Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 363/16

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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. Juli 2016 - 3 Ca 120/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung und die Weiterbeschäftigung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist beim beklagten Land seit dem 22. Oktober 2008 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Lehrkraft für besondere Aufgaben iSv. § 58 Abs. 1 HochschulG Rheinland-Pfalz im Bereich Erziehungs- und Bildungswissenschaften an der Universität T im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfe der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten angestellt. Dem Arbeitsverhältnis lagen folgende befristete Arbeitsverträge zugrunde, ausweislich derer die Beschäftigung auf Zeit jeweils ausdrücklich nach Maßgabe des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes erfolgte:

3
 

Arbeitsvertrag vom

Befristungsdauer

 

21. Oktober 2008

22. Oktober 2010 bis 21. Oktober 2010

 

18. Juni 2010

22. Oktober 2010 bis 30. September 2011

 

05. Juli 2011

01. Oktober 2011 bis 31. März 2013

 

19. Februar 2013
03. Juli 2013
28. Februar 2014

01. April 2013 bis 30. September 2013
01. Oktober 2013 bis 30. September 2014
01. Oktober 2014 bis 31. Juli 2016

                            

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Nach § 3 des letzten Arbeitsvertrags vom 28. Februar 2014 (Bl. 5 ff. d. A., im Folgenden: AV) betrug die Regellehrverpflichtung 8 Lehrveranstaltungsstunden je Woche in der Vorlesungswoche des Semesters und die Klägerin war verpflichtet, im Übrigen innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den sonstigen Aufgaben des Faches mitzuwirken.

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Mit schriftlicher Erklärung vom 31. Oktober 2013 bestätigte die Klägerin gegenüber der Personalabteilung der Universität, dass ihre am 24. Mai 1996 geborene Tochter und ihr am 18. Mai 1999 geborener Sohn in ihrem Haushalt leben und durchgängig von ihr betreut wurden und bat, diese Zeiten im Rahmen der Befristungsmöglichkeiten nach § 2 WissZeitVG anzuerkennen.

6

Mit ihrer am 01. Februar 2016 beim Arbeitsgericht Trier eingereichten Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2014 vereinbarten Befristung zum 31. Juli 2016 gewandt und ihre Weiterbeschäftigung begehrt.

7

Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, ihr Arbeitsverhältnis sei aufgrund Unwirksamkeit der letzten, streitgegenständlichen Befristung unbefristet. Sie unterfalle weder dem persönlichen noch dem sachlichen Anwendungsbereich des WissZeitVG. Sie zähle nicht zum wissenschaftlichen Personal. Da sie lediglich pro Semester vier bis fünf Lehrveranstaltungen abhalte, hierzu Prüfungen abnehme und daneben als Zweitkorrektorin von Bachelor- und Masterarbeiten tätig sei, verrichte sie keine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne des WissZeitVG, da hierfür eine Tätigkeit erforderlich sei, die nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen und nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt sei, neue Erkenntnisse zu gewinnen. Weder sei sie im forschenden Bereich tätig noch sei damit ein besonderer Erkenntnisgewinn oder gar eine Wahrheitsfindung verbunden. Eine Weiterqualifizierung, wie sie das WissZeitVG in der ab 17. März 2016 novellierten Fassung verlange und worauf die Kanzlerin der Universität T mit Schreiben vom 29. Februar 2016 (Bl. 68 f. d. A.) ausdrücklich hingewiesen habe, habe sie zu keinem Zeitpunkt angestrebt, weder an Tagungen teilgenommen, Veröffentlichungen angestrebt oder ein Promotion geplant, was dem beklagten Land bekannt gewesen sei. Selbst wenn das WissZeitVG aber Anwendung finde, sei die zulässige Befristungshöchstdauer von 6 Jahren überschritten. Die Beklagte könne sich insoweit nicht auf eine Verlängerung infolge ihrer Kinderbetreuung berufen, da ein etwaiger Verlängerungsantrag sich allenfalls auf die zum Zeitpunkt seiner Geltendmachung laufende Befristung bezogen hätte, nicht aber auf eine Verlängerung der gesamten Befristungsdauer.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 28. Februar 2014 vereinbarten Befristung am 31. Juli 2016 enden wird, sondern unbefristet fortbesteht;

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2. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 das beklagte Land zu verurteilen, sie auch über den 31. Juli 2016 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrkraft weiterzubeschäftigen.

