Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Ta 91/15
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Juli 2014 - Az.: 1 Ca 2302/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung im Rahmen ihm bewilligter Prozesskostenhilfe.
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Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger mit Beschluss vom 18. Januar 2012 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe einstweilen ohne Ratenzahlungsbestimmung für eine Kündigungsschutzklage und eine Zahlungsklage bewilligt.
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Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO (in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, im Folgenden: aF) hat der Kläger eine vom 03. April 2014 datierende neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen zur Akte gereicht, aus denen sich ua. ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers von 1.299,18 Euro (inklusive Kfz-Nutzung von 193,00 Euro) und Versicherungskosten in Höhe von 66,42 Euro ergeben. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2014 hat der Kläger im Rahmen des weiteren Anhörungsverfahrens zudem 250,00 Euro Wohnkosten nachgewiesen.
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Mit Beschluss vom 21. Juli 2014 hat das Arbeitsgericht die im Beschluss vom 18. Januar 2012 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 15. September 2014 zur Begleichung der angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 236,55 Euro monatliche Raten in Höhe von 45,00 Euro zu zahlen hat. Der Kläger hat nach Zustellung des Beschlusses an seinen Prozessbevollmächtigten mit am 08. August 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 07. August 2014 Beschwerde eingelegt und ua. auf den Abzug für die monatliche Nutzung des Pkws und monatliche Mobilfunkkosten in Höhe von 50,00 Euro verwiesen.
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Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 20. April 2015, irrtümlich datierend vom 21. Juli 2014, nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Fahrzeugkosten seien berücksichtigt worden, Mobilfunkkosten seien neben dem Freibetrag nicht gesondert abzugsfähig.
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Der Kläger hat im weiteren Beschwerdeverfahren geltend gemacht, er habe insgesamt 3.900,00 Euro darlehensweise von seinem Stiefvater erhalten für die Finanzierung eines Führerscheins, eines Pkws und einen neu anzuschaffenden PC. Er zahle auf diese bereits im Zeitraum von September 2014 bis März 2015 bestehenden Schulden monatlich seit März 2015 350,00 Euro, da sein Stiefvater ihm mit der Rückzahlung Zeit gelassen habe.
II.
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Die als solche verstandene sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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1. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig.
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2. In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 21. Juli 2014 zu Recht die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 45,00 Euro ab 01. September 2014 auferlegt. Auch die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen kein anderes Ergebnis.
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2.1. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO aF kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
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2.2. Nach den Angaben des Klägers im Überprüfungsverfahren ist die vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 festgesetzte Ratenhöhe unter Berücksichtigung von § 115 ZPO aF nicht zu beanstanden.
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a) Der Kläger verfügt ausweislich seiner Lohnabrechnung über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.299,18 Euro. Hiervon sind in Abzug zu bringen die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO: Freibetrag für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO in Höhe von 210,00 Euro, der Freibetrag für den antragstellenden Kläger nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO in Höhe von 462,00 Euro, Mietkosten nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO in Höhe von 250,00 Euro, sowie angemessene Versicherungsbeträge (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a ZPO, § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII) in Höhe von monatlich insgesamt 66,42 Euro und die Kosten für die monatliche Fahrzeugnutzung in Höhe von 193,00 Euro. Nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Belastungen verfügt der Kläger über ein für die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe einzusetzendes Einkommen in Höhe von 117,76 Euro monatlich. Davon sind nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO aF monatliche Raten von 45,00 Euro aufzubringen.
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b) Die vom Kläger geltend gemachten weiteren Abzüge sind nicht gerechtfertigt.
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aa) Dies gilt zum einen für den vom Arbeitsgericht zutreffend nicht berücksichtigten Betrag an Mobilfunkkosten von monatlich 50,00 Euro, der - unter dem Gesichtspunkt des persönlichen Bedürfnisses des täglichen Lebens - vom allgemeinen Freibetrag des Klägers nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO umfasst ist.
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bb) Das vom Kläger angeführte Darlehen in Höhe von insgesamt 3.900,00 Euro, das er bei seinem Stiefvater zur Finanzierung der Anschaffung eines Pkws, des Führerscheins und des Kaufs eines Computers aufgenommen hat, konnte auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn man davon ausgeht, dass neuer Sachvortrag gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO iVm. § 11 a Abs. 3 ArbGG in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich zulässig ist. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger nachträglich eingegangene Darlehensverpflichtung bereits deshalb als unangemessen außer Betracht bleiben muss, weil der Kläger sie in Kenntnis der bestehenden Prozesskostenhilfeschuld eingegangen ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Kreditzinsen und Ratenzahlungsverpflichtungen als besondere Belastungen ist auch im Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO aF, dass die entsprechende Verpflichtung eingegangen wurde, bevor der Rechtsstreit, für den PKH beantragt ist, absehbar war (vgl. MüKo - Motzer ZPO 4. Aufl. § 115 Rn. 40, § 120 Rn. 20). In Ansehung oder während des Prozesses oder im Laufe der Rückzahlungsphase eingegangene Verpflichtungen sind grundsätzlich nicht als besondere Belastungen zu berücksichtigen, da die PKH-Partei von diesem Zeitpunkt an ihre Lebensführung auf den bevorstehenden bzw. abgeschlossenen Prozess einrichten muss; von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für lebensnotwendige Aufwendungen zu machen (vgl. LAG Hamm 19. Februar 2003 - 18 Ta 40/03 - Rn. 13, mwN; OLG Köln 08. Februar 1994 - 25 WF 10/94 - Rn. 2, jeweils zitiert nach juris). Selbst wenn man die Aufwendungen, die nach den Angaben des Klägers für seine Berufstätigkeit erforderlich waren, in diesem Sinne als lebensnotwendig betrachten wollte, können sie dennoch keine Berücksichtigung finden. Dies gilt zum einen für den Zeitraum von ihrer Eingehung an bis März 2015, in dem der Kläger tatsächliche Zahlungen auf die nach seinen Angaben bereits bestehende Verbindlichkeit gegenüber seinem Stiefvater als Darlehensgeber nicht geleistet hat. Schulden können nach § 115 Abs 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO aF. als abzusetzender Betrag nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auch tatsächlich getilgt werden, da sie nur dann effektive Belastungen für den Antragsteller darstellen (vgl. LAG Mainz 17. März 2004 - 2 Ta 60/04 - Rn. Rn. 9, zitiert nach juris). Auch für die Zeit ab März 2015, dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger tatsächlich monatliche Zahlungen auf seine Darlehensverpflichtung erbringt und damit eine Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit eingetreten ist, blieb der Beschwerde der Erfolg versagt. Wäre die Kostenschuld der Partei im Falle ordnungsgemäßer Zahlung der von ihr entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit geschuldeten Raten im in Rede stehenden Verfahren im Zeitpunkt der vorzunehmenden Abänderung bereits vollständig erfüllt gewesen, kommt eine Abänderung nicht mehr in Betracht (vgl. OLG Saarbrücken, 13. Januar 2011 - 6 WF 128/10 - Rn. 5, 12, zitiert nach juris). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Bei ordnungsgemäßer Tilgung der Raten in Höhe von monatlich 45,00 Euro ab September 2014 wären die Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 236,55 Euro zum Zeitpunkt der Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Klägers im März 2015 getilgt gewesen. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.
III.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.
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Referenzen
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- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 9x
- §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe 1x
- 25 WF 10/94 1x (nicht zugeordnet)
- 6 WF 128/10 1x (nicht zugeordnet)
- 18 Ta 40/03 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 2x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 3x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 1 Ca 2302/11 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ZPO § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang 1x