Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 582/14

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.09.2014 - 1 Ca 1861/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob zwischen ihnen wirksam eine Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2013 vereinbart worden ist, oder aber nicht.

2

Die Klägerin war im Rahmen mehrerer aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge in Teilzeit (50 v.H.) seit dem 01.02.2008 im örtlichen Jobcenter der Beklagten zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 1.726,83 Euro als Arbeitsvermittlerin beschäftigt.

3

Nachdem die Klägerin zunächst aufgrund zweier sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge vom 01.02.2008 bis zum 31.12.2009 beschäftigt worden war, erfolgte die nachfolgende Beschäftigung aufgrund von insgesamt fünf weiteren befristeten Arbeitsverträgen mit dem Sachgrund der Vertretung für unterschiedliche, in diesen Zeiträumen jeweils tatsächlich in Elternzeit befindliche Mitarbeiterinnen der Beklagten.

4

Der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag der Parteien datiert vom 24.10.2012. Der zugehörige Befristungsvermerk vom gleichen Tag enthält folgenden Text:

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„Befristungsgrund: § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG – Vertretung.

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Frau K. befindet sich bis zum 31.12.2013 in Elternzeit. In diesem Zeitraum übernimmt Frau A. die Vertretung als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben im Arbeitgeberservice für Frau K..“

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Die Klägerin wurde aufgrund dieses Vertrages als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben ebenso wie die Mitarbeiterin Frau K. im Team eingesetzt. Diese hatte zunächst bis zum 31.12.2012 Elternzeit genommen, die aber am 25.06.2012 bis zum 31.12.2013 verlängert worden war.

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Die Klägerin hat vorgetragen,
die Befristung des letzten Arbeitsvertrags vom 24.10.2012 sei rechtsunwirksam, weil für die Befristung kein Sachgrund vorgelegen habe. Es habe bei der Beklagten keineswegs nur ein vorübergehender Bedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG bestanden, sondern tatsächlich ein ständiger und dauernder Vertretungsbedarf. Bei der Beklagten seien aufgrund der Größe des Betriebes ständig Stammarbeitnehmer durch Vertretungskräfte zu ersetzen, so dass die Beklagte den tatsächlichen Bedarf auch durch eine unbefristet beschäftigte Personalreserve abfangen könne und auch tatsächlich müsse. Andernfalls laufe der Zweck des TzBfG, die Möglichkeiten für befristete Arbeitsverhältnisse zu beschränken, leer, da die Beklagte allein aufgrund der Vielzahl der beschäftigten Arbeitsvermittler stets einen konkreten Vertretungsbedarf begründen könne. Zudem sei die Befristung auch wegen Missbrauchs des Befristungsrechts unwirksam. Im Übrigen bestehe auch ein Anspruch auf Wiedereinstellung nach dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 TV-BA.

9

Die Klägerin hat beantragt,

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2013 beendet worden ist,

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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2013 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht,

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3. die Beklagte zu verurteilen, sie als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben im Arbeitgeberservice (Team 007) gemäß den Vorgaben des Arbeitsvertrags zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.726,83 Euro täglich von Montag bis Freitag jeweils 3 Stunden und 54 Minuten und zu den weiteren Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 24.10.2012 weiter zu beschäftigen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen,
das Arbeitsverhältnis sei mit der Befristungsabrede vom 24.10.2012 wirksam mit dem Sachgrund der Vertretung befristet worden. Es habe sich um eine unmittelbare Vertretung gehandelt, da die Klägerin die in Elternzeit befindliche Mitarbeiterin Frau K. mit deren Aufgaben in deren Team auch tatsächlich vertreten habe. Allein aufgrund der Anzahl der befristeten Arbeitsverträge (7) liege angesichts der Laufzeiten dieser Verträge sowie der Einsatzgebiete der Klägerin keineswegs ein Missbrauch des Befristungsrechts vor.

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Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Urteil vom 03.09.2014 - 1 Ca 1861/13 - die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 75 - 84 d. A. Bezug genommen.

