Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 97/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.11.2013 - 9 Ca 89/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.
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Der 1946 geborene Kläger war in der Zeit vom 01. April 1965 bis zum 31. März 1997 bei der Firma F. GmbH tätig. Wegen deren Stilllegung endete das Arbeitsverhältnis am 31. März 1997. Der Kläger wechselte ab 01. April 1997 zu einem anderen Arbeitgeber. Er erwarb eine unverfallbare betriebliche Altersversorgung nach der Leistungsordnung vom 13. Dezember 1991 nebst Übergangsregelung und Vereinbarung zu dieser zwischen der Geschäftsführung der Firma F. GmbH und dem Betriebsrat (Bl. 8 - 20 d. A.). Aufgrund rechtlicher Verschmelzung ist die Beklagte in die Altersversorgungsversprechen der F. zum 01. April 1997 eingetreten. Die Übergangsregelung zur Leistungsordnung über die betriebliche Altersversorgung vom 13. Dezember 1991 lautet auszugsweise wie folgt:
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Für alle Arbeitnehmer, die am 31. Juli 1954 oder früher geboren wurden und am 31. Juli 1984 zehn und mehr Jahre bei der F. beschäftigt waren, gilt die Versorgungsordnung vom Dezember 1974 über den 31.12.1984 hinaus unverändert weiter.
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Die nach dieser Versorgungsordnung erworbene Betriebsrente wird jedoch für die Mitarbeiter, die im Jahr 1992 das 58. Lebensjahr noch nicht vollenden, in der Höhe begrenzt. Bei Eintritt des Versorgungsfalles darf die Betriebsrente zusammen mit der tatsächlichen Sozialversicherungsrente 90 v.H. des im letzten Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles netto bezogenen ruhegeldfähigen Einkommens nicht übersteigen (Steuerklasse 3/0). Bei Mitarbeitern, die im Rahmen des Interessenausgleichs vom 30.07.1991, Punkt 3.2.1, ausgeschieden sind oder ausscheiden werden (sog. 57er-Regelung), wird das im letzten Monat vor dem Ausscheiden brutto bezogene ruhegeldfähige Einkommen mit den Steigerungssätzen des Tarifvertrages, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem frühesten Anspruchszeitpunkt auf Sozialversicherungsrente nach Arbeitslosigkeit wirksam werden, hochgerechnet. Ihnen wird die bis dahin mögliche Dienstzeit fiktiv ebenfalls zugerechnet. Die Berechnung der Obergrenze erfolgt dann wie oben.
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(…)
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Der Kläger erhält seit 01. Dezember 2011 von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 492,23 EUR. Die Höhe dieser Betriebsrente beruht u.a.- soweit hier aufgrund des Streits der Parteien von Interesse - auf folgenden Berechnungsfaktoren: Die Höhe der bei Verbleib des Klägers im Unternehmen bis zum 65. Lebensjahr erreichbare Betriebsrente beläuft sich nach der Berechnung der Beklagten auf 1.417,63 EUR. Weiterhin bringt sie eine Sozialversicherungsrente in Höhe von 1.840,25 EUR ("zu berücksichtigende Sozialversicherungsrente im Endalter 65 individuell berechnet aus den vorhandenen Versicherungsunterlagen, modifiziert auf den Rechtstand per 01. April 1997") in Ansatz. Die Summe dieser beiden Beträge von 3.257,88 EUR (1.417,63 EUR + 1.840,25 EUR) übersteigt die angesetzte Obergrenze von 90 % des letzten Nettoeinkommens des Klägers von 2.556,85 EUR um einen Differenzbetrag in Höhe von 701,03 EUR (3.257,88 EUR - 2.556,85 EUR). Nach der Berechnung der Beklagten ergibt sich mithin unter Beachtung der Begrenzung der Gesamtversorgung eine erreichbare monatliche Altersrente in Höhe von 716,60 EUR (1.417,63 EUR - 701,03 EUR). Sodann hat die Beklagte die erreichbare Altersrente in Höhe von 716,60 EUR aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers im Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen Dauer der Betriebszugehörigkeit ratierlich gekürzt, wonach sich die gezahlte Altersrente in Höhe von 492,23 EUR ergibt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Betriebsrente des Klägers (Bl. 23, 24 d. A.) und der dabei berücksichtigten Sozialversicherungsrente (Bl. 27, 28 d. A.) verwiesen.
