Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 453/15

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.07.2015 - Az: 4 Ca 149/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten sich über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Beklagte betreibt mehrere Warenhäuser, u. a. ein K.-Warenhaus in P., welches von Montag bis Samstag täglich von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet ist. Die Klägerin wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß Arbeitsvertrag vom 12.08.1997 (s. Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 7-10 d. A.) als „Mitarbeiterin Kasse/Scanning“ für dieses Warenhaus eingestellt. In § 3 des Arbeitsvertrages vom 12.08.1997 ist geregelt, dass die für das Bundesland Rheinland-Pfalz einschlägigen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Die Klägerin arbeitet in einer 20-Stundenwoche und erhält in der Vergütungsgruppe G III/5 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 17.12.2013 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 19-22 d. A.; im Folgenden: GTV) 1.370,68 EUR brutto monatlich (s. Änderungsvereinbarung vom 12.08.2013 als Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 11 d. A.). Es gibt einen Hausleiter, Herr A., eine Warenbereichsleiterin, U. L., und eine stellvertretende Warenbereichsleiterin, Frau B.. Die Klägerin ist die ganz überwiegende Zeit im Kassenbüro tätig. Dort sind – neben der Warenbereichsleiterin mit 162 Monatsstunden und der stellvertretenden Warenbereichsleiterin mit 105 Monatsstunden – auch noch die Mitarbeiterinnen St. K.-R. mit 52 Monatsstunden, M. G. mit 87 Monatsstunden und Ch. G. mit 120 Monatsstunden eingesetzt und üben – häufig zeitverschoben – dieselben Tätigkeiten aus wie die Klägerin. Außer der Warenbereichsleiterin und ihrer Stellvertreterin, die nach der Vergütungsgruppe G IV GTV bezahlt werden, werden die übrigen Beschäftigten im Kassenbüro - wie die Klägerin - nach der Entgeltgruppe G III GTV vergütet.

2

Die Vergütungsgruppe G III GTV lautet:

3

„.Gehaltsgruppe III

4

Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert, z.B.

5

Filialverwalterin im Lebensmittel-, Tabakwaren- und Zeitschriftenhandel mit bis zu 3 unterstellten Arbeitnehmerinnen, 1. Verkäuferin, Lagererste/r, Kassierer/in mit höheren Anforderungen, Kassierer/in in Verbrauchermärkten, Stenotypist/in mit erhöhten Anforderungen, Telefonist/in mit mehr als 3 zu bedienenden Amtsanschlüssen, selbständige Sachbearbeiter/in in den Bereichen:

6

Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, Lager, Kalkulation, Versand, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kreditbüro, Statistik

7

Schauwerbegestalter/in arbeitet selbständig nach eigenen Entwürfen, Blumenbindemeister/in, Personalpförtner/in“

8

Die Klägerin begehrt, nach der Vergütungsgruppe G IV b) GTV, hilfsweise nach der Vergütungsgruppe G IV a) GTV vergütet zu werden. Die tarifliche Regelung lautet, sofern für dieses Verfahren von Interesse:

9

„.Gehaltgruppe IV

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Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich

11

a) ohne oder mit in der Regel bis zu 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/innen

12

b) mit in der Regel mehr als 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/innen ( ... z. B. ...Verkäufer/in, Lagererste/r mit Einkaufs- und Dispositionsbefugnis, Verwalten und Leiten von Filialen, fremdsprachige/r Verkäufer/in, Sortimentskontrolleur/in, Kassenaufsicht, Kassierer/in mit zusätzlicher Verantwortung (z. B. mit zusätzlichen kassentechnischen und/oder buchhalterischen Aufgaben, Kassenaufsicht bzw. vergleichbare 1. Kassierer/innen), Etagenaufsicht, ...“

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§ 9 Ziffer 3 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz vom 22. 07.2008 mit den Änderungen des Ergänzungstarifvertrages vom 30.06.2011 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 25-39 d. A.; im Folgenden: MTV), welcher unstreitig auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, lautet:

14

"…

15

1. Werden dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich ausgeübt, die unter verschiedene Tarifgruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit in die höhere höchst mögliche Tarifgruppe. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe.

16

…"

17

Die Klägerin erstellt weder Einsatz- noch Urlaubspläne. Sie ist jedenfalls für kurzfristig erforderliche Änderungen der Pausenzeiten der Kassiererinnen im Tagesverlauf zuständig.

18

Mit Schreiben vom 26.08.2014 machte die Klägerin die Eingruppierung in der Gehaltsgruppe G IV b) GTV geltend (Bl. 14 d. A.), welche die Beklagte ablehnte.

19

Die Klägerin hat vorgetragen:

20

Sie erfülle bereits seit vier Jahren das Regelbeispiel der Vergütungsgruppe G IV b) GTV, "Kassenaufsicht". Nur bei besonderen Personalengpässen sei die Klägerin noch an der Kasse tätig. Sie habe auch einen eigenen Schlüssel – von 4 vorhandenen Schlüsseln – für das Kassenbüro. Sie habe ausdrücklich erklären müssen, dass sie bei grober Fahrlässigkeit für Verlust der Zahlungsmittel hafte (Bl. 55 d.A.). Sie sei im Regelfall im Kassenbüro allein. Sie habe daher dann auch die Verantwortung für das Kassenbüro und die Kassiererinnen. Im Kassenbüro wechsle sie sich mit der Warenbereichsleiterin Frau L. und der stellvertretende Warenbereichsleiterin Frau B. ab.

