Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 322/17
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.02.2017 - 9 Ca 1072/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
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Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1996 beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt C-Stadt beschäftigt, seit dem 01. Juli 2005 als Schiffsführer unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 11 der Anlage 1 a zum BAT, Teil III, Abschnitt B - Nautiker TV -. Im Oktober 2005 erfolgte nach Inkrafttreten des TVöD nach dem TVÜ-Bund die Überleitung in die Entgeltgruppe 6 TVöD.
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Mit Wirkung zum 01. Januar 2014 ist der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) in Kraft getreten. Nach § 25 TVÜ-Bund erfolgt die Überleitung in den TV EntgO Bund unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe und den bisherigen Besitzstandsregelungen für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Ergibt sich nach dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Bund auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TVöD ergibt. Danach eröffnete sich für den Kläger auch die Möglichkeit einer Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 TVÜ-Bund, da Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis - wie es der Kläger besitzt - in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert werden konnten. Die für den Antrag auf Höhergruppierung nach der neuen Entgeltordnung in § 26 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund festgelegte Ausschlussfrist ist durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 17. Oktober 2014 zum TVÜ-Bund vom 31. Dezember 2014 auf den 30. Juni 2015 verlängert worden. Danach kann der Antrag nur bis zum 30. Juni 2015 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 01. Januar 2014 zurück.
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Mit Schreiben vom 03. Oktober 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD rückwirkend ab dem Inkrafttreten der Entgeltordnung am 01. Januar 2014. Diesen Antrag nahm der Kläger mit Schreiben vom 02. März 2015 wieder zurück. Daraufhin wurde ihm von Seiten der Beklagten mit Schreiben vom 09. März 2015 der Eingang der mit Schreiben vom 02. März 2015 erfolgten Rücknahme seines Antrags auf Höhergruppierung bestätigt. Unter dem 12. September 2015 beantragte der Kläger schließlich die "Höhergruppierung und Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD". Mit Schreiben vom 12. November 2015 teilte die Beklagte ihm mit, dass seinem Antrag auf Höhergruppierung nicht entsprochen werden könne, weil er hierzu gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund in der Zeit vom 01. Januar 2014 bis 30. Juni 2015 einen Antrag hätte stellen müssen, wovon er keinen Gebrauch gemacht habe.
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Mit seiner beim Verwaltungsgericht Mainz erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er gemäß seinem Antrag auf Höhergruppierung vom 12. September 2015 von der Lohngruppe 6 in die Lohngruppe 8 eingruppiert ist. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. Juni 2016 ist der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mainz verwiesen worden.
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Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die von der Beklagten in Bezug genommene Ausschlussfrist wäre zwar grundsätzlich wirksam, in dem hier vorliegenden Fall jedoch nicht, weil das Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 24. März 2014 (D 5 - 31003/2#4) anlässlich der Neuregelung des § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund den Beschäftigten zugestanden habe, dass die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Höhergruppierungsgewinnen am 01. April 2014 beginne und die Auszahlung bei Anträgen, die bis zum 30. September 2014 eingegangen seien, unabhängig vom individuellen Zeitpunkt des fiktiven Aufstieges erfolge. Die Ausschlussfrist werde für Ansprüche, die vor dem 01. April 2014 entstanden seien, in diesem Falle nicht berücksichtigt. Mit diesem Rundschreiben seien die Beschäftigten hinsichtlich der Ausschlussfrist übertariflich besser gestellt worden. Diese Besserstellung sei zwar zulässig, führe aber vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes dazu, dass die Beklagte sich nicht mehr wirksam auf die Ausschlussfrist berufen könne. Das Schreiben des BMI führe dazu, dass die Verlängerung der maßgeblichen Ausschlussfrist sich insgesamt, also auf alle denkbaren Höhergruppierungsanträge aus den Bundes-Tarifverträgen, gleich welchen Ursprungs, auswirke, weil anderenfalls eine unangemessene und ungerechtfertigte Benachteiligung einzelner Angestellter eintreten würde.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt
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festzustellen, dass er gemäß seines gegen die Beklagte gestellten Antrags auf Höhergruppierung vom 12. September 2015 von der Lohngruppe 6 in die Lohngruppe 8 eingruppiert ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat erwidert, die Auffassung des Klägers, dass die Ausschlussfrist nicht greife, könne nicht nachvollzogen werden. Der als Begründung vorgebrachte § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund helfe hier nicht weiter. Zum einen sei nicht ersichtlich, wieso er die Ausschlussfrist aushebeln solle. Zum anderen regele er Besitzstände von vor dem 01. Oktober 2005 begonnenen Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegen. Der Kläger sei aber nach dem Nautiker TV in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 11 der Anlage 1 a zum BAT, Teil III, Abschnitt B, eingruppiert, die keine Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiege vorgesehen habe.
