Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (4. Kammer) - 4 Sa 476/09
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 4.11.2009 - 3 Ca 853/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe der seitens der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Abfindung.
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Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien nebst den dort gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 4. November 2009 - 3 Ca 853/09 - auf den Seiten 2 - 4 (Bl. 109 - 111 d. A.) Bezug genommen. Der Tenor dieser Entscheidung lautet:
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„1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500,00 € festgesetzt.“
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Wegen der Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 4. November 2009 wird auf dessen Seiten 4 - 7 (Bl. 111 - 114 d. A.) verwiesen.
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Das vollständig abgefasste und mit Rechtsmittelbelehrung versehene vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 4. November 2009 ist der Klägerin am 19. November 2009 zugestellt worden. Deren Berufungsschrift ist am 18. Dezember 2009 und deren Berufungsbegründung - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. Februar 2010 - am 3. Februar 2010 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen.
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Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf deren Berufungsbegründung vom 3. Februar 2010 (Bl. 162 ff. d. A. = Bl. 171 - 174 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 175 - 179 d. A.) Bezug genommen.
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Hinsichtlich der von den Parteien in der Berufungsverhandlung am 28. Juli 2010 gestellten Anträge wird auf Seite 2 des diesbezüglichen Protokolls (Bl. 206 d. A.) verwiesen.
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Bezüglich des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Berufungserwiderung vom 22. Februar 2010 (Bl. 183 - 188 d. A.) Bezug genommen.
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Am Ende der vorgenannten Berufungsverhandlung vom 28. Juli 2010 haben die Prozessbevollmächtigten der Parteien übereinstimmend erklärt: „Es ist nicht beabsichtigt, im heutigen Termin noch weitere Erklärungen abzugeben.“ (vgl. Bl. 206 d. A.).
Entscheidungsgründe
I.
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Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO) der Klägerin ist ohne weiteres zulässig.
II.
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Die Berufung der Klägerin gegen das o. g. Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 4. November 2009 - 3 Ca 853/09 - ist jedoch unbegründet und war demgemäß kostenpflichtig zurückzuweisen. Dabei folgt die Berufungskammer zunächst den zutreffenden Gründen der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz in vollem Umfang und macht sich diese Gründe auch zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich zu eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Übrigen gilt Folgendes:
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1. Die Klägerin stützt ihr Begehren, den Erhalt einer höheren Abfindung seitens der Beklagten, auf eine „Regelabsprache zur Beschäftigungssicherung von überbetrieblichen Mitarbeitern“ zwischen der R.,... und dem Betriebsrat der Region O. der R., B.-Weg, M. (ohne Datum), die nach ihrer Schlussbestimmung am 1.1.2008 in Kraft tritt. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht Halle in seinem vorgenannten Urteil vom 4. November 2009 auf den Seiten 4 und 5 (Bl. 111 - 112 d. A.) ausgeführt, dass es sich hierbei um eine Regelungsabrede zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten nach dem BetrVG 1972 handelt.
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a) Ebenso wie bei einer Betriebsvereinbarung hat der Betriebsrat grundsätzlich nach § 77 Abs. 1 S. 2 BetrVG einen Rechtsanspruch darauf, dass die Arbeitgeberin die Regelungsabrede durchführt. Sollen den Arbeitnehmern nach dieser Leistungen gewährt werden, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern entsprechende Vertragsangebote machen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung kann notfalls im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchgesetzt werden (Fitting u. a., BetrVG, 25. Aufl., § 77 Rz. 221 m. w. N.).
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b) Im Gegensatz zu einer Betriebsvereinbarung hat die Regelungsabrede jedoch keine Normwirkung. Sie wirkt nicht unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse ein, sondern bindet die Betriebspartner nur schuldrechtlich, sich entsprechend der getroffenen Abrede zu verhalten. Damit sie zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wirkt, muss sie in die einzelnen Arbeitsverträge jeweils transformiert werden (Fitting u. a., a. a. O., § 77 Rz. 217 m. w. N).
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c) Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin über den rechtlichen Bestand und die Auslegung von Betriebsvereinbarungen bzw. Regelungsabreden entscheiden die Gerichte für Arbeitssachen gemäß § 2 a ArbGG im Beschlussverfahren. Ansprüche einzelner Arbeitnehmer aus einer Betriebsvereinbarung bzw. einer Regelungsabrede sind jedoch von diesen nicht im Beschlussverfahren, sondern im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend zu machen. Gegebenenfalls ist in einem solchen Verfahren als Vorfrage auch über die Gültigkeit einer Betriebsvereinbarung bzw. einer Regelungsabrede zu entscheiden (vgl. dazu etwa Fitting u. a., a. a. O., § 77 Rz. 228 f. jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
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2. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 zum 28. Februar 2009 eine Kündigung ausgesprochen. Zusammen mit der Kündigung wurde der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag in der Klageschrift vom 12. März 2009 die vorgenannte „Regelabsprache“ vorgelegt. Dementsprechend hat die Klägerin durch ihre Unterschrift bestätigt, dass ihr diese „Regelabsprache“ ausgehändigt wurde. Auf der letzten Seite konnte sich die Klägerin entscheiden für „Wiedereinstellungszusage: Ja oder Nein“. Die Klägerin entschied sich für „Ja“. Unter den vorangegangenen Ziffern 4. und 7. der vorgenannten „Regelabsprache“ sind unterschiedlich hohe Abfindungen vorgesehen, nämlich für den einen Fall, dass überbetriebliche Mitarbeiter eine Wiedereinstellungszusage erhalten und für den anderen Fall, dass Mitarbeiter aus dem Unternehmen betriebsbedingt ausscheiden und nicht für eine Wiedereinstellung in Frage kommen oder das selbst ablehnen. Folglich haben Betriebsrat und Arbeitgeberin im Rahmen der vorgenannten „Regelabsprache“ danach differenziert, ob ausscheidende Mitarbeiter/innen - voraussichtlich - in Zukunft zur Beklagten zurückkehren werden oder nicht. Nur für den letzteren Fall sind in der „Regelabsprache“ höhere Abfindungszahlungen vorgesehen worden. Diese Differenzierung steht in Einklang etwa mit § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG. Danach sind bei Sozialplanleistungen die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer/innen auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Arbeitnehmer/innen sollen von Leistungen ausgeschlossen werden, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und diese Weiterbeschäftigung ablehnen. Die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich alleine nicht die Unzumutbarkeit.