21

Hinsichtlich der Aufstellung der Tätigkeiten und der auf die einzelnen Aufgaben entfallenden Zeitanteile wird auf S. 1 - 4 des Schriftsatzes vom 26.05.2015 (Bl. 47- 51 d. A.) Bezug genommen.

22

Die Tätigkeit der Warenbereichsleitung, die von der Beklagten nach der Vergütungsgruppe G IV GTV vergütet werde, unterscheide sich nicht wesentlich von ihrer eigenen Tätigkeit. Auch die Warenbereichsleitung arbeite nur nach vorgegebenen Anweisungen. Die durch diese durchgeführten Schulungen bestünden ebenfalls nur in der Weiterleitung von Arbeitsanweisungen an die Kassiererinnen. Sie habe bei der Personalplanung die eigene Befugnis, bei kurzfristigem Ausfall und Veränderung den Personalplan zu ändern (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 13.07.2016, Bl. 145 d. A.). Sie dürfe z. B. Arbeitnehmer an der Checkout-Kasse nach Hause schicken, wenn nicht besonders viel los oder eine extreme Hitze sei. Sie dürfe allerdings keine weiteren Kassiererinnen hinzuziehen. Wenn sie alleine im Kassenbüro sei, was überwiegend der Fall sei, dann habe sie die gleiche Verantwortung und Tätigkeit wie Frau L. oder die stellvertretende Warenbereichsleiterin Frau B..

23

Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, sie entsprechend § 3 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz in die Gehaltsgruppe G IV b) /5 einzugruppieren.

25

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

27

Sie hat vorgetragen:

28

Es sei zutreffend, dass die Klägerin überwiegend im Kassenbüro tätig sei. Wenn die Klägerin im Kassenbüro alleine arbeite, bedeute das ihrer Ansicht nach nicht, dass sie in die Vergütungsgruppe G IV GTV einzugruppieren sei. Eine selbständige Tätigkeit, wie sie die Vergütungsgruppe G IV GTV erfordere, bedeute nämlich, dass im Rahmen der konkreten Aufgabenstellung selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses mit Ermessens- und Beurteilungsspielraum vorliegen müsse. Was die Klägerin vortrage, reiche hierfür ihrer Auffassung nach nicht aus. Entscheidungen träfen die Warenbereichsleiterin, ihre Stellvertreterin oder der Hausleiter. Arbeitnehmer im Kassenbüro - wie die Klägerin - erledigten nur Hilfsarbeiten. Die Klägerin handle dabei im Rahmen von Anweisungen, die sie an die Kassiererinnen weitergebe. Sie treffe keine eigenen Entscheidungen. Die Klägerin habe auch keinen eigenen Schlüssel für das Kassenbüro. Vielmehr werde der Schlüssel für das Kassenbüro unter den Beschäftigten weitergegeben. Bei der von der Klägerin angeführten Mitarbeiterschulung handle es sich um 5-Minutengespräche und die Weitergabe einer schriftlich fixierten Arbeitsanweisung. Hierin liege kein eigenverantwortliches Handeln der Klägerin. Genau so wenig falle die Datenerfassung am PC unter die Vergütungsgruppe G IV GTV. Probleme, die nicht technischer Art seien und Entscheidungsbefugnisse erforderten, würden von dem Hausleiter, der Warenbereichsleiterin oder ihrer Stellvertreterin entschieden, nicht aber von der Klägerin. Dass die Klägerin zusammen mit der Kollegin B. Zeitkorrekturbeauftragte sei und deshalb die Stechzeiten zu prüfen habe, habe nichts mit einer Tätigkeit als Kassenaufsicht zu tun. Bei der Abwicklung von Geldtransporten gehe es zwar um größere Beträge, es seien dabei aber von der Klägerin keine Entscheidungen zu treffen. Im Übrigen seien diesbezügliche Tätigkeiten der Klägerin im Zeitraum März, April und Mai 2015 nur je zweimal im Monat in deren Schicht angefallen. Die Klägerin korrigiere die von der Warenbereichsleitung durchgeführte Personaleinsatzplanung nur kurzfristig bei der Arbeitszeitverteilung in ihrer Schicht, falls sich Änderungsbedarf ergebe. Die Geldwertabführung mache die Klägerin nur dann, wenn keine Warenbereichsleiterin oder Stellvertreterin anwesend sei. Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Stornierungen und Reklamationen seien nach ihrer Ansicht keine Arbeiten einer Kassenaufsicht. Das mache schon eine normale Kassiererin und gehöre zu der Tätigkeit der Vergütungsgruppe G III GTV, in der die Klägerin eingruppiert sei.

