Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 439/17

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04. Oktober 2017 - 8 Ca 715/17 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und um einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages.

2

Der Kläger wurde kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08. Juni 2016 (Bl. 2 R f. d. A.; im Folgenden: AV) von der Beklagten, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt der Stadt und des Landkreises Z. im Bereich Abfallentsorgung, befristet als Vollzeitbeschäftigter eingestellt. Der die Befristung betreffende Teil von § 1 AV lautet wie folgt:

3

„Der Arbeitsvertrag ist befristet

4

Abbildung Wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG

5

Abbildung kalendermäßig befristet bis zum 30.06.2017
Abbildung zweckbefristet für die Dauer ... längstens bis zum ...
Abbildung befristet gemäß § 21 BEEG bis zum ...
Abbildung befristet gemäß § 6 PflegeZG bis zum ...

6

Abbildung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2 TzBfG

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befristet bis zum ...

8

Abbildung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 3 TzBfG befristet bis zum ....“

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Gemäß § 2 AV bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD und dem Besonderen Teil Entsorgung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). In § 3 AV haben die Parteien eine sechsmonatige Probezeit vereinbart.

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Der Kläger hat am 17. Juli 2017 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern Befristungskontrollklage erhoben, nachdem die Beklagte am 29. Juni 2017 per Aushang (Bl. 16 d. A.) unter Hinweis auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2017 eine Arbeitsaufnahme, sowie die Entgegennahme der Arbeitsleistung des Klägers bei gleichzeitigem Verweis vom Gelände untersagt hatte. Die Klage ist der Beklagten am 20. Juli 2017 zugestellt worden. Im Laufe des Rechtsstreits erster Instanz hat er hilfsweise den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages rückwirkend zum 01. Juli 2017 verlangt.

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Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Befristung sei unwirksam, da ein Sachgrund weder ersichtlich, noch im Arbeitsvertrag festgehalten sei. Ihm sei im Rahmen der Einstellungsgespräche mitgeteilt worden, die Einstellung erfolge ausschließlich zur Erprobung und dass er sich darauf verlassen könne, bei Bewährung innerhalb der Befristungszeit weiter beschäftigt zu werden. Er habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass die Zeugen, die bei dem Einstellungsgespräch sämtliche relevanten Daten des Arbeitsvertrags verhandelt hätten (Y., X., W., V.), nicht berechtigt gewesen seien, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Deshalb sei davon auszugehen, dass auf die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung verzichtet worden sei. Die Beklagte habe das im Arbeitsvertrag vorgesehene Kästchen für eine sachgrundlose Befristung auch nicht angekreuzt. Ausschließlich wegen dieser Situation habe er auf eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber (U.) verzichtet. Eine Erprobungsbefristung für ein Jahr sei zu lange. Im Übrigen mache er hilfsweise geltend, dass er als Beschäftigter mit einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund bei der Besetzung von Arbeitsstellen gemäß § 30 Abs. 2 TVöD vorrangig für seine nunmehr ausgeschriebene Stelle (vgl. Information im Intranet der Beklagten, Bl. 51 d. A.) einzustellen sei, da er die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfülle, auch wenn er sich auf die Stelle nicht beworben habe.

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Der Kläger hat zuletzt beantragt,

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es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der klägerischen und der beklagten Partei nicht aufgrund der Befristung zum 30. Juni 2017 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2017 hinaus fortbesteht.