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Das beklagte Land hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Es hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Befristung sei wirksam. Sie bewege sich innerhalb des aufgrund ausdrücklichen Wunschs der Klägerin gemäß Schreiben vom 31. Oktober 2013 pro Kind um zwei Jahre verlängerten Sechsjahreszeitraums des § 2 Abs. 1 WissZeitVG. Die Klägerin unterfalle auch dem WissZeitVG. Eines besonderen Qualifizierungsziels bedürfe es nicht, da diese Tatbestandsvoraussetzung sich erst in der Gesetzesfassung ab März 2016 finde, nicht aber in der vorigen, bei Abschluss der letzten Befristung im Jahre 2014 gültigen und hier allein maßgeblichen Fassung. Die Klägerin zähle auch zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 WissZeitVG, da es für eine wissenschaftliche Tätigkeit keiner eigenen, unmittelbaren Durchführung von Forschung und Generierung von Forschungsergebnissen bedürfe, sondern genüge, dass Forschungsergebnisse Dritter und deren kritische Reflektion, Hinterfragung und Diskussion in die Lehrtätigkeit mit eingebracht würden, was bei der Klägerin der Fall sei und von ihr auch erwartet werde. Eine Kompetenz der an der Universität auszubildenden künftigen Lehrpersonen solle darin liegen, dass diese sich bei der Reflektion ihrer Tätigkeiten und der Entwicklung ihrer Schule auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien und die öffentliche Bildungsdiskussion sowie die Entwicklungen der Bildungspolitik beziehen könnten, wofür Voraussetzung sei, dass entsprechende Fähigkeiten bereits im Rahmen der universitären Ausbildung durch die Klägerin vermittelt würden. Zudem habe sich gerade der Fachbereich der Klägerin in den letzten 10 Jahren infolge des „Pisa-Schocks“ als besonders dynamisch und forschungsintensiv gezeigt, da der Forschungsoutput eklatant angestiegen sei, um Wege zu finden, das offensichtlich unzureichende deutsche Schulsystem wieder wettbewerbsfähiger zu gestalten. Es sei für die von der Klägerin gehaltenen Seminare (Erziehung für Menschenrechte / Kommunikative Handlungskompetenz / Beratung in der Schule / Lehrerprofessionalität) unabdingbar gewesen, den wissenschaftlichen Diskurs und die Forschungsbefunde permanent zu verfolgen und in reflektierender Weise in die universitäre Ausbildung einzubinden, ohne dass ein bloßer Rückgriff auf vorhandenes Wissen oder die Beschränkung der Vermittlung althergebrachter Wissensbestände möglich gewesen sei. Das Seminar "Erziehung für Menschenrechte" sei angesichts der neueren Forschungsbefunde zur Inklusion für Kinder mit besonderem Förderbedarf vollkommen neu ausgerichtet worden und habe angesichts der notwendigen Integration von Flüchtlingen sowie der neueren Forschungsergebnisse zu deren Bildungsintegration und ihrem Demokratie-, Werte- und Menschenrechtsverständnis fortlaufend aktualisiert werden müssen, weshalb ohne eine Rezeption der zu diesem Thema ergangenen Forschungsarbeiten das Seminar nicht durchführbar sei. Im Rahmen des Seminars "Beratung in der Schule" seien Reflektionen zu den aktuellen Forschungsfeldern Individuelle Lernberatung, Interdisziplinäre Teams oder Kollegiale Beratung sowie die Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Befunde zu dem neuen Forschungsfeld der Diagnostik individueller Lernvoraussetzungen erforderlich. Das Seminar "Kommunikative Handlungskompetenz" vermittle die Wirkungen und den Einsatz spezifischer Kommunikationshandlungen zur Lehrer-Schüler-Interaktion im Unterricht. Dass sich diese bereits angesichts der vorstehend genannten, gewandelten Anforderungen entscheidend geändert hätten, liege auf der Hand. Kommunikation in heterogenen Lernkontexten müsse die Forschungsbefunde zum Kommunikationsverhalten verschiedener kognitiver, sozialer, kultureller und ethnischer Ausgangslagen einbeziehen, um in solch herausfordernden Kontexten wirksam zu sein. Das Seminar "Lehrerprofessionalität" thematisiere empirische Befunde der Lehr-Lern-Forschung hinsichtlich Diagnostik, anthropologischer Haltungen und Sozialisationsbedingungen unter Berücksichtigung der verschiedenen Aneignungsniveaus. Auch hier hätten sich angesichts neuer Schulformen wie der Realschule plus, der Integrierten Gesamtschule oder der Abschaffung der Hauptschulen, hinsichtlich neuer Zusammensetzungen der einzelnen Lerngruppen sowie neuer Systeme der Rechenschaftslegung - wie internen und externen Evaluationen, Schulleistungstests oder Bildungsstandards - grundlegende Änderungen ergeben. Unter diesen neuen Rahmenbedingungen sowie den zentralen Themen von Inklusion und Integration von Migranten müsse im Rahmen der Vermittlung von Lehrerprofessionalität eine Einbeziehung dieser neuen Forschungsfelder erfolgen, da die zahlreichen Forschungsbefunde ein völlig neues Lehren und Lernen generiert hätten.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2016 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, die dem Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG genügende Befristung sei wirksam nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG. Die Klägerin bedürfe in der bei Abschluss des Befristungsvertrags geltenden und damit maßgeblichen früheren Fassung des WissZeitVG keiner „besonderen“ Qualifizierung und zähle aus im Einzelnen dargestellten Gründen zum wissenschaftlichen Personal iSv. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 WissZeitVG. Die Befristung bewege sich jedenfalls innerhalb der angesichts der Betreuung ihres seinerzeit 15-jährigen Sohnes verlängerten Befristungsmöglichkeit. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung Rechtsmissbräuchlichkeit der Befristung als Kettenbefristung geltend gemacht habe, dringe sie nicht durch, da dieses Institut grundsätzlich wegen der Sonderreglungen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG keine Anwendung finde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 95 ff. d. A. Bezug genommen.

