Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 Sa 456/13

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 5.9.2013, Az.: 8 Ca 876/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.

2

Die Klägerin war seit dem 14.02.2008 bei dem beklagten Land auf der Grundlage von insgesamt acht befristeten Arbeitsverträgen, wobei allerdings nur drei dieser Verträge eine zeitliche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses beinhalten, als Lehrkraft im Fach Sport an einem Gymnasium beschäftigt.

3

Der letzte, vom 26.06.2009 datierende Arbeitsvertrag enthält in § 1 u.a. folgende Bestimmung:

4

"Das Arbeitsverhältnis ist befristet für die Dauer der Elternzeit der Studienrätin S., längstens bis zum 01.07.2010."

5

Die in § 1 des Arbeitsvertrages genannte Lehrkraft S. befand sich seinerzeit in Elternzeit, die ihr mit Schreiben der A.,T. vom 22.04.2008 für den Zeitraum über den 31.07.2008 hinaus bis zum 01.07.2010 bewilligt worden war.

6

Die Studienrätin S. hatte vor Beginn ihres Mutterschutzes/ihrer Elternzeit mit vollem Deputat (24 Wochenstunden) in den Fächern Sport, Biologie und Französisch unterrichtet. Die Klägerin wurde vertragsgemäß mit 24 Wochenstunden im Fach Sport beschäftigt.

7

Die Klägerin erschien am Freitag, dem 02.07.2010, an ihrem Arbeitsplatz und unterrichtete. Am Montag, dem 05.07. und Dienstag, dem 06.07.2010, war die Klägerin nicht in der Schule. Am 07.07.2010 überreichte ihr der Schulleiter einen Vertrag zur Unterzeichnung, der den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 02.07.2010 bis 22.06.2011 beinhaltete. Dieses Vertragsangebot hat die Klägerin nicht angenommen.

8

Mit ihrer am 21.07.2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin u.a. geltend gemacht, die Befristung ihres Arbeitsvertrages sei nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt, da sie eine andere Fächerkombination als die Studienrätin S. unterrichte. Bereits bei Abschluss des letzten befristeten Vertrages sei für das beklagte Land zu erkennen gewesen, dass die Studienrätin S. nicht mehr in den rheinland-pfälzischen Schuldienst zurückkehren werde, da sie einen Wechsel in ein anderes Bundesland beantragt habe. Des Weiteren bestehe beim beklagten Land ein ständiger Vertretungsbedarf an Lehrkräften. Nicht zuletzt deshalb bestünden gegen die Wirksamkeit der Befristung auch europarechtliche Bedenken. Durch die Entgegennahme ihrer Arbeitsleistung am 02.07.2010 sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

9

Die Klägerin hat beantragt:

10

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 01.07.2010 beendet ist.

11

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 01.07.2010 hinaus unbefristet fortbesteht,

12

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Angebot der Klägerin auf Abschluss und Fortsetzung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses seit dem 02.07.2010 zuzustimmen.

13

Das beklagte Land hat beantragt:

14

Die Klage abzuweisen.

15

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.09.2013, auf dessen Tatbestand (Bl. 307 bis 309 d. A.) zur ergänzenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 11 dieses Urteils (= Bl. 310 bis 316 d.A.) verwiesen.

16

Die Klägerin hat gegen das ihr am 01.10.2013 zugestellte Urteil am 25.10.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 18.11.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 30.12.2013 begründet.

