Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (2. Kammer) - 2 Sa 409/11

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 10.08.2011 - 9 Ca 3951/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten sich über die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage des (Änderungs-)Arbeitsvertrages vom 18.12.2007 zum 31.12.2010 sowie um die Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

2

Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) war zunächst auf der Grundlage des befristeten Arbeitsvertrages vom 28.02.2006 ab dem 01.03.2006 bei dem Landkreis M... bis zum 28.02.2007 als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin beschäftigt. Ein Sachgrund für diese Befristung war nicht vereinbart worden, vgl. § 1 des Arbeitsvertrages vom 28.02.2006, Bl. 15 d.A.

3

Seinerzeit war sie in die Entgeltgruppe 6 des TVöD/VKA, der gemäß § 2 jenes Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, eingruppiert. Mit Wirkung vom 01.08.2006 wurde sie in die Entgeltgruppe E 8 TVöD/VKA eingruppiert, Bl. 18 d.A. Mit weiterem befristeten Arbeitsvertrag vom 05.02.2007 wurde die Klägerin ab dem 01.03.2007 als vollbeschäftigte Angestellte bis zum 31.12.2007 sachgrundlos befristet weiterbeschäftigt, Bl. 19 d.A.

4

Mit Wirkung vom 01. 07. 2007 fusionierte der Landkreis M... mit dem Saalkreis zum neuen Landkreis Saalekreis, dem jetzigen Beklagten. Die Fusion erfolgte aufgrund der Kreisgebietsreform in Sachsen-Anhalt.

5

Am 06.10.2004 hatte der Kreistag des damals noch existenten Landkreises M... die Bildung eines Eigenbetriebes als insbesondere Einrichtung i. S. v. § 6 a Abs. 6 SGB II für die selbständige Erledigung der Aufgaben nach dem SGB II beschlossen, vgl. Beschluss Nr. 20-03/04, Bl. 55 d. A.. Am gleichen Tag erließ der Landkreis M... die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb für Arbeit, die im Amtsblatt des Landkreises vom 07.10.2004 veröffentlicht wurde, vgl. Bl. 56 ff. d. A.. Dort heißt es u. a. (Bl. 57 d.A.):

6

§ 2
Zweckbestimmung

7

(1) Der Landkreis wird im Rahmen der Experimentierklausel des § 6 a des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende) Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. Die Durchführung dieser Aufgaben wird dem Eigenbetrieb übertragen.

8

(2) Der Eigenbetrieb führt für den Aufgabenträger die Leistungen nach § 6 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) durch, soweit diese nicht der Erfüllung durch die Agentur für Arbeit Vorbehalten sind.

9

(3) Die Erledigung der Aufgaben erfolgt durch Beamte, Angestellte und Arbeiter, welche im Eigenbetrieb beschäftigt werden.

10

(4) Der Eigenbetrieb kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritte heranziehen. ...

11

Wegen des weiteren Inhaltes wird auf die Betriebssatzung für die besondere Einrichtung „Eigenbetrieb für Arbeit“ des Landkreises M... vom 07.10.2004 (vgl. Bl. 56 ff. d. A.) verwiesen.

12

Im zeitlichen Zusammenhang mit der Beschlussfassung zur Bildung des Eigenbetriebes für Arbeit beantragte der Landkreises M... beim zuständigen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 6 a Abs. 2 SGB II a. F. die Zustimmung zur Zulassung als kommunaler Träger für die Aufgaben der Arbeitsvermittlung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II. Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilte die vorgesehene Zustimmung. Nach § 6 a Abs. 5 SGB II a. F. erfolgte daraufhin die Zulassung als kommunaler Träger für einen Zeitraum von 6 Jahren mit Wirkung ab dem 01.01.2005.

13

In Folge der Kreisgebietsreform ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 01.07.2007 auf den Landkreis Saalekreis über.

14

Dieser beschloss mit Wirkung vom 22.12.2007 eine neue Betriebssatzung für den Eigenbetrieb für Arbeit des Landkreises Saalekreis. Die entsprechende Betriebssatzung wurde im Amtsblatt des Saalekreises vom 21.12.2007, vgl. Bl. 65 f d. A.; Beschluss Nr. 52/05/07, veröffentlicht.

15

Nach § 2 dieser Betriebssatzung ist der Landkreis Saalekreis Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, die die Grundsicherung für Arbeitssuchende betreffen.

16

Er übernimmt darüber hinaus gem. § 2 S. 2 der Satzung des Eigenbetriebes vom 21.12.2007 im Rahmen der Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. als Rechtsnachfolger des Landkreises M... Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, soweit diese nicht der Erfüllung durch die Bundesagentur für Arbeit Vorbehalten sind. Die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erfolgte gem. § 2 Abs. 2 der Satzung des Eigenbetriebs für Arbeit vom 21.12.2007 durch den Eigenbetrieb für die Dauer der Zulassung des Landkreises Saalekreis als Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II.

17

Mit weiterem befristeten Arbeitsvertrag der Parteien vom 18.12.2007 wurde die Klägerin in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 28.02.2006 ab dem 01. Januar 2008 als vollbeschäftigte Mitarbeiterin mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG bis zum 31.12.2010 weiter beschäftigt. Als Sachgrund wurde vereinbart (Bl.20 d. A.):

18

„...

19

Die Beschäftigte wird befristet in den Eigenbetrieb für Arbeit eingestellt, und zwar für die Dauer der Zulassung des Landkreises M... entsprechend der Experimentierklausel nach § 6 a SGB II (in der Fassung vom 22.12.2005) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung) vom 24.09.2004, längstens jedoch bis zum 31.12.2010...“

20

Die Klägerin erhielt wie alle Tarifbeschäftigten eine leistungsbezogene Vergütung nach § 18 TVöD.

21

Bis zum 31.12.2010 beschäftigte der Eigenbetrieb des Beklagten 264 Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverhältnissen. Die Stadt M... stellte weitere 6 Arbeitnehmer aufgrund von Personalgestellungen. Ferner erfolgte die Abordnung von 27 Angestellten und 3 Beamten der Kernverwaltung des Landkreises Saalekreis an den Eigenbetrieb.

22

Am 03.08.2010 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende, BGBl. I Nr. 41, S. 1112. Hierdurch erfolgte eine Neuregelung der Zulassung kommunaler Träger nach § 6 a SGB II.

23

Am 18.08.2010 machte der Kreistag des Beklagten von seiner sich aus § 6 a SGB II i. d. F. vom 03.08.2010 (im Folgenden: n. F.) ergebenden Befugnis Gebrauch, die unbefristete Verlängerung der Zulassung des Eigenbetriebes für Arbeit sowie die Erweiterung der Option, die bis dahin auf das Gebiet des Altkreises M... beschränkt war, auf das gesamte (neue) Kreisgebiet des Saalekreises zu beantragen.

24

Nachdem der Landrat des Beklagten am 18.08.2010 die Anträge auf unbefristete Verlängerung und Erweiterung der Zulassung zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung nach § 6 a SGB II n. F. beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt eingereicht hatte, erfolgte mit Schreiben dieses Ministeriums vom 20.08.2010 die Mitteilung an den beklagten Landkreis, dass die Zustimmung des Landesministeriums erteilt werde und die Anträge an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weitergeleitet würden, Bl. 74 f. d.A.

25

Am 15.12.2010 beschloss der Kreistag des Beklagten unter Beschluss Nr. 243-23/10 die neue Betriebssatzung für die besondere Einrichtung „Eigenbetrieb für Arbeit - Jobcenter Saalekreis“. In dieser Betriebssatzung fielen die Anknüpfung an die zeitlich befristete Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. weg, vgl. § 2 dieser neuen Eigenbetriebssatzung, Bl. 68 d. A..

26

Mit Wirkung vom 01.01.2011 trat antragsgemäß die unbefristete Verlängerung der Zulassung des Beklagten nach § 6 Abs. 1 SGB II zur Vermittlung von Arbeitsuchenden in Arbeit und die Optionserweiterung auf das gesamte Kreisgebiet des neu gebildeten Beklagten ein.

