Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (4. Kammer) - 4 Sa 422/09
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10.09.2009 - 4 Ca 2966/08 - wird insgesamt, jedoch mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge der Klägerin zu 2 und 3 aus ihrem Schriftsatz vom 02. Juli 2012 bereits unzulässig sind.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird - davon ausgenommen ist nur die Entscheidung betreffend die Anträge zu 2 und 3 aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 02. Juli 2012 - zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt in der Berufungsinstanz noch die Feststellung, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtung (TVöD-BT-B) für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die diesen nach dem 31. 12. 2008 ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden. Die Klägerin will nicht mehr auf die beim BAG anhängigen Verfahren zuwarten und stellt zusätzlich die Anträge zu 2 und 3 zuletzt mit Schriftsatz vom 02. Juli 2012 (Bl. 249 - Bl. 250 d.A.).
- 2
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10. September 2009 - 4 Ca 2966/08 - auf den Seiten 2 - 5 (Bl. 89 - 91 d. A.) Bezug genommen.
- 3
Der Tenor der Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10. September 2009 lautet:
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„1. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (TVöD-BT-B) in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung und die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 Anwendung fanden.
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2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
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3. Der Streitwert wird auf 25.000,-- € festgesetzt.“
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Wegen der Gründe des vorgenannten Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10. September 2009 wird auf dessen Seiten 4 - 7 (Bl. 91 - 95 d. A.) verwiesen.
- 8
Dieses Urteil wurde der Klägerin am 15. Oktober 2009 zugestellt. Deren Berufungsschrift ist am 09. November 2009 und deren Berufungsbegründung am 15. Dezember 2009 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen.
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Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsätze vom 15. Dezember 2009 (Bl. 107 - Bl. 111 d. A.), vom 17. Juni 2010 nebst Anlagen (Bl. 151 - Bl. 168 d. A.), vom 28 Juni 2011 (Bl. 206 - 207 d. A.), vom 09. November 2011 (Bl. 209 - Bl. 211 d.A.) sowie vom 02. Juli 2012 (Bl. 249 - 251 d. A.) Bezug genommen.
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Bezüglich der zuletzt gestellten zweitinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die Seite 2 des Protokolls über die Berufungsverhandlung vom 05. September 2011 (Bl. 266 d. A.) verwiesen.
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Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Vorbringens der beklagten Partei wird auf deren Schriftsätze vom 28. Dezember 2009 (Bl. 121 - Bl. 122 d. A.), vom 21. Juni 2010 (Bl. 149 - Bl. 150 d. A.) und vom 21. Juni 2010 (Bl. 169 - 170 d. A.), vom 12. August 2010 (Bl. 181 - Bl. 184 d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die weiteren Schriftsätze der Beklagten vom 22. Dezember 2012 (Bl. 219 - Bl. 220 d.A.) und vom 02. März 2012 (Bl. 240 - Bl. 241 d.A.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 03. August 2012 (Bl. 258 - Bl. 259 d.A.) verwiesen.
- 12
Im Übrigen wird auf die Protokolle über die Berufungsverhandlungen vom 23. Juni 2010 (Bl. 171 - Bl. 174 d. A.) und vom 29. Juni 2011 (Bl. 204 - 205 d. A.) verwiesen. Im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2010 sind zwischen den Parteien über längere Zeit Vergleichsverhandlungen geführt worden. Außerdem wird auf das Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 05. September 2012 (Bl. 265 - Bl. 267 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die vorliegende Berufung der Klägerin ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO).
II.
- 14
Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10. September 2009 - 4 Ca 2966/08 war insgesamt, jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Anträge der Klägerin zu 2. und 3. aus ihrem Schriftsatz vom 02. Juli 2012 bereits unzulässig sind. Die Revision war - abgesehen von der Entscheidung betreffend die Anträge zu 2. und 3. aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 02. Juli 2012 - zuzulassen. Abgesehen von diesen Anträgen zu 2. und 3. aus dem vorgenannten Schriftsatz der Klägerin vom 02. Juli 2012 folgt die Berufungskammer zunächst den zutreffenden Gründen der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz in vollem Umfang und macht sich diese Gründe auch zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich zu eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Einzelnen:
1.