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Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 16. Februar 2017 - 9 Ca 1072/16 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger die besondere Ausschlussfrist des § 26 TVÜ-Bund mit seinem Antrag vom 12. September 2015 nicht gewahrt habe. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Ausschlussfrist, die in dem besonderen Fall der Neuordnung der Tarifverträge und der damit bedingten Überleitung gelte, bestünden nicht. Die knappe Begründung des Klägers für seine gegenteilige Ansicht überzeuge nicht. Insoweit könne auf die Ausführungen der Beklagten (Seite 3 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2016) Bezug genommen werden.
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Gegen das ihm am 07. Juni 2017 zugestellte erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03. Juli 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
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Er trägt vor, das Urteil des Arbeitsgerichts sei falsch. Weder setze es sich inhaltlich mit der von ihm angeführten Argumentation in Bezug auf die Ungleichbehandlung beruhend auf dem Rundschreiben des BMI auseinander, noch sei die Urteilsfindung begründet. Grundsätzlich wäre die von der Beklagten in Bezug genommene Ausschlussfrist wirksam, jedoch in dem hier vorliegenden Fall nicht, weil das Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 24. März 2014 (D 5 - 31003/2#4) anlässlich der Neuregelung des § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund den Beschäftigten zugestanden habe, dass die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Höhergruppierungsgewinnen am 01. April 2014 beginne und die Auszahlung bei Anträgen, die bis zum 30. September 2014 eingegangen seien, unabhängig vom individuellen Zeitpunkt des fiktiven Aufstieges erfolge. Die Ausschlussfrist werde für Ansprüche, die vor dem 01. April 2014 entstanden seien, in diesem Falle nicht berücksichtigt. Mit diesem Rundschreiben seien die Beschäftigten hinsichtlich der Ausschlussfrist übertariflich besser gestellt. Diese Besserstellung sei zwar zulässig, führe aber vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes dazu, dass die Beklagte sich nicht mehr wirksam auf die Ausschlussfrist berufen könne.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. Februar 2017 - 9 Ca 1072/16 - abzuändern und festzustellen, dass er gemäß seines gegen die Beklagte gestellten Antrags auf Höhergruppierung vom 12. September 2015 von der Lohngruppe 6 in die Lohngruppe 8 eingruppiert ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Nichtanwendung der im TVÜ-Bund normierten Ausschlussfrist, die der Kläger unstreitig nicht eingehalten habe, keine Anhaltspunkte gebe. Entgegen der Annahme des Klägers werde durch die Anwendung der Ausschlussfrist auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Zum einen hätte der Kläger den Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund innerhalb der Frist stellen können. Zum anderen sei die Bezugnahme auf § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund, der die Besitzstände von vor dem 01. Oktober 2005 begonnenen Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegen regele, hier nicht einschlägig. Diese Aufstiege seien mit der Einführung des TVöD abgeschafft worden. Um daraus resultierende Härten für schon begonnene Aufstiege anlässlich der Überleitung in den TVöD abzumildern, hätten diese Aufstiege nach Maßgabe des § 8 TVÜ-Bund längstens bis zum 31. Dezember 2013 nachvollzogen werden können. Die Antragsfrist hierfür habe am 01. April 2014 begonnen und sei bis zum 30. September 2014 befristet gewesen. Der Kläger sei nach dem Nautiker TV in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 11, Anlage 1 a Teil III Abschnitt B zum BAT eingruppiert, wonach kein Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg vorgesehen sei. Die Norm sei auf ihn somit gar nicht anwendbar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
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Die Berufungsbegründung wird den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO noch gerecht. Zwar stellt die pauschale Bezugnahme auf den Sachvortrag oder die Rechtsausführungen erster Instanz grundsätzlich keine ausreichende Berufungsbegründung dar. Der Kläger hat aber mit seiner Berufungsbegründung gerügt, dass sich das Arbeitsgericht mit der von ihm wiederholten Argumentation in Bezug auf die Ungleichbehandlung beruhend auf dem Rundschreiben des BMI inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe. Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsgericht insoweit lediglich auf die Ausführungen der Beklagten verwiesen hat, genügt hier ausnahmsweise die Rüge, das Arbeitsgericht habe sich mit der von ihm nochmals wiederholten Argumentation inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung setzt § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht voraus.
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2. Die hiernach zulässige Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
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Nach der gebotenen Antragsauslegung handelt es sich um eine gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage, mit der der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn gemäß seinem Antrag vom 12. September 2015 nach der höheren Entgeltgruppe 8 zu vergüten. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts die Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund mit seinem Antrag vom 12. September 2015 nicht gewahrt hat.