27

Seit Januar 2011 beschäftigte der Beklagte im Eigenbetrieb für Arbeit - Jobcenter Saalekreis - insgesamt 297 Tarifbeschäftigte und 14 Beamte. Von den 297 Tarifbeschäftigten wurden 21 Arbeitnehmer vom Landkreis Saalekreis in den Eigenbetrieb für Arbeit - Jobcenter Saalekreis - versetzt. 6 weitere Arbeitnehmer wurden aufgrund von Personalgestellungen der Stadt M... beschäftigt, § 4 Abs. 3 TVöD. 3 weitere Angestellte sind aufgrund Abordnungen des Landkreises Saalekreis im Eigenbetrieb tätig. 40 ehemalige Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit wurden nach § 6 c SGB II von dem Eigenbetrieb übernommen. Darüber hinaus sind seit dem 01. Januar 2011 14 Beamte im Eigenbetrieb für Arbeit - Jobcenter Saalekreis tätig, von denen 2 vom Landkreis Saalekreis dorthin versetzt und 1 Beamter abgeordnet wurde. 11 Beamte von diesen 14 gelangten aufgrund des gesetzlichen Personalübergangs nach § 6 c SGB II zum Beklagten. Die Mehrzahl der ab Januar 2011 bei dem Beklagten im dortigen Eigenbetrieb für Arbeit - Jobcenter Saalekreis beschäftigten Tarifbeschäftigten - nämlich 267 Angestellte - sind aufgrund des zum 31.12.2010 eingetretenen Endes der Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen worden. 44 Arbeitnehmer stehen weiterhin in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Ab dem 01.01.2011 kam es auch zum Abschluss neuer befristeter Arbeitsverträge.

28

Mit Schreiben vom 30.11.2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit (Bl. 21 d. A.)

29

„Befristeter Arbeitsvertrag vom 28.02.2006

30

Sehr geehrte Frau W...,

31

der mit Ihnen abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 28.02.2006 bzw. der Änderungsvertrag vom 18.12.2007 sieht eine Befristung für die Dauer der Zulassung der Experimentierklausel des § 6 a SGB II, längstens jedoch bis zum 31.12.2010 vor. Nach § 6 a Abs. 5 SGB II in der zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Arbeitsvertrages gültigen Fassung war diese Experimentierklausel für einen Zeitraum von 6 Jahren, mithin vom 01.01.2005 - 31.12.2010, befristet.

32

Da das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 03.08.2010 (BGBl. I 2010, S. 11/12) keine Verlängerung der Experimentierklausel beinhaltet, endet Ihr Arbeitsverhältnis mit dem Landkreis Saalekreis, Eigenbetrieb für Arbeit, mit Ablauf des 31.12.2010. Dieser Zeitpunkt entspricht dem in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbarten Enddatum des Arbeitsverhältnisses. Hierauf werden Sie in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2 TzBfG ausdrücklich hingewiesen.

33

...“

34

Daraufhin erhob die Klägerin mit am 31.12.2010 bei dem Arbeitsgericht Halle eingegangenen Schriftsatz vom 30.12.2010 Entfristungsklage.

35

Nach dem Zeugnis des beklagten Landkreises für die Klägerin vom 31.12.2010 umfasste ihr Aufgabengebiet vor allem die Akquisition von Arbeits- und Ausbildungsstellen sowie die sonstigen Beschäftigungsmöglichkeiten im regionalen und überregionalen Bereich, die Beratung von Arbeitgebern über Möglichkeiten der Personalauswahl und -besetzung sowie Eingliederungsleistungen nach dem SGB II, die eigenverantwortliche Pflege des Kundenbeziehungsmanagements, die Erstellung von Stellenprofilen entsprechend dem Bedarf des Arbeitgebers sowie die Weiterleitung an die Kundendaten und Auswahl geeigneter Kunden als auch die Arbeitsvermittlung/-beratung sowie die Integration der Kunden, Bl. 408 d.A: Außerdem hat der Beklagte die Stellenbeschreibung für die Zeit ab August 2006 (Bl. 16 f. d.A.) erstellt, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

36

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Befristung vom 18.12.2007 auf den 31.12.2010 unwirksam ist.

37

Selbst bei einem Auslaufen des Optionsmodells am Ende der Experimentierphase wären Aufgaben der Optionskommunen nach dem SGB II nicht vollständig weggefallen. Vielmehr wären die Leistungsgewährung, die im Zusammenhang mit den Kosten der Unterkunft stünde, die Betreuung von Minderjährigen als auch die Suchtberatung weiterhin von den Kommunen wahrzunehmen gewesen.

38

Die Gefahr, dass die Zulassung als Optionskommune jederzeit und ohne Angabe von Gründen hätte widerrufen werden können, habe nicht bestanden. Der Widerruf der Zulassung sei nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich gewesen. Wegen dieser unwahrscheinlichen Möglichkeit könne der streitgegenständliche Arbeitsvertrag nicht befristet werden.

39

Die Aufgaben, die der Beklagte als Optionskommune wahrgenommen habe, seien unverändert auch nach dem 31.12.2010 vorhanden. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass das Modell „Optionskommune“ auch nach dem Zusammenschluss der Landkreise im neu gebildeten Landkreis Saalekreis übernommen werden sollte.

40

Ein Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG sei daher nicht gegeben, denn die Aufgaben der Klägerin bestünden unbefristet auch nach dem beabsichtigten Befristungsende fort. Die Prognose des Beklagten habe sich darauf zu beziehen, ob im Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf mehr an der Weiterbeschäftigung bestehe. Sinn der Experimentierphase zu § 6 a SGB II a. F. sei gewesen, die dauerhafte Aufgabenübertragung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf die Optionskommunen zu erproben. Der Beklagte sei deshalb bei Abschluss des Arbeitsvertrages gerade nicht davon ausgegangen, dass der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin mit dem Ablauf des 31.12.2010 entfalle. Er habe zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, dass das Optionsmodell sich bewähren und deshalb die Arbeitsaufgaben der Klägerin fortbestünden. Der Beklagte sei bei Abschluss des Änderungsvertrages am 18.12.2007 sogar mit einiger Sicherheit davon ausgegangen, dass das Optionsmodell sich durchsetzen werde. Dies ergebe sich auch aus den entsprechenden Eingliederungsberichten des Eigenbetriebes des Beklagten, welche vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich für die Jahre 2006 bis 2007 veröffentlicht worden seien. Dass der Beklagte von dem Optionsmodells überzeugt gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass die Durchführung eines solchen Feldversuches sinnfrei wäre, wenn man von vornherein mit einiger Sicherheit davon ausgehen würde, dass sich das erprobte Modell nicht bewähren würde. Auch der Leiter des Eigenbetriebes sei persönlich davon ausgegangen, dass mit einer Entfristung des Optionsmodells zu rechnen sei. Dies habe er gegenüber den Mitarbeitern des Eigenbetriebes z.B. im Sommer 2007 kommuniziert. Er habe mehrfach ausgeführt, dass sich die Belegschaft keine Sorgen um ihren Arbeitsplatz in der Zukunft machen müsse. Nach seiner Einschätzung sehe es für eine endgültige Entfristung sehr gut aus. Dies sei auch in Teambesprechungen kontinuierlich wiederholt worden. Auch in der für den Eigenbetrieb herausgebrachten Broschüre „Zwischenbilanz“, Drucklegung Anfang 2009, sei die positive Entwicklung und die daraus resultierende positive Zukunftsprognose ausdrücklich betont worden.

41

Darüber hinaus habe der Kreistag des Beklagten bereits am 02.06.2009 die Teilnahme am Projekt „Kommunalkombi“ beschlossen. Hierbei handele es sich um ein auf 3 Jahre gerichtetes Eingliederungsprojekt für Langzeitarbeitslose, welches eine Co-Finanzierung vom beklagten Landkreis erforderte. Dieses Projekt reiche bis weit in das Jahr 2011 hinein und werde nach wie vor von Mitarbeitern des Eigenbetriebes betreut. Gleiches gelte für das Jugendaustauschprogramm und Qualifizierungsprojekt M. .