- 15
Das Arbeitsgericht Magdeburg hat in seinem Urteil vom 10. September 2009 unter 1. festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-BT-B)) für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die diesen im Zeitraum 01. 01. 2008 bis 31. 12. 2008 ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden. Diese Feststellung hat die beklagte Partei nicht angegriffen. Sie ist deshalb in Rechtskraft erwachsen.
2.
- 16
Vorliegend steht deshalb nur noch im Streit, ob auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (TVöD-BT-B) für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die diesen nach dem 31. 12. 2008 ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden.
a.
- 17
Mit diesem Klageantrag hat sich das Arbeitsgericht Magdeburg in seinem vorgenannten Urteil vom 10. September 2009 auf den Seiten 4 bis 8 (Bl. 91 - 95 d. A.) sorgfältig auseinander gesetzt. Auf diese Ausführungen wird deshalb zunächst auch zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen.
b.
- 18
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz gilt ergänzend Folgendes:
- 19
aa. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass die Anwendung des vor dem TVöD geltenden BMTG-O zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landeshauptstadt Magdeburg, und der bei dieser bestehenden Arbeitsverhältnisse nicht nur aufgrund einer Tarifbindung, sondern kraft einzelvertraglicher Vereinbarungen von Anbeginn an dynamisch erfolgt sei. Deshalb könne nur von solchen einzelvertraglichen Vereinbarungen der dynamischen Geltung des jeweils in Kraft stehenden Tarifrechts für den öffentlichen Dienst, also des TVöD und des diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge, ausgegangen werden. Im Übrigen sei das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landeshauptstadt Magdeburg, bereits vor dem Inkrafttreten des BAT-O bzw. des BMTG-O auf der Grundlage von Rahmenkollektivverträgen, also nicht Tarifverträgen, begründet worden. In der Folgezeit sei die tarifvertragliche Bezugnahmeklausel arbeitsvertraglich nicht geändert worden. Die bis zur Rechtssprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts vorgenommene Auslegung kleiner dynamischer Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsklausel sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht mehr geboten. Dem Arbeitgeber sei zuzumuten, eine entsprechende Vertragsänderung binnen eines Jahres nach Ankündigung der Rechtssprechungsänderung durch das BAG aufgrund der Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - zu bewirken. Auf eine solche Vertragsänderung hätten aber die Rechtsvorgängerin der Beklagten und auch die Beklagte selbst zu keinem Zeitpunkt hingewirkt. Deshalb sei der Beklagten auch kein Vertrauensschutz zu gewähren. Die Disposition, die die Beklagte für die Bindung auf das jeweilige Tarifwerk des TVöD getroffen habe, sei nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages der Parteien durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten, sondern das zwischen der Beklagten und der Landeshauptstadt Magdeburg beschlossene Ausgliederungs- und Übernahmevertragswerk, das auch den Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB regele. Es sei ausdrücklich der Wille und das Ziel der bisherigen Betriebsinhaberin, der Landeshauptstadt Magdeburg, mit dem Rechtsformwechsel, also dem Betriebsübergang eine „Flucht“ aus dem dynamisch wirkenden TVöD für den Betrieb des vormaligen Eigenbetriebs, nunmehr Betrieb der Beklagten, zu vollziehen. Dieser Versuch der „Tarifflucht“ sei bereits zum Zeitpunkt des Rechtsformwechsels bzw. des Betriebsübergangs, dem 01.01.2008, zum Scheitern verurteilt gewesen. Im Hinblick auf das vorgenannte BAG-Urteil vom 14. Dezember 2005 habe für die Beklagte kein wie auch immer gearteter Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Rechtsprechungsänderung des BAG zur Ausdünnungsregelung der Gleichstellungsabrede mehr bestanden.