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Hilfsweise,

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die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger einen unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrag über die von ihm zuletzt bei der Beklagten gemäß Arbeitsvertrag vom 08. Juni 2016 (Anl. K1) ausgeführte Tätigkeit rückwirkend zum 01. Juli 2017 abzuschließen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die vertraglich festgelegten Regelungen seien nicht zu beanstanden. Abweichendes zur Urkunde sei nicht vorgetragen, Gespräche in Sachen Erprobung habe es nicht gegeben, selbst wenn seien sie nicht von einem abschlussberechtigten Organ oder Vertreter der Beklagten erfolgt. Die Leistungen des Klägers ließen keinesfalls den Schluss auf eine Bewährung des Klägers zu und es gebe aktuell keine Ausschreibung für die Stelle des Klägers, was erkläre, dass dieser sich auch nicht beworben habe.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 04. Oktober 2017 im Hauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die Parteien hätten im Arbeitsvertrag eine Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG vereinbart, ohne dass die Beklagte einen Sachgrund vorgetragen habe. Eine Zeitbefristung ohne sachlichen Grund sei nicht vereinbart worden, obwohl letztere grundsätzlich möglich gewesen wäre. Auch die Beklagte habe eine solche nicht behauptet und keinen abweichenden Sachvortrag zu der schriftlichen Vereinbarung gehalten. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich - ohne dass die Beklagte das behaupte - Gedanken darüber zu machen, ob trotz der eindeutigen arbeitsvertraglichen Regelungen eine sachgrundlose Befristung, wenn sie denn vereinbart worden wäre, zulässig sei und als Auffangtatbestand greife. Selbst wenn der Sachgrund der Erprobung vereinbart worden wäre, wäre die dafür vorgesehene Zeit zu lange, da die Beklagte Gründe für eine längere Erprobungszeit nicht vorgetragen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 61 f. d. A. Bezug genommen.

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Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 18. Oktober 2017 zugestellte Urteil mit am 12. Oktober 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. Oktober 2017 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10. November 2017, bei Gericht eingegangen am 13. November 2017, begründet.

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Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 10. November 2017, ihres am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes vom 04. Dezember 2017 und ihres Schriftsatzes vom 13. März 2018, eingegangen am 14. März 2018, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 84 ff., 103 ff., 137 f. d. A.) zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,

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es habe ein Sachgrund der Befristung existiert, weil im Rahmen der Neuausrichtung des Betriebes zum Biomassekompetenzzentrum neben Altholz nunmehr auch Biobrennstoff verbrannt werde und versuchsweise mit dem Tagesschichtmodell ab 29. August 2016 zunächst bis Ende Februar 2017 ein neues - im Einzelnen geschildertes - Schichtmodell getestet worden sei. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers sei unklar gewesen, ob und wie sich der Personalbedarf aufgrund des Brennstoffeinsatzes und des neuen Schichtmodells entwickeln werde, weshalb eine unbefristete Einstellung im Hinblick auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eines öffentlichen Arbeitgebers unverantwortlich gewesen sei und der Kläger zum Abpuffern eventueller Übergangsschwierigkeiten eingestellt worden sei. Nur dieser Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG sei dem Kläger mitgeteilt worden und nichts Abweichendes, schon gar keine Erprobung (Zeugnis T., Y., X., W.). Bereits in 2016 hätten die erwarteten Umstellungsschwierigkeiten gelöst werden können, weshalb die Arbeitskraft des Klägers über das vereinbarte Befristungsende hinaus nicht mehr benötigt werde. Auch eine sachgrundlose Befristung wäre rechtmäßig gewesen. Das Arbeitsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verkannt, dass die ausdrückliche Vereinbarung einer Sachgrundbefristung nicht die Wirksamkeit einer Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG hindere. Einen Verzicht auf den Willen zur Befristung habe die Beklagte nicht zum Ausdruck gebracht. Das seine Hinweispflicht verletzende Gericht habe auch die Darlegungs- und Beweislast verkannt, da diese für einen Verzicht beim Kläger liege. Zum 01. Juli 2017 habe kein Bedarf für einen Kesselwärter bestanden. Erst unter dem 18./ 25. September 2015 sei mit einem der sechs benötigten Kesselwärter, dem Zeugen S., auf dessen Wunsch ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden, weshalb am 21. Oktober 2017 eine Ausschreibung in der R. und dem Intranet erfolgt sei. Der vom Kläger erstinstanzlich zur Akte gereichte Bildschirmausdruck stelle eine rein interne Mitarbeiterliste der Sachbearbeiterin des Personalbüros dar, die durch ein Versehen im Intranet veröffentlicht worden sei, ohne dass Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit und Umsetzung bestehe. Der Kläger habe sich auf die zum 01. Oktober 2017 ausgeschriebene Stelle im Übrigen nicht beworben. Er erfülle auch die Voraussetzungen nicht. Wie aus der Mitarbeiterbeurteilung des Vorgesetzten des Klägers Y. von Anfang März 2017 (Bl. 114 d. A.) ersichtlich, seien sowohl die fachliche Beurteilung und Arbeitsqualität als auch Verhalten und Arbeitsfähigkeit des Klägers durchweg ausreichend bis mangelhaft gewesen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04. Oktober 2017 aufzuheben - 8 Ca 715/17 - und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

