Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 458/16
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.08.2016, Az.: 8 Ca 200/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Klägerin gegenüber den US-Stationierungsstreitkräften Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zustehen.
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Die 1960 geborene Klägerin ist seit 2001 mit 38,5 Stunden bei den US-Stationierungsstreitkräften, zuletzt gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.533,48 EUR beschäftigt. Sie ist in der Vergütungsgruppe C3/E eingruppiert und hat einen Grad der Behinderung von 60. Sie hat einen Arbeitsvertrag als Lagerangestellte. Arbeitsvertraglich ist auf den Tarifvertrag für die zivilen Beschäftigten bei den Stationierungsstreitkräften (TV-L II) Bezug genommen.
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Für die Tätigkeit der Klägerin existieren Stellenbeschreibungen aus dem Jahre 1982 sowie eine weitere vom 18.07.2002.
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Die Klägerin weist in der Vergangenheit im Jahr 2009 42 Kalendertage, 2010 52 Kalendertage, 2011 152 Kalendertage, 2012 101 Kalendertage, 2013 112 Kalendertage und 2014 72 Kalendertage Fehlzeiten auf. Insoweit wird hinsichtlich einer Aufstellung der US-Stationierungsstreitkräfte auf Bl. 34 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Fehlzeiten in den Kalenderjahren 2015 und 2016 sind zwischen den Parteien streitig.
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Eine arbeitsmedizinische Begutachtung des BAD, Zentrum K., vom 29.04.2015, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 45, 46 d. A. Bezug genommen wird, kommt zu folgender Einschätzung:
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"Nach ausführlichem Anamnesegespräch mit der Patientin, körperlicher Untersuchung sowie Einsicht in die mit aktuell aus Vorgutachten vorliegenden Befunde, möchte ich Ihre Anfrage vom 19.03.2015 wie folgt beantworten:
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1. Die Arbeitnehmer kann ihre Tätigkeit als Lagerangestellte nicht mehr in vollem Umfang verrichten. Dieses gilt auf Dauer.
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2. Es liegen folgende Einschränkungen vor:
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- Kein Heben und Tragen über 10 kg
- Keine Arbeiten über Kopf
- Kein Staplerfahren, da weder die Befähigung hierzu nicht vorliegt.
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3. Die genannten Einschränkungen sind dauerhafter Natur.
- 11
4. Die von ihnen genannten Fehlzeiten beruhen laut Aussage der Mitarbeiterin auf schicksalhaften Erkrankungen, welche nicht vorausgesehen werden können.
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5. Zukünftige Arbeitsunfähigkeiten können aus medizinischer Sicht nicht prognostiziert.
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6. Die Mitarbeiterin ist bei Einhaltung oben genannter Einschränkungen zurzeit erwerbsfähig, so dass eine Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit nicht zu tragen kommt."
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Am 30.05.2015 schloss die Klägerin mit den US-Stationierungsstreitkräften folgende Vereinbarung:
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1. "Die Arbeitnehmerin, derzeit beschäftigt als Lagerangestellte/r C-3, erklärt sich damit einverstanden, ab dem 27.11. bis 11.12.2015 in der Position einer/s Küchenhelfer/in, A 1-02 in der Beschäftigungsdienststelle XY zu arbeiten.
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2. Ziel der probeweisen Ausübung der Tätigkeit ist, festzustellen, ob die o.g. zu besetzende Position eine geeignete Möglichkeit zur befristeten Umsetzung bis zur Rückkehr des ursprünglichen Stelleninhabers wäre.
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3. Ein gemeinsames Gespräch zur Einschätzung wird am 09.12.2015 unter Beteiligung von Vertretern der Betriebs- und Schwerbehindertenvertretung R. 1 und R. 2 geführt.
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4. Die Arbeitszeiteinteilung erfolgt auf Basis der Stellenanforderungen als Küchenhelfer, A 1-02 (Schichtarbeit mit regelmäßiger Arbeitszeit auf 39 Wochenstunden einschließlich der Einteilung an Sonn- und Feiertagen). Die bisherigen Bezüge bleiben dadurch unverändert."
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Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf Bl. 47 d. A. Bezug genommen.
- 20
Eine weitere arbeitsmedizinische Begutachtung des BAD, Zentrum K., vom 18.04.2016 führt zu folgendem Ergebnis:
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"Auf der Grundlage eines ausführlichen Gesprächs mit Frau A., einer körperlichen Untersuchung, der vorgelegten medizinischen Befunde und eines Telefonats mit dem behandelnden Facharzt möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
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1. Kann die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit als Lagerangestellte in vollem Umfang verrichten?