29

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat die Klage mit Urteil vom 22.07.2015 mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin sei es nicht gelungen, darzulegen, dass sie Tätigkeiten, die der Vergütungsgruppe G IV b) GTV entsprechen, überwiegend ausübe. Es sei nicht erkennbar, dass der Klägerin mehr als vier Vollzeitarbeitnehmerinnen unterstellt seien. Die Klägerin habe keine Fälle vorgetragen, bei denen ihre eigene Entscheidung derjenigen der Kassiererinnen vorgehe. Bei Personalplanungen habe die Klägerin lediglich das Recht, auf kurzfristige Änderungen zu reagieren, sofern dies notwendig sei. Die Mitteilung von Arbeitsanweisungen oder Weitergabe von Schulungsinhalten an die Kassiererinnen stellten keine Überordnung der Klägerin im Sinne des Tarifvertrages dar. Die Klägerin führe überdies überwiegend Tätigkeiten aus, die nahezu keine Entscheidungsbefugnisse beinhalteten und somit auch keine selbständigen, eigenverantwortlichen Tätigkeiten darstellten. Jedenfalls habe die Klägerin im Hinblick auf den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeiten nicht vorgetragen, welche Entscheidungen sie diesbezüglich selbständig im Rahmen ihrer Arbeit treffe. Bei den verbleibenden Tätigkeiten, die der Vergütungsgruppe G IV GTV entsprechen könnten, sei der Zeitumfang deutlich unterhalb von 50 %, was einer Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe entgegenstehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 22.07.2015 (Bl. 240 - 243 d. A.) Bezug genommen.

30

Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 03.09.2015 zugestellte Urteil mit am 02.10.2015 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese nach mit am 03.11.2015 beantragter und durch Beschluss vom 04.11.2015 bis 03.12.2015 gewährter Fristverlängerung mit am 03.12.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet.

31

Die Klägerin trägt vor:

32

Da während einer nicht unerheblichen Zeitspanne der Öffnungszeiten der Beklagten keine Vorgesetze anwesend sei, müsse sich die Beklagte fragen lassen, wer in den Abwesenheitszeiten der Vorgesetzten den Hilfskräften im Kassenbüro und damit auch ihr – der Klägerin – konkrete Anweisungen gebe und wer die Kassenaufsicht und Kassenkontrolle durchführe. In den Abwesenheitszeiten der Vorgesetzten gebe es keine konkreten Anweisungen einer ihr übergeordneten Person, so dass sie in dieser Zeit selbständig – allenfalls nach allgemeinen Anweisungen – tätig werde. Sie sei – im Rahmen selbständiger Tätigkeit – unmittelbare Ansprechpartnerin für die vorhandenen Kassiererinnen, wenn diese ihre Hilfe benötigten. Dies beinhalte neben dem Eintritt von Störungen im Kassenbereich die Geldabschöpfung, die Kontrolle der Kassiererinnen, Testeinkäufe, Eingabe Preisreduzierung, Soforthilfe bei defekten Kassen oder PC-Organisation, beispielsweise für Reparatur, Ladendiebstähle, die zur Anzeige zu bringen seien, die Bearbeitung von Rücklastschriften sowie die Kontrolle zurückgenommener Ware. Es komme bei der Beklagten immer wieder zu Störungen, die von ihr in die Wege zu leitende Änderungen des Ablaufplans oder anderweitige Reaktionen erforderlich machen würden, so etwa im Weihnachtsgeschäft, in dem häufiger eine Geldabschöpfung zu erfolgen habe. Einfluss auf die Hausdetektive und das festgestellte Diebstahlsverhalten oder Reklamationen habe sie nicht. Diese Vorfälle würden sich immer unterschiedlich darstellen, so dass sie selbständig zu entscheiden habe, wie sie mit der jeweils anzutreffenden Situation umgehe. Es handle sich hierbei nicht um reine Boten-/Hilfstätigkeit. Wie die Berechtigungsliste Kassenbüro zeige, sei ihre Tätigkeit mit einem aus ihrer Verantwortung resultierenden Haftungsrisiko verbunden.

33

Der bereits erstinstanzlich geschilderte Tagesablauf mache deutlich, dass sie gegenüber mehr als vier vollbeschäftigten Arbeitnehmern Weisungsbefugnis habe und Entscheidungen treffe: Durch ihre Tätigkeit sei es erst möglich, dass die Kassiererinnen ihre Kassenboxen erhielten. Die Kassiererinnen seien ganz überwiegend in Teilzeit beschäftigt und würden über den ganzen Tag verteilt kommen und gehen. Jede Kassiererin habe ihren eigenen Kassenschieber, es gebe 37 Kassenschieber für den Kassenbereich und 2 Schieber für die Information. Es sei daher unzutreffend, dass die Kassenschieber nur bei Schichtbeginn herauszugeben seien. Sie diene als Ansprechpartnerin für Probleme wie Storno, Fehlkauf, technische Probleme, müsse auf Personalengpässe reagieren. Sie übernehme die Aufsicht und beobachte das Geschehen im Kassenbereich, um jederzeit den Arbeitsablauf zu optimieren und helfen zu können.