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Gegen das ihr am 02.10.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 23.10.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 02.12.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

18

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, vorliegend sei ein nicht nur vorübergehender Vertretungsbedarf gegeben gewesen. Zwar sei die zuletzt vereinbarte Befristung als Vertretung für die in Elternzeit befindliche Frau K. erfolgt, allerdings sei die Klägerin bereits in den vier Jahren zuvor mehrfach zu Vertretungen eingesetzt worden, was zwischen den Parteien nicht streitig ist. Es erscheine deshalb rechtsmissbräuchlich, die Frage danach, ob lediglich ein vorübergehender Vertretungsbedarf bestehe, allein mit Blick auf das letzte Arbeitsverhältnis beantworten zu wollen. Im Übrigen sei auch ein institutioneller Rechtsmissbrauch gegeben, denn vorliegend bestehe ein dauerhafter Vertretungsbedarf, so dass die Bereithaltung einer ständigen Personalreserve geradezu erforderlich erscheine, insbesondere weil es sich bei der Beklagten um eine große öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin handele. Im Übrigen stehe der Klägerin ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu.

19

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 02.12.2014 (Bl. 107 - 111 d. A.) Bezug genommen.

20

Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.09.2014, Az.: 1 Ca 1861/13, aufzuheben und

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2013 beendet wurde,

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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2013 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht und

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3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben im Arbeitgeberservice (Team 007) gemäß den Vorgaben des Arbeitsvertrages zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.726,83 € täglich von Montag bis Freitag jeweils 3 Stunden und 54 Minuten und zu den weiteren Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 24.10.2012 weiter zu beschäftigen.

25

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

27

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, aufgrund des unstreitigen Kausalzusammenhangs zwischen dem zeitweiligen Ausfall der zu vertretenden Frau K. und der vereinbarten Arbeitsvertragsbefristung sei der Sachgrund des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 TzBfG ausdrücklich anerkannt worden. Ergänzend sei insoweit auf § 21 Abs. 2 BEEG hinzuweisen. Zwar bestehe in großen Verwaltungen immer wieder Vertretungsbedarf. Der Rückgriff auf eingearbeitete Vertreter sichere aber gerade nicht nur nahtlos die gleichbleibende Qualität der Arbeit, sondern der Arbeitgeber sei weder national-rechtlich noch unionsrechtlich verpflichtet oder gehalten, eine Personalreserve zu bilden.

28

Ein Rechtsmissbrauch sei bei der vorliegend zu beurteilenden Fallgestaltung nicht erkennbar; das diesbezügliche tatsächliche Vorbringen der Klägerin genüge insoweit nicht. Die Klägerin wiederhole stattdessen nur plakativ das Thema "Personalreserve" bzw. ständigen Vertretungsbedarf.

29

Ein Weiterbeschäftigungsanspruch nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 S. 2 TV-BA bestehe nicht. Denn diese Regelung begründe keine materiellen Pflichten der Beklagten. Deshalb könne auf diese Vorschrift kein Wiedereinstellungsanspruch gestützt werden. Auch zur gleichlautenden Vorschrift des § 30 Abs. 3 TVöD sei anerkannt, dass diese Norm keine materiellen Pflichten bei der Prüfung, ob die unbefristete Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers möglich sei, dessen Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund befristet worden sei, begründe. Es handele sich vielmehr allein um eine Verfahrensnorm.

30

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Berufungsbeklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 19.01.2015 (Bl. 119 - 121 d. A.) Bezug genommen.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

32

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 05.02.2015.

Entscheidungsgründe

I.

33

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

34

Das Rechtsmittel der Berufung der Klägerin hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

35

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die vorliegend zwischen den Parteien streitgegenständliche Befristung des Arbeitsverhältnisses vom 24.10.2012 rechtswirksam war und das Arbeitsverhältnis damit zum 31.12.2013 beendet hat. Ein Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin besteht nicht.

36

Die Befristung ist rechtswirksam gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TzBfG erfolgt. Ein institutioneller Rechtsmissbrauch liegt nicht vor und des Weiteren besteht kein Anspruch der Klägerin auf Wiedereinstellung.

37

Die streitgegenständliche Befristung war gerechtfertigt, weil dafür ein sachlicher Grund zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben war. Die Klägerin wurde zur Vertretung der Mitarbeiterin K. während deren Elternzeit befristet beschäftigt.