- 23
Nein, Frau A. kann ihre Tätigkeit als Lagerangestellte nicht in vollem Umfang verrichten.
- 24
2. Falls nicht, welche Einschränkungen gibt es?
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- Derzeit kein Heben und Tragen von Lasten schwerer als 5 kg. Ob und ab wann Frau A. wieder Lasten mit einem größeren Gewicht heben und tragen kann, ist zurzeit nicht absehbar.
- Keine Arbeiten über Kopf.
- Kein Staplerfahren, da Frau A. nicht im Besitz eines "Staplerscheins" ist.
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3. Sind die vorgenannten Einschränkungen dauerhafter Natur oder nur vorübergehend?
- 27
Die genannten Einschränkungen sind dauerhafter Natur.
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4. Ist eine Umsetzung auf dieser Grundlage erforderlich/geeignet, die Fehlzeiten zu reduzieren, auch unter Berücksichtigung des psychischen Zustandes der Arbeitnehmerin? Für welche andersgearteten Tätigkeiten käme Frau A. in Frage?
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Eine Umsetzung ist nicht erforderlich. Frau A. kann nur noch leichte Tätigkeiten ausüben. Im Rahmen der Untersuchung ergab sich kein Anhalt für reine Beeinträchtigung des psychischen Zustandes.
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5. Ist in Zukunft aufgrund der gesundheitlichen Probleme bzw. der Art der Erkrankungen mit häufig wiederkehrenden bzw. mit langanhaltender Arbeitsunfähigkeit zu rechnen?
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Aufgrund der vorliegenden Erkrankungen und des bisherigen Verlaufs sind in Zukunft gehäufte Fehlzeiten bzw. längere Krankheitsphasen nicht auszuschließen.
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6. Ist eventuell aus ärztlicher Sicht Antrag auf Erwerbsunfähigkeit bzw. auf Berufsunfähigkeit geboten?
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Die Mitarbeiterin ist bei Einhaltung oben genannter Einschränkungen zur Zeit erwerbsfähig, sodass eine Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit nicht zum Tragen kommt.
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7. Kann die Mitarbeiterin aufgrund der neu hinzugetretenen Beschwerden, die durch den Wegeunfall verursacht/bestärkt wurden, ihre bzw. alternative berufliche Tätigkeiten überhaupt weiter ausüben?
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Ja, unter Berücksichtigung der unter 2. genannten Einschränkungen kann Frau A. ihre bzw. die alternative Tätigkeit ausüben."
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Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Begutachtung wird auf Bl. 48 bis 50 d. A. Bezug genommen.
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Die Klägerin hat die Arbeit als Küchenhilfe am 27.11.2015 aufgenommen. Am 09.12.2015 erlitt sie allerdings einen Wegeunfall und war danach jedenfalls bis Ende des Monats Februar 2016 arbeitsunfähig.
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Die Klägerin hat vorgetragen,
die zuletzt eingetretene Arbeitsunfähigkeit habe nur mit dem Arbeitsunfall, bei dem ihre Schulter verletzt worden sei, nicht aber mit der Tätigkeit als Foodworker zu tun. Die von der Beklagten in Anspruch genommene Stellenbeschreibung von 2002 sei nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Die Tätigkeit als Küchenhilfe könne die Klägerin ausüben. Denn sie müsse dabei nicht mehr als 5 kg tragen und, falls doch einmal mehr als 5 kg getragen werden müssten, könnten sich die 15 in der Küche beschäftigten Mitarbeiter gegenseitig helfen. Der Unfall selbst sei in der Zwischenzeit folgenlos ausgeheilt. Die Untersuchung für das letzte Gutachten sei am 01.04.2016 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich noch Spätfolgen des Arbeitsunfalls gezeigt. Die Klägerin sei jetzt wieder arbeitsfähig. Außerdem könne die Klägerin auch die Tätigkeiten, die sie zuvor im Lager ausgeführt habe, weiterhin ausüben. Sie müsse nicht auf Leitern steigen. Sie sei jahrelang zur Reinigung von Möbeln eingesetzt worden. Dabei habe sie keine schweren Gewichte tragen müssen. Auch Sicherheitsschuhe und Handschuhe hätten kein großes Gewicht. Die Räume, in denen sie gearbeitet habe, seien normal temperiert gewesen. Es habe auch nicht die Gefahr von Schnitten oder Blutergüssen oder Abschürfungen bestanden. Insoweit sei die Klägerin schon lange von ihrem Arbeitgeber leidensgerecht eingesetzt worden. Deshalb widerspreche es dem Anspruch der Klägerin als Schwerbehinderter, leidensgerecht eingesetzt zu werden, wenn die Beklagte nunmehr auf der Zuweisung einer anderen, nicht leidensgerechten Tätigkeit bestehe.
