Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (7. Kammer) - 7 Sa 149/12 E

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 17.02.2012 – 2 Ca 925/11 E – abgeändert.

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin seit dem 01.11.2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C TVöD (VKA) für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die jeweiligen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen S 12 und S 14 Anlage C TVöD (VKA) beginnend mit dem 01.08.2011 jeweils ab dem 1. der Folgemonate.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Die Revision wird zugelassen für den Beklagten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 der Anlage C des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände - VKA), Besonderer Teil Verwaltung, Abschnitt XIII für „Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst“ (im Folgenden: Anlage C TVöD-VKA).

2

Die 1952 geborene Klägerin ist seit 1985 bei dem beklagten Landkreis bzw. dessen Rechtsvorgängern als Sachbearbeiterin Jugendgerichtshilfe im Jugendamt tätig. Seit 1994 verfügt sie über eine staatliche Anerkennung zur Ausübung des Berufs einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft vertraglicher Vereinbarungen nach dem BAT-O und diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung. Zudem sind die Parteien beiderseits tarifgebunden an die zwischen der Gewerkschaft ver.di und der VKA geschlossenen Tarifverträge. Seit dem 1. November 2009 befindet sich die Klägerin in Altersteilzeit, seit dem 1. November 2012 in der Freistellungsphase.

3

Am 1. November 2009 trat die Anlage C TVöD-VKA nebst der neuen Entgelttabelle „S“ in Kraft. Die Klägerin erhält seitdem – nach einer Überprüfung rückwirkend – Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12, welche der früheren Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT-O entspricht. Die vom Beklagten erstellte Stellenbeschreibung beschreibt die Aufgaben der Klägerin – zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig – wie folgt (Bl. 32 - 34 d.A.):

4

8.1 (Zeitanteil 83 %)

5

Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz auf der Grundlage des § 52 SGB VIII nach Maßgabe der § 38 und 50 Abs. 3 S. 2 des JGG

6

- Betreuungstätigkeit, d. h. Betreuung des Jugendlichen, jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens

7

-- Beratung und Information über den Ablauf des Verfahrens, die Rechte Pflichten, mögliche Rechtsfolgen und die Möglichkeiten zu deren Vermeidung (sofern diese Aufgabe nicht vom Verteidiger des Beschuldigten übernommen wird)

8

-- aktive Unterstützung des Jugendlichen, die helfen Bedingungen herzustellen, um stationäre Sanktionen zu vermeiden (Wiedereingliederung in die Schule, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzsuche; Wohnraumsuche…)

9

-- in diesem Rahmen ist auch zielgerichtet und frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen/jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch kommen. Kommen diese Leistungen (erzieherischer Bedarf gegeben) in Betracht bzw. werden sie bereits durchgeführt oder eingeleitet, sind Staatsanwalt und Richter umgehend zu informieren

10

-- Bericht des Jugendamtes i. S. einer fachlichen Stellungnahme (Beschreibung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten mit dem Ziel, die erzieherischen, sozialen und fürsorglichen Gesichtspunkte) mit Entscheidungsvorschlag für Staatsanwaltschaft und Gericht abgeben – mündlich oder schriftlich – siehe auch unter Haftentscheidungshilfe)

11

-- Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung (hier ggf. auch Ergänzungen zum Bericht vortragen)

12

-- Kontakt halten während des Jugendstrafvollzuges; Begleitung der Wiedereingliederung in die Gesellschaft

13

- Überwachungstätigkeit, d. h.

14

-- darüber wachen, dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt (allerdings nur dann, wenn kein Bewährungshelfer dazu berufen ist)

15

-- Ausübung von Betreuungsweisungen

16

-- Täter-Opfer-Ausgleich durchführen, sofern im Einzelfall geeignet (generelle Aufgabe der Jugendhilfe)

17

-- Verpflichtung, erhebliche Zuwiderhandlungen gegen die angeordneten Weisungen dem Gericht mitzuteilen.

18

(Die Überwachungstätigkeit ist nicht i. S. einer justiziellen Vollzugshilfe oder einer strafvollstreckungsähnlichen Kontrolle gerichtlich angeordneter Maßnahmen zu verstehen, sondern unter dem Blickwinkel des eigenständigen Fachauftrages der Jugendhilfe, Hilfe zu leisten)

19

- Haftentscheidungshilfe, d. h.