42

Auch gegenüber der Klägerin und anderen Mitarbeitern des Eigenbetriebes habe die Leitung des Eigenbetriebes wiederholt darauf hingewiesen, dass niemand Anlass zur Sorge haben müsse. Dies sei im Fall der Klägerin bereits bei Abschluss des letzten Befristungsvertrages geschehen. In einem Mitarbeitergespräch habe der Vorgesetzte der Klägerin, Herr F..., deren Leistung als überdurchschnittlich beurteilt. Daher sei er zum Entschluss gelangt, sie zukünftig für eine Führungsposition im Eigenbetrieb zu empfehlen.

43

§ 6 a SGB II a.F. stelle keinen Befristungssachgrund sui generis dar.

44

Auch die Voraussetzungen der in § 14 Abs. 1 TzBfG explizit aufgeführten Sachgründe seien nicht gegeben.

45

Der Beklagte habe keine positive Prognose hinsichtlich des Wegfalls der der Klägerin übertragenen Aufgaben zum 31.12.2010 anstellen können.

46

Spätestens seit dem Regierungswechsel im Bund 2005 habe sich eine deutliche Mehrheit für die Fortführung des Modells abgezeichnet. Das Gleiche gelte für die Situation im Kreistag.

47

Der Weiterbeschäftigungsantrag gründe sich auf die Rechtsprechung des Großen Senats des BAG vom 27.02.1985 - EzA 1/84.

48

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

49

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 18. Dezember 2007 zum 31. Dezember 2010 endet, sondern über den genannten Termin hinaus fortbesteht.

50

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 28. Februar 2006 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 18. Dezember 2007 als Mitarbeiterin im Arbeitgeberservice Kundenberatung in der Entgeltgruppe 8 (§ 17 TVÜ-VKA) weiterzubeschäftigen

51

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt:

52

die Klage abzuweisen.

53

Der Beklagte hält die streitgegenständliche Befristung im Arbeitsvertrag vom 18.12.2008 auf den 31.12.2010 für wirksam.

54

Die Aufzählung der Befristungsgründe in § 14 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1-8 TzBfG sei nicht abschließend. Es könnten auch weitere Befristungsgründe anzuerkennen sein, wie sich durch das Wort „insbesondere“ in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG ergebe. Ein solcher weiterer Befristungsgrund sei in § 6 a SGB II a. F. zu sehen.

55

Die Aufnahme der Tätigkeit des Beklagten in Rechtsnachfolge des Landkreises M... als zugelassener kommunaler Träger sei aufgrund der gesetzlichen Experimentierklausel gem. § 6 a SGB II a. F. erfolgt. Die Zulassung sei bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 18.12.2007 zeitlich bis zum 31.12.2010 befristet gewesen. Sie habe darüber hinaus unter dem Vorhalt des Widerrufs nach § 6 a Abs. 7 SGB II gestanden. Bei Abschluss des Änderungsvertrages der Parteien vom 18.12.2007 hätten für den Beklagten keine Anhaltspunkte bestanden, wonach die vom Gesetzgeber in der o. a. Experimentierklausel enthaltene Befristung der Zulassung verlängert oder aufgehoben werden würde. Wie die Arbeitsverwaltung nach dem 31.12.2010 aufgestellt sein würde, sei bei Abschluss des streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrages ungewiss gewesen.

56

Dies sei auch im politischen Raum außerordentlich kontrovers diskutiert worden. Erst mit Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 03.08.2010 habe der Gesetzgeber Klarheit geschaffen. Der Beklagte habe sich in dieser Situation bei Abschluss des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages arbeitsvertraglich nicht verpflichten wollen, Personal über das Ende der in § 6 a Abs. 1 SGB II a. F. geregelten befristeten Experimentierklausel zu beschäftigen. Die Besonderheit der Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. habe in den Änderungsvertrag der Parteien vom 18.12.2007 ausdrücklich Eingang gefunden.

57

Darüber hinaus sei eine Zeitbefristung in Form der längstens gewollten Befristung bis zum 31.12.2010 vereinbart worden.

58

Da die Zeitdauer der Zulassung als kommunaler Träger für den Beklagten bei Abschluss des Änderungsvertrages vom 18.12.2007 nicht abschließend absehbar bzw. prognostizierbar gewesen sei, sei die arbeitsvertragliche Befristung zulässig. Einer Prognose, dass die zusätzlich nach § 6 a SGB II a. F. übernommenen Aufgaben nach dem 31.12.2010 tatsächlich wegfallen würden, habe es nicht bedurft.

59

Der Hinweis der Klägerin, es lägen dauerhaft zu realisierenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 SGB II vor, wie die dauerhafte Zulassung des Beklagten für diese Aufgaben nach dem 31.12.2010 zeige, greife zu kurz. Die Klägerin übersehe dabei die zunächst nur befristete Zulassung des Beklagten bis zum 31.12.2010. Der Betriebszweck des Eigenbetriebes des Beklagten sei ausdrücklich an die Zeitdauer der Experimentierklausel gebunden gewesen. Sämtliche von der Klägerin bis zum 31.12.2010 wahrzunehmenden Aufgaben nach § 6 a SGB II a.F. i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II wären denknotwendig an die zeitlich bis längstens 31.12.2010 währende Zulassung des Beklagten gebunden gewesen. Da im Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrages vom 18.12.2007 begründeten Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Experimentierklausel des § 6 a Abs. 1 SGB II a. F. nicht bestanden hätten, sei die Befristung möglich. Außerdem habe der Beklagte aufgrund der eindeutigen Regelung der Befristung der Aufgabenübertragung gem. § 6 a Abs. 1 und 5 SGB II a. F. annehmen können, dass mit Ablauf des 31.12.2010 das Ende der Experimentierklausel eintreten werde. Daher habe der Beklagte auch mit dem Wegfall des Bedarfs der Klägerin im Rahmen ihrer Beschäftigung aufgrund der Experimentierklausel rechnen dürfen. Maßgebend sei, dass für den Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages vom 18.12.2007 festgestanden habe, dass die befristete Zulassung als kommunaler Träger mit Ablauf des 31.12.2010 tatsächlich feststehe und es für die Zeit danach einer neuen Regelung bedürfe, um die nach § 6 a SGB II a. F. übernommenen Aufgaben fortzuführen.

60

Zwar sei der Klägerin zuzugestehen, dass es offen gewesen sei, in welcher Form und von welchen Rechtsträgern nach dem 31.12.2010 Aufgaben der Arbeitsvermittlung von Arbeitssuchenden nach dem SGB II wahrgenommen werden würden und eine gesicherte Prognose über den Arbeitskräftebedarf nicht getroffen werden konnte.

61

Entscheidend sei aber, dass für den Beklagten über den 31.12.2010 hinaus kein Rechtsanspruch auf Fortdauer der Zulassung als kommunaler Träger bestanden habe. § 6 a Abs. 5 SGB II a. F. habe eine längstmögliche Zulassung von kommunalen Optionsträgern nur bis zum 31.12.2010 zugelassen. Für die Zeit danach habe der Bundesgesetzgeber zunächst keine Möglichkeit der weiteren Wahrnehmung von Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (Arbeitsvermittlung von SGB II-Empfängern) vorgesehen. Diese Frist sei klar gewesen; hieran habe sich der Beklagte bei seiner Personalplanung orientieren dürfen. Die entsprechenden Gesetzesänderungen, die dies ermöglicht hätten, seien durch den Deutschen Bundestag erst am 03.08.2010 geschaffen worden; diese seien aber für die Frage der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung nicht relevant.

62

Maßgeblicher Beurteilungszeitraum für die Wirksamkeit der Befristung sei der Abschluss des streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrages. Spätere Änderungen würden einen bei Vertragsabschluss gegebenen Befristungsgrund nicht nachträglich beseitigen. Insbesondere wandle sich ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht in ein unbefristetes um, wenn während des Laufes des befristeten Arbeitsvertrages der angenommene Sachgrund nachträglich entfalle.

63

Die Aufnahme des spätestmöglichen Beendigungsdatums 31.12.2010 sei zulässig. Doppelbefristungen seien rechtmäßig.