- 39
Folglich schulde die Beklagte noch die restliche Vergütung für Dezember 2015 in Höhe von 1.605,12 EUR brutto, Januar 2016 in Höhe von 2.504,10 EUR brutto und Februar 2016 in gleicher Höhe.
- 40
Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Monat Dezember 2015 noch ein restliches Gehalt in Höhe von 1.605,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2016 zu zahlen;
- 42
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Januar 2016 ein Bruttobetrag von 2.504,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu zahlen;
- 43
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Februar 2016 ein Bruttobetrag von 2.504,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.03.2016 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 46
Die Beklagte hat vorgetragen,
nach der angepassten Stellenbeschreibung des Jahres 2002 sei die Tätigkeit der Klägerin als Lagerangestellte die Annahme von Waren. Dazu gehörten auch schwere Möbel und Haushaltsgeräte. Weiterhin erfordere ihre Tätigkeit das Verbringen von Paletten mit Fuhrförderfahrzeugen, die Empfangskontrolle, das Einräumen der Waren, die Kommissionierung der Ware, das Verpacken zum Versand, das Fertigmachen der Transportdokumente, Aufkleber und Handscanner, das Fahren von Gabelstapler und Hubwagen, die Inventur und die Reinigung. Dazu müsse sie länger stehen, sich aber auch bücken und auf harten Oberflächen kauern. Sie müsse außerdem ungünstige Körperhaltungen einnehmen und Lasten bis zu 35 kg tragen. Hinzu komme noch das Gewicht der Sicherheitsausrüstung mit Arbeitsschuhen und Handschuhen. Die Tätigkeit sei im Freien, aber auch in geschlossenen Hallen mit Hitze, Kälte, Feuchte und Zugluft auszuführen. Es sei außerdem die Gefahr von Schnittwunden, Blutergüssen gegeben und ferner bestehe die Gefahr, dass sie Lösungsmitteln ausgesetzt werde.
- 47
2015 sei die Klägerin an 230 Kalendertagen arbeitsunfähig gewesen und 2016 an 81. Deshalb sei von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auszugehen. Mit den Einschränkungen, dass sie nicht mehr als 10 kg insgesamt tragen, sowie keine Arbeiten über Kopf vornehmen dürfe und keinen Stapler fahren könne, sei kein leidensgerechter Arbeitsplatz bei den Streitkräften gegeben. Ein solcher Arbeitsplatz könne auch nicht zumutbar geschaffen werden. Dennoch habe man der Klägerin die Tätigkeit als Foodworker befristet angeboten. Sie habe dann wegen dem Schulterbruch den Dienst nicht mehr ausüben können. Telefonisch habe man der Klägerin dann mitgeteilt, dass die ohnehin nur probeweise bis 11.2.2015 vorgesehene Tätigkeit als Foodworker nicht verlängert werde. Die Stelle sei jetzt mit einem anderen Schwerbehinderten besetzt. Nach dem neuen Gutachten seien die Einschränkungen der Klägerin sogar noch größer. So dürfe die Klägerin nun nur noch Gewichte von weniger als 5 kg tragen.
- 48
Die Erbringung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit auf Dauer sei daher nicht mehr möglich. Die Klägerin habe nach Ablauf der nur befristet gewährten Übertragung der Tätigkeiten in der Küche wieder an ihren alten Arbeitsplatz, für den sie aber dauerhaft arbeitsunfähig sei, zurückkehren müssen.
- 49
Im Kammertermin vom 30.08.2016 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - 8 Ca 200/16 - hat die Klägerin erklärt, sie habe die Tätigkeit des Reinigens von Möbeln rund 5 Jahre ausgeübt. Die Beklagtenseite hat dazu erklärt, sie bestreite das. Falls ein solcher Einsatz geschehen sei, dann beruhe das auf Missmanagement der damaligen Vorgesetzten. Hinsicht des weiteren Inhalts des Sitzungsprotokolls vom 30.08.2016 auf Bl. 95 bis 97 d. A. Bezug genommen.