20

-- in Haftsachen beschleunigt Bericht erstatten über das Ergebnis der Nachforschungen. Vorschlag von Alternativen durch Leistungen der Jugendhilfe (Haftentscheidungshilfe zum Zweck der Haftvermeidung oder Haftverkürzung)

21

8.2. (Zeitanteil 10 %)

22

Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe an Personensorgeberechtigte, Jugendliche und junge Volljährige (§§ 13, 19, 20, 21, 27, 35 a, 41 SGB VIII)

23

–> u. a.

24

-- Analyse der Situation, psychosoziale Diagnose erstellen, ggfs. Einbeziehung anderer Professionen (Fachärzte, Psychologen u. a.); Bewertung von Fremdgutachten

25

-- Feststellung des individuell erforderlichen Hilfebedarfes dem Grunde nach, wie auch hinsichtlich Inhalt und Umfang, Hilfeplanung

26

-- Auswahl der in Frage kommenden notwendigen und geeigneten individuellen Hilfeform aus verschiedenen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten

27

-- Fallbesprechung im Team

28

-- Suche und Auswahl geeigneter Einrichtungen/Dienste unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechtes und unter Berücksichtigung der Kosten (Beurteilung der Verhältnismäßigkeit)

29

-- regelmäßige Hilfeplanung (§§ 36, 37 SGB VIII) – bedarfsabhängig, mindestens jedoch halbjährlich

30

-- Erarbeitung von Lebensperspektiven mit oder auch ohne Rückkehrmöglichkeit in das Elternhaus

31

-- Zusammenarbeit/Abstimmung mit dem Sachgebiet „wirtschaftliche Jugendhilfe“

32

Hinweis: Diese Aufgabe ergibt sich aus der Verpflichtung des Jugendamtes, im Verfahren nach dem JGG frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen, diese einzuleiten oder zu gewähren.

33

8.3. (Zeitanteil 5 %)

34

Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern/Inobhutnahme

35
auf Wunsch des Kindes/Jugendlichen
36
bei einer dringenden Gefahr* für das Wohl des Kindes/Jugendlichen
37
bei unbegleiteten Minderjährigen ausländischen Kindern/Jugendlichen
38

-- Hilfe und Unterstützung geben/Unterbringung

39

--- Unverzügliche Informationen der Personensorge/Erziehungs-berechtigten und gemeinsame Abschätzung des Gefährdungsrisikos

40

-- ggfs. Anrufung des Familiengerichtes

41

Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdungen

42
bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte –> Abschätzung des Gefährdungsrisikos
43

-- Analyse der Situation, Abschätzung des Gefährdungsrisikos –> Fallbesprechungen im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte

44

-- Einleitung geeigneter Maßnahmen, die Abwendung der Gefährdung sichern

45

-- Anrufung des Familiengerichtes

46

-- Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)

47

8.4. (Zeitanteil 2 %)

48

Bereitschaftsdienst außerhalb der betriebsüblichen Dienstzeiten nach Plan

49
Aufgaben i. S. v. Krisenintervention nach SGB VIII
50
Aufgaben nach PsychKG LSA (für das Amt 32)
51

Im Anschluss an diese Aufgabendarstellung enthält die Stellenbeschreibung folgende Anmerkungen:

52
1. Die Abgrenzung der Aufgaben ist nicht eindeutig. Die Aufgaben fließen oft ineinander über und bedingen sich gegenseitig.
53
2. Die Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (Tätigwerden bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls) gemäß § 8 a SGB VIII und die Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung ist (auch) immanenter Bestandteil der Arbeitsvorgänge 8.1 und 8.2.
54

Mit Schreiben vom 6. April 2010 (Bl. 42 d.A.) machte die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Anlage C TVöD-VKA rückwirkend für die Zeit ab dem 1. November 2009 geltend. Diesen Anspruch verfolgt sie mit der im Juli 2011 erhobenen Klage weiter. Sie verweist auf ihre Stellenbeschreibung und macht geltend, dass ihre Tätigkeit in der Betreuung und Beratung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen der Jugendgerichtshilfe einen einheitlichen Gesamtarbeitsvorgang bilde und deshalb mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausmache. Im Rahmen dieser Tätigkeit treffe sie auch Entscheidungen zur Vermeidung und Gefährdung des Kindeswohls und leite in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind (Alternative 1 der Entgeltgruppe S 14). Zudem habe sie im Rahmen der Rufbereitschaft, die ca. drei bis vier Mal pro Jahr für eine Woche anfällt, u.a. gleichwertige Tätigkeiten zu erbringen, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (Alternative 2 der Entgeltgruppe S 14). Hierzu ist die Klägerin unstreitig seit 1999 zur Verwaltungsvollzugsbeamtin mit dem Aufgabengebiet „Unterbringung von psychisch Kranken“ bestellt (Bl. 78 d.A.). Zur Begründung ihrer Klageforderung überreicht die Klägerin eine Arbeitsanweisung „Jugendgerichtshilfe im Landkreis Stendal“ (Bl. 79 ff. d.A.), die Anweisung „Handlungsschritte zu Hilfegewährung“ (Bl. 82 d.A.) sowie die Organisationsanweisung für den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) und die Jugendgerichtshilfe (JGH) (Bl. 84 ff. d.A.). Weiterhin überreicht sie die Schilderung mehrerer Beispielsfälle für ihr Eingreifen bei Gefährdung des Kindeswohls (Bl. 91 - 96 sowie Bl. 114 - 117 R d.A.).