- 20
bb. Demgegenüber führt die Beklagte aus, der zeitlich unbeschränkten dynamischen Weitergeltung der Tarifverträge stehe bereits die Regelung des § 3 Abs. 5 des Personalüberleitungsvertrages vom 28. Dezember 2007 entgegen, wonach die Anwendung bzw. Weiterführung des TVöD und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge lediglich für die Dauer eines Jahres befristet worden sei. Der beiderseitigen Tarifbindung stehe entgegen, dass die Klägerin selbst erstinstanzlich vorgetragen habe, dass sie nicht tarifgebunden sei. Die Berufung begründe ihre unzutreffende Auffassung alleine mit der hier offensichtlich nicht einschlägigen Regelung des § 98 d Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung der Kommunal Verfassung vom 23. August 1991 und beziehe sich hierzu im Übrigen wenig nachvollziehbar auf zwei veröffentlichte Leitsätze einer Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 1996. Auch aus der geltenden Gemeindeordnung ergebe sich in keiner Weise eine Verpflichtung der Beklagten zur Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes mit einer entsprechenden Dynamik. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Vertrauensschütz komme es nicht an, weil die Landeshauptstadt Magdeburg weder Arbeitsvertragspartei noch Partei im vorliegenden Rechtsstreit sei. Außerdem übersehe die Klägerin, dass die Arbeits- und Änderungsverträge zwischen den Parteien gerade keine Bezugnahmeklause enthalten würden. Keiner der zwischen den Parteien geschlossenen Arbeits- oder Änderungsverträge enthalten eine Regelung zur Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes und der diese ergänzenden und ändernden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Im vorliegenden Falle sei auch keine einzelvertragliche Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch keine konstitutive einzelvertraglich dynamische Verweisung vereinbart worden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Landeshauptstadt Magdeburg, habe vielmehr allein im Rahmen einer Gleichstellungsabrede die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes bis zum Betriebsübergang freiwillig auf die Arbeitsverhältnisse auch der nicht normativ tarifgebundenen Arbeitnehmer/innen und damit auch der Klägerin - wenn auch ohne einzelvertragliche deklaratorische Bezugnahme - angewendet. Wesentliches Motiv der Umwandlung des früheren Eigenbetriebs sei es gerade gewesen, die lediglich statische Weitergeltung des TVöD herbeizuführen und künftige Tariferhöhungen zur vermeiden. Bereits im Rahmen der Planungen zur Umwandlung seien deshalb ausschließlich die lediglich statische Weitergeltung des TVöD ohne tarifliche Vergütungserhöhungen berücksichtigt worden. Deshalb habe der § 3 Ziffer des Personalüberleitungsvertrages eine Weiterführung des TVöD auch nur für einen Zeitraum von lediglich einem Jahr vorgesehen. Die Landeshauptstadt Magdeburg als Rechtsvorgängerin der Beklagten habe zu keinem Zeitpunkt eine betriebliche Übung dahingehend begründet, dass die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten und damit auch der Klägerin Anwendung finden. Die Klägerin habe auch kein Vertrauen dahingehend haben dürfen, dass die Anwendung des TVöD auch unbefristet dynamisch weiter erfolgt sei. Selbst wenn eine betriebliche Übung aber anzunehmen sei, habe die Landeshauptstadt Magdeburg die Tarifwerke des öffentlichen Dienstes alleine im Rahmen einer Gleichstellungsabrede anwenden wollen.
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cc. Auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Standpunkte der Parteien gilt nach Auffassung der Berufungskammer Folgendes:
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Ende 2007 galten die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis. Ab dem 01. Januar 2008 fand ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB von der Landeshauptstadt Magdeburg auf die Beklagte statt. Gemäß § 613 a BGB ist diese in die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechte und Pflichten eingetreten. Die maßgeblichen tarifvertraglichen Rechtsnormen wurden Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien und durften ab diesem Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht vor Ablauf eines Jahres zum Nachteil der Klägerin geändert werden. Ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs blieben die tariflichen Rechte der Klägerin nur auf der individualrechtlichen Ebene erhalten. Aufgrund eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB nimmt der neue Arbeitgeber deshalb an einer tariflichen Weiterentwicklung nicht mehr teil. Eine dynamische Verweisung auf tarifvertragliche Änderungen kann nicht ohne Weiteres angenommen werden (vgl. BAG vom 13. September 1994 - 3 AZR 148/94 - = NZA 1995, Seite 740 - 742).