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Mit seiner beim Arbeitsgericht Mainz erhobenen Klage begehrt der Kläger ab Rentenbeginn die Zahlung einer um 426,26 EUR höheren Betriebsrente.
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Er hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte hätte auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage von 90 % seines letzten Nettoeinkommens in Höhe von 2.556,85 EUR eine Hochrechnung zum 30. November 2011 vornehmen müssen. Die Hochrechnung der Bemessungsgrundlage beziffere er unter Zugrundelegung des von ihm vorgelegten Berichtes des statistischen Bundesamtes vom 02. März 2012 (Bl. 30 - 38 d. A.) mit einer Anpassung für die Jahre 1997 bis 2011 von insgesamt 24,27 %, woraus sich ein hochgerechnetes Nettoeinkommen in Höhe von 3.177,40 EUR ergebe. Danach ergebe sich zur fiktiven Gesamtrente zum 30. November 2011 von 3.257,88 EUR eine Differenz in Höhe von 80,48 EUR (3.257,88 EUR - 3.177,40 EUR), die von der fiktiven betrieblichen Altersrente in Höhe von 1.417,63 EUR abzuziehen sei, was eine betriebliche Altersrente in Höhe von 1.337,15 EUR ergebe. Diese sei wegen des vorzeitigen Ausscheidens auf 68,69 % zu kürzen, was eine Betriebsrente in Höhe von 918,49 EUR ergebe. Die danach zur ausgezahlten Rente von 492,23 EUR verbleibende Differenz in Höhe von 426,26 EUR brutto monatlich mache er mit seiner Klage geltend. Hilfsweise berufe er sich darauf, dass die zeitratierliche Kürzung fehlerhaft vorgenommen worden sei, weil die zeitratierliche Kürzung vor und nicht im Anschluss an die Kappung durch die Obergrenze von 90 % des letzten Nettoeinkommens hätte vorgenommen werden müssen. Aufgrund der Vorgehensweise der Beklagten trete ein Verfall der ihm mit Schreiben vom 10. März 1997 (Bl. 85 d. A.) mitgeteilten unverfallbaren Anwartschaft in Höhe von umgerechnet 726,27 EUR ein.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.803,98 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 426,26 EUR seit dem jeweiligen Monatsersten seit 01. Dezember 2011 zu zahlen,
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die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01. November 2013 über den Betrag von monatlich 492,23 EUR brutto weitere 426,26 EUR brutto zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat erwidert, die von ihr vorgenommene Berechnung entspreche der von ihr zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
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Das Arbeitsgericht Mainz hat mit seinem am 12. November 2013 verkündeten Urteil - 9 Ca 89/13 - die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte die Betriebsrente auch hinsichtlich der vom Kläger gerügten Punkte zutreffend errechnet habe. Gemäß den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen sei die Beklagte zu Recht bei dem zu berücksichtigenden letzten Einkommen des Klägers von dem Betrag ausgegangen, den er bei seinem Ausscheiden im Jahr 1997 erzielt habe, ohne diesen etwa in der vom Kläger vorgenommenen Weise hochzurechnen. Diese Vorgehensweise entspreche der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 5 BetrAVG, wonach bei der Berechnung von Teilansprüchen im Falle des vorzeitigen Ausscheidens Veränderungen der Bemessungsgrundlage für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten würden, außer Betracht zu lassen seien. Entgegen der Auffassung des Klägers entspreche dies auch der Regelung in der Übergangsregelung vom 13. Dezember 1991, weil darin nur bei den Mitarbeitern, die aufgrund des Interessenausgleichs und der sog. 57er-Regelung ausgeschieden seien, eine Hochrechnung vorgesehen sei. Im Umkehrschluss folge daraus, dass die Hochrechnung für alle anderen Fälle des vorzeitigen Ausscheidens zu unterbleiben habe. Weiterhin habe die Beklagte auch zu Recht die in der Übergangsregelung festgelegte Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Vollrente berücksichtigt. Die Höchstbegrenzungsregelung sei Teil der Definition der Vollrente, wie sie bei einem Ausscheiden der Arbeitnehmer mit der festen Altersgrenze erreicht werden könne. Deshalb sei sie schon bei der Berücksichtigung des Ausgangspunktes für Kürzungen aufgrund vorzeitigen Ausscheidens und/oder vorgezogener Inanspruchnahme von Betriebsrenten heranzuziehen. Auch der vom Kläger angesprochene Gesichtspunkt, dass die Höchstbegrenzungsklausel der Kostendeckelung für die Gesellschaft diene, spreche gerade für eine Festlegung einer generellen Obergrenze der Betriebsrente bei 90 % des letzten Nettoeinkommens, die im Falle vorzeitigen Ausscheidens entsprechend ratierlich zu kürzen sei.