55

Der Beklagte hat erstinstanzlich in der Tätigkeit der Klägerin ebenfalls einen einheitlichen Gesamtarbeitsvorgang erblickt. Er hat jedoch geltend gemacht, dass der Klägerin darin in nicht ausreichendem Maße Aufgaben i.S.d. Entgeltgruppe S 14 übertragen worden seien. Die dort genannten Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls sowie die Einleitung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht hätten Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Jugendgerichtshilfe nach der Organisationsanweisung nur dann zu treffen, wenn das Beratungs- und Hilfserfordernis erstmals dem Jugendamt im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt wird oder eine vorausgegangene Tätigkeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) schon mindestens sechs Monate zurückliegt oder wenn das Beratungs- und Hilfserfordernis im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen gegen Jugendliche und Heranwachsende nach § 98 OWiG. Nur in diesen Fällen obläge auch der Klägerin die vollumfängliche Fallverantwortung. Sie machten allenfalls – großzügig gerechnet – 5 % ihrer Gesamttätigkeit aus. Die Klägerin sei daher zutreffend in die Entgeltsgruppe S 12 eingruppiert.

56

Mit Urteil vom 17. Februar 2012, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die für die Tätigkeit der Klägerin zu bildenden Arbeitsvorgänge nicht zu mindestens 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 erfüllten. Die in der Stellenbeschreibung der Beklagten mit 5 % der Gesamtarbeitszeit angesetzten Tätigkeiten bei einer Gefährdung des Kindeswohls (Ziffer 8.3 der Stellenbeschreibung), welche allein die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 erfüllen könnten, seien als ein gesonderter Arbeitsvorgang anzusehen. Insbesondere hätten die Tarifvertragsparteien bei der Entgeltgruppe S 14 nicht an eine Funktionsbezeichnung (etwa Arzt oder ähnliches) angeknüpft, die für einen einheitlichen Gesamtarbeitsvorgang sprechen könne. Die sonstige Tätigkeit der Klägerin in der Jugendgerichtshilfe erfülle die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 dagegen nicht, wie die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe ausdrücklich festgelegt hätten.

57

Gegen das ihr am 12. April 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. April 2012 Berufung eingelegt und diese am 10. Juli 2012 innerhalb der verlängerten Frist begründet. Sie macht geltend, dass es für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 genüge, dass sie – unstreitig – aufgrund einer Organisationsentscheidung des Beklagten Maßnahmen und Entscheidungen i.S.d. Tarifnorm tätige. Auf den zeitlichen Umfang, den dies im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehme, komme es nicht an. So halte es der Beklagte selber auch bei der Eingruppierung der Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD), die nach der Entgeltgruppe S 14 erfolge, ohne dass die dort geforderten Entscheidungen und Maßnahmen mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit dieser Mitarbeiter ausmachten. Auf die Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Gesamtarbeitsvorgang bilde, komme es danach nicht mehr an.

58

Die Klägerin beantragt,

59

das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal – 2 Ca 925/11 E – vom 17. Februar 2012 abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin seit dem 01. November 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 der Anlagentabelle TVöD (VKA) für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zu zahlen zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die jeweiligen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppe S 12 TVöD (VKA) und S 14 TVöD (VKA) beginnend mit dem 18. Juli 2011 (Rechtshängigkeit) jeweils ab dem 01. der Folgemonate.

60

Der Beklagte beantragt,

61

die Berufung zurückzuweisen.

