen Finanzierung darstellbar ist.

40

§ 10
Salvatorische Klausel

41

Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung aufgrund eines Verstoßes gegen Gesetz oder Tarifvertrag unwirksam sein, so werden die Vertragsparteien die unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzen, die dem Gewollten am Nächsten kommt.

42

Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Interessenausgleichsverfahren abgeschlossen ist und diese Vereinbarung den Rechtscharakter einer Betriebsvereinbarung mit konkreten Ansprüchen der betroffenen Arbeitnehmer hat.

43

Sollte die Rechtauffassung der Beteiligten unrichtig sein, dass der Gesamtbetriebsrat in einer Vereinbarung den Interessenausgleich für beide Betriebe / Unternehmen (XL und AS) regeln kann, so besteht das Einvernehmen, dass diese Vereinbarung auch getrennt für XL und AS gelten soll und in diesem Fall zwei Vereinbarungen zusammengefasst in einem Schriftstück wirken sollen.
(…)"

44

Am 29. Juni 2012 erstattete der Beklagte gegenüber den Agenturen für Arbeit in Ulm und Trier jeweils eine Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG, auf die Bezug genommen wird.

45

Mit Schreiben vom 02. Juli 2012 wurde der Betriebsrat S vom Beklagten zu den beabsichtigten Kündigungen der in der beigefügten Liste aufgeführten Mitarbeiterinnen nebst deren Sozialdaten, darunter die Klägerin, angehört.

46

Mit Schreiben vom 12. Juli 2012, das am 23. Juli 2012 zur Post gegeben wurde und der Klägerin am 24. Juli 2012 zuging, kündigte der Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstilllegung zum 31. Oktober 2012.

47

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer beim Arbeitsgericht Trier am 14. August 2012 eingegangenen Kündigungsschutzklage.

48

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Kündigung sei trotz der zunächst getroffenen Entscheidung zur vollständigen Betriebsstilllegung unwirksam, weil nicht alle Verkaufsstellen tatsächlich geschlossen würden, sondern für eine ihr nicht bekannte Anzahl Übernahme- bzw. Weiterführungsangebote etwa von den Firmen Z oder Y gemacht worden seien. Gegen die endgültige Betriebsstilllegung spreche § 9 des Interessenausgleichs vom 28. Juni 2012, wonach der Beklagte auch weiterhin bemüht sei, die Übernahme von Filialen durch andere Firmen zu unterstützen. Weiterhin sei keine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates durchgeführt worden, weil der Betriebsrat über den Stand der Verhandlungen des Beklagten mit Interessenten über die Weiterführung einzelner Filialen keine Informationen erhalten habe. Außerdem habe dem Betriebsrat aufgrund der zum 27. Juni 2012 erfolgten Schließung der Verkaufsstelle das darin befindliche Betriebsratsbüro mit den darin befindlichen Unterlagen nicht mehr zur Verfügung gestanden. Im Übrigen sei der Gesamtbetriebsrat unter Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen errichtet worden und habe daher keine wirksame Stellungnahme nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG abgeben können, mit der Folge, dass die Massenentlassungsanzeige nicht wirksam erfolgt sei.

49

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

50

festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 12. Juli 2012 nicht zum 31. Oktober 2012 aufgelöst wird, sondern fortbesteht,

51

hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Abfindung in Höhe von 7.180,-- EUR zu zahlen.

52

Der Beklagte hat beantragt,

53

die Klage abzuweisen.

54

Er hat erwidert, die Kündigung sei aufgrund der vollständigen Stilllegung des Betriebes der Firma A e. K. aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. § 9 des Interessenausgleichs vom 28. Juni 2012 widerspreche dem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung nicht, weil darin lediglich geregelt sei, dass er den Gesamtbetriebsrat über etwaige neue Übernahmeangebote informieren werde. Die von der Klägerin angeführte Übernahme von Filialen durch Z oder Y sei unsubstantiiert. Nach dem Stilllegungsbeschluss seien auch keine neuen A-Märkte entstanden. Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Aufgrund des nach Betriebsstilllegung bestehenden Restmandates des Betriebsrates nach § 21 b BetrVG hätten die Betriebsratsmitglieder die noch bestehenden Aufgaben des Betriebsrates fortzuführen, insbesondere den Betriebsrat zur Beratung über die Anhörung einzuberufen. Etwaige Fehler in der Sphäre des Betriebsrates führten nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Auch die Massenentlassungsanzeige sei ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere sei der Gesamtbetriebsrat angesichts der bundesweiten Filialschließung zuständig gewesen.