34

Dass sie bei ihrer Arbeit flexibel sein und nach eigenem Ermessen handeln müsse, werde anhand von Geschehnissen am 26.09.2015, 06.10.2015 und 03.11.2015 deutlich, wegen deren Ablauf auf S. 2 f. des Schriftsatzes vom 08.03.2016 (Bl. 318 f. d. A.) verwiesen wird. Nach Bedarf könnten noch etliche weitere Beispiele genannt werden. Derartige Entscheidungen könnten weder vom Marktleiter noch von der Kassenaufsicht konkret vorhergesehen werden, genaue Anweisungen, ab welcher Kundenzahl oder Warteschlange in Metern Kassiererinnen angerufen werden oder nach Hause geschickt werden müssten, existierten nicht. Es sei in derartigen Fällen auch nicht praktikabel, ständig den Marktleiter anzurufen, der ohnehin nicht über die gesamten Öffnungszeiten erreichbar sei, da er den Markt regelmäßig um 18.00 Uhr verlasse. Hinsichtlich der Pauseneinteilung sei es so geregelt, dass die Kassiererinnen von der Kassenaufsicht (Frau L. oder Frau B.) ihre Arbeitspläne erhalten würden, in denen nur der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende angegeben seien, die Dauer der zustehenden Pausen sei gesetzlich geregelt und nicht im Arbeitsplan zeitlich benannt. Schriftliche Pausenpläne würden nicht existieren, sie – die Klägerin – gestalte die Pausenregelung vor Ort dahingehend, dass sie nach eigenem Ermessen entscheide, welche Kassiererin wann ihre Pause mache.

35

Fortbildungen würden ausschließlich für Warenbereichsleiter angeboten, die ihr dort erworbenes Fachwissen – sofern für die Kassenbüromitarbeiterinnen relevant – entsprechend weitergeben würden. Sie erkläre ausdrücklich ihre Fortbildungsbereitschaft.

36

Ihrer Auffassung nach erfülle sie die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b) GTV, zumindest aber die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a) GTV.

37

Die Klägerin beantragt zuletzt,

38

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 22.07.2015 – gerichtliches Az. 4 Ca 149/15 – abzuändern und

39
1. die Beklagte zu verurteilen, sie entsprechend § 3 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz nach der Gehaltsgruppe G IV b/5 zu vergüten.
40
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, sie entsprechend § 3 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz nach der Gehaltsgruppe G IV a/5 zu vergüten.
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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

43

Die Beklagte trägt vor:

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Die Klägerin erfülle das Eingruppierungsmerkmal des „selbständigen Tätigwerdens“ nicht. Der Klägerin stehe schon kein eigener Ermessensspielraum zu. Sie werde lediglich mit der Ausführung der getroffenen Entscheidungen in ihrer Schicht betraut. Im Betrieb gebe es genaue Vorgaben, wie bestimmte Abläufe zu funktionieren hätten. Dies äußere sich nicht darin, dass schriftlich fixiert konkrete Anweisungen ausgehändigt würden. Die Klägerin sei jedoch auf ihrem Posten eingearbeitet worden und die konkrete Handhabung der ihr zugewiesen Aufgaben sei ihr erklärt worden. So sei zum Beispiel klar, dass die Datenerfassung am PC zu erfolgen habe sowie Zusammenfassungen und Berichte des Vortages an den Hausleiter zu verfassen seien. Die Bearbeitung von Reklamationen stelle keine eigenverantwortliche Tätigkeit da, da der einzelne Arbeitnehmer keine Entscheidungsgewalt habe, ob er Reklamationen bearbeite und schon gar nicht, wie er dies zu tun habe, da auch diesbezüglich konkrete Vorgehensweisen seitens des Betriebs vorgegeben seien. Die Klägerin sei zwar für die Weitergabe der Schulungsinhalte an die Kassiererinnen zuständig. Diese erstelle sie jedoch nicht selbst, sondern sie diene lediglich als Sprachrohr. Somit gebe sie zwar die Inhalte weiter, trage jedoch nicht die Verantwortung für den Inhalt derselben.

45

Die Klägerin übe keine Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten aus. Die Personaleinsatzplanung erfolge ausschließlich durch die Warenbereichsleiterinnen, die Klägerin erstelle auch nicht eigenverantwortlich Pausenpläne, sie verfüge lediglich über die Befugnis etwaige Änderungen ad hoc, z. B. bei Verhinderung einzelner Arbeitnehmer, vorzunehmen. Gegenüber den Kassiererinnen habe sie keinerlei Weisungsbefugnis, sondern sei lediglich Ansprechpartnerin bei Defekten an den Kassen. Sie erstelle und bearbeite keine Revisionsmaßnahmen, sondern werde als Ausführungsorgan konkreter Weisungen tätig. Eine Reaktion auf Personalengpässe sei der Klägerin verwehrt, da ihr keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf personalpolitische Fragen zustehe. Aufgrund des bereits erstinstanzlich dargelegten hierarchischen Systems in ihren Märkten sei es organisatorisch so geregelt, dass eigentlich immer ein Ansprechpartner vor Ort sei der die Verantwortung trage, entweder der Hausleiter, die Warenbereichsleitung oder der „Chef vom Dienst“. Diese Personen seien auch für kurzfristige Personalentscheidungen verantwortlich. Wenn es also spontan Änderungsbedarf gebe, z. B. Mitarbeiter nach Hause geschickt werden müssten, bedürfe dies regelmäßig der Rücksprache mit der Hausleitung bzw. mit dem Chef vom Dienst, je nachdem, wer gerade zugegen sei. Es bestehe deutlich die Vorgabe, ein solches Vorgehen zunächst mit den zuständigen Personen abzusprechen. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Hausleiter fast ohne Ausnahme den Markt bereits gegen 18.00 Uhr verlasse. Die Klägerin habe darüber hinaus im Zeitraum vom 20.07.2015 bis 05.03.2016 lediglich sechsmal ab 18.00 Uhr alleine im Kassenbüro gearbeitet.