64

Der Klägerin werde durch den befristeten streitgegenständlichen Arbeitsvertrag auch nicht jedes unternehmerische Risiko übertragen. Vielmehr sei Grundlage der Befristung, dass die Zulassung des Beklagten als kommunaler Träger maximal bis zum 31.12.2010 und damit im Hinblick auf die Gesetzeslage bei Abschluss dieses streitgegenständlichen Arbeitsvertrages mit der längst möglichen Dauer gewährt worden sei. Da der Bedarf der Beschäftigung stets auf den konkreten Arbeitgeber zu prüfen bezogen sei, sei es ohne Bedeutung, ob eine Arbeitsaufgabe nach Wegfall bei einem bestimmten Arbeitgeber anderswo weiter erfüllt werden müsse. Im Übrigen sei bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 18.12.2007 völlig unsicher gewesen, ob der Kreistag des Landkreises Saalekreis die Aufgaben, die der Altkreis M... übernommen habe, fortführen wolle.

65

In 2011 sei es i. Ü. beim Eigenbetrieb des Beklagten zu Umstrukturierungen gekommen, die eine neue Struktur notwendig gemacht hätten.

66

Verbindliche Zusagen von Vorgesetzten der Klägerin über eine Weiterbeschäftigung nach dem 31.12.2010 habe es nicht gegeben. Insbesondere habe der Vorgesetzte der Klägerin, Herr F..., über keine eigenständigen personalrechtlichen Befugnisse verfügt. Da die Klägerin nicht im Bereich „Kommunalkombi“ und Suchtberatung eingesetzt gewesen sei, sei die Behauptung der Fortführung dieser Aufgaben nicht zielführend.

67

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

68

Es hat im Urteil vom 10.08.2011 ausgeführt, dass der Änderungsvertrag der Parteien vom 18.12.2007 das Arbeitsverhältnis wirksam auf den 31.12.2010 befristet habe. Der Beklagte habe mit der Klägerin einen Sachgrund vereinbart, der den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG entspreche und den dort ausgeführten Sachgründen gleichgewichtig sein. Der Beklagte habe das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage der Experimentierklausel des § 6 a Abs. 1 SGB II a.F. wirksam befristen können. Die Aufgabenübertragung kraft Gesetzes auf den Beklagten streite hierfür. Diese sei auf den 31.12.2010 befristet gewesen. Der Beklagte sei kraft Gesetzes und der geltenden Betriebssatzung des Eigenbetriebes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages nicht berechtigt gewesen, über den .31.12.2010 hinaus arbeitsvertragliche Beziehungen mit der Klägerin einzugehen. Er habe nach diesem Zeitpunkt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Tätigkeiten für die Klägerin gehabt, die diese hätte wahrnehmen können. Eine Prognose darüber, ob die dem Beklagten kraft Gesetzes i.V.m. der Satzung längstens bis zum 31.12.2010 übertragenen Aufgaben nach Ablauf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage weiter ausgeführt werden könnten, habe es nicht bedurft. Hierbei hätte es sich um eine reine Spekulation über den Willen des Gesetzgebers im Rahmen eines zukünftigen Gesetzgebungsverfahrens gehandelt. Festzuhalten sei, dass die Aufgaben längstens bis zum 31.12.2010 übertragen worden seien. Hieran habe sich der Beklagte halten dürfen.

69

Das Urteil ist der Klägerin am 26.10.2011 (vgl. Bl. 281 d.A.) zugestellt worden. Hiergegen hat diese mit am 25.11.2011 eingegangenem Schriftsatz vom 22.11.2011 Berufung eingelegt. Mit 20.12.2011 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage beantragte die Klägerin die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.01.2012, was ausweislich des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 21.12.2011 antragsgemäß bewilligt wurde, vgl. Bl. 302 d.A.

70

Am 23.01.2012 ging die Berufungsbegründung der Klägerin ein, vgl. Bl. 305 ff. d. A.

71

Die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die gesetzliche Experimentierklausel des § 6 a SGB II a.F. sei kein Sachgrund für die streitgegenständliche Befristung. Hierauf könne der Beklagte die Befristung nicht stützen.

72

Außerdem habe das Gericht verkannt, dass die Befristung behördlicher Genehmigungen oder die Befristung gesetzlicher Vorschriften an sich die Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht rechtfertigen könne. Es bestehe die Gefahr, dass typisches Unternehmerrisiko auf den Arbeitnehmer abgewälzt werde. Auf die Entscheidung des LAG Hessen vom 12.12.2007 - 8 Sa 2091/06 - sowie des LAG Niedersachsen in dem Urteil vom 17.10.2008 - 10 Sa 1231/07 - sei zu verweisen.

73

Darüber hinaus habe bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages keine sichere Prognose des Beklagten zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für die Klägerin mit Ablauf des 31.12.2010 bestanden. Die Fortführung der ursprünglichen nach der Experimentierklausel übertragenen Tätigkeiten durch den Beklagten ab dem 01.01.2011 habe eine evtl. Prognose widerlegt.

74

Außerdem sei kein vollständiger Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für die Klägerin beim beklagten Landkreis anzunehmen gewesen, selbst wenn die nach der Experimentierklausel des § 6 a SGB II a.F. zunächst bis zum 31.12.2010 übertragenen Aufgaben mit Ablauf dieses Tages weggefallen wären. Der Eigenbetrieb stelle lediglich ein Sondervermögen des Landkreises dar und habe keine eigene Rechtspersönlichkeit. Insoweit sei es völlig unerheblich, was der beklagte Landkreis in der Betriebssatzung seines Eigenbetriebes geregelt habe. Hinsichtlich der Prognose des Beschäftigungswegfalls sei auf die Verhältnisse beim beklagten Landkreis in toto abzustellen.

75

Schließlich sei das Verhalten des Beklagten rechtsmißbräuchlich. Dieser habe mit einer überwiegenden Anzahl der Mitarbeiter mit Wirkung vom 01.01.2011 unbefristete Arbeitsverträge abgeschlossen. Mit der Klägerin sei dies nicht geschehen. Außerdem seien neue Mitarbeiter eingestellt worden.

76

Außerdem habe die Klägerin auch Vorarbeiten für den Bereich der Kinder- und der psychosozialen Betreuung vorgenommen.

77

Die Auswahl der Übernahmen von zuvor befristet beschäftigten Mitarbeitern nach Leistungsgesichtspunkten stelle eine reine Schutzbehauptung dar.

78

Die Klägerin beantragt,

79

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 18.12.2007 zum 31.12.2010 endet, sondern über den genannten Termin hinaus fortbesteht.

80

2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 28.02.2006 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 18.12.2007 als Mitarbeiterin im Arbeitgeberservice Kundenberatung mit der Entgeltgruppe 8 (§ 17 TVÜ-VKA) weiterzubeschäftigen.

81

Der Beklagte beantragt,

82

die Berufung zurückzuweisen.

83

Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die streitgegenständliche Befristung wirksam ist.

84

Er vertieft seine Auffassung u. a. auf der Grundlage der Schriftsätze vom 31. 03. 2012 und vom 11. 06. 2012, auf die Bezug genommen wird.

85

Die Klägerin habe es versäumt, auch die Erklärung des Beklagten vom 30. 11. 2010, mit dem auf das Auslaufen des Arbeitsvertrages am 31. 12. 2010 hingewiesen worden ist, gesondert anzugreifen. Die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG beginne in diesen Fällen bereits mit Zugang der Beendigungsmitteilung. Da die Beendigungsmitteilung der Klägerin am 03. 12. 2010 zugegangen sei, sei die dreiwöchige Klagefrist zum Angreifen der Erklärung vom 30. 11. 2011 am 24. 12. 2010 abgelaufen. Innerhalb dieser habe es die Klägerin versäumt, die Beendigungserklärung des Beklagten vom 30. 11. 2010 gesondert anzugreifen.

86

Die Klägerin übersehe, dass die Zulassung des beklagten Eigenbetriebes als kommunaler Träger gem. § 6 a SGB II a. F. auf die Dauer von 6 Jahren, mithin bis zum 31. 12. 2010, befristet gewesen sei. Die Befristung von Arbeitsverhältnissen habe hierauf gestützt werden können.

