BetrVG § 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Arbeitsgericht Mönchengladbach - 5 BV 20/22
19. August 2022
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Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 10 Ca 4119/21
24. Februar 2022
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Kammer) - 3 TaBVGa 1/17
30. Januar 2017
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Beschluss vom Arbeitsgericht Hamburg (27. Kammer) - 27 BVGa 5/14
7. Januar 2015
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 97/14
4. August 2014
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 TaBVGa 2/12
11. Januar 2013
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 SaGa 11/12
6. Dezember 2012
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