15

Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 01. August 2016 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 18. August 2016 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. September 2016, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

16

Die Klägerin macht zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 29. September 2016, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 131 ff. d. A. verwiesen wird, im Wesentlichen geltend,
die Befristung sei unwirksam, weil bereits das WissenschaftsZeitVG aF. dem besonderen gesetzgeberischen Zweck gedient habe, die Qualifizierungsziele des künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchses zu fördern, ihre Qualifizierungsphase jedoch längst abgeschlossen gewesen sei, weshalb sie dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes nicht unterfalle. Dies sei auch deshalb der Fall, weil sie nicht wissenschaftlich tätig gewesen sei. Zudem verkenne das Arbeitsgericht, dass die Befristungshöchstdauer von 6 Jahren überschritten gewesen sei. Die vom beklagten Land vorgelegte Befristung sei anlässlich des Arbeitsvertrages vom 19. Februar 2013 für die Zeit vom 01. April 2013 bis zum 30. September 2013 abgegeben worden und betreffe den streitgegenständlichen Arbeitsvertrag nicht. Auch hier werde die Vorschrift zweckwidrig angewandt, weil die familienpolitische Komponente der Dreifachbelastung mit Dienstleistung, Kinderbetreuung und wissenschaftlicher Qualifizierung Rechnung tragen solle, da letzteres bei ihr keine Rolle gespielt habe. Letztlich verkenne das Arbeitsgericht auch den angesichts der Gesamtdauer, die Anzahl der Vertragsverlängerungen und der immer selben Aufgaben vorliegenden institutionellen Rechtsmissbrauch.

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Die Klägerin beantragt,

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 28. Februar 2014 vereinbarten Befristung am 31. Juli 2016 enden wird, sondern unbefristet fortbesteht;

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2. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 das beklagte Land zu verurteilen, sie auch über den 31. Juli 2016 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrkraft weiter zu beschäftigen.