87

Die Klägerin verkenne, dass der Bedarf für die befristete Beschäftigung stets auf den konkreten Arbeitgeber - den beklagten Eigenbetrieb für Arbeit - bezogen zu prüfen sei. Auf den Beschäftigungsbedarf im übrigen öffentlichen Dienst des Landkreises komme es insoweit nicht an. Im Eigenbetrieb des Beklagten habe die Klägerin lediglich bis zum 31. 12. 2010 aufgrund der Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. Frist F. beschäftigt werden können. Hierbei handle es sich um eine befristete Aufgabenübertragung kraft Gesetzes. Damit hätten die befristeten Arbeitsverträge korrespondieren müssen. Die spätere Gesetzesänderung zu § 6 a SGB II n. F. sei irrelevant, da es hinsichtlich der Bewertung für das Vorliegen eines Befristungsgrundes auf den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ankomme.

88

Auf die Projekte Kommunalkombi und M. komme es nicht an, da die Klägerin in der Arbeitsvermittlung eingesetzt gewesen sei.

89

Auch sei die Klägerin durch den Beklagten hinsichtlich einer Weiterbeschäftigung nach dem 31. 12. 2010 nicht in Sicherheit gewogen worden. Sie sei i.Ü. nicht im Bereich „Leistungen für Heizung und Unterkunft“ beschäftigt gewesen.

90

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites. Der Berufungsantrag zu 2.) sei unbegründet.

91

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Erklärungen zu den Protokollen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

92

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, § 8 Abs. 2 i. V. m. § 64 Abs. 2 lit. c, § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 519 und 520 ZPO. Insbesondere ist die Berufung rechtzeitig und formwahrend eingelegt worden.

II.

93

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

94

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund der streitgegenständlichen Befristung aufgrund des Änderungsvertrages vom 18. 12. 2007 wirksam auf den 31. 12. 2010 befristet worden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund Befristung mit Ablauf des 31. 12. 2010.

2.

95

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Hiervon geht auch § 30 Abs. 1 S. 1 TVöD aus, der auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet.

96

a) Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an einer Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG).

97

Insoweit gilt Folgendes:

98

§ 14 Abs. 1 TzBfG gibt keine allgemeinen Kriterien für den Sachgrund an, sondern verwertet die Erkenntnisse der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit einer beispielhaften Aufzählung anerkannter Sachgründe (BT Drucksache 14/4374, S. 13, 18), um damit Eckpunkte für den unbestimmten Rechtsbegriff des sachlichen Grundes zu setzen. Dieser Katalog der nunmehr gesetzlich anerkannten Befristungsgründe schafft Maßstäbe für eine Typologie des Sachgrundes. Die gesetzliche Aufzählung von 8 Sachgründen ist nicht erschöpfend, wie das Wort „insbesondere“ in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG zeigt; BAG, Urteil vom 13. 10. 2008, EzA § 17 TzBfG Nr. 6 und vom 16. 03. 2005, EzA § 14 TzBfG Nr. 17; Lipke in: KR 9. Aufl., § 14 TzBfG Rz. 36 m. w. N.. Wenn in der Literatur teilweise die richterliche Schöpfung weiterer Sachgründe auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten angezweifelt wird (vgl. z. Bsp. HWK-Schmallenberg, Rz. 61), ergibt sich jedenfalls dann kein Umsetzungsdefizit der europarechtlichen Vorgaben, wenn diese Vorgaben durch eine richtlinienkonforme Rechtsprechung gewahrt werden können (vgl. Thüsing/Lamprecht, BB 2002, S. 829, 830; HaKo-KSchR/Mestwerdt, Rdnr. 6; APS-Backhaus, Rdnr. 80 sowie BAG, Urteil vom 16. 03. 2005 EzA § 14 TzBfG Nr. 17. Einerseits ist die Befugnis der Rechtsprechung, neue Sachgründe zu entwickeln, im Interesse einer schnellen Reaktion auf Veränderungen in der Arbeitswelt zu begrüßen. Andererseits hat auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 09. 12. 2009 - 7 AZR 399/08 - angenommen, dass sonstige in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 - 8 TzBfG nicht ausdrücklich genannte Sachgründe die Befristung des Arbeitsvertrages nur dann rechtfertigen können, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den im Sachkatalog des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 - 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind. Dem schließt sich die erkennende Kammer an.

99

b) Für die Überprüfung von befristeten Arbeitsverträgen ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.

100

Das Gesetz nennt in § 14 Abs. 1 TzBfG die Voraussetzungen für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Deshalb kann eine nach Abschluss des Arbeitsvertrages die diesen Bedingungen entsprechende Befristung nicht mehr unzulässig werden, vgl. BAG, Urteil vom 20. 02. 2008 - 7 AZR 59/06; BAG, Urteil vom 17. 03. 2010 - 7 AZR 640/08; BAG, Urteil vom 07. 11. 2007 - 7 AZR 484/06; LAG Niedersachsen, Urteil vom 06. 12. 2011 - 11 Sa 797/11 -. Erkennt man in der Überprüfung des Befristungsgrundes eine Vertragskontrolle, können nur die bei Vertragsschluss bestehenden Umstände Berücksichtigung finden. Selbst eine fehlerhafte Prognose des Arbeitgebers bei Vertragsabschluss führt dann nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Befristung. Auch der spätere Wegfall des zunächst gegebenen Befristungsgrundes berührt deshalb nicht einen bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Sachgrund, vgl. Lipke in: KR, aaO, Rz. 49 m. w. N..

101

c) Bei Folgebefristungen wird der Prüfungsmaßstab zunächst durch den Streitgegenstand bestimmt. Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 17 TzBfG ist die konkrete Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der vereinbarten Befristung, also ein punktueller Streitgegenstand.

102

Das Bundesarbeitsgericht prüft seit 1985 bei mehrfacher Befristung nur noch die sachliche Rechtfertigung des zuletzt geschlossenen Vertrages, vgl. BAG, Urteil vom 18. 06. 2008, NzA 2009, S. 35. Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn eine Zusammenrechnung von Arbeitsverhältnissen wegen eines engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges stattfindet. Die dem streitgegenständlichen Arbeitsvertrag vorangegangenen Regelungen bleiben indessen dadurch erheblich, da sie die Anforderungen an den sachlichen Grund der Befristung mit deren zunehmender Dauer steigern und Umstände verdeutlichen können, die eine überzeugende Prognose des Arbeitgebers z.B. zur begrenzten Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers in den Fällen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG erschweren. Dass trifft insbesondere zu, wenn sich bei gleichbleibendem Befristungsgrund die Prognosen in der Vergangenheit vermehrt als unzutreffend erwiesen haben.

103

Auch wenn die Parteien bei Abschluss des letzten Zeitvertrages deutlich gemacht haben, dass sie durch die weitere Befristung nicht auf den infolge früherer unwirksamer Befristungen bereits erworbenen Bestandsschutz verzichten wollen, können frühere Verträge überprüft werden.

104

d) Das BAG hat ferner angenommen, dass eine Zweckbefristung mit einer zeitlichen Höchstbefristung verbunden werden kann, vgl. BAG, Urteil vom 29. 06. 2011 - 7 AZR 6/10 -.

3.

105

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die streitgegenständliche Befristung vom 18. 12. 2007 auf den 31. 12. 2010 wirksam.

106

a) Vorliegend ist lediglich der befristete Änderungsvertrag vom 18. 12. 2007, der eine Befristung ab dem 01. 01. 2008 bis zum 31. 12. 2010 vorsah, der Überprüfung zuzuführen. Etwas anderes behauptet auch die Klägerin nicht. Durch den befristeten Arbeitsvertrag vom 18. 12. 2007 haben die Parteien ihr Rechtsverhältnis vor Ablauf des alten befristeten Arbeitsvertrages auf eine neue Grundlage gestellt; einen Vorbehalt, weiterhin auch die ersten befristeten Arbeitsverträge einer Überprüfung zu unterziehen, haben sie nicht vereinbart. Der streitgegenständliche Vertrag ist auch kein bloßer Annex zum ersten Arbeitsvertrag.

