Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 Sa 129/19
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Februar 2019 - Az.: 5 Ca 2334/18 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt/in" zu führen.
- 2
Die am ... April 1971 geborene Klägerin ist bei der Verbandsgemeinde L.-W. als Verwaltungsfachangestellte beschäftigt. Sie war bis zum Jahr 2002 als Angestellte bei der Verbandsgemeinde M. tätig. Am 30. November 1995 hat sie die Zweite Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst erfolgreich vor dem Angestelltenprüfungsausschuss der damaligen Verwaltungsschule der Stadt K., deren Träger die Beklagte ist, abgelegt. Rechtsgrundlage dieser Prüfung war § 25 BAT in Verbindung mit der Anlage 3 zum BAT und der zu ihrer Durchführung vereinbarte Änderungstarifvertrag vom 14. Dezember 1987 zum Bezirkstarifvertrag vom 27. Januar 1982 und die Prüfungsordnung der Verwaltungsschule der Stadt K. vom 1. Juni 1989.
- 3
Im Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Verwaltungsangestellten vom 27. Oktober 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 21. Oktober 1999 war erstmals in § 4 Abs. 2 vorgesehen, dass die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang für die zweite Prüfung den Beschäftigten berechtigte, die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt" zu führen. § 4 Abs. 3 dieses Tarifvertrags lautete:
- 4
"Antragsteller, die nach den bisherigen Bestimmungen die Zweite Prüfung erfolgreich abgelegt haben bzw. ablegen, können bis zum 31. Dezember 2000 unter Vorlage des Prüfungszeugnisses von dem zuständigen Kommunalen Studieninstitut eine Bescheinigung verlangen, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt" zu führen. Die hierfür entstehenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen".
- 5
Durch den Änderungstarifvertrag vom 30. November 2001 wurde in § 4 Abs. 3 S. 1 das Datum "31. Dezember 2000" durch das Datum "31. Dezember 2005" ersetzt.
- 6
Dieser Tarifvertrag wurde durch den Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD vom 10. November 2008, der am 1. Dezember 2008 in Kraft trat, abgelöst. Dieser sah eine § 4 Abs. 3 entsprechende Regelung hinsichtlich der Ablegung der Zweiten Prüfung nicht mehr vor. Auch die letzte Fassung des Änderungstarifvertrags vom 29. September 2017 zum Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht vom 10. November 2008 enthält keine Regelung betreffend die nachträgliche Erteilung der Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt/in".
- 7
Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Februar 2018 (Bl. 7 f. d. A.) bat die Klägerin um Bestätigung, dass sie den Titel "Diplom-Verwaltungswirt" führen kann. Nach Ablehnung durch das Kommunale Studieninstitut K. (Bl. 9 d. A.) mit Schreiben vom 19. März 2018 unter Berufung auf die tarifvertragliche Frist verfolgt die Klägerin ihren Anspruch mit ihrer am 2. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht Koblenz. eingegangenen Klage weiter. Das Verwaltungsgericht hat am 25. Juli 2018 beschlossen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit unzulässig ist und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Koblenz. verwiesen.
- 8
Die Klägerin war der Ansicht,
die im Bezirkstarifvertrag in § 4 Abs. 3 enthaltene Ausschlussfrist sei wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG materiell unwirksam. Einen sachlichen Grund dafür, dass Angestellte, die ihre Prüfung nach den früheren Bestimmungen abgelegt hätten, die Bezeichnung als Verwaltungsfachwirt nicht verliehen bekämen, obwohl sie die gleichen beruflichen Qualifikationen aufwiesen wie Angestellte, die die Prüfung bereits nach den neuen Bestimmungen absolviert hätten, gebe es nicht. Da durch die nachträgliche Verleihung des Titels "Verwaltungsfachwirt" in keine schutzwürdigen Interessen eines Anderen eingegriffen bzw. hierdurch keine Rechtspositionen beeinträchtigt würden, bestehe hinsichtlich der Verleihung bestimmter Berufstitel keine vergleichbare Interessenlage, wie sie in der Regel bei Ausschlussfristen anzutreffen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass empfindlich in die Interessen der Personen eingegriffen werde, welche - wie sie - eigentlich die Voraussetzungen für die Voraussetzungen für die Verleihung der Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt" erfüllten. Insbesondere bei der Führung von Personalakten sei es nichts Besonderes, dass personenbezogene bzw. die Qualifikation betreffende Unterlagen länger aufbewahrt werden müssten. Dies würde keinen nennenswerten Mehraufwand bzw. Archivierungsaufwand für die Verwaltungsschul- bzw. Studieninstitute darstellen. Ein solcher Archivierungsaufwand hätte auch mit Blick auf ihr Interesse an der Verleihung des Titels eindeutig zurückzutreten. Das Führen einer solchen Berufsbezeichnung sei insbesondere für das Ansehen der Betroffenen von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt" zeuge von einer besonderen Qualifikation, was zu einer deutlichen Steigerung des Ansehens der Betroffenen im Hinblick auf fachliche Kompetenzen führe. Allein das Herausstechen aus der Masse rechtfertige für sich bereits allein ein Rechtsschutzbedürfnis. Entsprechendes könnte insbesondere im Fall eines Berufswechsels von nicht zu unterschätzender Relevanz sein.