27

Er verteidigt das von der Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 18. Januar 2018, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 119 ff. d. A.) und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor,

28

es werde bestritten, dass Hintergrund der Befristung gewesen sei, dass die Anstellung des Klägers im Zuge eines - bestrittenen - Wechsels im Schichtmodell erfolgt sei und der Personalbedarf nicht abzusehen, insbesondere auch, dass die Prognose sich nicht bestätigt habe. Eine Neueinstellung sei nicht erst mit dem Ausscheiden eines weiteren Mitarbeiters geplant worden, das zeige die Information im Intranet deutlich. Im Übrigen sei der 6. Mitarbeiter, der Zeuge S., erst nach dem Kläger eingestellt worden. Damit sei jedenfalls der angebliche Befristungsgrund weggefallen, von dem ihm auch nichts mitgeteilt worden sei. Die Beklagte suche derzeit über eine Zeitarbeitsfirma einen weiteren Kesselwärter. Die nunmehr vorgelegte Mitarbeiterbeurteilung sei nachträglich erstellt und noch im Juni 2017 nicht in seiner Personalakte enthalten gewesen. Sie stehe auch im Gegensatz zu den Zeugnisentwürfen der Beklagten vom 03. April und 30. Juni 2017 (Bl. 130 f. d. A.). Das Vorgehen passe zu den zwei ausgesprochenen Verdachtskündigungen, die die Beklagte zwischenzeitlich aus an den Haaren herbeigezogenen Gründen ausgesprochen habe.

29

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 20. März 2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

30

Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch in der Sache erfolgreich.

I.

31

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde von der Beklagten bei Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 18. Oktober 2017 mit am 12. Oktober 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. Oktober 2017 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO). Auch vor dem gesetzlich festgelegten Fristbeginn kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, sofern die Entscheidung in der Welt ist (vgl. BAG 28. Februar 2008 - 3 AZB 56/07 - Rn. 10, zitiert nach juris). Die Beklagte hat die Berufung mit Schriftsatz vom 10. November 2017, eingegangen am 13. November 2017, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

II.

32

Die Berufung ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat durch die Befristung vom 08. Juni 2016 mit dem 30. Juni 2017 sein Ende gefunden. Der hilfsweise vom Kläger zur Entscheidung gestellte Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages besteht nicht. Das erstinstanzliche Urteil war auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen.

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1. Die vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgte zulässige Befristungskontrollklage ist in der Sache nicht erfolgreich.

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1.1. Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat ihre Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Mit der am 17. Juli 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 20. Juli 2017 und damit alsbald zugestellten Klage hat der Kläger die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG eingehalten.

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1.2. Die nach § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich vereinbarte Befristung vom 08. Juni 2016 ist als sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. Juni 2017 beendet.

36

1.2.1. Die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG liegen vor.

37

a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Eine Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Bestehen spezielle Regelungen - wie vorliegend - nicht, reicht es für die Rechtfertigung einer Befristung regelmäßig aus, dass der Rechtfertigungsgrund bei Vertragsschluss objektiv vorlag (vgl. Sievers TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 87). Die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG setzt keine Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf diesen Rechtfertigungstatbestand stützen zu wollen. Die Vorschrift enthält kein Zitiergebot. Ebenso wie sich der Arbeitgeber bei einer Sachgrundbefristung zu deren Rechtfertigung auch auf einen anderen als den im Arbeitsvertrag genannten Sachgrund berufen oder er sich auf einen Sachgrund stützen kann, wenn im Arbeitsvertrag § 14 Abs. 2 TzBfG als Rechtfertigungsgrund für die Befristung genannt ist, kann er die Befristung mit § 14 Abs. 2 TzBfG begründen, wenn im Arbeitsvertrag ein Sachgrund für die Befristung angegeben ist (st. Rspr., vgl. insgesamt BAG 12. August 2009 - 7 AZR 270/08 - Rn. 24, mwN, zitiert nach juris).