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Das beklagte Land hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Es verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 06. Dezember 2016 (Bl. 157 ff. d. A.) und macht zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,
das WissZeitVG habe eine doppelte Zweckbestimmung gehabt und neben der Förderung der Weiterqualifikation der wissenschaftlichen Nachwuchskräfte auch der personellen Erneuerung des wissenschaftlichen Personals gedient. Die Klägerin habe auch Gelegenheit besessen, sich selbst zu qualifizieren Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei für eine wissenschaftliche Tätigkeit iSd. § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG aF. nicht zwingend das Bemühen um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse erforderlich, es komme nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht entscheidend darauf an, ob und in welchem Umfang dem Mitarbeiter die Möglichkeit der Weiterqualifikation neben den übertragenen Dienstaufgaben eingeräumt worden sei. Ein konkretes Ziel der Weiterqualifikation sei nicht erforderlich. Die Tätigkeit der Klägerin sei - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - wissenschaftlich geprägt gewesen. Den Kompetenzzielen des Studiums des Fachs Bildungswissenschaften könne nur entsprochen werden, wenn die universitäre Lehre wissenschaftlich fundiert und entsprechend aktuell sei, wobei sich die Anforderung im Schuldienst permanent wandelten (zB Inklusion beeinträchtigter Schüler/-innen, Integration von bildungsbenachteiligten Kindern und Jugendlichen, Integration von Flüchtlingen usw.). Antworten auf diese Bildungsherausforderungen könnten zur sachgerechten Aufgabenerfüllung der Lehre ausschließlich in der Rezeption und Reflexion wissenschaftlicher Literatur gewonnen werden, auch wenn die Klägerin zwar keine eigenen Forschungsergebnisse generieren, sondern Erkenntnisse Dritter habe vermitteln müssen. Dies gelte insbesondere seit dem sog. „Pisa-Schock“, der zu einem eklatanten Anstieg des Forschungsoutputs und erheblichen - im Einzelnen genannten - Umsteuerungen geführt habe, was durch die Forschung intensiv vorbereitet, begleitet und nachbereitet worden sei. Die von der Klägerin gehaltenen bildungswissenschaftlichen Seminare (Erziehung für Menschenrechte, Kommunikative Handlungskompetenz, Beratung in der Schule sowie Lehrerprofessionalität) erforderten notwendig fortlaufend eine Forschungsorientierung, ohne die die Seminare aus dargelegten Gründen nicht sinnvoll seien. Hierbei sei ausdrücklich anzumerken, dass es der Klägerin nicht zugute kommen könne, falls sie die aktuellen wissenschaftlichen Entwicklungen nicht verfolgt haben sollte, da sie es anderenfalls in der Hand hätte, die Zulässigkeit einer Befristung nach dem WissZeitVG selbst zu bestimmen. Die Klägerin habe den Anwendungsbereich der familienpolitischen Komponente gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG durch ihre Erklärung vom 31. Oktober 2013 eröffnet, wobei es nicht auf einzelne Arbeitsverträge ankomme. Das Institut des institutionellen Rechtsmissbrauchs finde bei der sachgrundlosen Befristung nach dem WissZeitVG keine Anwendung.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands zweiter Instanz und der zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

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Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

I.

25

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde von der Klägerin nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 01. August 2016 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 18. August 2016 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 29. September 2016, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 2, 3 ZPO).

II.

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Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Befristung vom 28. Februar 2014 nach §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 WissZeitVG aF wirksam ist.

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1. Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2014 mit der am 01. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Befristungskontrollklage rechtzeitig gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 11; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, jeweils zitiert nach juris).

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2. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung nach den Vorschriften des WissZeitVG idF vom 12. April 2007, in Kraft getreten am 18. April 2007 (BGBl. I 506) (im Folgenden: aF) und nicht nach den Regelungen WissZeitVG idF vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 442), in Kraft getreten zum 17. März 2016, bestimmt. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages ist die im Zeitpunkt der Vereinbarung geltende Rechtslage (BAG 08. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 12; 01. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 17, zitiert nach juris).

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3. Die vereinbarte Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG aF. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Die Einhaltung des Zitiergebots erfordert nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen (BAG 08. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 13, 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 22; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 20, jeweils zitiert nach juris). Dem Zitiergebot ist entsprochen, wenn sich aus der Befristungsvereinbarung ohne Unklarheit ergibt, auf welche gesetzliche Vorschrift sich die Befristung stützt. Dabei genügt es, wenn sich anhand des schriftlichen Vertragstextes durch Auslegung ermitteln lässt, dass die Befristung auf dem WissZeitVG beruhen soll (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 20, aaO). Dies ist hier der Fall. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2014 nimmt in § 1 auf das WissZeitVG Bezug.

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4. Der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG aF ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Das beklagte Land kann als Träger der Hochschule zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal von den Möglichkeiten des WissZeitVG Gebrauch machen (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 16; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18, zitiert nach juris).

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5. Die Befristung überschreitet nicht die Befristungshöchstdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG aF.