- 50
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 30.08.2016 - 8 Ca 200/16 - verurteilt, der Klägerin für Dezember 2015 restliches Gehalt in Höhe von 1.605,12 EUR brutto nebst Zinsen, für Januar 2016 2.504,10 EUR brutto nebst Zinsen und für Februar 2016 2.504,10 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 100 bis 106 d. A. Bezug genommen.
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Gegen das ihr am 23.09.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am (Montag, den) 24.10.2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie die Berufung durch am 23.12.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 17.11.2016 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 23.12.2016 einschließlich verlängert worden war.
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Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, unabhängig der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Fassung der Stellenbeschreibung sei es wiederholt erforderlich, in physiologisch ungünstigen und ermüdenden Körperstellungen zu arbeiten. Die Tätigkeit fordere zudem das Tragen und Heben von Lasten bis zu 35 kg (Fassung 2002) bzw. 29,5 kg (Fassung 1982). Das Heben und Tragen sei beim Transport der Einrichtungen, Möbeln und Gerätschaften sowie des Einräumens der Ware in die Regale und beim Verpacken der Waren zum Transport erforderlich. Im Rahmen der Tätigkeit der Klägerin, komme es dazu wiederholt, durchschnittlich mehrmals die Stunde. Die Unmöglichkeit des Hebens bestimmter Gegenstände würde zu einer wiederholten Unterbrechung der Arbeit führen, die erst durch die Hilfe anderer Kollegen fortgesetzt werden könne. Angesichts der hohen Fehlzeiten der Klägerin sei ein BEM durchgeführt worden. Eine Beschäftigung der Klägerin mit einer leidensgerechten Tätigkeit sei weder zuvor noch heute vorhanden. Eine solche Stelle könne auch nicht geschaffen werden. Allerdings habe die Position als Küchenhilfe (Food Service Worker) befristet bis zum 30.06.2016 zur Verfügung gestanden. Diese Stelle sei der Klägerin - unstreitig - für zwei Wochen zur Erprobung beginnend ab dem 27.11.2015 bis einschließlich 11.12.2015 übertragen worden. Allerdings sei die Klägerin - unstreitig - ab dem 09.12.2015 erkrankt. Daraufhin sei es zu einer Vereinbarung über die Beendigung der Probearbeit gekommen. Die entsprechende Stelle sei also dann mit einem weiteren schwerbehinderten Beschäftigten besetzt worden. Ohne weitergehende rechtsgestaltende Erklärung sei die Klägerin nach Ablauf der Befristung am 11.12.2015 offenkundig wieder verpflichtet gewesen, ihre Tätigkeit als Lagerangestellte aufzunehmen. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich. Eine Änderung des Aufgabengebiets der Klägerin im Wege des Direktionsrechts dergestalt, dass sie ihre Tätigkeit als Lagerangestellte weiter ausüben könne, ohne dabei Gewichte von mehr als 5 kg heben zu müssen, oder über Kopf zu arbeiten, sei nicht möglich. Die Klägerin sei nach alledem arbeitsunfähig, und zwar aufgrund derselben Einschränkung, aufgrund derer sie wiederholt in der Vergangenheit Entgeltfortzahlung erhalten habe. Der Unfall sei dabei nicht verlängernd hinsichtlich des Entgeltfortzahlungszeitraums zu berücksichtigen, da ein Fall der Einheit des Verhinderungsfalles vorliege. Ungeachtet des Unfalls sei die Klägerin auch heute noch nicht gesundheitlich in der Lage, ihre Tätigkeit als Lagerangestellte wieder auszuüben. Die fortgesetzte Übertragung von Tätigkeit wie Reinigungsarbeiten sei den US-Stationierungsstreitkräften nicht zumutbar. Die Klägerin sei insoweit lediglich für eine befristete Zeit zu Reinigungsarbeiten an Möbeln, Couches und dergleichen eingesetzt gewesen. Eine dauerhafte Zuweisung dieser Tätigkeiten - bis zum Renteneintrittsalter - komme nicht in Betracht. Denn es handele sich insoweit um geringer wertige Tätigkeiten, die den Merkmalen einer geringer wertigen Entgeltgruppe entsprächen. Eine weitere freie leidensgerechte Tätigkeit, die der Klägerin zugewiesen werden könne, bestehe nicht. Es treffe keinesfalls zu, dass es bei der Klägerin keine körperlichen Beeinträchtigungen gebe, die ihre Tätigkeit als Lagerangestellte entsprechend der Stellenbeschreibung aus dem Jahr 1982 ausschließen würde. Angesichts der Beschäftigungsstruktur im Lager sei ein sinnvoller Einsatz der Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich.