38

Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG setzt voraus, dass die Beschäftigung des Vertreters in einem Kausalzusammenhang zu dem zeitweiligen Ausfall des Vertreters steht, also aufgrund des infolge der Abwesenheit des Vertretenen entstehenden Arbeitskräftebedarfs erfolgt (BAG 13.12.2013 NZA 2013, 777, 25.03.2009 NZA 2010, 34; LAG Rhld.-Pfalz 27.09.2012 - 10 Sa 308/12 -; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 12. Aufl., 2015, Kap. 5 Rdnr. 38 ff.). Hinsichtlich der weiteren insoweit zu stellenden normativen Anforderungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 5, 6 = Bl. 78, 79 d. A.), die inhaltlich insbesondere von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt werden, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

39

Die normativen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG sind vorliegend erfüllt, weil die Klägerin mit dem Arbeitsvertrag vom 24.10.2012 zur unmittelbaren Vertretung der Mitarbeiterin Frau K. eingestellt wurde und die Klägerin deren Aufgaben auch unstreitig tatsächlich in deren Abwesenheit übernommen hat.

40

Weiteres Merkmal des Sachgrundes der Vertretung ist, dass der aufgrund der Vertretungsvereinbarung zu deckende Bedarf vorübergehend sein muss. Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen (S. 6 = Bl. 79 d. A.) Bezug genommen. Die von der Klägerin aufgrund der streitgegenständlichen Befristungsabrede unmittelbar vertretene Mitarbeiterin fiel aufgrund ihrer Elternzeit vorübergehend aus, so dass nicht erkennbar ist, dass die streitgegenständliche Befristungsabrede auch im Hinblick auf weitere noch nicht absehbare Vertretungsfälle hätte erfolgt sein können.

41

Auch ein institutioneller Rechtsmissbrauch des Befristungsrechts bei der Vereinbarung der streitgegenständlichen Befristung lässt sich mit dem Arbeitsgericht nicht feststellen. Ein institutioneller Rechtsmissbrauch setzt insoweit voraus, dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind (BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1351). Die Befristungskontrolle ist daher nicht nur anhand der Vorgaben des § 14 TzBfG vorzunehmen, sondern die Befristung ist auch an § 242 BGB unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben zu messen (EuGH 26.01.2012, NZA 2012, 135, BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1359, 13.02.2013, NZA 2013, 777). Anhand einer Gesamtbewertung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls ist zu ermitteln, ob sich aufgrund einzelner Umstände wie z.B. der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses, der Anzahl der Vertragsverlängerung und der Laufzeit der einzelnen Verträge ein institutioneller Rechtsmissbrauch feststellen lässt. Dabei gibt es keine zeitliche oder quantitative Grenze, vielmehr ist nach dem Gesamtbild aller Einzelumstände des spezifischen Falles zu entscheiden (BAG 18.07.2012, a.a.O.).

42

Hinsichtlich der weiteren Begründung der insoweit anzustellenden rechtlichen Überlegungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen (S. 7, 8 = Bl. 80, 81 d. A.) Bezug genommen. Diese Ausführungen werden insbesondere von der Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Mit dem Arbeitsgericht ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Rechtsmissbrauchskontrolle der hier streitgegenständlichen Befristung aufgrund der Anzahl der aufeinanderfolgenden Befristungen, der Gesamtdauer der Arbeitsverhältnisse und des Umstandes, dass es sich bei der Beklagten um einen potenziell von ständigem Vertretungsbedarf betroffenen Arbeitgeber handelt, grundsätzlich veranlasst. Mit dem Arbeitsgericht ist aber auch davon auszugehen, dass sich nach Maßgabe der Umstände des konkreten Einzelfalles hier ein Rechtsmissbrauch nicht feststellen lässt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 9, 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 82, 83 d. A.) Bezug genommen.

43

Schließlich steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Wiedereinstellung zu. Ein derartiger Anspruch folgt weder aus § 33 Abs. 3 S. 2 TV-BA, noch ist insoweit eine andere Anspruchsgrundlage ersichtlich. Nach seinem Wortlaut normiert § 33 TV-BA zum einen keine Pflichten des Arbeitgebers und kann daher allein deshalb einen Wiedereinstellungsanspruch nicht begründen. Zum andern bezieht sich diese Norm eindeutig auf sachgrundlose Befristungen, um die es vorliegend gerade nicht geht.

44

Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus ihrer Sicht verständlich - deutlich, dass die Klägerin die tatsächliche und rechtliche Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens beider Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht teilt. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.

45

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

47

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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