55

Das Arbeitsgericht Trier hat mit Urteil vom 31. Januar 2013 der Kündigungsschutzklage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG unwirksam sei. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Firma A e. K. und der A XL GmbH um zwei eigenständige Unternehmen innerhalb eines Konzernes handele, habe kein Gesamtbetriebsrat gebildet werden dürfen. Der nach dem Vortrag des Beklagten gleichwohl unternehmensübergreifend gebildete "Gesamtbetriebsrat" sei rechtlich nicht existent, so dass der Beklagte im Rahmen von § 17 KSchG den örtlichen Betriebsrat hätte beteiligen müssen, was er nicht getan habe.

56

Gegen das ihm am 25. Februar 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. März 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. April 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

57

Er trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei kein unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat gebildet worden, weil bei der Firma A XL GmbH - unstreitig - keine Betriebsräte gewählt worden seien. Hinsichtlich der bei der Firma A e. K. beschäftigten Arbeitnehmer habe mit dem Gesamtbetriebsrat in jedem Falle das zuständige Gremium gehandelt, das im Rahmen des geschlossenen Interessenausgleiches vom 28. Juni 2012 die nach § 17 KSchG erforderliche Stellungnahme ordnungsgemäß abgegeben habe. Selbst wenn die aufgrund der neu abgeschlossenen Tarifverträge vom 18. März 2012, 28. März 2012 sowie 17. April 2012 erfolgte Ausdehnung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates auch auf die bei der Firma A XL GmbH beschäftigten Mitarbeiter tatsächlich unwirksam gewesen sein sollte, so habe dies auf die bei der Firma A e. K. beschäftigten Mitarbeiter keine Auswirkung, sondern führe lediglich dazu, dass die bei der Firma A XL GmbH beschäftigten Mitarbeiter weder im Rahmen des § 102 BetrVG noch des § 17 KSchG durch den Gesamtbetriebsrat vertreten worden wären.

58

Der Beklagte beantragt,

59

das am 31. Januar 2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 3 Ca 1146/12 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

60

Die Klägerin beantragt,

61

die Berufung zurückzuweisen.

62

Sie erwidert, der neue Sachvortrag des Beklagten hinsichtlich der Errichtung des Gesamtbetriebsrates sei in der Berufungsinstanz wegen Verstoßes gegen die Prozessförderungspflicht ausgeschlossen. Auch unter Zugrundelegung des neuen Sachvortrags in der Berufungsinstanz ändere sich nichts am rechtlichen Ergebnis. Mangels Umsetzung des Tarifvertrages vom 18. März 2012 durch Bildung neuer Betriebsratsgremien und Errichtung eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrates sei lediglich der ursprünglich gebildete Gesamtbetriebsrat der Firma A e. K. wirksam im Amt gewesen, der jedoch nicht als unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat für beide Unternehmen im Interessenausgleich vom 28. Juni 2012 habe agieren können. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeiten des Gesamtbetriebsrates für beide Unternehmen habe dieser keine wirksame Stellungnahme gemäß § 17 KSchG zur Massenentlassungsanzeige beider Unternehmen abgeben können. Insoweit sei der letzte Absatz des § 10 des Interessenausgleichs unbeachtlich. Da die Vereinbarung mit dem noch nicht existierenden unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrat geschlossen worden sei, könne man nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Vereinbarung im Zweifelsfalle für beide Unternehmen getrennt wirken solle. Vielmehr sei die geschlossene Vereinbarung mit einem nicht existenten Gesamtbetriebsrat geschlossen worden und folglich unwirksam.

63

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

64

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

65

Die Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Kündigungsschutzklage ist unbegründet.

66

Die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 12. Juli 2012 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zu dem in ihr vorgesehenen Termin (31. Oktober 2012) unter Einhaltung der nach § 113 InsO maßgeblichen Kündigungsfrist beendet.

67

1. Die Kündigung ist aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt nach § 1 Abs. 2 KSchG.

68

a) Die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können. Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (st. Rspr., vgl. BAG 14. März 2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 25 und 27, juris; BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37 und 38, NZA-RR 2012, 465).