62

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 13. August 2012 und 7. November 2012 und meint im Anschluss an das Arbeitsgericht, dass sich die Tätigkeit der Klägerin in mehrere Arbeitsvorgänge einteile. Im Jahre 2012 seien Entscheidungen und Maßnahmen i.S.d. Tarifnorm bei der Klägerin nicht mehr angefallen.

63

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen Bezug genommen .

Entscheidungsgründe

64

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Arbeitsgericht hat ihre Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte die Klägerin seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 Anlage C TVöD-VKA vergüten und die Bruttodifferenzbeträge verzinsen muss, ist zulässig (ständ. Rspr., vgl. etwa BAG 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08, juris) und begründet.

I.

65

Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe S 14 Anlage C TVöD-VKA seit dem 1. November 2009.

66

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet sowohl kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme auf den BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung als auch aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der den BAT-O ablösende TVöD-VKA Anwendung. Die Eingruppierung richtet sich damit grundsätzlich nach §§ 12 ff. TVöD, über deren Inhalt sich die Tarifvertragsparteien noch nicht geeinigt haben. Gemäß § 17 Abs. 1 des Überleitungstarifvertrages (TVÜ) gelten daher bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD die §§ 22, 23, 25 BAT-O fort, so dass auf die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze zurückzugreifen ist.

67

Der Ausgang des Rechtsstreits hängt deshalb gemäß § 22 Abs. 1 und 2 BAT-O davon ab, ob die Klägerin mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit Arbeitsvorgänge zu bearbeiten hat, welche die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 erfüllen. Das ist der Fall. Die gesamte Tätigkeit der Klägerin bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang (dazu Ziff. 1), der die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 erfüllt (dazu Ziff. 2). Dies gilt auch vor Inkrafttreten der Protokollnotiz Nr. 13 und damit im gesamten Klagezeitraum (dazu Ziff. 3).

1.

68

Die gesamte Tätigkeit der Klägerin als Sachbearbeiterin Jugendgerichtshilfe bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang.

a.

69

Unter einem Arbeitsvorgang i.S.d. BAT-O ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Begründung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Dabei ist es rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist; tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können aber nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (ständ. Rspr., vgl. etwa BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 912/08, juris Rn. 16 m.w.N.).

b.

70

Die Anwendung dieser Grundsätze führt zur Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs der gesamten Tätigkeit der Klägerin als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin im Rahmen der Jugendgerichtshilfe (100 % ihrer Gesamtarbeitszeit).

aa.

71

Das Bundesarbeitsgericht hat in Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern regelmäßig angenommen, dass die gesamte einem Sozialarbeiter übertragene Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sei, da seine Tätigkeit auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung des ihnen zugewiesenen Personenkreises, gerichtet sei. Demgemäß habe ihre Tätigkeit Funktionscharakter. Die einzelnen von ihnen ausgeübten Tätigkeiten seien tatsächlich nicht trennbar und tariflich einheitlich zu bewerten (vgl. die Nachweise in BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93, juris Rn. 24).

72

Auch die Tätigkeit eines Sozialarbeiters in der Jugendgerichtshilfe hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung als einen Arbeitsvorgang angesehen, soweit die zugewiesenen Jugendlichen und ggf. deren Familien im Rahmen der Jugendgerichtshilfe zu betreuen sind (BAG 25. März 1998 – 4 AZR 666/96, juris Rn. 39; BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93, juris Rn. 25 ff.). Alle damit verbundenen Einzeltätigkeiten dienten zum ganz überwiegenden Teil der sozialpädagogischen Betreuung der zugewiesenen Gruppe von Jugendlichen und Heranwachsenden im zuständigen Gerichtsdezernat. Einheitliches, nicht aufteilbares Arbeitsergebnis sei die Betreuung dieser Personengruppe und ggf. ihrer Familien im Sinne des JGG vor, während und nach einer Gerichtsverhandlung.