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Ergibt sich wie hier nach dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten nach § 26 Abs. 1 S. 1 TVöD nur auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TVöD ergibt. Der Antrag kann nach § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD in der zuletzt gültigen Fassung nur bis zum 30. Juni 2015 gestellt werden (Ausschlussfrist). Diese Ausschlussfrist hat der Kläger mit seinem Antrag vom 12. September 2015 unstreitig nicht gewahrt.
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Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. März 2014 (D 5 - 31003/2#4) nichts anderes herleiten. Die zitierte Passage betrifft die Anwendung des § 8 TVÜ-Bund, der vorliegend nicht einschlägig ist. In dem angeführten Rundschreiben wurde den Beschäftigten anlässlich der Neuregelung des § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund zugestanden, dass die Ausschlussfrist des § 37 TVöD für die Geltendmachung von Höhergruppierungsgewinnen am 1. April 2014 beginnt. Danach erfolgt die Auszahlung bei Anträgen, die bis zum 30. September 2014 bei der zuständigen Dienststelle eingegangen sind, rückwirkend ab dem individuellen Zeitpunkt, an dem nach früherem Recht des BAT der Aufstieg erfolgt wäre, wenn die Voraussetzungen des § 8 TVÜ-Bund erfüllt sind. Weiterhin heißt es, dass aufgrund der Verlängerung des § 8 TVÜ-Bund bis zum 31. Dezember 2013 und des Inkrafttretens des TV EntgO Bund zeitlich danach am 01. Januar 2014 keine Konkurrenzsituation zwischen der Beantragung auf Nachvollzug der Höhergruppierung nach § 8 TVÜ-Bund und einer Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund mit den daraus resultierenden unterschiedlichen Rechtsfolgen entstehen könne. Eine Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund, der eine mögliche Höhergruppierung anlässlich des Inkrafttretens des TV EntgO Bund zum 01. Januar 2014 betrifft, ist mit dem Antrag auf Nachvollzug der Höhergruppierung nach § 8 TVÜ-Bund, der Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege betrifft, nicht vergleichbar. Die zitierte Passage des Rundschreibens bezieht sich gerade nicht auf das für eine Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVöD festgelegte Antragserfordernis, sondern betrifft die Anwendung des § 8 TVÜ-Bund und lässt abweichend von der allgemeinen Ausschlussfrist des § 37 TVöD eine rückwirkende Geltendmachung von Höhergruppierungsgewinnen nur bei Anträgen zu, die bis zum 30 September 2014 eingegangen sind, was bei dem Antrag des Klägers vom 12. September 2015 nicht der Fall ist. Vielmehr hätte der Kläger ohne weiteres innerhalb der - erst später abgelaufenen - Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund bis zum 30. Juni 2015 einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Bund stellen können und müssen. Mit dieser langen Frist sollte den Beschäftigten ausreichend Zeit eingeräumt werden, die individuellen Auswirkungen einer Höhergruppierung vor Antragstellung prüfen zu können (zu möglichen finanziellen Nachteilen durch die Höhergruppierung auf Antrag siehe Teil E Ziff. 1.4.4. des zitierten Rundschreibens). Die bei der Anwendung des § 8 TVÜ-Bund eingeräumte Verlängerung der allgemeinen Ausschlussfrist des § 37 TVöD für die Geltendmachung von Höhergruppierungsgewinnen führt nicht etwa dazu, dass sich die Beklagte nicht mehr auf die in einem ganz anderen Zusammenhang in § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund geregelte Ausschlussfrist berufen kann. Im Hinblick darauf, dass es sich um unterschiedlich gelagerte und miteinander nicht vergleichbare Fallgestaltungen handelt, ist die Beklagte aufgrund des Rundschreibens auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gehindert, sich auf den Ablauf der in § 26 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund festgelegten Antragsfrist zu berufen.
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Den am 03. Oktober 2014 gestellten Antrag auf Höhergruppierung hat der Kläger innerhalb der Ausschlussfrist mit Schreiben vom 02. März 2015 wieder zurückgenommen. Die Beklagte hat dem Kläger den Eingang der Rücknahme seines Antrags auf Höhergruppierung mit Schreiben vom 09. März 2015 bestätigt. Sie hat der Rücknahme nicht widersprochen, sondern den Kläger weiterhin nach seiner bisherigen Entgeltgruppe 6 vergütet. Aufgrund dieser einvernehmlichen Antragsrücknahme ist der Antrag des Klägers vom 03. Oktober 2014 gegenstandslos. Dementsprechend hat sich der Kläger im vorliegenden Verfahren auch ausschließlich auf seinen Höhergruppierungsantrag vom 12. September 2015 berufen, der aber die Ausschlussfrist nicht gewahrt hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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