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Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23.12.2016 (Bl. 139 bis 145 d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 09.03.2017 (Bl. 163 bis 166 d. A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.08.2016, Az: 8 Ca 200/17, wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, sie sei ohne weiteres in der Lage gewesen, die ihr zuletzt als Küchenhilfe übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Nichts anderes gelte für die in der Stellenbeschreibung 1982 benannten Tätigkeiten; es gebe keine körperlichen Beeinträchtigungen bei der Klägerin, die eine solche Tätigkeit ausschließen könnten. Im Übrigen könne die Klägerin zwischenzeitlich wieder Gegenstände über 5 kg heben. Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin sei 2015 an 230 Kalendertagen und 2016 an 335 Kalendertagen arbeitsunfähig abwesend gewesen, müsse dem entgegengetreten werden. Diese Behauptung erfolge wider besseres Wissen. Die Beklagte selbst habe vielmehr die Klägerin nach Hause geschickt und habe trotz gegenteiliger Beteuerung einfach behauptet, die Klägerin sei arbeitsunfähig. Es gebe keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die von der Beklagten behaupteten Tage. Auch ein BEM sei nicht durchgeführt worden. Entscheidend sei das Gutachten des BAD vom 25.04.2016, aus dem sich ergebe, dass die Klägerin die Tätigkeiten in der Küche und auch im Lager ausüben könne. Durch die US-Stationierungsstreitkräfte sei zu keinem Zeitpunkt geprüft werden, ob eine leidensgerechte Tätigkeit für die Klägerin möglich sei. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien, dass die Probearbeiten in der Küche ausgelaufen seien, sei zu keinem Zeitpunkt getroffen worden.
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Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 05.01.2017 (Bl. 150 bis 152 d. A.) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.03.2017.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
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Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gemäß § 29 Ziffer 2 b TV-L II Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen kann. Einwendungen gegen die Dauer der Entgeltfortzahlung sowie hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche hat die Beklagte nicht erhoben, sodass weitere Ausführungen insoweit nicht veranlasst sind.
- 65
Die Klägerin hat gemäß § 29 Ziffer 2 a TV.L II einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit, in der sie wegen Arbeitsunfähigkeit an ihrer Arbeitsleistung gehindert ist; dieser Anspruch gilt allerdings nur bis zur Dauer von 6 Wochen. Gemäß § 29 Ziffer 2 b behält die Arbeitnehmerin aber dann, wenn es sich um einen Arbeitsunfall oder um eine Berufskrankheit handelt, die der Arbeitnehmer sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei den Stationierungsstreitkräften desselben Entsendestaats zugezogen hat, den Anspruch auf Arbeitsentgelt abweichend von Abschnitt a bis zur Dauer von 12 Wochen.
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Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, der dazu geführt hat, dass die Klägerin ab dem 09.12.2015 die vertraglich vereinbarte Tätigkeit als Foodworker nicht fortsetzen konnte.
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Die Klägerin war insoweit ab dem 09.12.2015 durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung gehindert. Auch das ist jedenfalls für die Zeit bis zum 11.12.2015 zwischen den Parteien unstreitig.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt dies aber auch für die Zeit nach dem 11.12.2015 für die gesamte Dauer des tarifvertraglichen Anspruchszeitraums. Die Beklagte geht im Berufungsverfahren insoweit davon aus, dass sich der Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit der Klägerin nach dem 11.12.2015 wiederum nach der Stellenbeschreibung 1982 bzw. 2002 richte. Für die Ausübung der danach verrichteten Tätigkeiten sei die Klägerin aber dauerhaft arbeitsunfähig. Insoweit greife sodann der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles ein, weil dann die Klägerin wiederum wie bereits zuvor vor Aufnahme der Tätigkeit als Foodworkerin, dauerhaft krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die an sich vertraglich geschuldete Tätigkeit zu verrichten.
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Dem folgt die Kammer nicht.