73

Diese Tätigkeit könne auch nicht in die jeweiligen Betreuungsfälle, etwa eines bestimmten Jugendlichen in einem bestimmten Jugendgerichtsverfahren mit bestimmten Defekten und Vorwürfen und bestimmten Maßregeln und Strafen etc. aufgegliedert werden, auch wenn die Jugendgerichtshilfeakten bezogen auf den einzelnen Jugendlichen geführt werden. Denn es gehe nicht um die entscheidungsreife Bearbeitung eines einzelnen Antrages, z. B. auf Gewährung von Leistungen, oder um die Bearbeitung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt, sondern um die Jugendgerichtshilfe überhaupt, die sich aus zahlreichen, zeitlich auseinander liegenden Einzeltätigkeiten bezogen auf die unterschiedlichsten Vorgänge, Fälle zusammensetze, was für eine funktional zusammengehörende Tätigkeit spreche. Diese Tätigkeit ließe sich auch nicht sinnvoll nach der Schwierigkeit der zu bearbeitenden Einzelfälle aufspalten. Denn es stehe nicht von vornherein fest, welchen Schwierigkeitsgrad ein einzelner Fall aufweist, dies zeige sich häufig erst im Zuge der Bearbeitung. Entsprechend hätten die Tarifvertragsparteien bei den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen insgesamt genannt, um schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. IV b Fallgruppe 16). Eine hiervon ausgehende Bewertung der Tätigkeiten des Sozialarbeiters müsse notwendigerweise alle für den entsprechenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen. Entsprechendes gelte auch für einen Sozialarbeiter in der Jugendgerichtshilfe (BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93, juris Rn. 25 ff.; bestätigt durch BAG 25. März 1998 – 4 AZR 666/96, juris Rn. 39).

bb.

74

Die Kammer schließt sich dieser Rechtssprechung an. Ihre Übertragung auf den vorliegenden Rechtsstreit führt zu der Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs. Sämtliche in der Stellenbeschreibung der Klägerin aufgeführten Aufgaben dienen demselben und einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Betreuung des zugewiesenen Personenkreises nach Maßgabe des SGB VIII. Die in der Stellenbeschreibung unter 8.2 und 8.3 aufgeführten Aufgaben (Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe, vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern/in Obhutnahme und Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdungen) sind integraler Bestandteil der Betreuungsaufgabe im Rahmen der Jugendgerichtshilfe. Dies bestätigt die von der Klägerin überreichte Arbeitsanweisung der Beklagten „Jugendgerichtshilfe im Landkreis Stendal“ (Bl. 79 d.A.). Dort heißt es, dass die Jugendgerichtshilfe durch ihre Verankerung im Jugendgerichtsgesetz nicht von den in § 1 SGB VIII verankerten jugendhilfespezifischen Aufgabenstellungen entbunden sei. Dem entsprechen die Anmerkungen am Ende von Ziffer 8 der Stellenbeschreibung der Beklagten, wonach die Abgrenzung der Aufgaben nicht eindeutig sei und diese ineinander überflössen und sich gegenseitig bedingten. Ausdrücklich heißt es in Ziffer 2: „ Die Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (Tätigwerden bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls) gemäß § 8a SGB VIII und die Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung ist (auch) immanenter Bestandteil der Arbeitsvorgänge 8.1 und 8. 2“.

75

Damit in Einklang hat der Beklagte in seiner Organisationsanweisung für den Allgemeinen Sozialen Dienst und die Jugendgerichtshilfe (Bl. 84 ff. d. A.) den Sachbearbeitern in der Jugendgerichtshilfe nicht nur die Aufgaben nachdem Jugendgerichtsgesetz, sondern auch nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) „vollumfänglich“ zugewiesen, sofern (u.a.) das Beratungs- und Hilfserfordernis erstmals im Rahmen der Jugendgerichtshilfetätigkeit bekannt wird (Bl. 84 d. A.). In der vorgelegten Stellenbeschreibung für eine vom Beklagten nach S 14 eingruppierte Mitarbeiterin des Allgemeinen Sozialen Dienstes (Bl. 100 f. d.A.) betragen die gesondert ausgewiesenen qualifizierten Tätigkeiten (Ziff. 8.2 und 8.3) lediglich 20 Prozent der Gesamtarbeitszeit; hier geht der Beklagte offenbar selber von einem einheitlichen Arbeitsvorgang aus (vgl. auch dort Ziff. 8.1 sowie die Anmerkungen am Ende der Ziff. 8).

cc.

76

Auch das neu geschaffene Tarifmerkmal der Entgeltgruppe S 14 zwingt nicht zu einem anderen Zuschnitt des Arbeitsvorgangs. Vielmehr sprechen Wortlaut, Sinn und Zweck sowie systematischer Zusammenhang des neuen Tarifmerkmals für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs. Die Tätigkeitsmerkmale für Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind in der Anlage C TVöD-VKA wie folgt geregelt:

77

S 11

78

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

79

S 12

80

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 11)

81

S 14

82

Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12 und 13)

83

S 15

84

85

7. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe

86

S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

87

S 17

88

89

5. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

90

S 18

91

92

2. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

93

Protokollerklärungen:

94

Nr. 1:

95

… (Heimzulage)

96

Nr. 11:

97

Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

98

a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

99

b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,

100

c) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner,

101

d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,

102

e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9.