- 9
Sie hat vorgetragen, sie habe sich im fraglichen Zeitraum in Erziehungsurlaub befunden. Insoweit habe ihrerseits keine Möglichkeit bestanden, von der Regelung des Bezirkstarifvertrags Kenntnis zu erhalten, geschweige denn den erforderlichen Antrag zu stellen.
- 10
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
- 11
die Beklagte als Trägerin des Kommunalen Studieninstitutes zu verurteilen, ihr eine Bescheinigung zu erteilen, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt" zu führen.
- 12
Die Beklagte hat beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Sie war der Ansicht,
die im Bezirkstarifvertrag getroffene Stichtagsregelung stelle keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Den Tarifvertragsparteien stehe bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 GG gestützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Fristenregelung diene dem geschützten Interesse, ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr mit dem Verwaltungsaufwand der Archivierung und Überprüfung, den die Änderung einer Berufsbezeichnung mit sich bringe, belastet zu werden. Ohne Frist müssten die Akten bis zum Lebensende, zumindest jedoch bis zum Beginn der Altersrente aufbewahrt werden. Den Kommunalen Studieninstituten sei es nicht bekannt, wann ehemalige Schüler jeweils ihren Rentenbeginn erreichten. Vor einer Vernichtung von Akten müssten in diesem Fall jede Akte einzeln hierauf überprüft werden. Auch ein Verstoß der Stichtagsregelung gegen Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Benennung "Verwaltungsfachwirt" weise lediglich auf einen beruflichen Fortbildungsabschluss hin und treffe keine Aussage zu tatsächlichen beruflichen Kompetenzen von Verwaltungsfachangestellten. Nur für den Fall, dass eine Regelung über eine Berufsbezeichnung getroffen werde, die berufliche Besitzstände entwerte, fordere Art. 12 Abs. 1 GG Übergangsregelungen für diejenigen, die die neuen Anforderungen nicht erfüllten, aber eine gleichwertige Befähigung besäßen und in der Vergangenheit eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hätten. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2002 (Az. 6 C 11/01) folge, dass im vorliegenden Fall die Tarifvertragsparteien noch nicht einmal verpflichtet gewesen wären, eine Übergangsregelung für diejenigen zu treffen, die die zweite Angestelltenprüfung vor Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags vom 21. Oktober 1999 abgelegt hätten.