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Unabhängig von der unterschiedlichen Darstellung der Einzelheiten durch die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Klägerin mit den US-Stationierungsstreitkräften am 30.11.2015 eine Vereinbarung getroffen, vom 27.11. bis zum 11.12.2015 als Küchenhelferin zu arbeiten. Sie hat diese Tätigkeit angetreten und ist im Rahmen dieser Tätigkeit arbeitsunfähig erkrankt. Das Ziel der probeweisen Ausübung der Tätigkeit war nach Maßgabe des Vertragstextes (Bl. 47 d. A.) festzustellen, ob diese Position eine geeignete Möglichkeit zur befristeten Umsetzung bis zur Rückkehr des ursprünglichen Stelleninhabers - bis zum 30.06.2016 - wäre. Deshalb sollte ein gemeinsames Gespräch zur Einschätzung am 09.12.2015 unter Beteiligung von Vertretern der Betriebs- und Schwerbehindertenvertretung geführt werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin in der Zeit vom 27.11. bis zum 09.12.2015 ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit als Küchenhelferin ordnungsgemäß verrichtet hat. Hätte die Klägerin am 09.12.2015 keinen Arbeitsunfall erlitten, lassen sich dem Vorbringen der Beklagten in beiden Rechtszügen keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Zuge von Ziffer 2 und Ziffer 3 der Vereinbarung vom 30.11.2015 der Klägerin die Tätigkeit der Küchenhelferin bis zum 30.06.2016 nicht jedenfalls weiterhin übertragen worden wäre. Denn die Beklagte hat selbst nicht behauptet, dass die Klägerin für diese Tätigkeit ungeeignet, unqualifiziert oder sonst wie nach dem 11.12.2015 nicht in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, davon auszugehen, dass nach dem 11.12.2015 eine andere Entscheidung gefallen wäre, den Arbeitsunfall hinweg gedacht, als die weitere Beschäftigung der Klägerin an diesem Arbeitsplatz, bestehen nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach Maßgabe einer gemeinsamen Einschätzung am 09.12.2015 unter Beteiligung der Betriebs- und Schwerbehindertenvertretung die weitere Beschäftigung der Klägerin auf diesem Arbeitsplatz verabredet worden wäre. Für diese Tätigkeit war die Klägerin aber - unstreitig - nicht arbeitsunfähig.
- 71
Soweit die Beklagte demgegenüber davon ausgeht, der Klägerin sei nach ihrem Arbeitsunfall wiederum die ursprünglich vertraglich geschuldete Tätigkeit rechtswirksam übertragen worden, für die sie aber dauernd arbeitsunfähig sei, folgt die Kammer dem nicht. Auch finden entgegen der Auffassung der Beklagten die Grundsätze zur Einheit des Verhinderungsfalles keine Anwendung.
- 72
Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, nach dem 09.12.2015 seien die Arbeitsvertragsparteien übereingekommen, den Einsatz der Klägerin als Küchenhilfe einvernehmlich zu beenden. Die Klägerin hat dies bestritten und vorgetragen, sie habe die Tätigkeiten in der Küche ohne weiteres weiterhin wahrnehmen können. Eine Vereinbarung zwischen ihr und den US-Stationierungsstreitkräften dahin, dass die Probearbeiten in der Küche ausgelaufen seien und nicht mehr verlängert würden, sei zu keinem Zeitpunkt getroffen worden. Vielmehr sei sie nach wie vor in der Lage, auch in der Küche zu arbeiten. Insoweit wäre es Sache der Beklagten gewesen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert darzulegen, dass eine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen ist, insbesondere mit einem Inhalt, der über den Austausch von Erklärungen hinausgeht, die den - selbstverständlichen - Inhalt hatten, dass die Klägerin aufgrund ihres Arbeitsunfalls vom 09.12.2015 einstweilen diese Stelle nicht weiterhin besetzen konnte. Warum sie eine Erklärung hätte abgeben sollen, das Probearbeiten einvernehmlich zu beenden, erschließt sich nicht; tatsächliche Anhaltspunkte dafür lassen sich dem Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen nicht entnehmen. Des Weiteren behauptet die Beklagte, dass die Klägerin ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nicht in der Lage sei, die vertraglich geschuldete Tätigkeit nach Maßgabe der Stellenbeschreibung 1982 - 2002 zu erbringen. Dabei geht die Beklagte, ohne dass dies nach dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen nachvollziehbar wäre, davon aus, dass sich der Inhalt der von der Klägerin vertraglich geschuldeten Arbeitstätigkeit nach einer dieser Stellenbeschreibungen richtet. Hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen freilich nicht.