69

b) Danach ist die Kündigung wegen der Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Beklagten sozial gerechtfertigt.

70

Der Beklagte hat mit der am 05. Juni 2012 erteilten Zustimmung der Gläubigerversammlung die Entscheidung getroffenen, den gesamten Betrieb zum 30. Juni 2012 stillzulegen. Dementsprechend wurde bei der Insolvenzschuldnerin der Abverkauf durchgeführt und bereits zum 27. Juni 2012 beendet. Am 28. Juni 2012 wurde ein Interessenausgleich abgeschlossen, der die Stilllegung des gesamten Betriebes zum 30. Juni 2012 regelt. Am 29. Juni 2012 hat der Beklagte eine entsprechende Massenentlassungsanzeige erstattet und danach allen Arbeitnehmern gekündigt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 wurden die Mietverhältnisse der noch verbliebenen Filialen gekündigt. Danach ist von einer Stilllegung der gesamten Betriebes der Firma A e. K. auszugehen. Gleiches gilt zum Ende August 2012 auch für den Betrieb der A XL GmbH.

71

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der in § 9 des Interessenausgleichs enthaltenen Regelung nichts anderes. Allein der Umstand, dass sich der Beklagte ungeachtet der Betriebsstilllegung bemühen wollte, die Übernahme von Filialen durch andere Firmen oder durch Mitarbeiter in Eigenregie zu unterstützen und der Beklagte den Gesamtbetriebsrat im Falle sich ergebender neuer Übernahmeangebote zu informieren hat, stellt die im Zeitpunkt der Kündigung erfolgte Betriebsstilllegung nicht in Frage. Selbst wenn sich ein Arbeitgeber bei endgültig geplanter und bereits eingeleiteter Betriebsstilllegung noch eine Betriebsveräußerung vorbehält, falls sich eine Chance bietet, und dann später noch eine Betriebsveräußerung gelingt, bleibt es bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung (BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 -, Rn. 37, NZA-RR 2012, 465). Unabhängig davon ist im Streitfall auch nicht ersichtlich, dass Betriebsteile im Sinne von § 613 a BGB von einem Erwerber unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt worden sein könnten. Diesbezüglich hat die Klägerin lediglich pauschal auf nicht vorgelegte Presseberichte verwiesen, ohne dass nachvollziehbare Anhaltspunkte für einen Betriebs(teil)übergang im Sinne von § 613 a BGB vorgetragen wurden. Selbst wenn in E - z. B. durch frühere Mitarbeiterinnen der Firma A e. K. in Eigenregie - eine neue Drogeriefiliale am alten Standort der A-Filiale eröffnet worden sein sollte, begründet dies noch keinen Betriebs(teil)übergang. Im Übrigen hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren gegen die vom Beklagten vorgetragene Stilllegung des gesamten Betriebes auch nicht mehr gewandt und keine Umstände vorgetragen, die hiergegen sprechen könnten.

72

2. Die ordentliche Kündigung der Klägerin als Mitglied des Betriebsrates war auch nicht nach § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG unzulässig. Wird ein Betrieb stillgelegt, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 15 Abs. 4 KSchG ordentlich zum Stilllegungszeitpunkt kündigen. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Oktober 2012 gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt war der Betrieb bereits stillgelegt. Einer Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung der Klägerin nach § 15 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG bedurfte es für die Wirksamkeit der Kündigung nicht (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 67, NZA 2009, 1267).

73

3. Die Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam.

74

Auch wenn die Amtszeit des Betriebsrats wegen einer Betriebsstilllegung endet, bleibt der Betriebsrat gemäß § 21 b BetrVG so lange im Amt, wie das zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Daraus folgt, dass der Betriebsrat vor jedem Kündigungsausspruch nach § 102 Abs. 1 BetrVG auch nach erfolgter Betriebsstilllegung zu hören ist (BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 917/06 - NZA-RR 2008, 367).

75

Die hiernach erforderliche Anhörung des für die Klägerin zuständigen Betriebsrats Saarburg ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.

76

a) Nach § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Nach dem Grundsatz der subjektiven Determinierung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat den aus seiner Sicht maßgeblichen Sachverhalt mitteilen. Diesen Kündigungssachverhalt muss der Arbeitgeber unter Angabe von Tatsachen so beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen kann (st. Rspr., vgl. z.B. BAG 26. Juli 2007 - 8 AZR 769/06 - Rn. 62, NZA 2008, 112).