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b) Ausgehend hiervon hätte das Arbeitsgericht nicht von der Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung ausgehen dürfen. Die Voraussetzungen für eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG liegen im Streitfall vor. Die zulässige Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses von zwei Jahren ist nicht überschritten. Das Arbeitsverhältnis dauerte vom 01. Juli 2016 bis 30. Juni 2017. Anhaltspunkte für ein zuvor bestandenes Arbeitsverhältnis der Parteien bestehen nicht. Angesichts des von den Parteien vorgetragenen Lebenssachverhalts durfte das Arbeitsgericht die Betrachtung der Wirksamkeit der Befristungsabrede unter dem Gesichtspunkt der sachgrundlosen Befristung nicht außer Acht lassen. Ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte sich auf die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung als solche berufen hat und selbst bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts, die Beklagte müsse sich auf die sachgrundlose Befristung ausdrücklich berufen, insoweit Veranlassung zur Ausübung des richterlichen Fragerechts nach § 139 ZPO bestanden hätte, ist das Gericht zur rechtlichen Prüfung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet. Die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände ist Sache des Gerichts (jura novit curia, vgl. BGH 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11 - Rn. 16, zitiert nach juris).

39

1.2.2. Die Parteien haben die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht vertraglich abbedungen.

40

a) Die Arbeitsvertragsparteien können die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung vertraglich ausschließen. Eine derartige Abbedingung der Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Ein konkludenter Ausschluss der Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 TzBfG liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Erklärungen des Arbeitgebers so verstehen darf, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestützt werden und nur von seinem Bestehen abhängen soll. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Die Benennung eines Sachgrunds kann dafür ein wesentliches Indiz sein. Allein reicht sie allerdings nicht aus, um anzunehmen, die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG solle damit ausgeschlossen sein. Vielmehr müssen im Einzelfall noch zusätzliche Umstände hinzutreten (BAG 12. August 2008 - 7 AZR 270/08 - Rn. 26, mwN, zitiert nach juris). Allein aus der fehlenden Benennung von § 14 Abs. 2 TzBfG im Vertrag ist nicht darauf zu schließen, dass die Befristung nicht auf diese Vorschrift gestützt werden sollte (BAG 12. August 2008 - 7 AZR 270/08 - Rn. 27, mwN, zitiert nach juris).

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b) Die vertragliche Vereinbarung der Parteien vom 08. Juni 2016 lässt sich nicht dahingehend auslegen, dass die Parteien die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung abbedungen hätten. Die Tatsache allein, dass in § 1 AV angekreuzt ist, dass eine kalendermäßige Befristung wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG bis 30. Juni 2017 vorliegen soll, genügt nach der dargestellten Rechtsprechung, der sich die Berufungskammer anschließt, nicht, um auf einen entsprechenden Willen der Vertragsparteien schließen zu können. Darüber hinausgehende Anhaltspunkte, die derartiges rechtfertigen würden, waren nicht zu erkennen. Insbesondere kann dem fehlenden Kreuz in der Rubrik „ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet bis zum ...“ nicht entnommen werden, dass die Beklagte sich hierdurch der Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung begeben wollte, auf die sie sich bereits bei objektivem Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes berufen kann. Eine ausdrückliche oder auch nur konkludente Erklärung zu einem etwaigen Verzicht der Beklagten liegt im Nichtausfüllen einer Spalte des Vertrages nicht, zu der in diesem Fall schlicht keine Erklärung abgegeben worden ist. Der Kläger hat auch keine sonstigen Umstände dazu vorgetragen, aufgrund derer er hätte davon ausgehen dürfen, dass die sachgrundlose Befristung ausgeschlossen sein sollte. Selbst wenn man seinen Vortrag als zutreffend unterstellt, dass die von ihm benannten Zeugen ihm gegenüber erklärt hätten, seine Einstellung erfolge ausschließlich zur Erprobung und er werde bei Bewährung innerhalb der Befristungszeit weiter beschäftigt, läge hierin - eine entsprechende Berechtigung der Zeugen unterstellt - allenfalls das In-Aussicht-Stellen einer Weiterbeschäftigung über den Befristungsablauf hinaus für den Fall der nach Auffassung der Beklagten positiven Entwicklung des Klägers, nicht jedoch deren Verzicht auf das Recht, sich auf eine sachgrundlose Befristung zu berufen. Dass die Beklagte sich ausschließlich auf eine - wie auch immer geartete - Erprobungsbefristung und sich zugleich weiterer die Befristung rechtfertigender Tatbestände begeben wollte, war nicht ersichtlich.