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Für korrekte Arbeitsergebnisse hätten die Warenbereichsleiterin Frau L. bzw. der Marktleiter, Herr A. einzustehen, nicht aber die Klägerin. Dies lasse sich auch an dem Beispiel der Personalkostenverantwortung ersehen: Würden in Bezug auf die Kassiererinnen Überstunden angeordnet und von diesen auch abgeleistet, so übernehme hierfür ausschließlich die Warenbereichsleiterin L. die Verantwortung und müsse dem Hausleiter hinsichtlich etwaig überzogener Personalkosten Rede und Antwort stehen.

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Auch gegenüber den anderen Kassenbüromitarbeiterinnen erteile die Klägerin keine Anweisungen, es erfolge lediglich eine „Schichtübergabe“. Die Tätigkeiten der Klägerin würden in derselben Art und demselben Umfang von den anderen Kassenbüromitarbeiterinnen wahrgenommen.

48

Sie sei der Ansicht,

49

es fehle an einem eigenverantwortlichen Tätigwerden. Soweit die Klägerin anhand der vorgetragenen Beispiele auf Spontanentscheidungen abstelle, die sie angeblich selbstständig treffe, so habe sie hierzu noch keinerlei substantiierten Vortrag in Bezug auf ihre Eigenverantwortlichkeit in der Entscheidungsfindung geliefert. Dafür, dass die Klägerin zumindest mit 51 % ihrer Gesamtarbeitszeit eigenverantwortlich entsprechend den Eingruppierungsmerkmalen tätig sei, habe diese keinen substantiierten Sachvortrag geliefert.

50

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

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A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gem. § 64 I, II Buchst. b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet (§§ 66 I, 64 I ArbGG, 519, 520 ZPO).

52

B. In der Sache ist die Berufung allerdings nicht erfolgreich.

53

I. Die Klage ist sowohl mit dem Haupt-, als auch mit dem Hilfsantrag zulässig.

54

1. Die Klägerin verfolgt, nachdem sie - im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Antrag auf Feststellung, ab einem bestimmten Zeitpunkt in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert zu sein, nicht auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses i.S. des § 256 I ZPO gerichtet ist (vgl. etwa BAG 15.06.1994 - 4 AZR 327/93 - AP Nr. 9 zu § 22, 23 BAT Krankenkassen) - ihren Klageantrag zulässigerweise umformuliert hat – die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, an sie eine Vergütung entsprechend § 3 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz nach der Gehaltsgruppe G IV b/5 (hilfsweise G IV a/5 GTV) zu zahlen, mit einer sogenannten Eingruppierungsfeststellungsklage. Eine solche Klage ist nicht nur innerhalb des öffentlichen Dienstes, sondern auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich, gegen ihre Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken (vgl. BAG 14.06.1995 - 4 AZR 259/04 - AP Nr. 7 zu § 12 AVR Caritasverband; BAG 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 - AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 - AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

55

2. Die Klage ist auch insoweit zulässig, als die Klägerin mit dem nunmehr in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag – hilfsweise – die Klage erweitert hat.

56

Wird ein neuer Streitgegenstand neben dem bisherigen eingeführt, liegt ein Fall nachträglicher Klagehäufung vor, auf den § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist. Eine Klageerweiterung ist kein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel gem. § 530 ZPO, § 67 ArbGG. Ihre Zulässigkeit beurteilt sich deshalb nach § 263 ZPO (vgl. BAG 12. 9. 2006 - 9 AZR 271/06 - NZA 2007, 269, 271).

57

Danach ist eine Klageerweiterung zulässig, wenn die Beklagtenseite einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

58

Von einer Einwilligung der Beklagten kann nicht ausgegangen werden, denn sie hat die Klageerweiterung mit ihrem Schriftsatz vom 14.01.2016 als unzulässig gerügt. Allerdings ist die für die Zulassung der Klageerweiterung notwendige Sachdienlichkeit gegeben.

59

Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung der Klagehäufung ein neuer Prozess vermieden wird (vgl. BAG 12. 9. 2006 - 9 AZR 271/06 - NZA 2007, 269, 271). So ist es hier: Die Klageerweiterung ist geeignet, den Streit zwischen den Parteien endgültig und alsbald auszuräumen. Über die Klageerweiterung kann auch auf Grund von Tatsachen entschieden werden, welche die erkennende Kammer ihrer Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen hat. Die Entscheidung über die Klageerweiterung beruht nämlich auf auch in der Berufungsinstanz relevantem Vorbringen der Klägerin zum Umfang ihrer Entscheidungsbefugnisse. Die Erweiterung der Klage in zweiter Instanz ist auch nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels (vgl. hierzu BAG 12. 9. 2006 - 9 AZR 271/06 - NZA 2007, 269, 271). Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung nicht allein die Erweiterung der Klage, sondern in erster Linie die Stattgabe ihres in erster Instanz abgewiesenen Hauptantrages.