77

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Anhörung ordnungsgemäß erfolgt. Der Beklagte hat den Betriebsrat S mit Anhörungsschreiben vom 02. Juli 2012 über die von ihm beabsichtigte Kündigung der auf der beigefügten Liste aufgeführten Klägerin unter Angabe ihrer Sozialdaten unterrichtet und ihn über die getroffene Entscheidung zur Stilllegung des Betriebes unter Vorlage des mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleichs informiert. Unerheblich ist, dass auch die Verkaufsstelle, in der sich das Betriebsratsbüro befand, zum 27. Juni 2012 aufgrund der Betriebsstilllegung geschlossen wurde und alle Betriebsratsmitglieder außer der Betriebsratsvorsitzenden ab dem 01. Juli 2012 freigestellt waren. Die Betriebsstilllegung und Freistellung der Betriebsratsmitglieder ändert nichts daran, dass der Betriebsrat aufgrund seines Restmandats noch im Amt war und zu der Kündigung Stellung nehmen konnte. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich der Beklagte trotz einer entsprechenden Aufforderung von Seiten des Betriebsrates geweigert hätte, dem Betriebsrat ggf. einen Raum zur Abhaltung einer anberaumten Betriebsratssitzung zur Verfügung zu stellen. Falls die Betriebsratsvorsitzende keine Bemühungen zur Anberaumung einer Betriebsratssitzung entfaltet haben sollte, handelt es sich um einen in der Sphäre des Betriebsrats liegenden Fehler, der nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Nach Ablauf der mit dem Anhörungsschreiben vom 02. Juli 2012 in Lauf gesetzten Wochenfrist konnte der Beklagte die am 23. Juli 2012 zur Post gegebene Kündigung vom 12. Juli 2012 wirksam aussprechen.

78

4. Die Kündigung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 17 KSchG unwirksam.

79

a) Der Beklagte hat unstreitig mit Schreiben vom 29. Juni 2012 vor Ausspruch der Kündigung sowohl bei der für den Sitz des - zentral geleiteten - Betriebes in E zuständigen Agentur für Arbeit in Ulm als auch vorsorglich gegenüber der örtlichen Agentur für Arbeit in Trier eine Massenentlassungsanzeige erstattet, der der Interessenausgleich mit der darin abgegebenen Stellungnahme des Gesamtbetriebsrates beigefügt war. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Kündigung nicht wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG mangels Stellungnahme des örtlichen Betriebsrates unwirksam. Wird ein geplanter Personalabbau - wie hier - auf der Grundlage eines unternehmenseinheitlichen Konzepts durchgeführt und sind mehrere betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten, die nach § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG als Betriebe im Sinne des BetrVG gelten, von der Betriebsänderung betroffen, ist der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig für den Abschluss eines betriebsübergreifenden Interessenausgleichs. In diesem Fall genügt auch die in einen Interessenausgleich ohne Namensliste integrierte Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats den Anforderungen des § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG, wenn der Gesamtbetriebsrat abschließend zu der beabsichtigten Massenentlassung Stellung genommen hat (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 41, NZA 2013, 32). Für eine solche abschließende Stellungnahme des Gesamtbetriebsrates ist auch die eindeutige Äußerung, keine Stellung nehmen zu wollen, ausreichend (BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 53, NZA 2012, 1029). Der Gesamtbetriebsrat hat in § 8 Ziff. 2 des Interessenausgleichs vom 28. Juni 2012 ausdrücklich erklärt, dass er im Rahmen des § 17 KSchG keine weitere Stellungnahme abgeben wird. Damit liegt eine abschließende Meinungsäußerung des Gesamtbetriebsrats zu den angezeigten Kündigungen vor, die als in den Interessenausgleich ohne Namensliste integrierte Stellungnahme des Gesamtbetriebsrates den Anforderungen des § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG genügt.