42

2. Der zulässige Hilfsantrag des Klägers betreffend einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ist nicht begründet. Nachdem ein wegen Zuerkennung des Hauptantrags nicht beschiedener Hilfsantrag des Klägers allein durch die Rechtsmitteleinlegung des Beklagten Gegenstand des Berufungsverfahrens wird (st. Rspr., vgl. BGH 20. September 2004 - II ZR 264/02 - Rn. 9, zitiert nach juris), ist der Hilfsantrag des Klägers, von dem er keinen Abstand genommen hat, ohne weiteres in der Berufungsinstanz angefallen.

43

2.1. Der Hilfsantrag des Klägers ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt mit seinem Hilfsantrag die Abgabe einer Willenserklärung durch die Beklagte in Form der Annahme seines im Antrag enthaltenen Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Antrag nimmt Bezug auf den Arbeitsvertrag vom 08. Juni 2016 und gibt damit die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zu erkennen, das der Kläger anstrebt.

44

2.2. Der Antrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen von § 30 Abs. 2 Satz 2 TVöD für den Dienstleistungsbereich Entsorgung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 07. Februar 2006 (im Folgenden: TVöD-E), auf den der Kläger sich berufen hat, liegen nicht vor.

45

2.2.1. § 30 TVöD-E lautet auszugsweise wie folgt:

46

„§ 30 Befristete Arbeitsverträge

47

(1) Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. ...

48

(2) Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt. Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
...“

49

2.2.2. Die tariflichen Voraussetzungen für den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages nach § 30 Abs. 2 Satz 2 TVöD-E sind nicht gegeben. Der Anspruch scheitert bereits daran, dass die Vorschrift den früheren Arbeitgeber bei Beendigung eines unter § 30 Abs. 2 TVöD-E fallenden Arbeitsverhältnisses nicht zur Wiedereinstellung eines Angestellten bzw. zur unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet (bereits zum inhaltsgleichen Nr. 1 SR 2 y BAT und Ziff. 4 der zugehörigen Protokollnotiz: BAG 08. Mai 1985 - 7 AZR 182/84 - Rn. 30; 31. Oktober 1974 - 2 AZR 483/73 - Rn. 31; vgl. LAG Köln 14. Juni 2013 - 4 Sa 194/13 - Rn. 33; jeweils zitiert nach juris). Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargetan, dass die Beklagte einen Dauerarbeitsplatz besetzt hat. Der von ihr - zu einem späteren Zeitpunkt - besetzte Zeitarbeitsplatz zählt hierzu nicht (vgl. zum inhaltsgleichen Nr. 1 SR 2 y BAT und Ziff. 4 der zugehörigen Protokollnotiz BAG 08. Mai 1985 - 7 AZR 182/84 - Rn. 32, aaO). Soweit der Kläger eine Intranet-Notiz über die Ankündigung einer geplanten Neubesetzung seines Arbeitsplatzes (vgl. Bl. 51 d. A.) vorgelegt hat, liegt hierin - ungeachtet des Vortrags der Beklagten, es handele sich um einen irrtümlich veröffentlichten Vermerk der Personalabteilung - keine Ausschreibung eines Dauerarbeitsplatzes, den im Übrigen auch der befristet beschäftigte Kläger nicht inne hatte. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Kläger, der sich zu keinem Zeitpunkt auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle beworben hat, die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine bevorzugte Stellenbesetzung erfüllen würde.

B

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

51

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

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