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a) Die Befristungshöchstdauer beträgt für nicht promoviertes wissenschaftliches Personal - wie die Klägerin - sechs Jahre. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG aF insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG aF bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Die Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG verlängert sich grundsätzlich, wenn während eines auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Beschäftigungsverhältnisses ein Kind unter 18 Jahren betreut wird (vgl. BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 52, zitiert nach juris). Die zweijährige Verlängerung soll „bei Betreuung“ eines oder mehrerer Kinder eintreten. Damit stellt das Gesetz auf den Umstand der Kinderbetreuung als solchen ab (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 53; vgl. KR/Treber 11. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 32) und sieht unabhängig von der konkreten Betreuungssituation eine pauschale Verlängerung der Höchstbefristungsdauer um zwei Jahre pro Kind vor (BAG 08. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 27, aaO). Die Anrechnungsregelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG aF setzt voraus, dass nicht nur ein befristeter Arbeitsvertrag mit daran anschließenden Verlängerungen ermöglicht wird, sondern dass der Abschluss mehrerer befristeter Arbeitsverträge nach den Regelungen des WissZeitVG zulässig ist. Das Gesetz verbietet daher nicht den erneuten Abschluss eines nach den Bestimmungen des WissZeitVG befristeten Vertrags, sondern ermöglicht ihn (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 40, zitiert nach juris).

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b) Gemessen hieran ist die Höchstbefristungsdauer vorliegend nicht überschritten.

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aa) Die Klägerin stand seit Beginn ihrer Beschäftigung beim beklagten Land am 22. Oktober 2008 bis zum 31. Juli 2016 insgesamt 7 Jahre 9 Monate und 10 Tage in auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Arbeitsverhältnissen. Unter Berücksichtigung ihrer am 24. Mai 1996 geborenen Tochter und ihres am 18. Mai 1999 geborenen Sohnes, die sie durchgehend während der auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Beschäftigungsverhältnisse betreut hat, erhöhte sich die Höchstbefristungsdauer auf 10 Jahre. Die streitgegenständliche Befristung zum 31. Juli 2016 hält sich daher im zeitlich zulässigen Rahmen.

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bb) Mit der Befristungsvereinbarung vom 28. Februar 2014 haben die Parteien entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung auch die wegen der Kinderbetreuungszeiten verlängerte Höchstbefristungsdauer in Anspruch genommen. § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG enthält lediglich eine Option zur Vertragsverlängerung und begründet keinen Kontrahierungszwang der Hochschule oder Forschungseinrichtung (ErfK MüGlö 17. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 6; MüKoBGB/Hesse § 23 TzBfG Rn. 39; APS-Schmidt § 2 WissZeitVG 5. Aufl. Rn. 28). Diese sind weder gehalten, dem Anspruchsberechtigten ein entsprechendes Vertragsangebot zu unterbreiten, noch im Falle des Vertragsschlusses den Zwei-Jahres-Zeitraum auszuschöpfen (ErfK MüGlö 17. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 6). Vorliegend hat das beklagte Land der Klägerin, bei der der reguläre 6-Jahres-Zeitraum nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG aF im Oktober 2014 ausgelaufen wäre, nach ihrer Erklärung zu ihren von ihr betreuten Kindern vom 31. Oktober 2013 mit der Befristungsvereinbarung vom 28. Februar 2014 zum 31. Juli 2016 die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption nach § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG angeboten, da eine zulässige Befristungsvereinbarung anderenfalls nicht hätte getroffen werden können. Dieses Angebot hat die Klägerin durch Unterzeichnung der Vertragsvereinbarung angenommen. Dass ihre Annahmeerklärung nicht anders zu verstehen war, ergibt sich ergänzend aus ihrer vor Abschluss des streitigen Vertrages abgegebenen Erklärung vom 31. Oktober 2013, in der sie die Anerkennung von Kinderbetreuungszeiten im Rahmen der Befristungsmöglichkeiten nach dem WissZeitVG ausdrücklich erbeten hat. Damit hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie von der Option der verlängerten Höchstbefristungsdauer gleichermaßen wie das beklagte Land Gebrauch machen wollte. Ihr Einwand im Rechtsstreit, ihre Erklärung habe sich nur auf die damals geltende Befristung beziehen sollen, blieb unbehelflich, da die Parteien nach dem Zeitpunkt der klägerischen Erklärung am 31. Oktober 2013 ausschließlich die vorliegend streitgegenständliche Befristung vereinbart haben.

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6. Die Klägerin gehörte in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Juli 2016 zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG aF und unterfiel damit dem personellen Geltungsbereich des WissZeitVG aF.

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a) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG aF eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach landeshochschulrechtlichen Regelungen an (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 30, vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 20, jeweils zitiert nach juris).

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Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG aF bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen (BAG 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 ff., zitiert nach juris). Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG aF gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet, „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33 mwN, zitiert nach juris). Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 31, 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21, zitiert nach juris).