60

II. Die zulässige Klage ist jedoch sowohl im Haupt-, als auch im Hilfsantrag unbegründet.

61

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin nicht in die Vergütungsgruppe G IV b) GTV einzugruppieren und nach dieser Gehaltgruppe zu vergüten ist.

62

Eine Eingruppierung in die Gehaltgruppe G IV b) GTV scheitert bereits daran, dass sich aus den Ausführungen der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht ergibt, dass ihr 4 Arbeitnehmerinnen im Sinne der Entgeltgruppe IV b) GTV unterstellt sind. Es fehlt am Nachweis einer die Tätigkeit der Klägerin prägenden Weisungsbefugnis gegenüber den anderen Kassiererinnen.

63

Hinsichtlich der Personaleinsatz- und Urlaubsplanung ist unstreitig, dass die Klägerin lediglich das Recht hat, bei kurzfristigen notwendigen Änderungen umzudisponieren, die reguläre Personaleinsatzplanung liegt bei der Warenbereichsleiterin sowie deren Stellvertretung. Sofern sich die Klägerin darauf beruft, für die Pauseneinteilung der Kassiererinnen zuständig zu sein, kann es sich hierbei nur um einen unerheblichen Anteil am Umfang ihrer Arbeitsleistung handeln, da die Klägerin den Anteil ihrer Arbeitszeit, der auf „Personaleinsatzplan, Mitarbeiterliste und Pausen“ entfällt, selbst nur mit 7,5 % angibt. Überdies hat die Beklagte – letztlich nicht durch die Klägerin widerlegt – vorgetragen, dass die Klägerin auf Personalengpässe oder Personalüberhang regelmäßig nicht ohne Rücksprache mit der Warenbereichsleitung, dem Hausleiter oder dem Chef vom Dienst reagieren darf, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Klägerin insoweit ein ungebundenes Direktionsrecht zustand. Da maßgeblich für die tarifvertragliche Einordnung die Tätigkeiten sind, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übertragen wurden und nicht diejenigen, die er sich anmaßt (vgl. hierzu LAG Baden-Württemberg 17.12.2014 - 13 TaBV 4/14 – JURIS), hätte die Klägerin nicht nur darlegen müssen, dass sie bestimmte, die begehrte Eingruppierung rechtfertigende, eigenverantwortliche Tätigkeiten ausübt, sondern auch, dass ihr diese auch von der Beklagten als eigenverantwortlich zugewiesen wurden. Hierfür bleibt die Klägerin in Bezug auf die wenigen Beispiele, in denen die Klägerin eigenständig Personaldispositionen getroffen haben will, beweisfällig.

64

Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen, dass auch die Mitteilung von Arbeitsanweisungen oder Weitergabe von Schulungsinhalten (laut Klägerin Zeitanteil von 11 %) nicht dazu führt, dass die Kassiererinnen der Klägerin im Sinne des Tarifvertrages unterstellt sind, da die Klägerin einen Nachweis schuldig bleibt, dass sie insoweit nicht nur als Ausführungsorgan konkreter Weisungen tätig ist. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, 10 % ihrer Arbeitszeit in die Kontrolle der Kassiererinnen und 12,5 % ihrer Arbeitszeit in die ständige Kontrolle des Tagesgeschäfts zu investieren, versäumt sie es auch zweitinstanzlich, diese unbestimmten Rechtsbegriffe mit Sachvortrag zu erfüllen und im Einzelnen darzulegen, wann sie welche konkreten Kontrollfunktionen in eigenständiger Verantwortung ausgeübt haben will. Nach alldem ist eine der den Kassiererinnen übergeordnete Funktion der Klägerin in einem die begehrte Eingruppierung rechtfertigendem Umfang nicht dargetan.

65

2. Auch der Hilfsantrag bliebe in der Sache erfolglos.

66

Der Klägerin ist es nicht gelungen, zur Überzeugung des Gerichts darzulegen dass sie die Voraussetzungen eines Regelbeispiels der Vergütungsgruppe IV a) oder die allgemeinen Voraussetzungen für die Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe - d.h. selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich - ohne oder mit in der Regel bis zu 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmern - ausübt.

67

a) Nach § 9 Abs. 2 des vorliegend einschlägigen MTV erfolgt die Eingruppierung entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Die Eingruppierung richtet sich bei mehreren Tätigkeiten nach der überwiegenden Tätigkeit (§ 9 Ziffer 3 MTV). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale einer Gehaltsgruppe dann nicht mehr zu prüfen, wenn ein Tätigkeitsbeispiel dieser Gehaltsgruppe erfüllt ist. Kann jedoch das Vorliegen eines Tätigkeitsbeispiels im konkreten Fall nicht festgestellt werden, so ist die Tätigkeit an den allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zu messen (vgl. BAG 07.07.1999 - 10 AZR 725/98 - JURIS m. w. N.). Es entspricht regelmäßig dem Willen der Tarifvertragsparteien, bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeitsbeispiele als Richtlinie für die Bewertung mit zu berücksichtigen (vgl. BAG 07.07.1999 - 10 AZR 725/98 - JURIS m. w. N).