17

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Befristungsabrede sei bereits in Ermangelung der erforderlichen Schriftform unwirksam. Auf den von beiden Parteien erstinstanzlich zu den Akten gereichten Vertragsurkunden (bzw. Abschriften) befände sich nämlich (unstreitig) keine Unterschrift auf Arbeitgeberseite. Vielmehr endeten diese Schriftstücke (unstreitig) mit "im Auftrag, gez. Ludger M." sowie einem Stempel des beklagten Landes. Sie - die Klägerin - könne den Einwand der fehlenden Schriftform auch im Berufungsverfahren noch geltend machen, da sie erstinstanzlich nicht gemäß § 6 Satz 2 KSchG belehrt worden sei. Auch der vom beklagten Land nunmehr im Berufungsverfahren vorgelegte Vertrag sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, da sich auf diesem lediglich die Unterschrift eines Mitarbeiters der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Herrn M., befinde. Dieser sei für das beklagte Land insoweit jedoch nicht vertretungsberechtigt. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der nunmehr vorgelegte Vertrag von Herrn M. erst nachträglich unterzeichnet worden sei. Es werde bestritten, dass der Personalrat hinsichtlich der Befristungsabrede ordnungsgemäß angehört worden sei. Wie sich aus dem vom beklagten Land vorgelegten Anhörungsschreiben ergebe, habe der Personalrat der betreffenden Maßnahme erst am 30.06.2009 und somit zeitlich erst nach dem Vertragsdatum (26.06.2009) zugestimmt. Selbst wenn der Vertrag, wie von der Gegenseite behauptet, ihr - der Klägerin - erst nach dem 30.06.2009 zur Unterschrift vorgelegt worden sei, könne nicht von einem ordnungsgemäßen Mitbestimmungsverfahren ausgegangen werden, da die Entscheidung des beklagten Landes, sie lediglich befristet weiterzubeschäftigen, bei Zustimmung des Personalrats bereits gefallen gewesen sei und das Anhörungsverfahren daher lediglich als bloße Förmelei bezeichnet werden könne. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe das beklagte Land ihrer Weiterarbeit über den 01.07.2010 hinaus auch keineswegs unverzüglich widersprochen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass man ihr ausweislich des vom 28.06.2010 datierenden Vertrages eine Weiterbeschäftigung angeboten habe. Der betreffende Vertragsentwurf beurkunde das Wissen und Wollen des beklagten Landes, sie übergangslos weiterzubeschäftigen. Hieraus ergebe sich, dass sie sehr wohl auf Wunsch der Gegenseite am 02.07.2010 gearbeitet habe. Letztlich werde nach wie vor bestritten, dass ein die Befristung rechtfertigender Sachgrund vorgelegen habe.

18

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 23.12.2013 (Bl. 339 bis 343 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Klägerin vom 05.03.2014 (Bl. 367 bis 370 d. A.), vom 11.03.2014 (Bl. 372 f. d. A.) und vom 01.04.2014 (Bl. 380 bis 382 d. A.) Bezug genommen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und  festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 01.07.2010 beendet ist,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 01.07.2013 hinaus unbefristet fortbesteht,
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, dem Angebot der Klägerin auf Abschluss und Fortsetzung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses seit dem 02.07.2010 zuzustimmen.

21

Das beklagte Land beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderungsschrift vom 13.02.2014 (Bl. 351 bis 355 d. A.) und des ergänzenden Schriftsatzes vom 21.03.2014 (BL. 375 bis 377 d. A.), auf die Bezug genommen wird und macht u. a. geltend, das Vorbringen der Klägerin bezüglich der behaupteten fehlenden Schriftform sei verspätet. Dies gelte auch für die Behauptung, der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Wie sich aus dem nunmehr vorgelegten Vertrag vom 26.06.2009 ergebe, sei dieser auf Arbeitgeberseite von dem vertretungsberechtigten Referenten M. unterzeichnet worden. Aus dem Umstand, dass der Unterzeichner den Zusatz "i. A." verwendet habe, folge auch keineswegs, dass dieser lediglich als Bote und nicht als Vertreter gehandelt habe. Das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren sei, wie sich aus dem Anhörungsschreiben vom 26.06.2009 (Bl. 365 d. A.) ergebe, ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ausweislich der dort enthaltenen Erklärung des Bezirkspersonalrats habe dieser am 30.06.2009 der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ausdrücklich zugestimmt. Diese Zustimmung sei auch sowohl vor Abschluss des Vertrages als auch vor Arbeitsaufnahme der Klägerin erfolgt. Wie sich aus dem betreffenden Anschreiben der Aufsichts- und Dienstleistungs-direktion vom 26.06.2009 (Bl. 378 d. A.) ergebe, sei der Vertrag erst am 02.07.2009 bei der Schule eingegangen. Er habe folglich erst danach von der Klägerin unterzeichnet werden können, die nach dem Inhalt der "Niederschrift nach dem Nachweisgesetz" (Bl. 359 d. A.) erst am 13.07.2009 ihren Dienst angetreten habe. Keineswegs sei durch die Arbeitsaufnahme der Klägerin am 02.07.2010 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Der Klägerin sei im Vorfeld des 02.07.2010 stets zum Ausdruck gebracht worden, dass eine Weiterbeschäftigung, wie in der Vergangenheit, lediglich befristet und unter Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses erfolgen könne.

Entscheidungsgründe

I.

24

Die statthafte Berufung der Klägerin ist zum Teil unzulässig.