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Denn die Klägerin war unstreitig vor der Übertragung der Tätigkeit als Küchenhilfe seit ca. 5 Jahren mit der Tätigkeit des Reinigens von Möbeln beschäftigt worden. Dies hat sie im erstinstanzlichen Rechtszug substantiiert vorgetragen; die Beklagte hat dies - unsubstantiiert - bestritten. Sie hat des Weiteren darauf hingewiesen, dass eine derartige Tätigkeit nicht die Eingruppierungsmerkmale der von der Klägerin inne gehabten Tarifgruppe erfülle. Im Übrigen hat sie vorgetragen, falls ein solcher Einsatz geschehen sei, dann beruhe das auf Missmanagement der damaligen Beklagten.
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Da dieser tatsächliche Arbeitseinsatz folglich jahrelang von den US-Stationierungsstreitkräften und der Klägerin offensichtlich einvernehmlich praktiziert wurde, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin für diese Tätigkeit dauerhaft arbeitsunfähig gewesen sein soll. Näheres Vorbringen der Beklagten dazu fehlt. Die von ihr vorgelegte Liste über Absence Days weist vom 02.07.2015 bis zum 26.11.2015 durchgängig "unpaid sick absence" auf. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, sie sei nach Hause geschickt worden, obwohl sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe und auch ihre Arbeitsfähigkeit beteuert habe. Substantiiertes Vorbringen der Beklagten dazu fehlt vollständig. Anhaltspunkte dafür aber, dass die US-Stationierungsstreitkräfte und die Klägerin insoweit eine Änderungsvereinbarung für die Zeit nach ihrer Wiedergenesung getroffen hätten mit dem Inhalt, sie weder als Küchenhilfe, noch mit der Reinigung von Möbeln zu beschäftigen, lassen sich dem Vorbringen der Beklagten aber in beiden Rechtszügen nicht entnehmen. Wenn eine Vereinbarung hinsichtlich der Änderung des Inhalts der Tätigkeit zwischen den Parteien bzw. den US-Stationierungsstreitkräften und der Klägerin aber gar nicht getroffen wurde, war die Klägerin vertraglich auch zu nichts anderem verpflichtet. Dass die Klägerin die Tätigkeit als Küchenhilfe einerseits bzw. in der Reinigung von Möbeln andererseits nach der Wiedergenesung nicht hätte ausüben können, behauptet die Beklagte nicht. Die Beklagte hat, wie dargelegt, insoweit lediglich vorgetragen, die Klägerin sei auf dieser Position insoweit völlig überqualifiziert, als die Stelle hinsichtlich der Bezahlung niedriger bewertet sei. Das mag zutreffend sein, ändert dann aber ohne weitergehende arbeitsvertragliche Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung des § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX (Ausübung des Direktionsrechts, Änderungskündigung) nichts am Inhalt der konkret von der Klägerin zu diesem Zeitpunkt geschuldeten und anzubietenden Arbeitstätigkeit. Soweit die Beklagte auf Missmanagement im Bereich der US-Stationierungsstreitkräfte hingewiesen hat, ergibt sich gleichfalls kein anderes Ergebnis, da die Beklagte keineswegs insoweit ein kollusives Zusammenwirken zwischen Mitarbeitern der US-Stationierungsstreit-kräfte und der Klägerin behauptet. Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen des BAD, Zentrum K., vom 29.04.2015 ins Leere. Denn insoweit wird auf die Tätigkeit der Klägerin als Lagerangestellte Bezug genommen, die die Klägerin zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht ausgeführt hat. Einschränkungen der zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Tätigkeit lassen sich der Begutachtung aber nicht entnehmen. Nichts anderes gilt für die Begutachtung vom 18.04.2016, und zwar sowohl im Hinblick auf die Tätigkeit als Küchenhilfe, als auch auf die Tätigkeit der Reinigung von Möbeln.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen der Einheit des Verhinderungsfalles zur Beschränkung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nicht vor.