68

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Tätigkeit der Klägerin nicht in die Gehaltsgruppe G IV a) GTV eingruppiert.

69

aa) Die Klägerin ist nicht mit Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung befasst.

70

(1) Bei dem Tätigkeitsbeispiel "Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung" kann nicht verlangt werden, dass das Kassieren den Kern der Tätigkeit der Angestellten darstellt. Ausreichend und dann allerdings auch erforderlich ist, dass die Angestellte - wenn auch nur bei entsprechendem Bedarf - in nicht unerheblichen Umfang mit der Abwicklung "normaler" Kassiervorgänge betraut ist und außerdem weitere Aufgaben selbständig wahrnimmt welche zu einer zusätzlichen Verantwortung führen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 03.09.2002 - 5 Sa 545/02 - JURIS).

71

Als Kassieren im Tarifsinne ist lediglich die Tätigkeit an Kassen, die von Kunden frequentiert werden, aufzufassen, nicht hingegen die Entgegennahme und das Zählen von Kasseneinnahmen, welche Kassiererinnen im Kassenraum abliefern. Denn der Tarifaufbau in den Gehaltsgruppen II bis IV GTV und dort insbesondere die Tätigkeitsbeispiele zu Kassiertätigkeiten lassen erkennen, dass beim Kassieren insbesondere der Umgang mit einem breit gefächerten Waren- und Preissortiment sowie der durch Kundenandrang entstehende Zeitdruck bei Eingaben in die Kasse sowie dem Zählen von entgegengenommenem und zurückzugebendem Geld vergütet werden soll. Dies kommt im GTV zum Ausdruck, wenn als Tätigkeitsbeispiel für die Gehaltsgruppe II eine Ladenkassiererin und für die Gehaltsgruppe III Kassiererin mit höheren Anforderungen (die höheren Anforderungen werden in der Regel von Kassiererinnen erfüllt, die überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittelsupermärkten - ab 400 qm Verkaufsfläche - sowie an Sammelkassen beschäftigt sind) genannt werden. Dementsprechend kann die Entgegennahme und das Zählen von Kasseneinnahmen durch die Klägerin nicht als "Kassieren" im Tarifsinne verstanden werden (so auch LAG Rheinland-Pfalz 25.02.2004 – 9 TaBV 1210/03 – JURIS).

72

(2) Die Tätigkeit an der Kasse reicht vom zeitlichen Umfang her nicht aus, um unter den Begriff "Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung" subsumiert zu werden. Die Klägerin wird dort nur in Notfällen eingesetzt, so dass der Zeitanteil dieser Kassiertätigkeit an der Gesamttätigkeit nach ihrer eigenen prozentualen Tätigkeitsauflistung nur einen Anteil von einem Prozent, bei Auswertung ihrer Angaben zu ihrem Einsatz im Jahr 2014 (34,5 Stunden Einsatz an der Checkout-Kasse bei 1082,93 Arbeitsstunden) knapp 3 Prozent ausmachte. Ein derart geringfügiger Tätigkeitsanteil kann nicht als erheblich im Sinne des tariflichen Tätigkeitsbeispiels erachtet werden, denn die geringfügige Kassiertätigkeit prägt die Gesamttätigkeit der Klägerin nicht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 25.02.2004 – 9 TaBV 1210/03 – JURIS m. w. N.).

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Es kommt auch nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin zumindest die Möglichkeit hat, die Klägerin in weitergehendem Umfang mit Kassiertätigkeiten zu befassen. Nicht die arbeitsvertraglich der Arbeitgeberin eingeräumte Möglichkeit ist insofern maßgeblich, sondern unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 2 MTV allein die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 25.02.2004 – 9 TaBV 1210/03 – JURIS m. w. N. ).

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bb) Die Klägerin erfüllt auch nicht die mithin zu prüfenden allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe G IV a), da eine überwiegend selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung im Sinne dieser Vergütungsgruppe nicht feststellbar ist.

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(1) Hierbei ist zu beachten, dass nicht jede selbständig ausgeführte Aufgabenerfüllung bereits eine Eingruppierung in die Gehaltgruppe IV rechtfertigt. Vielmehr werden zahlreiche selbständig durchgeführte Sachbearbeitungsaufgaben bereits im Regelbeispielkatalog der Entgeltgruppe G III GTV aufgeführt: So wird etwa die "selbständige Sachbearbeitung im Bereich Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, Lager, Kalkulation, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kreditbüro, Statistik" der Vergütungsgruppe III zugeordnet.

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Von einer selbständigen Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe G IV GTV kann überdies nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer bei der Erledigung von Arbeitsaufgaben eine Gedankenarbeit zu leisten hat, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eigene Entschließung erfordert (vgl. BAG 18.05.1994 - 4 AZR 461/93 - AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

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(2) Unter Beachtung vorstehender Grundsätze lässt der Sachvortrag der Klägerin nicht erkennen, dass die von ihr angeführten Tätigkeiten in einem Umfang von mehr als 50 % der Vergütungsgruppe IV a) GTV zuzuordnen sind.