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Gegen das ihm am 23. Januar 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014, beim Landesarbeitsgerichts am gleichen Tag (Montag) eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. April 2014 mit Schriftsatz vom 11. April 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 14. April 2014 eingegangen, begründet.
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Er trägt vor, die Beklagte habe unter Zugrundelegung fiktiver Dienstjahre eine fiktive Vollrente gebildet und auch die gesetzliche Sozialversicherungsrente auf das Rentenalter von 65 Jahren hochgerechnet, während sie den rentenfähigen Arbeitsverdienst (Kappungsgrenze 90 % des Netto) zum 30. März 1997 als dritte Bemessungsgrundlage zu Unrecht nicht hochgerechnet habe. Sofern eine fiktive Hochrechnung lediglich der Sozialversicherungsrente und der betrieblichen Altersvorsorge erfolge, ohne auch den Nettoverdienst zumindest unter Berücksichtigung einer Anpassung gemäß der Verbraucherindizes vorzunehmen, würden die Bemessungsgrundlagen zu lediglich finanzmathematischen Rechengrößen, die dazu dienten, seinen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge zu reduzieren. Die Versorgungsordnung lege fest, dass die Betriebsrente auf den Eintritt des Versorgungsfalles hin bestimmt werden solle. Es müsse daher auch eine Anpassung des Nettoverdienstes auf diesen Zeitpunkt hin erfolgen. Das Arbeitsgericht habe keine Begründung dafür abgegeben, weswegen gerade die Hochrechnung der Größen "erreichbare Betriebsrente" und "erreichbare Sozialversicherungsrente" auf den Zeitpunkt 2011 zu erfolgen habe, die Bezugsgröße "ruhegeldfähiges Einkommen" hingegen auf dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1997 zu verbleiben habe. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei dahingehend zu verstehen, dass nur die Bemessungsgrundlagen festgeschrieben würden. Bei Festschreibung der Bemessungsgrundlage auf das Jahr 1997 sei die Einkommensgrenze ("90 % des Nettoeinkommens") ebenso wie die fiktive sozialversicherungsrechtliche Rente hochzurechnen, weil sonst eine Ungleichbehandlung entstehe. Wenn aufgrund des Festschreibeeffektes gem. § 2 Abs. 5 BetrAVG eine Dynamik vollständig ausgeschlossen werden solle, sei zur Vermeidung von Nachteilen für die Arbeitnehmer auch der Ausschluss der Dynamik bezüglich der beiden anderen Bezugsgrößen erforderlich. Auch wenn das festgeschriebene Einkommen zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht an weiteren Gehaltserhöhungen (z. B. Tariferhöhungen) teilnehme, habe gleichwohl eine Hochrechnung des Nettoeinkommens zu erfolgen, weil auch alle anderen Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Renteneintritts hochgerechnet würden. Weiterhin führe die im vorliegenden Fall vorgenommene zeitratierliche Kürzung bei ihm zu einer doppelten Benachteiligung, die darin liege, dass die Kappungsgrenze von 90 % nach der Berechnung der Beklagten nicht hochgerechnet werde und zusätzlich die zeitratierliche Kürzung erst nach Durchführung der Kappung vorgenommen werde. Das Arbeitsgericht habe nicht begründet, weswegen seine doppelte Benachteiligung durch eine zeitratierliche Kürzung einerseits und eine zusätzliche Kappung andererseits hinzunehmen sei. Folge man der Berechnung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 21. März 2006 ergebe sich für ihn gemäß der in der Berufungsbegründung vom 11. April 2014 dargestellten Berechnung (Seite 7 = Bl. 158 d. A.) eine betriebliche Altersvorsorge in Höhe von 716,60 EUR, auch wenn die Kappungsgrenze von 90 % des letzten Nettoeinkommens nicht hochgerechnet werde. Hilfsweise berufe er sich darauf, dass ihm danach zumindest die sich ergebende Differenz in Höhe von monatlich 224,37 EUR (716,60 EUR abzüglich gezahlter 492,23 EUR) zustehe. Im Übrigen liege in der ihm mit Schreiben seiner damaligen Arbeitgeberin vom 10. März 1997 mitgeteilten unverfallbaren Anwartschaft auf Altersrente in Höhe von umgerechnet 726,67 EUR eine verbindliche Zusage, die auch für die Beklagte bindend sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. November 2013 - 9 Ca 89/13 - abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.066,58 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 426,26 EUR seit dem jeweiligen Monatsersten in dem Zeitraum 01. Dezember 2011 bis einschließlich 01. August 2014 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01. September 2014 über den Betrag von 492,23 EUR brutto monatlich weitere 426,26 EUR brutto zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG stehe der vom Kläger begehrten Hochrechnung des zuletzt bezogenen ruhegeldfähigen Einkommens entgegen. Wenn schon tatsächlich ermittelbare Veränderungen wie beispielsweise Tariferhöhungen nicht zu berücksichtigen seien, so könne auch keine anderweitige fiktive Hochrechnung stattfinden. Auch nach dem Wortlaut der Versorgungsregelung (Übergangsregelung) handele es sich beim ruhegeldfähigen Einkommen um das Einkommen vor Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Dies werde dadurch klar, dass in Ziffer 1 Abs. 2 der Übergangsregelung für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Interessenausgleichs vom 30. Juli 1991 ende, eine ausdrücklich abweichende Regelung vereinbart worden sei, unter die der Kläger unstreitig nicht falle. Weiterhin sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst die maximale Versorgung insgesamt zu berechnen und diese danach an der Höchstbegrenzung zu messen. Anschließend erfolge ggf. eine ratierliche Kürzung. Auch der Verweis des Klägers auf das Schreiben vom 10. März 1997 führe zu keinem anderen Ergebnis, weil es sich bei der gem. § 2 Abs. 6 BetrAVG a.F. erteilten Auskunft um eine reine Wissenserklärung handele, an deren Inhalt der Arbeitgeber nicht gebunden sei. Wenn eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wie im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden sei, könne nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren zugrunde gelegt werden. Das sog. Näherungsverfahren, das ausweislich der in der Anlage zum Anschreiben vom 10. März 1997 übersandten Berechnung zugrunde gelegt worden sei, sei aber dann nicht mehr anzuwenden, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nachweise, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt sei. Nach Mitteilung der konkreten Entgeltpunkte könne weder der ausgeschiedene Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber das Näherungsverfahren gegen den Willen der jeweiligen anderen Partei durchsetzen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
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Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
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Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente. Die gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Betriebsrente erhobenen Einwände des Klägers sind unbegründet.
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1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das für die Gesamtversorgungsobergrenze maßgebliche Nettoeinkommen nicht gemäß der von ihm vorgenommenen Berechnung hochzurechnen.
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Nach Ziffer 1 Satz 2 der unstreitig für die Betriebsrente des Klägers maßgeblichen Übergangsregelung zur Leistungsordnung der F. vom 13. Dezember 1991 wird die nach der Versorgungsordnung erworbene Betriebsrente für die Mitarbeiter, die - wie der Kläger - im Jahr 1992 das 58. Lebensjahr noch nicht vollenden, in der Höhe begrenzt. Bei Eintritt des Versorgungsfalls darf nach Ziffer 1 Satz 3 der Übergangsregelung die Betriebsrente zusammen mit der tatsächlichen Sozialversicherungsrente 90 v. H. des zum letzten Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles netto bezogenen ruhegeldfähigen Einkommens nicht übersteigen (Steuerklasse 3/0). Das vom Kläger im letzten Monat seines zum 31. März 1997 beendeten Arbeitsverhältnisses mit der Firma F. bezogene ruhegeldfähige Einkommen belief sich unstreitig auf 2.840,94 EUR netto, so dass sich die festgelegte Höchstgrenze von 90 % auf 2.556,85 EUR beläuft.