- 15
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. Februar 2019 abgewiesen. Es hat zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzung der tariflichen Regelung in § 4 Abs. 2 des Bezirkstarifvertrages über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht vom 27. Oktober 1998 idF. des Änderungstarifvertrages vom 30. November 2001. Die Klägerin habe den Antragszeitraum bis zum 31. Dezember 2005 nicht wahrgenommen. Die Fristenregelung sei auch nicht deswegen unwirksam, weil es den Tarifvertragsparteien grundsätzlich verwehrt sei, aus Gleichheitsgründen Regelungen zu treffen, die gegen den Gleichheitssatz verstießen. Zwar würden die Absolventen der Zweiten Prüfung vor 1998 ohne Beantragung einer entsprechenden Bescheinigung bis zum 31. Dezember 2005 und die übrigen Absolventen ungleich behandelt. Es sei jedoch vom Vorliegen eines sachlichen Grundes auszugehen. Es sei ein recht langer Antragszeitraum gewählt und hiermit eine durchaus gerechte und zweckmäßige Lösung gefunden worden, um die Absolventen vor 1998 ebenfalls in die Möglichkeit des Führens der Berufsbezeichnung einzubeziehen. Gleichzeitig sei jedoch zu Gunsten der Kommunalen Prüfungsinstitute eine Aufbewahrungspflicht in zeitlicher Hinsicht begrenzt worden. Der Einwand der Klägerin, es bedürfe keiner Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen, es genüge die Vorlage des Prüfungszeugnisses, verfange nicht. Den die Bescheinigung erteilenden Prüfungsinstituten müsse es möglich sein, den tatsächlichen Prüfungsvorgang nachvollziehen zu können. Das ideelle Interesse der Klägerin müsse hinter dem Interesse der Prüfungsinstitute an zeitlich begrenzter Archivierung zurücktreten. Ein Verstoß gegen Art. 12 GG sei ebenfalls zu verneinen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 100 ff. d. A.) Bezug genommen.
- 16
Das genannte Urteil ist der Klägerin am 20. März 2019 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 11. April 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 10. April 2019 Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Berufung mit einem - innerhalb der durch den Beschluss vom 26. April 2019 bis einschließlich 24. Juni 2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist - am 24. Juni 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
- 17
Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 138 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,
das Arbeitsgericht werte die wechselseitigen Interessen nicht ordnungsgemäß, indem es davon ausgehe, dass die Verpflichtung der Beklagten, die prüfungsrelevanten Unterlagen der Absolventen über den Ablauf der Stichtagsregelung aufzubewahren, die Stichtagsregelung rechtfertige. Das Interesse der Beklagten, eine Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen zu vermeiden, sei als minimal anzusehen. Dies ergebe sich bereits aus der Zahl der Absolventen, die jahrgangsbezogen bei der Beklagten in K. die entsprechende Prüfung abgelegt hätten. Im Jahr der Ableistung der Prüfung hätten ca. 20 Absolventen eine Klasse gebildet und die entsprechende Prüfung abgelegt. Hierbei habe sich die Ablegung der Prüfung in Bezug auf die Beklagte auch nur auf die Abnahme der mündlichen Prüfung bezogen. Die schriftliche Prüfung sei bereits zuvor abgelegt worden und Voraussetzung dafür, zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Insofern sei In Bezug auf die geringe Zahl der Absolventen und den geringen Umfang der Prüfunterlagen das aufzubewahrende Aktenmaterial minimal. Es könnte auch in Bezug auf die Folgejahre in wenigen Aktenordnern bewahrt oder mit minimalem Aufwand digital gespeichert werden. Arbeitskraft werde hierdurch nicht gebunden. Auch sei nicht nachzuvollziehen, weshalb in Bezug auf aufzubewahrende Prüfungsunterlagen "regelmäßige Sichtungen" zu erfolgen hätten. Ein Antrag eines Betroffenen der vorliegenden Art sei ein absoluter Einzelfall und in der Vergangenheit auch nicht vorgekommen. Kosten für die Beklagte entstünden im Zuge der Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen nicht.
- 18
Demgegenüber könne das Interesse einer Person am Führen einer Berufsbezeichnung grundsätzlich als hoch angesehen werden. Insofern sei gerade die Verleihung der Berufsbezeichnung in Bezug auf den Rechtsverkehr die Anerkennung und Bestätigung, eine entsprechende Qualifikation erreicht zu haben. Für sie sei die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt" letztlich die Qualifikation, die sie in den Jahren ihrer beruflichen Tätigkeit zeitlebens erlangt habe, weshalb sie ein hohes Interesse daran habe - wie ihre Kolleginnen auch, die letztlich die gleiche Arbeit verrichteten und die gleiche Qualifikation aufwiesen - diese Berufsbezeichnung zu führen.
- 19
Das Argument der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit insbesondere in Bezug auf anfallende Kosten oder finanzielle Belastungen der öffentlichen Hand spiele im vorliegenden Fall keine Rolle, denn ihr Antrag sei mit keinerlei Kosten, die haushaltstechnisch einzuplanen wären, verbunden. Auch ein aufwändiges Verwaltungsverfahren knüpfe sich nicht an ihren Antrag.