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Es obliegt der Klägerin, unbestimmte Rechtsbegriffe mit Sachvortrag zu füllen (vgl. z. B. BAG 14.08.1993 – 4 AZR 511/92 – JURIS). Die Berufungskammer konnte nicht feststellen, dass die Klägerin in einem die Hälfte ihrer Arbeitszeit übersteigenden Umfang Arbeitsergebnisse selbständig erarbeiten musste oder ihr unter Verwertung eines bestehenden Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums die Befugnis zustand, die Arbeitsgestaltung sowie die Erreichung des Arbeitsergebnisses in nicht unerheblichem Ausmaß nach eigenen Entscheidungen zu bestimmen. Bei den Tätigkeiten „Ausdruck Datenerfassung über PC, Korrigieren und Überprüfen der Daten und Kassenbelege (Zeitanteil 4 %) ist nicht erkennbar, dass es sich um mehr als einfache kontoristischen Tätigkeiten handelt, die bereits von der Vergütungsgruppe G III GTV erfasst sind (vgl. auch den bereits auszugsweise zitierten Katalog der Regelbeispiele der Vergütungsgruppe G III GTV). Gleiches gilt für die Geldbestandskontrolle, die Geldabschöpfung, die Feststellung der Kassenbestände, die Kontrolle des Tresors (17 %), die Abwicklung des Geldtransports (7,7 %), die Überprüfung der Stechzeiten (4 %), sowie die auf S. 3 des Schriftsatzes vom 26.05.2015 aufgeführten Tätigkeiten (Bl. 50 d. A.) im Umfang von 24,3 % der klägerischen Arbeitszeit sowie die mehrmals tägliche Kontrolle der zurückgenommenen Waren laut Informationsliste mit einem Zeitanteil von 2 %. Insoweit bleibt die Klägerin einen Nachweis und einen substantiierten Sachvortrag für die diesbezüglichen - über eine selbständige Sachbearbeitung hinausgehenden - Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnisse schuldig. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Klägerin bei der Ausübung dieser Tätigkeiten eigene Beurteilungen und Entscheidungen bezüglich der Arbeitsmethode oder des Arbeitsergebnisses treffen muss.

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Im Hinblick auf die von der Klägerin behaupteten Tätigkeiten mit Kontroll- und Weisungsfunktion gegenüber den Kassiererinnen wird auf die Ausführungen unter B. II. 1. verwiesen. Auch insoweit ist ein eigenes, weisungsfreies Beurteilungs- und Entscheidungsermessen aus den dort angeführten Gründen nicht im erforderlichen Umfang feststellbar.

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Soweit die Klägerin die Selbständigkeit ihrer Arbeitsausführung im Rahmen allgemeiner Anweisungen damit zu begründen versucht, dass sie im Kassenbüro überwiegend allein, d. h. ohne einen ihr übergeordneten Ansprechpartner, tätig gewesen sein will, lassen ihre Ausführungen bereits keine zwingenden Rückschlüsse auf eine überwiegend alleinige Tätigkeit der Klägerin zu: Zwar macht die Klägerin konkrete Ausführungen zu den Anwesenheitszeiten der Warenbereichsleitung. Aus diesen ergibt sich bereits, dass die Klägerin nicht immer, sondern lediglich in einem schwankenden Umfang von 60 – 75 % ohne Aufsicht der Warenbereichsleitung/deren Stellvertretung tätig geworden ist. Zu der Anwesenheit der anderen Mitarbeiterinnen des Kassenbüros, die unstreitig dieselben Aufgaben ausübten wie die Klägerin, macht diese nahezu keine Angaben. Die vorgelegte Anwesenheitsübersicht lässt auch keine Rückschlüsse auf die Anwesenheitszeiten der Hausleitung bzw. des „Chefs vom Dienst“ zu. Ausweislich der – insoweit unwiderlegten - Einlassung der Beklagten waren in den Zeiten der Abwesenheit der Warenbereichsleitung/deren Stellvertretung der Hausleiter bzw. der „Chef vom Dienst“ für personalrelevante und verantwortungsvolle Entscheidungen zuständig und die Klägerin durfte diese Entscheidungen regelmäßig nicht ohne Rücksprache mit diesen treffen. Mithin fehlt es auch angesichts der fehlenden Nachvollziehbarkeit, dass die Klägerin schwerpunktmäßig „auf sich allein gestellt war“, an einem Nachweis, dass die Klägerin in überwiegendem Umfang im Sinne des § 9 Ziffer 3 MTV mit Tätigkeiten befasst war, die der Vergütungsgruppe IV a) GTV zuzuordnen gewesen wären.

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dd) Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Vergütung ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich mit der Warenbereichsleitung sowie deren Stellvertretung. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Klägerin aus den dargestellten Gründen nicht hinreichend plausibel gemacht hat, dass sie all die Aufgaben erfüllen muss, welche die Leiterin des Kassenraumes sowie deren Stellvertreterin zu erbringen haben.

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III. Nach alldem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Anlass für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Krite-rien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

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