80

b) Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts ist der Gesamtbetriebsrat bei der Firma A e. K. nicht unter Verstoß gegen § 47 Abs. 1 BetrVG unternehmensübergreifend mit der Folge gebildet worden, dass dieser keine rechtswirksame Erklärung abgeben konnte. Der Beklagte hat seinen diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag mit der Berufungsbegründung korrigiert und vorgetragen, dass bei der A XL GmbH keine Betriebsräte existiert hätten, so dass dementsprechend auch der Gesamtbetriebsrat ausschließlich aus den bei der Firma A e. K. gewählten Betriebsräten nach Maßgabe der abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung gebildet worden sei. Die Klägerin hat diesen neuen Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren hinsichtlich der Errichtung des Gesamtbetriebsrates auch nicht bestritten, sondern lediglich die Ansicht vertreten, dass dieser verspätet bzw. wegen Verstoßes gegen die Prozessförderungspflicht in der Berufungsinstanz ausgeschlossen sei. Diese Rechtsauffassung der Klägerin ist unzutreffend, weil unstreitiges Vorbringen zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits führt und deshalb nach § 67 Abs. 2 und 3 ArbGG ohne weiteres zuzulassen ist. Auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens des Beklagten in der Berufungsbegründung ist der Gesamtbetriebsrat nicht unternehmensübergreifend, sondern wirksam im Unternehmen der Firma A e. K. errichtet worden. Der Gesamtbetriebsrat der Firma A e. K. konnte daher im Rahmen des mit dem Beklagten geschlossenen Interessenausgleich vom 28. Juni 2012 eine Stellungnahme abgeben, die den Anforderungen des § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG genügt.

81

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist unerheblich, dass der Gesamtbetriebsrat der Firma A e. K. den Interessenausgleich nicht gleichzeitig auch für das Unternehmen der Firma A XL GmbH abschließen konnte, weil noch kein unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat auf der Grundlage der Tarifverträge vom 18. März 2012 und 17. April 2012 gebildet worden war. Auch wenn eine Erweiterung der Zuständigkeit des bei der Firma A e. K. errichteten Gesamtbetriebsrates auf ein anderes Unternehmen ohne die tarifvertraglich vorgesehenen Neuwahlen nach § 3 BetrVG nicht erfolgen kann, ändert dies nichts daran, dass der wirksam errichtete Gesamtbetriebsrat der Firma A e. K. jedenfalls in Bezug auf das Unternehmen der Firma A e. K. eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Massenentlassung abgeben konnte. In § 10 des Interessenausgleichs haben die Beteiligten ihr Einvernehmen bekundet, dass diese Vereinbarung auch getrennt für die Firma A XL GmbH und die Firma A e. K. gelten solle, falls ihre Rechtsauffassung unrichtig sein sollte, dass der Gesamtbetriebsrat in einer Vereinbarung den Interessenausgleich für beide Betriebe / Unternehmen regeln könne. In diesem Falle sollten zwei Vereinbarungen zusammengefasst in einem Schriftstücke wirken. Danach hat der im Unternehmen der Firma A e. K. errichtete Gesamtbetriebsrat jedenfalls in Bezug auf die vom Beklagten beabsichtigte Massenentlassung eine abschließende Stellungnahme abgegeben, die den Anforderungen des § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG genügt. Eine Verletzung der Konsultationspflicht gemäß § 17 Abs. 2 KSchG gegenüber dem zuständigen Gesamtbetriebsrat hat die Klägerin nicht gerügt (vgl. BAG 21. März 2012 - 6 AZR 596/10 - Rn. 12, NZA 2012, 1058).

82

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Danach sind der unterlegenen Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Bei den Kosten des Berufungsverfahrens ist einerseits nach § 97 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, dass der Beklagte in Bezug auf den Kündigungsschutzantrag aufgrund eines neuen Vorbringens zur Errichtung des Gesamtbetriebsrates obsiegt hat, das er bereits in der ersten Instanz hätte geltend machen können. Andererseits war zu beachten, dass auch der wegen Zuerkennung des Hauptantrages (Kündigungsschutzantrag zu 1.) vom Arbeitsgericht nicht beschiedene Hilfsantrag der Klägerin allein infolge der Rechtsmitteleinlegung des Beklagten Gegenstand des Berufungsverfahrens war, so dass der Klägerin aufgrund der im Termin vom 20. Februar 2014 erklärten Rücknahme des ansonsten zur Entscheidung angefallenen Hilfsantrages zu 2. aus der Klageschrift auf Zahlung einer Abfindung insoweit die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen sind. Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend quotal zu verteilen.

83

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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