- 20
Die Stichtagsregelung sei gänzlich unwirksam, das heißt die Tarifvertragsparteien seien daran gehindert gewesen, überhaupt eine Antragsfrist im Zusammenhang mit der Verleihung der Berufsbezeichnung in den Tarifvertrag mitaufzunehmen. Hilfsweise sei die zugrundeliegende Frist deutlich zu kurz.
- 21
Schließlich müsse im Rahmen der Interessenabwägung auch noch berücksichtigt werden, dass ihre Unkenntnis von der geltenden Antragsfrist unverschuldet gewesen sei, da sie seinerzeit während des gesamten Laufs der Frist in Erziehungsurlaub gewesen sei und keine Möglichkeiten gehabt habe, von der Frist Kenntnis zu nehmen. Auch sei nicht von Seiten dritter Personen oder beispielsweise auch dem Arbeitgeber, der hierzu eventuell auch verpflichtet gewesen wäre (Fürsorgepflicht), die Information an sie herangetragen worden.
- 22
Die Klägerin beantragt,
- 23
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Februar 2019, Az. 5 Ca 2334/18, zu verurteilen, der Klägerin eine Bescheinigung zu erteilen, aus der hervorgeht, dass die Klägerin berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt" zu führen.
- 24
Die Beklagte beantragt,
- 25
die Berufung zurückzuweisen.
- 26
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 25. Juli 2019, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 149 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor. Das Interesse der Klägerin an einer Nachverleihung der Berufsbezeichnung überwiege nicht das Interesse der Beklagten, die Prüfungsunterlagen nicht über die Stichtagsregelung hinaus aufzubewahren. Die Frist von sechs Jahren sei als zeitlich absolut angemessen anzusehen. Es sei das schutzwürdige Interesse der Tarifvertragsparteien, ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr mit dem Verwaltungsaufwand der Archivierung und Überprüfung, den die Änderung einer Berufsbezeichnung mit sich bringe, belastet zu werden. Die Klägerin habe auch keinen Nachteil dadurch, dass sie die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt" nicht führe. Für die Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe sei nicht die Berufsbezeichnung entscheidend, sondern die erfolgreiche Ablegung der Zweiten Angestelltenprüfung. Die Klägerin sei in ihrem beruflichen Fortkommen nicht dadurch behindert, dass sie sich nicht "Verwaltungsfachwirt" nennen dürfe. Auch ein Erziehungsurlaub habe die Klägerin nicht tatsächlich daran gehindert, den für die Nachverleihung erforderlichen Antrag zu stellen. Die Unkenntnis der Klägerin über diese Möglichkeit könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
- 27
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 11. Dezember 2019 (Bl. 154 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
- 28
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
B.
- 29
In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg.
I.
- 30
Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 4 Abs. 2 S. 2 des Bezirkstarifvertrags über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 S. 1 TVöD vom 10. November 2008 idF. des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 29. September 2017 auf Erteilung einer Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt" zu führen.
- 31
Nach dieser Vorschrift berechtigt, die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang für die Zweite Prüfung die/den Beschäftigten, die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt" zu führen.
- 32
Die Klägerin hat aber nicht erfolgreich an dem Lehrgang für die Zweite Prüfung nach dem 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Tarifvertrag iVm. der Schul- und Prüfungsordnung teilgenommen, sondern nach den bisherigen Bestimmungen. Eine Übergangsregelung ist in § 4 des Bezirkstarifvertrags über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 S. 1 TVöD vom 10. November 2008 idF. des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 29. September 2017 - anders als für die Ablegung der Ersten Prüfung - nicht vorgesehen.
II.
- 33
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt" zu führen, aus dem - zwischenzeitlich abgelösten - Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Verwaltungsfachangestellten vom 27. Oktober 1998 idF. des Änderungstarifvertrages vom 21. Oktober 1999 bzw. idF. des Änderungstarifvertrages vom 30. November 2001.
1.
- 34
Nach dieser Vorschrift konnten Antragsteller, die nach den bisherigen Bestimmungen die Zweite Prüfung erfolgreich abgelegt haben bzw. ablegen, bis zum 31. Dezember 2000 (idF. des Änderungstarifvertrages vom 21. Oktober 1999) bzw. bis zum 31. Dezember 2005 (idF. des Änderungstarifvertrages vom 30. November 2001) unter Vorlage des Prüfungszeugnisses von dem zuständigen Kommunalen Studieninstitut eine Bescheinigung verlangen, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt" zu führen."