25

Zwar hat die Klägerin ihre Berufung sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet. Die Klägerin hat jedoch die Berufung insoweit nicht ordnungsgemäß begründet, als sie den vom Arbeitsgericht abgewiesenen Hilfsantrag auf Verurteilung des beklagten Landes, ihr Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages anzunehmen, weiterverfolgt.

26

Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsäch-licher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (BAG v. 25.04.2007 - 6 AZR 436/05 - AP Nr. 15 zu § 580 ZPO, m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin bezüglich des Hilfsantrages nicht gerecht. Das Arbeitsgericht hat den betreffenden Antrag mit der (zutreffenden) Begründung abgewiesen, dass nach Ablauf eines wirksamen befristeten Arbeitsverhältnisses, sofern nicht tarifvertraglich oder einzelvertraglich etwas anderes vereinbart sei, grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung bestehe, und dass dies auch dann gelte, wenn sich entgegen der bei Vertragsschluss gestellten Prognose aufgrund neuer Umstände eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung ergebe. Mit diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts hat sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift nicht ansatzweise auseinandergesetzt, sodass sich die Berufung insoweit als unzulässig erweist.

II.

27

Die im Übrigen insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

28

1. Die zulässige Entfristungsklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Par-teien hat infolge der im letzten Vertrag der Parteien vereinbarten Befristungsabrede zum 01.07.2010 geendet.

29

a) Die Befristungsabrede ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 BEEG sachlich gerechtfertigt, da die Klägerin zur Vertretung der in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin S. beschäftigt wurde. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Befristungsabrede aus Gründen des Rechtsmissbrauchs die Wirksamkeit zu versagen wäre (vgl. zum institutionellen Rechtsmissbrauch: BAG v. 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - AP Nr. 99 zu § 14 TzBfG). Das Berufungsgericht folgt insoweit uneingeschränkt den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter A. I. in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (dort S. 5 bis 10 = Bl. 310 bis 315 d. A.) und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsgericht sieht daher - nicht zuletzt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen und in Ansehung des Umstandes, dass sich die Klägerin im Berufungsverfahren mit den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht näher auseinandergesetzt hat - insoweit von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab.

30

b) Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Befristung sei in Ermangelung der in § 14 Abs. 4 TzBfG vorgeschriebenen Schriftform sowie wegen Nichtdurchführung des in § 78 Abs. 2 Nr. 2 LPersVG Rheinland-Pfalz vorgesehenen personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens unwirksam. Die Klägerin ist nämlich mit den diesbezüglichen Rügen nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 1 KSchG im vorliegenden Berufungsverfahren ausgeschlossen.

31

Nach § 17 Satz 2 TzBfG ist § 6 KSchG entsprechend anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Unwirksamkeit der Befristung aus anderen Gründen als denjenigen geltend machen kann, die er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist benannt hat. Demnach muss der Arbeitnehmer den Verstoß gegen die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG nach rechtzeitiger Klageerhebung aus anderen Gründen spätestens in den verlängerten Anrufungsfrist der §§ 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 1 KSchG geltend machen. Sonst ist er mit dieser Rüge ausgeschlossen (BAG v. 04.05.2011 - 7 AZR 252/10 - AP Nr. 11 zu § 17 TzBfG). Dies gilt gleichfalls für die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats.

32

Vorliegend hat die Klägerin in erster Instanz weder die Einhaltung der Schriftform noch die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats gerügt. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Arbeitsgericht habe seine Hinweispflicht aus § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 2 KSchG verletzt mit der Folge, dass sie die erstinstanzlich nicht geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe noch in das Berufungsverfahren einführen könnte.

33

Die Hinweispflicht des Arbeitsgerichts nach § 6 Satz 2 KSchG bedeutet nicht, dass das Arbeitsgericht von sich aus alle denkbaren Unwirksamkeitsgründe von Amts wegen abfragen müsste. Die Hinweispflicht knüpft vielmehr an die konkrete prozessuale Situation an, sodass sie erst dann eintritt, wenn aus dem Parteivortrag konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass andere Unwirksamkeitsgründe erkennbar in Betracht kommen (LAG Köln v. 01.08.2008 - 4 Sa 590/08 - LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 101 a; Eylert, NZA 2012, 9; Kiel, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Auflage, § 6 KSchG, Rz. 7).