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Hieraus folgt: Das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes ist mit Stand: 31.12.2007 Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien geworden. Aufgrund des mit „Personalüberleitungsvertrag“ bezeichneten Schreibens der Beklagten vom 28. Dezember 2007 steht fest, dass die einzelvertragliche Weiterführung des TVöD und seiner ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Fassungen für einen Zeitraum von einem Jahr für das Arbeitsverhältnis der Parteien gegolten hat, und zwar für den Zeitraum eines Jahres bis zum 31. Dezember 2008 fort geltend, das heißt einschließlich der in diesem Zeitraum geschlossenen, das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes ergänzenden, ersetzenden oder ändernden Tarifverträge. Diese dynamischen Wirkungen des gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 28. Dezember 2008 betreffend den „Personalüberleitungsvertrag“ sind jedoch aufgrund der dortigen Festlegungen unter § 3 Ziffer 5 für einen Zeitraum von einem Jahr befristet. Damit endet die dynamische Fortgeltung des Tarifwerks des öffentlichen Dienstes für das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Dies folgt bereits daraus, dass eine dynamische Fortgeltung in einem zeitlich unbefristeten Umfang ausdrücklich nicht festgeschrieben worden ist und das Abänderungsverbot nach Ablauf eines Jahres nur unter die Bedingung des Abschlusses eines Haustarifvertrages gestellt wurde. Aus § 3 Ziffer 5 des vorgenannten Schreibens vom 28. Dezember 2007 „Personalüberleitungsvertrag“ kann auch nicht gefolgert werden, dass nach Ablauf eines Jahres die arbeitsvertragliche Grundlage wieder auf den Stand zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückgeführt werden sollte. Nach einer Teilnahme der Arbeitsverhältnisse an einer Tarifentwicklung für den Zeitraum eines Jahres ist nicht davon auszugehen, dass der frühere tarifliche Stand zum Zeitpunkt des zurückliegenden Betriebsübergangs wieder eingeführt werden sollte.
- 24
Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Beklagte das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes gemäß ihrem Schreiben vom 28. Dezember 2007 (Personalüberleitungsvertrag) bis Ende des Jahres 2008 dynamisch anwenden sollte und wollte. Mit Ablauf des 31.12.2008 sollte diese Fortgeltung des Tarifwerks des öffentlichen Dienstes enden und ab dem 01. Januar 2009 nur noch statisch individualrechtlich auf das Arbeitsverhältnis der Parteien angewendet werden.
- 25
Die Kammer hatte nicht darüber zu befinden, ob der mit der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver. di abgeschlossene Sanierungsvertrag vom 19. Februar 2009 auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet oder nicht, weil die Klägerin unstreitig kein Gewerkschaftsmitglied ist.
III.
- 26
Die späteren erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Anträge der Klägerin zu 2. und 3. aus dem Schriftsatz vom 02. Juli 2012 sind bereits unzulässig. Dieses ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits aus verschiedenen erstinstanzlichen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Magdeburg in den im Schriftsatz der Beklagten vom 03. August 2012 aufgeführten Verfahren bekannt. Für den Antrag zu 2. aus dem Schriftsatz vom 02. Juli 2012 fehlt es bereits an dem gemäß § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse (Vorrang der Leistungsklage). Die Klägerin wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, etwaige Differenzvergütungsansprüche im Rahmen einer Leistungsklage zu konkretisieren. Der Antrag zu 3. aus dem vorgenannten Schriftsatz der Klägerin vom 02. Juli 2012 ist zu unbestimmt. Im Übrigen hat die Beklagte bereits abgerechnet. Das Begehren, die jeweiligen monatlichen Bruttoarbeitsentgelte erneut abzurechnen und die sich hieraus ergebenden Nettodifferenzarbeitsentgelte auszuzahlen, ist ebenfalls zu unbestimmt.
IV.
V.
- 28
Das Verfahren .... gegen .... GmbH (4 Sa 285/09) und das Verfahren ... gegen ... GmbH (4 Sa 324/09) sind jeweils beim BAG noch unter den Aktenzeichen 4 AZR 650/11 bzw. 4 AZR 651/11 anhängig. Dem steht auch nicht die zwischenzeitliche Entscheidung des BAG vom 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - entgegen. Die dortige arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel betrifft andere Arbeitsvertragsparteien. Die Revision war folglich gemäß § 72 (2) Nr. 1. ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
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Referenzen
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 3x
- ZPO § 517 Berufungsfrist 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- BGB § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang 4x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- 4 Ca 2966/08 3x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 536/04 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 148/94 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Sa 285/09 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Sa 324/09 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 650/11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 651/11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 179/10 1x (nicht zugeordnet)