2.
- 35
Zwar hat die Klägerin unstreitig nach den bisherigen Bestimmungen die Zweite Prüfung erfolgreich abgelegt. Sie hat jedoch nicht innerhalb der vom Bezirkstarifvertrag vorgesehenen Frist bis zum 31. Dezember 2000 bzw. bis zum 31. Dezember 2005 eine solche Bescheinigung verlangt. Erst mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Februar 2018 (Bl. 7 f. d. A.) hat die Klägerin um Bestätigung, dass sie den Titel "Diplom-Verwaltungswirt" führen kann, gebeten.
3.
- 36
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die tarifliche Überleitungsregelung auch wirksam und sowohl mit Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
- 37
a) Es kann dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien als Normgeber bei der tariflichen Normsetzung unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG oder nur mittelbar an dessen Grundsätze gebunden sind. Für den Prüfmaßstab selbst ist die dogmatische Herleitung ohne Bedeutung (BAG 16. August 2005 - 9 AZR 378 - Rn. 36 mwN.). Auf Grund der Schutzpflichten der Grundrechte haben sie aber den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG als auch die Freiheitsgrundrechte des Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 22; 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 26, jeweils mwN.).
- 38
b) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen.
- 39
Die gerichtliche Kontrolle wird durch die den Tarifvertragsparteien durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie begrenzt. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung des tatsächlichen Regelungsbedarfs, insbesondere der betroffenen Interessen und die Rechtsfolgen geht. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die jeweils gerechteste, vernünftigste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Vielmehr genügt es regelmäßig, wenn sich für ihre vereinbarte Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (st. Rspr., BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 Rn. 32; 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 22; 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - Rn. 38, jeweils mwN.). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (st. Rspr., BAG 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27; 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - Rn. 36 ff.).
- 40
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Stichtagsregelungen mit ihrer notwendigen Pauschalierung aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich - ungeachtet der damit verbundenen Härten - zur Abgrenzung von begünstigten Personenkreisen gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags und Referenzzeitraums am gegebenen Sachverhalt orientiert und vertretbar erscheint. Die Tarifvertragsparteien dürfen generalisieren und typisieren. Sie können bestimmte in wesentlichen Elementen gleichgeartete Lebenssachverhalte normativ zusammenfassen und typisieren. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Normgeber darf sich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Die von ihm vorgenommenen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Zudem müssen die Differenzierungsmerkmale im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 33). Die bei einer Typisierung entstehenden unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von der von den Tarifvertragsparteien als typisch angenommenen abweicht, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 22 mwN.).
- 41
Für die vorliegende differenzierende Stichtagsregelung bestehen sachliche Gründe. Die Differenzierung orientiert sich am gegebenen Sachverhalt. Sie schafft vor dem Hintergrund der tariflichen Einführung der Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt" eine begrenzte Übergangsregelung für Angestellte, die die Zweite Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfolgreich abgelegt haben bzw. ablegen und ermöglicht diesen, auch diese neu geschaffene Berufsbezeichnung führen zu können. Sie berücksichtigt einerseits das Interesse der früheren Absolventen daran, ebenfalls diese Berufsbezeichnung führen zu können. Andererseits begrenzt sie den Antragszeitraum jedoch zu Gunsten der Kommunalen Studieninstitute, die nach Ablauf des Stichtags keine entsprechenden Anträge mehr bearbeiten und hierzu benötigte Unterlagen vorhalten müssen. Die Einschätzung des Interesses der Studieninstitute an der zeitlichen Begrenzung der Antragsmöglichkeit unterliegt dabei der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien und ist vom Gericht nicht im Hinblick auf den im Einzelnen entstehenden Raum- und Personalbedarf für die Bearbeitung der Anträge und die Aufbewahrung von Unterlagen zu überprüfen. Die Wahl des Stichtages 31. Dezember 2005 erscheint auch vertretbar. Die Tarifvertragsparteien konnten davon ausgehen, dass ein Zeitraum von sechs Jahren nach der Einführung der neuen Berufsbezeichnung ausreicht, um interessierten früheren Absolventen Gelegenheit zu geben eine Bescheinigung zu verlangen, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt" zu führen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einen überwiegenden Interesse der früheren Absolventen. Es geht vorliegend gerade nicht um eine Entwertung beruflicher Besitzstände durch eine Neuregelung. An die Berufsbezeichnung ist außerdem insbesondere keine höhere tarifliche Vergütung geknüpft, die vorhandenen fachlichen Kenntnisse ergeben sich nicht aus dieser Berufsbezeichnung, sondern aus der abgelegten Prüfung. Auch ermöglicht die Berufsbezeichnung nicht den Zugang zu besonderen Berufsfeldern und beschränkt nicht die Möglichkeit der Berufsausübung entsprechend der erworbenen Berechtigung ein. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind keine Nachteile in möglichen Bewerbungsverfahren zu erwarten, da im Bereich des öffentlichen Dienstes Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) die entscheidenden Kriterien sind, nicht jedoch eine bloße Berufsbezeichnung.