34

Aus dem erstinstanzlichen Sachvortrag ergaben sich für das Arbeitsgericht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Befristungsabrede wegen Nichtdurchführung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens unwirksam sein könnte. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer etwaigen Unwirksamkeit der Befristung wegen Nichteinhaltung der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Auch diesbezüglich lieferte der erstinstanzliche Sachvortrag keinerlei Anhaltspunkte. Solche ergaben sich auch nicht bereits daraus, dass die erstinstanzlich zu den Akten gereichten Vertragsausfertigungen auf Arbeitgeberseite keine Unterschrift tragen. Es ist, insbesondere im Bereich des öffentlichen Dienstes, keineswegs ungewöhnlich, dass mehrere Vertragsausfertigungen bzw. -abschriften erstellt werden, die nicht sämtlich von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sind. Ebenso wenig ist es ungewöhnlich, dass die Parteien in einem Prozess Ausfertigungen, Abschriften bzw. Entwürfe zu den Akten reichen, auf denen sich nicht die Unterschriften beider Vertragspartner befinden, von denen jedoch - wovon sowohl die Parteien als auch das Gericht regelmäßig ausgehen - beiderseits unterzeichnete Originalurkunden existieren. Eine gerichtliche Hinweispflicht bezüglich des Mitbestimmungsverfahrens und/oder der Schriftform wurde daher nicht ausgelöst.

35

Unabhängig davon erweisen sich die diesbezüglichen Einwände der Klägerin ohnehin als unbegründet. Das beklagte Land hat sowohl das Schriftformerfordernis gewahrt als auch das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.

36

Ausweislich des vom beklagten Land vorgelegten Anhörungsschreibens vom 26.06.2009 (Bl. 365 d. A.), dessen inhaltliche Richtigkeit von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird, hat das beklagte Land den Bezirkspersonalrat zu der bis zum 01.07.2010 befristeten Einstellung der Klägerin als Elternzeitvertretung für die Studienrätin S. ordnungsgemäß angehört. Der Bezirkspersonalrat hat der Maßnahme, wie sich ebenfalls aus dem betreffenden Schriftstück ergibt, am 30.06.2009 schriftlich zugestimmt. Diese Zustimmung erfolgte sowohl vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages als auch vor der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme durch die Klägerin. Der Arbeitsvertrag ist laut dem auf dem Schreiben der A. Trier an die Schule gerichteten Schreiben vom 26.06.2009 befindlichen Eingangsstempel dort erst am 02.07.2009 eingegangen. Frühestens ab diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin den Vertrag unterzeichnen. Dem diesbezüglichen Sachvortrag des beklagten Landes konnte die Klägerin, da es sich bei dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung um einen Gegenstand eigener Wahrnehmung handelt, nicht mit einfachem Bestreiten entgegentreten. Dies gilt auch hinsichtlich des in der "Niederschrift nach dem Nachweisgesetz" vom 13.07.2009 genannten Zeitpunkts ihres Dienstantritts am 13.07.2009. Gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens bestehen somit keine Bedenken.

37

Der Wirksamkeit der Befristungsabrede steht auch nicht § 14 Abs. 4 TzBfG entgegen. Die im Berufungsverfahren in Kopie vorgelegte Ausfertigung des befristeten Arbeitsvertrages (Bl. 356 ff. d. A.) ist sowohl von der Klägerin als auch von Beklagtenseite unterzeichnet. Die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Schriftstücks hat die Klägerin nicht bestritten.

38

Keine Bedenken hinsichtlich der Schriftform ergeben sich aus dem Umstand, dass der Arbeitsvertrag auf Arbeitgeberseite durch den Referenten M. mit dem Zusatz "Im Auftrag." unterzeichnet wurde. Allein aus dem Zusatz "Im Auftrag" ergibt sich nämlich nicht, dass der Erklärende lediglich als Bote und nicht als Vertreter gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände (BAG v. 04.05.2011 - 7 AZR 252/10 - AP Nr. 11 zu § 17 TzBfG, m. w. N.). Herr M. unterschrieb den Vertrag erkennbar in Vertretung des beklagten Landes und handelte nicht nur als Erklärungsbote. Dies ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild des Arbeitsvertrags. Er ist nach seinem Kopf geschlossen zwischen der Klägerin und dem beklagten Land, vertreten durch die A. Trier. Herr M. unterschrieb den Vertrag nach dem Unterschriftenzusatz und dem dortigen Dienststempel für die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

39

Der Einwand der Klägerin, der Vertrag sei auf Arbeitgeberseite womöglich erst "nachträglich" unterzeichnet worden, ist ohne Belang. Die Klägerin behauptet insoweit selbst nicht, dass der Vertrag erst nach Arbeitsaufnahme unterzeichnet worden sei. Darüber hinaus hat das beklagte Land, indem es die Vertragsurkunde der Klägerin vor Arbeitsaufnahme zur Unterzeichnung vorgelegt hat, verdeutlicht, dass der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformgebots des § 14 Abs. 4 TzBfG abhängig sein soll, sodass in der bloßen Entgegennahme der Arbeitsleistung der Klägerin allein noch keine Annahme eines vermeintlichen arbeitnehmerseitigen Vertragsangebots gesehen werden kann (vgl. BAG v. 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06 - AP Nr. 46 zu § 14 TzBfG).