103

Nr. 12:

104

Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädagogin/Diplompädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen sind.“

105

Nr. 13 (in Kraft seit dem 1.1.2011):

106

Das „Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

107

- Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

108

- der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

109

- der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

110

- der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

111

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

112

Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z.B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14.

113

Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z.B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.“

114

Sämtliche genannten Entgeltgruppen stellen darauf ab, dass die darin genannten Tätigkeiten bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Dies gilt für die Entgeltgruppe S 14 jedoch – abweichend von allen übrigen Entgeltgruppen – nur eingeschränkt. Danach muss die Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung zwar eine (dieser Qualifikation) entsprechende Tätigkeit verrichten. Das entscheidende Merkmal, durch welches sich die Vergütungsgruppe S 14 von den anderen Entgeltgruppen unterscheidet (Treffen von Entscheidungen und Einleitung von Maßnahmen), nimmt jedoch grammatikalisch nicht Bezug auf die Tätigkeit, sondern auf die genannten SozialarbeiterInnen bzw. SozialpädagogInnen selbst. Diese müssen die näher bezeichneten Entscheidungen treffen und Maßnahmen einleiten. Der Relativsatz kennzeichnet nicht die Tätigkeit selber, sondern knüpft an die Personen an. Andernfalls hätte er ohne weiteres lauten können: „… und entsprechender Tätigkeit, soweit dabei Entscheidungen …. zu treffen und ….Maßnahmen einzuleiten sind“. Damit müssen die genannten SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen die vorgenannten Entscheidungen und Maßnahmen zwar bewirken, jedoch erschöpft sich darin nicht ihre in dem Tarifmerkmal genannte Tätigkeit.

115

Auch das Merkmal selbst (Treffen von Entscheidungen und Einleitung von Maßnahmen) ist so gefasst, dass es sich nicht von den anderen Betreuungstätigkeiten abtrennen lässt und vernünftigerweise nur auf die Gesamttätigkeit zu beziehen ist. Eine Abgrenzung zu sonstigen Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen der Jugendgerichtshilfe ließe sich nicht sinnvoll und praktikabel durchführen (s.o. unter aa). Es spricht vieles dafür, dass die Tarifvertragsparteien hier – ähnlich wie nach der Rechtssprechung des BAG für die Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen überhaupt (vgl. BAG 14.12.1994, a.a.O.) – auf die Funktion abstellen wollten. Wem die Verantwortung übertragen ist, zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls die genannten Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen einzuleiten, der soll nach der Entgeltgruppe S 14 vergütet werden. Es wäre auch andernfalls nicht planbar und dem Zufall überlassen, wie oft der Sachbearbeiter, dem die entsprechende Kompetenz übertragen wurde, mit den genannten Entscheidungen und Maßnahmen befasst wäre. Nicht zuletzt hinge es von seinem persönlichen Arbeitsstil ab.

116

Unverändert haben es die Tarifvertragsparteien im Übrigen dabei belassen, auf die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen insgesamt abzustellen, um etwa schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (jetzt Protokollerklärung Nr. 11 zur Entgeltgruppe S 12, früher Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. IV b Fallgruppe 16). Eine hiervon ausgehende Bewertung der Tätigkeiten des Sozialarbeiters muss daher weiterhin notwendigerweise alle für den entsprechenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen (vgl. BAG 14.12.1994, a.a.O.).

2.

117

Der einheitliche Arbeitsvorgang erfüllt die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14.

a.

118

Die Klägerin verfügt über eine staatliche Anerkennung zur Ausübung des Berufs der Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin (Bl. 24 d.A.). Die von ihr ausgeübte Tätigkeit entspricht dieser Qualifikation, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Klägerin ist in der Jugendgerichtshilfe tätig. Der normale Aufgabenbereich einer Sozialarbeiterin ist nach Berufsbild und Ausbildung auf Hilfeleistungen in sozialen Problemfällen ausgerichtet. Demgemäß gehört die Jugendgerichtshilfe zu einem der typischen Tätigkeitsfelder für diesen Beruf (vgl. BAG 14. Dezember 1994, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.).

b.

119

Die Klägerin trifft ferner im Sinne der Entgeltgruppe S 14 Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.

aa.