- 42
Zwar wären auch andere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar gewesen (beispielsweise eine längere oder gar keine Ausschlussfrist oder eine Sonderregelung für Angestellte, die sich beispielsweise mehrjährig im Erziehungsurlaub bzw. der Elternzeit befunden haben). Entschließen sich die Tarifvertragsparteien aber, nur den Arbeitnehmern, die bis zum 31. Dezember 2005 eine entsprechende Bescheinigung verlangt haben, zu bescheinigen, dass sie berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt" zu führen, so liegt eine im Rahmen der Tarifautonomie zulässige Differenzierung und keine willkürliche Gruppenbildung vor. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, jede Art von Abweichungen zu berücksichtigen und ein noch weitergehendes, differenzierteres System zu entwickeln. Hierdurch würde die Einfachheit und Praktikabilität einer überleitenden Regelung erheblich in Frage gestellt.
- 43
c) Die in § 4 Abs. 2 S. 2 des Bezirkstarifvertrags über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 S. 1 TVöD vom 10. November 2008 idF. des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 29. September 2017 vorgesehene Antragsfrist verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab und dient dementsprechend in erster Linie der Abwehr ungerechtfertigter hoheitlicher Regelungen (BVerwG 22. Februar 2002 - 6 C 11/01 - unter 2.b.aa).
- 44
Durch die Einführung der Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt" und die lediglich zeitlich begrenzt eröffnete Möglichkeit in so genannten Altfällen ebenfalls diese Bezeichnung führen zu können, werden die Wahl und Ausübung des Berufs für diejenigen, die die Zweite Angestelltenprüfung vor dieser Einführung abgelegt haben, nicht unverhältnismäßig erschwert. Wie oben dargelegt, ist nicht die bloße Berufsbezeichnung, sondern die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung maßgebliches Kriterium bei Stellenbesetzungen im Öffentlichen Dienst. Auch die Eingruppierung und damit Vergütung knüpft nicht an der Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt" an. Schließlich büßt die reine Berufsbezeichnung aufgrund einer viele Jahre zuvor abgelegten Abschlussprüfung bei Personen, die bereits beruflich tätig (gewesen) sind oder hätten sein können, gegenüber der Frage nach ihren Erfahrungen und Leistungen bzw. den Gründen für ihr Fehlen zusätzlich an Bedeutung ein. Bei diese Personen betreffenden Personalentscheidungen wird in erster Linie auf ihre Berufs- und Lebenserfahrung und ihren Werdegang abgestellt werden (vgl. BVerwG 22. Februar 2002 - 6 C 11/01 unter 2.b.aa). Auch muss in den maßgeblichen Kreisen allgemein bekannt sein, dass die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt" erst durch den Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Verwaltungsangestellten vom 17. Oktober 1998 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 21. Oktober 1999) eingeführt wurde.
- 45
Die Berufung der Klägerin hatte daher keinen Erfolg.
C.
- 46
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 5 Ca 2334/18 2x (nicht zugeordnet)
- 6 C 11/01 3x (nicht zugeordnet)
- 10 AZR 701/09 3x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 442/09 2x (nicht zugeordnet)
- 10 AZR 718/11 2x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 378/04 2x (nicht zugeordnet)