40

Die Rüge der Klägerin, Herr M. habe nicht die für den Abschluss des letzten Arbeitsvertrages erforderliche Vertretungsmacht gehabt, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Entfristungsklage. Sollte Herr M. Vertretungsmacht gehabt haben, wäre der Einwand der Klägerin unbegründet. Sollte er dagegen als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben, wäre die Klage unschlüssig. Es wäre dann nicht zu einem Vertragsschluss, sondern nur zum einem faktischen Arbeitsverhältnis gekommen (BAG v. 04.05.2011 - 7 AZR 252/10 - AP Nr. 11 zu § 17 TzBfG, Rz. 42).

41

2. Der Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 01.07.2013 hinaus unbefristet fortbesteht, ist ebenfalls unbegründet. Dabei geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien davon aus, dass es sich bei dem im Antrag genannten Datum (01.07.2013) um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt und dass das korrekte, von der Klägerin auch gewollte Datum "01.07.2010" lautet.

42

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist infolge ihrer Arbeitsaufnahme am 02.07.2010 nicht nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

43

Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Willen des Arbeitgebers fortgesetzt wird, als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Dabei genügt jedoch nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Diese muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters des Arbeitgebers erfolgen. Maßgeblich ist die Kenntnis des Arbeitgebers selbst oder seines Vertreters, der den Arbeitgeber durch eine entsprechende vertragliche Abrede binden könnte. Unzureichend ist es hingegen, wenn lediglich Kollegen des Arbeitnehmers, Fachvorgesetzte oder Behördenleiter über das weitere Verbleiben des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz unterrichtet sind (BAG v. 20.02.2002 - 7 AZR 662/00 - EzA § 625 BGB, Nr. 5; vgl. auch Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Auflage, § 15 TzBfG, Rz. 28, m. w. N. a. d. R.). Im Streitfall hat die Klägerin zwar über das vereinbarte Fristende (01.07.2010) hinaus noch am 02.07.2010 Arbeitsleistungen für das beklagte Land erbracht. Es ist indessen weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies mit Wissen eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Repräsentanten des beklagten Landes geschah. Die Kenntnis des Schulleiters genügt hierfür nicht, da dieser das beklagte Land insoweit nicht vertreten konnte. Wie es sich aus den vorgelegten Arbeitsverträgen ergibt und auch gerichtsbekannt ist, ist für den Abschluss von Arbeitsverträgen des beklagten Landes grundsätzlich die A. Trier zuständig und vertretungsberechtigt.

44

Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, das beklagte Land habe im Wege des vom 28.06.2010 datierenden Vertragsangebots, welches ihr vom Schulleiter am 07.07.2010 unterbreitet wurde, zum Ausdruck gebracht, dass ihre Weiterarbeit dem arbeitgeberseitigen Willen entspreche und daher in Kenntnis des Arbeitgebers erfolge. Das beklagte Land hat nämlich vielmehr durch diesen Vertragsentwurf gegenüber der Klägerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Weiterbeschäftigung nur auf Grundlage eines schriftlichen, bis zum 22.06.2011 befristeten Arbeitsvertrages erfolgen solle. Die Vorlage des Vertragsangebots beinhaltete überdies zugleich den konkludenten Widerspruch i.S.v. § 15 Abs. 5 TzBfG gegen eine unbefristete Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses (vgl. Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 15 TzBfG, Rz. 32, m. N. a. d. R.). Dieser Widerspruch erfolgte vorliegend auch unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, da die Klägerin nach ihrer Arbeitsaufnahme am 02.07.2010 erstmals wieder am 07.07.2010 an ihrem Arbeitsplatz erschien und ihr bereits an diesem Tag der (erneute) Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages angeboten wurde.

45

3. Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag die Verurteilung des beklagten Landes begehrt, ihr Angebot auf Abschluss und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen, so war die Berufung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen unter I. als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Tenor des Berufungsurteils gesondert zum Ausdruck gebracht werden musste.

III.

46

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

48

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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