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Die Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit erfordert nicht unbedingt das Bemühen um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG können auch Tätigkeiten unterfallen, die nicht den Gewinn eigener, neuer Forschungserkenntnisse zum Gegenstand haben, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Erkenntnisse verlangen. Das gilt insbesondere für die Lehre (BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50; BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, jeweils zitiert nach juris). Diese ist auch dann wissenschaftlich, wenn der Angestellte Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem Wissenschaftsgebiet eigenständig feststellen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um die ihm übertragenen Lehraufgaben sachgerecht erledigen zu können (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 32, aaO).

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b) Ausgehend hiervon hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und mit zutreffender Begründung zu Recht angenommen, dass die Tätigkeit der Klägerin als Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistung zu betrachten ist. Die Berufungskammer macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu unter A 1 c) zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Soweit die Klägerin auch im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten hat, die Befristung erweise sich bereits als unwirksam, weil ihre Qualifizierungsphase abgeschlossen sei, führt dieser Umstand nicht zur Unwirksamkeit der Befristung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 WissZeitVG aF (vgl. insgesamt BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 31, aaO), der sich die Berufungskammer anschließt, muss die Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit - wie vorliegend - die Aufgabe insgesamt prägen, wohingegen es nicht entscheidend darauf ankommt, ob und in welchem Umfang dem Mitarbeiter die Möglichkeit der Weiterqualifikation neben den übertragenen Dienstaufgaben eingeräumt wurde. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG aF dient zwar der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre (BT-Drs. 15/4132 S. 17). Für die Wirksamkeit der Befristung genügt dazu aber die Beschäftigung mit wissenschaftlicher Arbeit, die das wissenschaftliche Personal unabhängig von einem während der Tätigkeit in Aussicht genommenen oder erzielten akademischen Grad qualifiziert. Deshalb ist weder das Anstreben einer Promotion Voraussetzung für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG (BT-Drs. 14/6853 S. 32; vgl. Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 554; KR/Treber 11. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 13; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 2b), noch setzt die Zulässigkeit der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG das Anstreben einer Habilitation voraus. Für die primäre Aufgabe der Hochschule, Forschung und Lehre zu betreiben, soll das Sonderbefristungsrecht des WissZeitVG im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und des Innovationsbedürfnisses zu einem ständigen Personalaustausch führen (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 31, aaO). Der Klägerin, die bereits aufgrund ihrer Tätigkeit aus den vom Arbeitsgericht zutreffend dargelegten Gründen dem wissenschaftlichen Personal zuzuordnen ist, oblag vorliegend bei einer Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfe der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten ausweislich § 3 AV das Abhalten von 8 Lehrveranstaltungsstunden je Woche in der Vorlesungszeit des Semesters. Selbst unter Berücksichtigung ihrer zudem bestehenden arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Mitwirkung an den sonstigen Aufgaben des Faches ist weder geltend gemacht, noch für die Berufungskammer aus sonstigen Gründen ersichtlich, dass - entgegen der Behauptung der Beklagten im Berufungsverfahren - außerhalb ihrer Lehrtätigkeit keine Kapazitäten zur wissenschaftlichen Tätigkeit und selbstbestimmten Forschung bestanden hätten. Ob die Klägerin diese Möglichkeiten in Anspruch genommen hat oder nicht, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.

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7. Die Befristung ist nicht nach den vom Bundesarbeitsgericht für Sachgrundbefristungen entwickelten Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (st. Rspr. seit BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - zitiert nach juris) unwirksam. Diese Grundsätze finden bei sachgrundlosen Befristungen im Wissenschaftsbereich nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG grundsätzlich keine Anwendung, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge in diesen Fällen aus der gesetzlichen Regelung ergeben, die ihrerseits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt sind (BAG 08. Juni 2016 - 7 AZR 568/14- Rn. 46; 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 26; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 37; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 46, zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffnete Befristungsmöglichkeit im Streitfall rechtsmissbräuchlich genutzt hat, sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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8. Dem beklagten Land ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Befristungsmöglichkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG zu berufen. Anhaltspunkte dafür, dass die durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffnete Befristungsmöglichkeit im Streitfall rechtmissbräuchlich genutzt worden ist, liegen nicht vor. Soweit die Klägerin sich auf Dauer, Anzahl der Verlängerungen und den gleich bleibenden Inhalt der Tätigkeit berufen hat, verkennt sie, dass dies aus den dargestellten Gründen der Wirksamkeit der Befristungsabrede nicht entgegensteht. Aus welchen Gründen das beklagte Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG rechtsmissbräuchlich genutzt hätte, ist nicht ersichtlich.

B

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

44

Gründe, die nach § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.

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