107

b) Die Klage der Klägerin i. d. F. des Antrags vom 10. 08. 2011 ist als Entfristungsklage nach § 17 S. 1 TzBfG rechtzeitig erhoben worden.

108

Die Klägerin hat mit dem bereits am 31. 12. 2010 und damit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingegangenen Klageantrag zu 1. rechtzeitig Entfristungsklage erhoben. Dieser Klageantrag war klar und bestimmt genug i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit dem Klageantrag zu 1. hat die Klägerin bzgl. des Änderungsvertrages vom 18. 12. 2007 sowohl die vereinbarte Zweckbefristung als auch die kalendermäßige Höchstbefristung auf den 31. 12. 2010 angegriffen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung der Klageschrift vom 30. 12. 2010.

109

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten war die Klägerin nicht gehalten, zusätzlich zur Entfristungsklage nach § 17 S. 1 TzBfG auch die Beendigungserklärung des Beklagten vom 30. 11. 2011 anzugreifen.

110

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 06. 04. 2011 - 7 AZR 704/09 - angenommen, dass die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG bei einem Streit über einen Bedingungseintritt in entsprechender Anwendung des § 21 TzBfG bereits mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts der vertraglich geregelten Bedingung beendet sei, beginne. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 21. 01. 2009 - 7 AZR 843/07 - und vom 23. 06. 2004 - 7 AZR 440/03 -) geändert. Die nunmehrige Auslegung der §§ 21, 17, 15 Abs. 2 und Abs. 5 TzBfG, § 7 HS 1 KSchG ergebe, dass die dreiwöchige Klagefrist auch für den Streit über den Eintritt der auflösenden Bedingung gelte. Nach Sinn und Zweck sowie nach dem Sachzusammenhang der o. g. Paragraphen sei die Klagefrist und die Fiktion des § 7 HS 1 KSchG auch auf den tatsächlichen Eintritt der auflösenden Bedingung anzuwenden. Nach Auffassung des BAG beginne daher die dreiwöchige Klagefrist in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt werde, mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei vgl. Rz. 22 der Entscheidung des BAG’s vom 06. 04. 2011 - 7 AZR 704/09 -.

111

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

112

Die Parteien streiten sich nicht über einen Bedingungseintritt, mithin nicht drüber, ob die Experimentierphase des § 6 a SGB II a. F. durch die gesetzliche Neuregelung beendet sei. Beide Parteien erkennen die gesetzliche Neuregelung von § 6 a SGB II a. F. an. Streitig ist lediglich, ob das unstreitige Ende der gesetzlichen Experimentierklausel die vereinbarte zeitliche Dauer des Arbeitsvertrages rechtfertigen kann.

113

Vorliegend will die Klägerin daher klageweise nur geltend machen, dass die zeitliche Höchstdauer, unter der ihr Arbeitsvertrag steht, rechtsunwirksam ist. Dies musste sie innerhalb der Frist des § 17 S. 1 TzBfG, nämlich innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages machen und innerhalb dieser Frist, somit bis zum 21. 01. 2011 Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Bedingung nicht beendet sei.

114

Dies ist geschehen. Dass die Klägerin bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage erhoben hatte, ist irrelevant. Die Frist des § 17 S. 1 TzBfG ist eine Ausschlussfrist. Sie regelt nicht die Frage, ab wann eine entsprechende Klage erhoben werden kann.

115

d) Ein Befristungsgrund ist für den streitgegenständlichen Arbeitvertrag gegeben.

116

aa) Dieser orientiert sich an § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG.

117

Die Parteien haben im Vertrag vom 18. 12. 2007 eine Kombination aus Zweck- und Zeitbefristung gewählt, da beide davon ausgingen, dass jdfs. die Experimentierphase irgendwann endete, nämlich spätestens am 31. 12. 2010 und ersetzt werden musste. Die Schriftform, die gem. § 14 Abs. 4 TzBfG zur Wirksamkeit der Befristung notwendig ist, ist gewahrt.

118

Zwar geht der Beklagte davon aus, dass § 6 a SGB II a. F. einen weiteren neben denjenigen im Katalog des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG geregelten Gründen stehenden Befristungsgrund liefert.

119

Dem schließt sich die erkennende Kammer nicht an.

120

Allerdings ergibt sich aus dem Sachzusammenhang des Vortrages des Beklagten, dass die vorgenommene und auf § 6 a SGB II a. F. gestützte Befristung des Arbeitsvertrages sich am ehesten an den Anforderungen des in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG geregelten Befristungsgrundes orientiert.

121

Eine Befristung wegen eines vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht.

122

Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann dagegen nicht auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht, vgl. BAG, Urteil vom 17. 03. 2010 - 7 AZR 640/08 -. Die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt daher voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in den Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht, vgl. BAG, Urteil vom 20. 02. 2008 - 7 AZR 59/06 -. Denn der vorübergehende Bedarf i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf den Arbeitnehmer abwälzen kann, vgl. BAG, Urteil vom 05. 06. 2002 - 7 AZR 241/01 -.

123

Der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung kann sich aus unterschiedlichen Sachverhalten ergeben, z. B. aus der Tatsache, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringert, z.B. wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage. Der vorübergehende Bedarf kann auch einmalig oder wiederkehrend auszuführende Daueraufgaben des Arbeitgebers ohne eine zeitweise übernommene Sonderaufgabe betreffen, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht, vgl. BAG, Urteil vom 20. 02. 2008, aaO.

124

Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber bei einem Bestreiten des Arbeitnehmers im gerichtlichen Verfahren darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, die Richtigkeit der Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu überprüfen, vgl. BAG, Urteil vom 20. 02. 2008, aaO. Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war. Hat sich die Prognose hingegen nicht bestätigt und besteht bei Vertragsende eine dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber zusätzlich darlegen, dass sich diese erst aufgrund der nachfolgenden Entwicklung ergeben hat und dass die dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit bei Vertragsschluss nicht absehbar war. Gelingt ihm dies, ist die Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, vgl. BAG, Urteil vom 20. 02. 2008, aaO. Die Richtigkeit der Prognose des Arbeitgebers wird allerdings nicht dadurch in Frage gestellt, dass der prognostizierte vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung über das Vertragsende des befristet beschäftigten Arbeitnehmers noch andauert. Denn die Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist, BAG, Urteil vom 20. 02. 2008, aaO. Dies bedeutet, dass Sachgrund und tatsächliche Befristungsdauer nicht kongruent sein müssen.

125

bb) Mit dem Arbeitsgericht und entgegen der Würdigung der Klägerin sind im vorliegenden Fall diese Anforderungen erfüllt.

126

Zutreffend ist zwar, dass die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II und deren Vermittlung in Arbeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II eine öffentliche Daueraufgabe darstellt. Zutreffend ist auch, dass diese Daueraufgabe nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II auf Grundlage des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03. 08. 2010 und der entsprechenden Option durch den Beklagten über den 31. 12. 2010 hinaus fortgeführt wurde. Man wird auch annehmen können, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 20. Dezember 2007 eine gesetzliche Neuregelung der Arbeitsverwaltung angezeigt war. Inwieweit dies auch die Übertragung der Tätigkeiten auf Optionskommunen nach § 6 a SGB II a. F. betreffen würde, war Gegenstand der folgenden politischen Diskussion.

127

Zwar war für den Beklagten bei Abschluss des hier streitgegenständlichen, zu überprüfenden letzten befristeten Arbeitsvertrages vom 18. 12. 2007 nicht klar, wie sich der Bundesgesetzgeber letztendlich bezüglich der Neuordnung der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheiden würde. Insoweit war eine gesicherte Prognose - wie auch der Beklagte selber einräumt und wie er auch unter Berücksichtigung der nicht klaren Mehrheitsverhältnisse im Kreistag bekräftigt - jedenfalls nicht mit Sicherheit dahingehend zu treffen, dass die Aufgaben, die ihm im Rahmen der Optionsgewährung für die Vermittlung der Arbeitssuchenden nach § 6a SGB II a.F. i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II übertragen wurden, tatsächlich mit Ablauf des 31. 12. 2010 wegfielen. Es war genauso gut denkbar, dass diese Aufgaben im Hinblick auf eine gesetzliche Neuregelung nach dem 31. 12. 2010 weiterhin von dem Beklagten wahrgenommen werden mussten bzw. er sich hierfür entscheiden könne.