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Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls) Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuen Arbeitsunfähigkeit führte (BAG 25.05.2016, EzA § 3 EntgeltfortzG Nr. 20 = NZA 2016,1076; 02.02.1994 EzA § 1 LohnFG Nr. 125; LAG Hamm 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14, LAGE § 3 EntgeltfortzG Nr. 14; s. Laws FA 2017, 101 ff). Tritt als ein weiteres Grundleiden, das bereits für sich allein Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte, zum ersten Grundleiden hinzu, so ändert dies nichts am Schicksal eines einmal entstandenen, auf einem früheren Grundleiden beruhenden Entgeltfortzahlungsanspruchs. Mehrere gleichzeitige oder sich überlappende Erkrankungen, die nicht auf einem Grundleiden beruhen und deshalb als andere Krankheiten i.S.d. Gesetzes anzusehen sind, lösen nur einmal einen Anspruch für 42 Kalendertage aus (BAG 02.12.1981 EzA § 1 LohnFG Nr. 59; LAG Hamm 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14, LAGE § 3 EntgeltfortzG Nr. 14). Das gilt auch dann, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet war und deshalb zunächst keine Entgeltfortzahlung geschuldet wurde. Bei später hinzutretender Erkrankung entsteht zwar ein Anspruch; dieser ist aber begrenzt auf den Ablauf des 42. Kalendertags nach Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit (ErfK/Reinhard § 3 EFZG Rn. 43; s.a. LAG Bln-Bra. 17.04.2015 LAGE § 3 EntgeltfortzG Nr. 15; Dörner/Luczak/Wildschütz/ Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht, 13. Auflage 2016, Kap. 3 Rdn. 2031 ff).
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Dieser Grundsatz - mit der Folge der Beschränkung der Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen - gilt dann nicht, wenn sich der Arbeitnehmer am Tag nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit in ein Krankenhaus begibt, um dort eine Diagnose über mögliche weitere Erkrankung zu erhalten. Das gilt zumindest dann, wenn es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass das letztlich diagnostizierte Leiden für sich schon vor der Diagnose dazu geführt hätte, dass der Arbeitnehmer der Arbeit ferngeblieben wäre oder diese nicht mehr hätte verrichten können (LAG Nbg. 29.04.2008 - 6 Sa 749/07, ZTR 2008, 441).
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Zwei selbständige Verhinderungsfälle liegen auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet (nicht aber bei einem untauglichen Arbeitsversuch) oder wenn er zwischen den Krankheiten zwar arbeitsfähig war, aber nicht arbeiten konnte, weil er nur für wenige, außerhalb der Arbeitszeit (z. B. am Sonntag) liegende Stunden arbeitsfähig war (BAG 02.12.1981 EzA § 1 LohnFG Nr. 59; 12.07.1989 EzA § 616 BGB Br. 39).
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Ist unstreitig oder bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht, die bereits vor dem ärztlich attestierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, und zu einer Krankheit, wegen der der Arbeitnehmer bereits durchgehend sechs Wochen arbeitsunfähig war, hinzugetreten ist, muss der Arbeitnehmer den von ihm behaupteten Beginn der neuen krankheitsbedingten Verhinderung beweisen. Über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit entscheidet der die Arbeitsunfähigkeit bescheinigende Arzt. Im Zweifel endet die Arbeitsunfähigkeit am Ende des in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebenen Kalendertags (BAG 25.05.2016 EzA § 3 EntgeltfortzG Nr. 20 = NZA 2016, 1076; s.a. LAG Hamm 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14 -, LAGE § 3 EntgeltfortzG NR. 14).
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Vorliegend kann, wie dargelegt, schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin am 09.12.2015 dauernd außer Stande war, die von ihr bei Wegfall der Tätigkeit als Küchenhilfe zu verrichtende Arbeitstätigkeit zu erbringen. Tatsächliches Vorbringen der Beklagten dazu fehlt vollständig, insbesondere setzt sich ihr Vorbringen allein mit den Stellenbeschreibungen 1982/2002 auseinander, nicht aber mit der von der Klägerin behaupteten und von der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen jahrelangen vorherigen Tätigkeit bei der Reinigung von Möbeln. Dafür, dass die Klägerin auch dazu nicht in der Lage gewesen wäre, fehlt es an jeglichem nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertem Vorbringen der Beklagten.
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Damit sind die geltend gemachten Zahlungsansprüche nach Maßgabe des § 29 Ziffer 2 a, b TV AL II in Verbindung mit § 3, 4 EFZG voll umfänglich begründet.
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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
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Referenzen
- § 3 EFZG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 616 Vorübergehende Verhinderung 1x
- 8 Ca 200/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 LohnFG 3x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- 8 Ca 200/16 3x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung 1x
- § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- 16 Sa 1711/14 3x (nicht zugeordnet)
- 6 Sa 749/07 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- § 3 EntgeltfortzG 6x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ArbGG § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren 1x