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Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG bleiben bei der Berechnung des Teilanspruchs nach Absatz 1 Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht; dies gilt auch für die Bemessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge, die bei der Berechnung der Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind. Danach ist hinsichtlich des maßgebenden Einkommens vom tatsächlichen Ausscheiden auszugehen, während spätere Steigerungen nicht mehr zu berücksichtigen sind (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 26, NZA 2006, 1220; BAG 12. November 1991 - 3 AZR 520/90 - Rn. 25, NZA 1992, 466). Dementsprechend ist die vom Kläger geforderte Hochrechnung nach der gesetzlichen Regelung nicht vorzunehmen.
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Zwar kann von der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrVG zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrVG). Eine solche Abweichung zugunsten des Versorgungsberechtigten kann jedoch ohne deutliche Anhaltspunkte nicht unterstellt werden. Es müssen den Vereinbarungen positive Anhaltspunkte entnommen werden können, die auf einen entsprechenden Parteiwillen schließen lassen (BAG 15. November 2005 - 3 AZR 521/04 - NZA-RR 2006, 482). Daran fehlt es. In der Übergangsregelung ist in Ziffer 1 nur für Mitarbeiter, die im Rahmen des Interessenausgleichs vom 30. Juli 1991 ausgeschieden sind oder ausscheiden werden (sog. 57er-Regelung) geregelt, dass das im letzten Monat vor dem Ausscheiden brutto bezogene ruhegeldfähige Einkommen mit den Steigerungssätzen des Tarifvertrages, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem frühesten Anspruchszeitpunkt auf Sozialversicherungsrente nach Arbeitslosigkeit wirksam werden, hochgerechnet wird (Satz 4) und die Berechnung der Obergrenze dann wie oben erfolgt (Satz 6). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei dem nicht unter diesen Personenkreis fallenden Kläger keine Hochrechnung zu erfolgen hat.
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Soweit der Kläger beanstandet, dass bei der Berechnung der Vollrente und der zu berücksichtigenden Sozialversicherungsrente eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr erfolgt, entspricht diese Berechnungsweise der Beklagten der gesetz-lichen Regelung. Für die Berechnung der Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Veränderungssperre und des Festschreibeeffektes die fiktive Vollrente zu ermitteln. Diese ist nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern die fiktive auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Versorgungsleistung (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 26, juris). Bei der nach der Übergangsregelung zu berücksichtigenden Sozialversicherungsrente ist ebenfalls eine fiktive Hochrechnung auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren vorzunehmen. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG, der die Errechnung einer fiktiven Vollrente vorsieht. Bei Gesamtversorgungsregelungen - wie hier - kann dies sachgemäß nur dadurch geschehen, dass auch die in die Berechnung der Betriebsrente einzubeziehende Sozialversicherungsrente auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird. Davon geht auch § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrVG aus, dessen Berechnungsregeln lediglich bei der Errechnung einer fiktiven Vollrente Sinn machen (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 28, NZA 2006, 1220). Für diejenigen Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, soll die Höhe ihrer Anwartschaft nicht von einer ungewissen zukünftigen Entwicklung abhängig sein. Alle Bemessungsgrundlagen, auch die Höhe anderer Versorgungsbezüge, werden auf den Zeitpunkt des Ausscheidens festgeschrieben ("eingefroren"). Diesem Grundgedanken des § 2 Abs. 5 BetrAVG würde es widersprechen, wenn man die Prüfung, ob die Betriebsrente wegen Überschreitung von Obergrenzen gekürzt werden müsste, der späteren Entwicklung vorbehalten würde (BAG 12. November 1991 - 3 AZR 520/90 - Rn. 29, NZA 1992, 466), wie dies etwa bei Zugrundelegung des vom Kläger vorgelegten Berichts des statistischen Bundesamtes vom 2. März 2012 der Fall wäre. Nach der gesetzlichen Regelung muss der Teilanspruch im Grundsatz bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers feststellbar sein. Sollen die Betriebsrente und die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmte Grenzen nicht überschreiten, dürfen Pensionsrückstellungen nur auf der Grundlage der von den Unternehmen nach Berücksichtigung der Sozialversicherungsrenten und der Begrenzung der Gesamtversorgung tatsächlich noch zu zahlenden Beträge berechnet werden. Für die Rückstellungen ist damit nicht nur die erzielbare Betriebsrente ohne Berücksichtigung der Obergrenzen maßgebend. Für Rückstellungen muss die Obergrenze bereits berücksichtigt werden. Die Höhe der Anwartschaft beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis sollte deshalb so berechnet werden, dass die Anwartschaft dem Wert der Rückstellungen entspricht (BAG 12. November 1991 - 3 AZR 520/90 - Rn. 33, NZA 1992, 466). Käme es für die Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenzen überschritten werden, erst auf die Verhältnisse bei Eintritt des Versorgungsfalls an, bliebe die Höhe der Anwartschaft beim Ausscheiden des Arbeitnehmers ungewiss, was der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen würde (BAG 12. November 1991 - 3 AZR 520/90 - Rn. 34, NZA 1992, 466).