120

Allerdings erfüllt nicht schon die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin in der Jugendgerichtshilfe als solche die genannten Anforderungen. In der Protokollnotiz Nr. 13 haben die Tarifvertragsparteien in Satz 1 festgelegt, bei welchen Tätigkeiten im Allgemeinen Sozialen Dienst die Anforderungen erfüllt sind. In Satz 3 haben sie klargestellt, dass Aufgabengebiete außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie u.a. die Jugendgerichtshilfe nicht unter die Entgeltgruppe S 14 fallen. Hiervon wird jedoch am Ende von Satz 3 eine Ausnahme gemacht („es sei denn“) für den Fall, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen. Es kommt daher darauf an, ob die Klägerin in der Jugendgerichtshilfe durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen der Fallverantwortung mit

121

- Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

122

- der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

123

- der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

124

- der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

125

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten befasst ist.

126

Dies ist – zwischen den Parteien unstreitig – der Fall und ergibt sich ausdrücklich aus der Organisationsanweisung der Beklagten für den Allgemeinen Sozialen Dienst und die Jugendgerichtshilfe (Bl. 85 d.A., rechte Spalte). Zu den Aufgaben der Klägerin in der Jugendgerichtshilfe gehören danach unter anderem

127
das Tätigwerden im Fällen von Verdacht auf Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauchshandlung,
128
die Inobhutnahme bzw. Herausnahme von Kindern und Jugendlichen gem. §§ 42, 43 KJHG (= SGB VIII),
129
die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren beim Familien- und Vormundschaftsgericht gemäß § 50 KJHG (= SGB VIII), darunter u.a. Verfahren nach § 1666 BGB bei Gefährdung des Kindeswohls (vgl. die Aufstellung Bl. 86 d.A.),
130
die Gewährung und Überprüfung von Leistungen im Sinne von Hilfe zur Erziehung nach § 27 KJHG (= SGB VIII)
131

jeweils im Rahmen ihrer Fallverantwortung.

132

Dies bestätigt die Stellenbeschreibung der Beklagten (Bl. 32 f.). Danach obliegen der Klägerin die Gewährung von Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII sowie die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII (vgl. Ziff. 8.2), weiter vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern/Inobhutnahme sowie die Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdungen (Ziff. 8.3), darunter die Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls, die Anrufung des Familiengerichts in entsprechenden Fällen, die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII. Damit erfüllt die Klägerin sogar sämtliche in der Protokollnotiz Nr. 13 genannten Anforderungen, obwohl diese offensichtlich nicht kumulativ gefordert sind.

bb.

133

Die Klägerin erbringt die Anforderungen auch in einem rechtserheblichen und somit für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals ausreichenden Maße.

(1)

134

Die qualifizierende Anforderung eines Tatbestandsmerkmals muss innerhalb eines Arbeitsvorgangs nur in einem näher zu bestimmenden „rechtserheblichen Ausmaß“ erfüllt werden. In der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT heißt es:

135

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

136

Das Bundesarbeitsgericht hat daraus in ständiger Rechtsprechung zum BAT gefolgert, dass bei einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit die qualifizierenden Aufgaben einer Vergütungsgruppe innerhalb dieser Gesamttätigkeit ihrerseits nicht wiederum überwiegend anzufallen brauchen; vielmehr genüge es, dass solche Tätigkeiten in nicht unerheblichem Maße erfüllt werden (vgl. etwa BAG 18. September 1971 – 4 AZR 367/70, juris). Auch komme es nicht darauf an, ob die Tätigkeit innerhalb des jeweiligen Arbeitsvorgangs diesem „das Gepräge“ gibt. Das in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O vereinbarte Aufspaltungsverbot gestatte es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung finde an dieser Stelle des Eingruppierungsvorgangs nicht mehr statt; die Bewertung erfolge einheitlich. Es bedürfe dabei weder eines Überwiegens noch eines „Gepräges“ des Arbeitsvorgangs durch die für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genüge, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten verrichtet würden, die die Anforderungen des höheren Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Dann sei der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (ständ. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Januar 2009 – 4 AZR 13/08, juris Rn 47 m.w.N.). Lediglich dann, wenn die höher bewerteten Anteile der Arbeit kein „rechtserhebliches Ausmaß“ erlangen, könnten sie außer Acht gelassen werden. Bei der Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs stehe den Tatsacheninstanzen ein Beurteilungsspielraum zu (BAG 22. März 1995 – 4 AZN 1105/94, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193). Als rechtserheblich hat das Bundesarbeitsgericht z.B. einen zeitlichen Anteil von 7 Prozent selbständiger Leistungen in einem Arbeitsvorgang angesehen, der insgesamt 35 Prozent der Gesamtarbeitszeit ausgemacht hat (18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178).