128

Allerdings war - und hierauf kommt es nach Auffassung der Kammer entscheidend an - zu berücksichtigen, dass § 6 a SGB II a. F. nach Sinn und Zweck und auch nach der amtlichen Überschrift eine Experimentierklausel darstellte. Der Experimentiercharakter ergibt sich i. Ü. auch aus § 6 c SGB II a. F. Nach dieser Vorschrift sollten die Erfahrungen der Optionskommunen zum 31. 12. 2008 ausgewertet werden.

129

Eine Experimentierklausel beinhaltet auch, dass die gesetzliche Übertragungsmöglichkeit der Aufgaben zum vorgesehenen Zeitpunkt wegfallen kann. Hinzutrat, dass dem Beklagten die Aufgaben der Vermittlung von Arbeitsuchenden in Arbeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 6 a Abs. 5 SGB II a. F. längstens bis zum 31. 12. 2010 übertragen worden waren und eine Verlängerung nach damaligem Rechtsstand nicht vorgesehen war. Die Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. sah im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien keine Verlängerungsoption für die Aufgabenübertragung auf die optierenden Kommunen vor. Für den Beklagten stellte sich die gesetzliche Situation daher klar und eindeutig dar; er musste bei Vertragsschluss mit der Klägerin im November 2008 zunächst davon ausgehen, dass aufgrund der damals existierenden gesetzlichen Regelung eine Verlängerung dieser Aufgaben nicht in Betracht kam, sondern hierfür eine neue gesetzgeberische Entscheidung notwendig war. Die Befristung der ihm übertragenen Aufgaben bei der Arbeitsvermittlung von ALG II-Empfängern war daher aufgrund der entsprechenden befristeten Zulassung und der Regelung des § 6 a Abs. 5 SGB II a. F. klar auf den 31. 12. 2010 befristet. Der Beklagte war als kommunaler Träger in rechtlicher Hinsicht somit ausschließlich von den bindenden rechtlichen Vorgaben des Bundes abhängig. Die gesetzliche Grundlage der Übertragung der Aufgaben auf den Beklagten war gesetzlich unzweifelhaft in ihrer Wirksamkeit auf den 31. 12. 2010 begrenzt. Damit stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eindeutig fest, dass der Beklagte bei unveränderter Rechtslage ab dem 01. 01. 2011 die ihm zusätzlichen übertragenen Aufgaben der Arbeitsvermittlung nicht mehr wahrnehmen durfte. Der Beklagte hatte - wie auch alle anderen Optionskommunen - nach alter Rechtslage keinerlei unmittelbaren Einfluss darauf, ob, wann und in welcher Weise der Deutsche Bundestag und Bundesrat darüber entscheiden würden, dass Modell der kommunalen Trägerschaft fortzusetzen. Dies ist als entscheidender Befristungsgrund anzuerkennen.

130

In diesem Sinne hat auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in der Entscheidung vom 06. 12. 2011 - 11 Sa 797/11 - entschieden.

131

In dieselbe Richtung geht auch die Entscheidung der 1. Kammer des LAG Thüringen vom 10. 01. 2012 - 1 Sa 274/11 -. Diese Entscheidung betrifft den Zusammenschluss öffentlich-rechtlicher Träger zu einer Arge gemäß § 44 SGB II. Soweit diese Träger der Arge ihre Zusammenarbeit befristet haben, könne - so das Thüringer Landesarbeitsgericht - auch die Beschäftigung der Arbeitnehmer gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG befristet werden.

132

Hierzu hat das Thüringer LAG ausgeführt: „Die Befristung des öffentlich-rechtlichen Vertrages rechtfertigt es auch, die für die Arge eingegangenen Arbeitsverhältnisse zu befristen. Eine Entscheidung, ob die Kooperation mit der Bundesagentur in gleicher weise fortgesetzt werden soll, kann nur getroffen werden, wenn sie möglichst frei von arbeitsrechtlichen Bindungen getroffen werden kann. Ist der Landkreis durch unbefristete Arbeitsverhältnisse langfristig gebunden, geht von diesen Bindungen eine Gravitation aus, welche die Entscheidungsspielräume verringert. Der Arbeitgeber kann auch nicht in einer Situation, wo sich die Notwendigkeit der Überprüfung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zeigt, darauf verwiesen werden, er möge im Fall einer qualitativen Änderung der Kooperation bei der Grundsicherung eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen.“

133

Diesem Ergebnis der erkennenden Kammer, wonach eine Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf § 6 a SGB II a. F. gestützt werden kann, weil die gesetzliche Experimentierklausel auf den 31. 12. 2010 befristet war und für den Arbeitgeber darüber hinaus zunächst keine Fortsetzungsmöglichkeit bestand, steht die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. 12. 2007 - 8 Sa 2091/06 - nicht entgegen.

134

Zwar hat das Hessische LAG in der o. g. Entscheidung ausgeführt, dass der genehmigungspflichtige Betrieb des öffentlichen Nahverkehrs für die dortige Beklagte eine Daueraufgabe darstellte und nicht nur ein zeitlich begrenztes Projekt. Denn die zeitliche Befristung von erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Aufträgen etc. bilde in der Regel keinen sachlichen Grund für eine entsprechende Befristung von Arbeitsverträgen. Der Arbeitgeber könne auf Veränderungen mit einer betriebsbedingten Kündigung reagieren, so bald der Beschäftigungsbedarf zu einem bestimmten Zeitpunkt entfalle. Denn zum Zeitpunkt der Befristung des Arbeitsvertrages habe keine verlässliche Prognose darüber gestellt werden können, ob die dortige Beklagte über den Ablauf der Betriebserlaubnis Arbeitnehmer als Busfahrer brauchen würde.

135

Dieser Fall ist nicht auf den vorliegenden übertragbar. Dort ging es um eine behördliche Genehmigung, die befristet war. Hier ist mit § 6 a SGB II a. F. eine gesetzliche Regelung gegeben, die eine befristete Beschäftigung von Arbeitsvermittlern für SGB II-Empfänger vorsah. Bereits die unterschiedliche Qualifikation der befristeten Aufgabenübertragung - einerseits behördlicher Verwaltungsakt andererseits gesetzliche Höchstfrist - rechtfertigen die unterschiedliche Sichtweise hinsichtlich des Vorliegens eines Sachgrundes.

136

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17. 10. 2008 - 10 Sa 1231/07 - ist ebenfalls nicht einschlägig.

137

Dort hatte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen angenommen, dass der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für den Kläger nach Ablauf des Modellversuchs auf der Grundlage von § 113 a des niedersächsischen Schulgesetzes nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war. Denn die vom dortigen Kläger ausgeübten Tätigkeiten stellten unstreitig eine auch nach Ablauf des Modellversuchs zu erbringende Aufgabe des Landes dar, da die in den berufsbildenden Schulen verwandten EDV-Systeme auch nach Auslaufen des dortigen Modellprojekts weiterhin betreut werden mussten.

138

Dies ist vorliegend anders, weil im Hinblick auf die gesetzliche Experimentierklausel und Höchstfrist der Zulassung von optierenden Kommunen zur Arbeitsvermittlung von SGB-II-Empfängern auf den 31. 12. 2010 nicht eine gesetzgeberische Entscheidung des eigenen Landesgesetzgebers, sondern eine Entscheidung des Bundesgesetzgebers notwendig war.

139

Dass § 6 a SGB II a.F. keine ausdrückliche Regelung zur befristeten Einstellung von Arbeitnehmern vorsieht, stellt auch unter Berücksichtigung der anders lautenden Vorschrift des § 21 BEEG kein Verbot des Abschlusses von befristeten Arbeitsverträgen dar. Aus § 14 Abs. 1 TzBfG ergibt sich gerade nicht, dass der Abschluss von Befristungen nur zulässig ist, wenn eine spezialgesetzliche Grundlage gegeben ist.