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3. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 3. Februar 2010 rügt, dass ihr durch das Gericht erster Instanz kein ordnungsgemäßes rechtliches Gehör gewährt worden ist, so ist dieses spätestens in der Berufungsinstanz geheilt worden. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben dementsprechend am Schluss der Berufungsverhandlung vom 28. Juli 2010 übereinstimmend erklärt: „Es ist nicht beabsichtigt, im heutigen Termin noch weitere Erklärungen abzugeben.“
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4. Im Rahmen ihrer Berufung rügt die Klägerin insbesondere auch die fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts. Das Arbeitsgericht Halle sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der „Regelabsprache“ lediglich um eine Regelungsabrede und nicht um eine Betriebsvereinbarung im Sinne des BetrVG handele.
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a) Nach Auffassung der Berufungskammer kann jedoch die Einordnung der „Regelabsprache“ als Regelungsabrede bzw. Betriebsvereinbarung nach dem BetrVG im vorliegenden Streitfall dahinstehen. Ansprüche einzelner Arbeitnehmer aus einer Betriebsvereinbarung bzw. aus einer Regelungsabrede sind - wie oben dargelegt - von diesen im Urteilsverfahren geltend zu machen. Dort ist zu prüfen, ob dem/der Arbeitnehmer/in aufgrund der Betriebsvereinbarung bzw. Regelungsabrede materiell-rechtliche Ansprüche gegen die Arbeitgeberin zustehen oder nicht.
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b) Diese Prüfung ergibt im vorliegenden Falle nach Auffassung der Berufungskammer, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten in keinem Falle eine Abfindung gemäß Ziffer 7. der vorgenannten „Regelabsprache“ zusteht. Ziffer 7. betrifft nämlich nur überbetriebliche Mitarbeiter, die aus dem Unternehmen betriebsbedingt ausscheiden und nicht für eine Wiedereinstellung in Frage kommen oder das selbst ablehnen. Demgegenüber unterfällt die Klägerin der Ziffer 4. der vorgenannten „Regelabsprache“, da sie eine Wiedereinstellungszusage selbst gewünscht und diese von der Beklagten auch erhalten hat. Im Übrigen ist die von den Betriebspartnern vorgenommene Differenzierung in der vorgenannten „Regelabsprache“ betreffend Mitarbeiter/innen, die mit und ohne Wiedereinstellungszusage ausscheiden, nicht sachwidrig. Im einen Falle ist von einem endgültigen Ausscheiden auszugehen. Im anderen Falle ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis - wenn auch mit einer Unterbrechung - fortgesetzt wird.
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c) Die Sachwidrigkeit der Differenzierung folgt auch nicht daraus, dass die Betriebspartner keine näheren Kriterien hinsichtlich der Modalitäten der Wiedereinstellung gemäß der Wiedereinstellungszusage entwickelt bzw. aufgestellt haben. Hierüber streiten die Parteien im vorliegenden Verfahren zum einen gar nicht. Zum anderen ist eine Regelungsabrede anders als eine Betriebsvereinbarung nicht an eine bestimmte Form gebunden. Deshalb kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Betriebspartner bereits mündlich Übereinstimmung über die Modalitäten bzw. die konkreten Kriterien der Wiedereinstellungszusage erzielt haben.
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d) Im Übrigen wird nicht jedes Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung der Arbeitgeberin gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Abfindungen sind vorgesehen im Rahmen von Sozialplänen (vgl. § 112 BetrVG) und im Rahmen der gerichtlichen Auflösung von Arbeitsverhältnissen (vgl. §§ 9, 10 KSchG). Gleichwohl kommt es in der arbeitsgerichtlichen Praxis im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen sehr häufig zu Beendigung von Arbeitsverhältnissen gegen Zahlung einer Abfindung in jeweils oft ganz unterschiedlicher Höhe. Dieses beruht jeweils auf ganz unterschiedlichen Motiven und Abreden der Parteien.
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Somit war wie erkannt zu entscheiden.
III.
IV.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht gegeben. Die vorliegende Entscheidung beruht auf Einzelfallerwägungen. Demgemäß war auszusprechen, dass die Revision nicht zugelassen wird.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Ca 853/09 3x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 64 Grundsatz 3x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 517 Berufungsfrist 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- BetrVG § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen 1x
- ArbGG § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren 1x
- BetrVG § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan 2x
- KSchG § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers 1x
- KSchG § 10 Höhe der Abfindung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x