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Ist eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, muss aus den im Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Tatsachen die voraussichtlich mögliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt werden. Im Grundsatz sind alle Daten, die für die Ermittlung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens vorliegen, fortzuschreiben. Auf dieser Grundlage ist eine fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermitteln. Maßgeblich sind deshalb auch hier die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Zu fragen ist, wie hoch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf dieser tatsächlichen Grundlage bei Eintritt des Versorgungsfalls "Alter", also mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wäre (BAG 12. November 1991 - 3 AZR 520/90 - Rn. 35, NZA 1992, 466). Im Hinblick darauf, dass die Ermittlung dieser tatsächlichen Grundlagen im Einzelfall schwierig sein kann, sieht § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG für den Regelfall das Näherungsverfahren vor, das auch bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen angewendet wird. Nach § 2 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz BetrAVG ist dann, wenn - wie hier - eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist, das bei Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren zugrunde zu legen, wenn nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anzahl der zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nachweist. Das heißt, weder der Arbeitgeber noch der ausgeschiedene Arbeitnehmer kann gegen den Willen der anderen Vertragspartei das Näherungsverfahren durchsetzen. Jede Partei kann auf der individuellen Berechnung bestehen (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 31, NZA 2006, 1220). § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG konkretisiert Satz 1 dieses Absatzes, ändert aber nicht das diesem zugrunde liegende Prinzip (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 34, NZA 2006, 1220). Die Beklagte hat nach diesen Grundsätzen eine erreichbare Sozialversicherungsrente von 1.840,25 EUR errechnet, deren konkrete Berechnung (Anlage K 4 = Bl. 27, 28 d. A.) zwischen den Parteien nicht streitig ist. Gleiches gilt für die von der Beklagten gemäß der vorgelegten Berechnung (Anlage K 3 = Bl. 23, 24 d. A.) ermittelte fiktive, auf die Altersgrenze von 65 Jahren hochgerechnete Vollrente, die unstreitig 1.417,63 EUR beträgt. Die fiktive Vollrente in Höhe von 1.417,63 EUR und die zu berücksichtigende Sozialversicherungsrente in Höhe von 1.840,25 EUR sind nach ihrem Gesamtbetrag von 3.257,88 EUR höher als die festgelegte Gesamtversorgungsobergrenze, die sich beim Kläger gemäß den obigen Ausführungen auf 2.556,85 EUR beläuft, so dass sich unter Beachtung der Begrenzung der Gesamtversorgung eine maximal erreichbare monatliche Altersrente in Höhe von 716,60 EUR (1.417,63 EUR - 701,03 EUR) ergibt.
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2. Die so ermittelte fiktive Vollrente ist zeitratierlich entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen zu der möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen, wonach sich die von der Beklagten gezahlte Altersrente in Höhe von 492,23 EUR ergibt. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte die ratierliche Kürzung nach § 2 Abs.1 BetrAVG richtig vorgenommen, in dem sie die in der Übergangsregelung festgelegte Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Berechnung des Teilanspruchs nach § 2 Abs.1 BetrAVG berücksichtigt hat.