140

e) Selbst wenn der Beklagte die von ihm nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 - 4 und §§ 22 sowie 23 Abs. 3 SGB II wahrzunehmenden eigenen Daueraufgaben nicht von der befristet optional übertragenen Aufgabe der Arbeitsvermittlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 a SGB II a. F. organisatorisch streng voneinander getrennt haben sollte, steht dies einer Wirksamkeit der Befristung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG nicht entscheidend entgegen. Denn Sinn und Zweck der Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. war gerade auch die Vereinfachung für den Bürger bei der Beantragung von Leistungen. Dies beinhaltete die Zusammenfassung von Pflichtaufgaben des beklagten Landkreises und der optional übertragenen Aufgaben auf eine Verwaltungsstelle, den Eigenbetrieb. Dies beinhaltete - um die Beantragung von unterschiedlichen Leistungen nach dem SGB II für den Bürger zu vereinfachen - auch die Zusammenfassung von Aufgaben insbesondere in der Antragsannahme und Auskunftsstelle. Nur so konnten Synergieeffekte sinnvoll genutzt werden. Denn die Behandlung eines Ersuchens - sei es nun die Arbeitsvermittlung oder sei es nun Hilfen in besonderen Lebenslagen - aus einer Hand entspricht dem Sinn und Zweck der Übertragung der unterschiedlichen Aufgaben auf eine Stelle.

141

Die Tätigkeit der Klägerin steht somit einer Befristung selbst dann nicht entgegen, wenn diese auch vorbereitende Aufgaben in der Kinder- und psychosozialen Betreuung übernommen haben sollte. Die Kernaufgaben der Klägerin stellten bis zu ihrem Ausscheiden als solche nach § 6 a SBG II a.F. i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II dar, wie sich aus dem Arbeitszeugnis vom 31. 12. 2010 und der Tätigkeitsdarstellung vom 28. 07. 2006 (Bl. 16 f. d.A.) ergibt.

142

Es tritt außerdem hinzu, dass der befristet eingestellte Arbeitnehmer nicht zwingend in dem Bereich eingesetzt werden muss, in dem ein Mehrbedarf entstanden ist. Es genügt vielmehr, wenn zwischen dem zeitweilig erhöhten Arbeitsanfall und der befristeten Einstellung ein vom Arbeitgeber darzulegender ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen. Er darf einen zeitlichen Mehrbedarf an Arbeitskräften nur nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten, vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 06. 12. 2011, aaO.

143

Dass der Beklagte bei Übertragung der optionalen Aufgaben einem erheblichen Personalmehrbedarf ausgesetzt war, wird nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass Einstellungen über diesen Bedarf hinaus erfolgt sind, ergeben sich aus dem Vortrag der Parteien hingegen nicht.

144

Dass der Beklagte auch nach einem Auslaufen der Optionsregelung von § 6 a SGB II a. F. weiterhin Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II wahrzunehmen hatte, steht einer Befristung nicht entgegen, da diese nicht Gegenstand der Experimentierklausel waren.

145

f) Sollte die hier angenommene Zweckbefristung, die auf das Auslaufen der Experimentierklause des § 6 a SGB II a. F. abstellte, nicht greifen, greift nach Auffassung der Kammer jedenfalls die gleichzeitig vorgenommene zeitliche Kalenderbefristung auf den 31. 12. 2010. Dies aus den gleichen Gründen wie zuvor dargestellt.

146

g) Die Befristung ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 30 Abs. 1 S. 1 TVöD, der kraft § 2 der insoweit weiter geltenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 28. 02. 2006 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, zulässig. Danach sind befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. Die Sondervorschriften von § 30 Abs. 2 - 4 TVöD greifen vorliegend nicht, da diese gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 TVöD nur auf das Tarifgebiet West Anwendung finden, das vorliegend nicht einschlägig ist.

147

h) Auch die mehrfache Befristung rechtfertigt vorliegend die Annahme der Unwirksamkeit der letzten Befristung nicht. Dass sich an eine sachgrundlose Befristung eine solche mit Sachgrund anschließt, führt nicht zur Unwirksamkeit der hier zu beurteilenden letzten Befristung. Dies ergibt sich bereits aus dem Umkehrschluss zu § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG.

148

Auch die Entscheidung des BAG vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - rechtfertigt keine andere Sicht. Eine unzulässige Befristung ist danach nicht gegeben. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags ohne Sachgrund, der einmal verlängert wurde, und die sich anschließende streitgegenständliche Befristung mit Sachgrund sind keine häufigen Befristungen. Die Dauer der Gesamtbefristung beträgt vorliegend 4 Jahre und 10 Monate und ist nicht übermäßig lang.

149

i) § 67 Abs. 1 Nr. 8 PersVG LSA ist nicht tangiert, da das Auslaufenlassen einer Befristung den Tatbestand nicht erfüllt.

4.

150

Andere Erwägungen erschüttern die hier angenommene zulässige Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. 12. 2010 nicht.

151

a) Dass der Beklagte nach dem 31. 12. 2010 auch befristete Neueinstellungen vorgenommen hat und die Auswahl der übernommenen Mitarbeiter nach Leistungsgesichtspunkten vornahm, steht einer zulässigen und wirksamen Befristung auf den 31. 12. 2010 nicht entgegen. Dass die Klägerin unter Berücksichtigung der Grundsätze von Eignung, Leistung und Befähigung nach Art. 33 GG zu den Beschäftigten gehört, die zu übernehmen waren, hat sie nicht dargelegt. I.Ü. haben diese Betrachtungen einer späteren Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Hinblick auf den hier vorliegenden punktuellen Streitgegenstand keine Auswirkungen auf das Vorliegen eines Befristungsgrundes bei Abschluss des letzten Arbeitsvertrages. Außerdem musste der Beklagte eine nicht unerhebliche Anzahl von beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit übernehmen.

152

b) Eine Zusage der Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichtes dargelegt. Insoweit wird auch auf den Streitgegenstand der hier zu beurteilenden Entfristungsklage hingewiesen.

153

c) Auch der Gleichheitsgrundsatz rechtfertigt die Annahme der Unwirksamkeit der vorliegenden Befristung nicht.

154

Bei dem Beklagten waren bis zum 31. 12. 2010 mit Ausnahme der Beamten und der bereits zuvor vorhandenen festangestellten Arbeitnehmer, die bereits bei Zulassung des Beklagten zur Optionskommune vorhanden waren, sowie der Personalgestellungen alle Beschäftigten im Rahmen des Eigenbetriebes befristet eingestellt worden. Bei Abschluss des Vertrages - und auf diesen Zeitpunkt ist unter Berücksichtigung der vorliegend zu beurteilenden Entfristungsklage abzustellen - stand sich die Klägerin nicht schlechter als ihre Kolleginnen.

155

Darüber hinaus ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anzuwenden, wenn Leistungen und Vergünstigungen individuell vereinbart wurden. Die Vertragsfreiheit genießt Vorrang vor dem Gleichheitsgrundsatz, vgl. BAG, Urteil vom 13. 08. 2008 - 7 AZR 513/07 -.

156

d) Fürsorgegesichtspunkte rechtfertigen die Annahme der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung ebenfalls nicht. Hierzu hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen.

5.

157

Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung steht der Klägerin vorliegend nicht zu.

158

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 27. 02. 1985 (NZA 1985, 702 ff.) ausgeführt, dass ein solcher Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung auch trotz Fehlens einer einfachgesetzlichen Grundlage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites besteht, sofern der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage obsiegt. Dies geböten Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes.

159

Da die Klägerin vorliegend jedoch mit ihrer Entfristungsklage unterliegt, das heißt das Arbeitsverhältnis nicht über den 31. 12. 2010 hinaus fortbesteht, bestand keine Notwendigkeit der erkennenden Kammer, die Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites anzuordnen. Ihre Interessen an der Weiterbeschäftigung überwiegen die Interessen des Arbeitgebers auch nicht aus anderen Gründen.

III.

160

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

161

Die Revision war zuzulassen.

162

Vorliegend ist der Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gegeben. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Alleine das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat am 09. 07. 2012 acht Fälle zur Befristung von Arbeitsverträgen aufgrund § 6 a SGB II a. F. entschieden.


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