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Scheidet ein Arbeitnehmer - wie hier der Kläger - vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus, so ist die in der Versorgungsordnung festgelegte Gesamtversorgungsobergrenze - wie hier in Ziffer 1 der Übergangsregelung - bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen und nicht etwa erst auf die durch zeitratierliche Kürzung ermittelte Teilrente anzuwenden (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 -Rn. 23, NZA 2006, 1220; BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - Rn. 55, NZA 1999, 444). Wie bereits oben ausgeführt, ist nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zunächst die (fiktive) Vollrente zu ermitteln, die dem Versorgungsberechtigten ohne das vorzeitige Ausscheiden zustünde. In diese Berechnung sind sämtliche Bemessungsgrundlagen einzubeziehen. § 2 BetrAVG enthält keine Einschränkungen, wenn Renten aus der gesetz-lichen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind. Die gesetzliche Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob die Versorgungsordnung eine volle oder teilweise Anrechnung der Sozialversicherungsrenten auf die Betriebsrenten oder eine Begrenzung der Gesamtversorgung auf Betriebsrenten und Sozialversicherungsrenten vorsieht (BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - Rn. 56, NZA 1999, 444). Höchstbegrenzungsklauseln dienen nicht oder jedenfalls nicht vorwiegend dazu, eine Überversorgung zu verhindern. Sie können auch eine Aussage darüber treffen, welche Höchstrente bei Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze angemessen sein soll. Dann sind sie Teil der Definition der Vollrente, wie sie bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers mit der festen Altersgrenze erreicht werden kann. In diesem Fall ist es sachgerecht, sie schon bei der Berücksichtigung des Ausgangspunktes für Kürzungen aufgrund vorzeitigen Ausscheidens heranzuziehen (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 25, NZA 2006, 1220). Mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Dementsprechend ist die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze unter Berücksichtigung der festgelegten Gesamtversorgungsobergrenze erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsäch-lichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen.
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Die in der Übergangsregelung geregelte Höchstgrenze enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass von diesen Grundsätzen abgewichen werden soll. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 29. Mai 2013 selbst ausgeführt, dass die in der Übergangsregelung enthaltene Höchstgrenze der Betriebsrente im Rahmen eines Sanierungskonzeptes erfolgt sei und damit den Zweck der Kostenreduzierung für die F. erfülle. Dementsprechend ist in Ziffer 1 Satz 2 die Übergangsregelung ausdrücklich festgelegt, dass die nach dieser Versorgungsordnung erworbene Betriebsrente für die betreffenden Mitarbeiter in der Höhe begrenzt wird. Die im nachfolgenden Satz enthaltene Höchstbegrenzungsklausel legt die Höchstrente bei Betriebstreue bis zum Eintritt des Versorgungsfalls, das heißt bei der Altersrente bis zur festen Altersgrenze von 65 Jahren fest. Dementsprechend ist die festgelegte Höchstgrenze Teil der Definition der Vollrente, wie sie bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers mit der festen Altersgrenze erreicht werden kann. Eine Sonderregelung ist nur für diejenigen Mitarbeiter getroffen, die im Rahmen des Interessenausgleichs vom 30. Juli 1991 ausscheiden. Im Übrigen sieht die Übergangsregelung für die unter Ziffer 1 fallenden Arbeitnehmer keine Besserstellung im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens vor.
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3. Schließlich lässt sich auch kein Anspruch des Klägers auf eine höhere Betriebsrente aus dem vorgelegten Schreiben der F. vom 10. März 1997 herleiten.
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Die dem Kläger mit Schreiben vom 10. März 1997 erteilte "Bescheinigung über das Bestehen und die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft" seiner Betriebsrente verweist ausdrücklich auf § 2 Abs. 6 BetrAVG (a.F.). Bei der Erteilung einer Auskunft im Sinne von § 2 Abs. 6 BetrAVG a.F. handelt es sich um eine reine Wissenserklärung, die als solche keine Bindungswirkung entfalten kann (BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 462/02 - Rn. 27, juris).
- 38
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 39
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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Referenzen
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- BetrAVG § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft 21x
- BetrVG § 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber 2x
- BetrVG § 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 9 Ca 89/13 3x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 374/05 6x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 520/90 5x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 521/04 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 289/10 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 100/98 2x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 462/02 1x (nicht zugeordnet)