137

Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung.

(2)

138

Dies führt im vorliegenden Fall zu der Feststellung, dass das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 „Treffen von Entscheidungen“ und „Einleitung von Maßnahmen“ zur Gefahrenabwehr in der Gesamttätigkeit der Klägerin in einem rechtserheblichen Ausmaß erfüllt ist.

(a)

139

Die Kammer legt der Entscheidung einen zeitlichen Anteil der unmittelbaren bzw. damit in Zusammenhang stehenden qualifizierenden Tätigkeit von 5 Prozent der Gesamtarbeitszeit der Klägerin zugrunde. Dies entspricht dem Vortrag der Klägerin, die ihrerseits auf die Stellenbeschreibung der Beklagten (dort Ziff. 8.3) Bezug nimmt. Der Beklagte hat diese eigene Berechnung zwar als „großzügig“ und ihr Ergebnis mit „allenfalls“ apostrophiert. Sie ist ihr jedoch im Rechtsstreit trotz eines Hinweises des Gerichts (Beschluss vom 18. September 2012, Ziff. 3.b.dd) nicht in rechtserheblicher Weise entgegengetreten. Soweit sie lediglich vorgebracht hat, die Klägerin habe im Jahre 2012 keinerlei entsprechende Tätigkeit verrichtet, hat sie ihre eigene Berechnung nicht bestritten. Denn dabei handelt es sich unstreitig um einen Durchschnittswert, da sich die qualifizierenden Tätigkeiten im Rahmen der Betreuungstätigkeit nicht im Vorhinein planen lassen und ihre Erforderlichkeit stets erst im Laufe der Fallbearbeitung zutage tritt. Häufigkeit und Aufwand dieser Tätigkeit und damit ihr zeitlicher Umfang schwanken daher. Zudem war die Klägerin im Jahre 2012 – bedingt durch Resturlaub und Freistellung in der Altersteilzeit – überhaupt nur bis Anfang Oktober im Dienst. Der geringere Anteil von 5 Prozent gegenüber 20 Prozent im Allgemeinen Sozialen Dienst (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3 der diesbezüglichen Stellenbeschreibung Bl. 100. f. d.A.) beruht auf der Zuständigkeitsabgrenzung in der Organisationsanweisung des Beklagten (Bl. 84 d.A.). Danach ist der Jugendgerichtshilfe die „vollumfängliche“ Fallverantwortung im Wesentlichen dann übertragen, wenn das Beratungs- und Hilfserfordernis dem Jugendamt erstmals im Rahmen der Tätigkeit der Jugendhilfe im Jugendgerichtsverfahren bekannt wird.

(b)

140

Der Anteil von 5 Prozent ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Einschätzung der Kammer rechtserheblich im o.g. Sinne. Der Bedeutung dieser Aufgabe haben die Tarifvertragsparteien gerade mit dem Erfordernis der Organisationsanweisung durch den Arbeitgeber Rechnung getragen. Auch der Beklagte dokumentiert ihre Bedeutung, indem er die Aufgabe in der Organisationsanweisung ausdrücklich den Sachbearbeitern in der Jugendgerichtshilfe und so auch der Klägerin übertragen hat. Der Beklagte hätte die Kompetenz für die geforderten Maßnahmen und Entscheidungen auch einem gesonderten Personenkreis vorbehalten können, der sich dann jeweils nach Abgabe durch den ursprünglichen Sachbearbeiter in den Fall hätte einarbeiten müssen (so lagen möglicherweise die Fälle in BAG 25. März 1998 – 4 AZR 666/96, juris; BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93, juris). Der Beklagte hat hiervon abgesehen und damit die Verantwortung der Klägerin übertragen. Die Verantwortung konnte sich grundsätzlich in jedem einzelnen Fall realisieren. Unter diesen Umständen vermochte die Kammer der übertragenen Tätigkeit ein rechtserhebliches Ausmaß nicht abzusprechen.

3.

141

Dies gilt für die Zeit ab Inkrafttreten der Anlage C TVöD-VKA mit der Entgelttabelle „S“ am 1. November 2009. Das spätere Inkrafttreten der Protokollnotiz Nr. 13 am 1. Januar 2011 mit Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 hat für den vorliegenden Fall an der materiell-rechtlichen Lage nichts geändert. Insbesondere erfüllte die Klägerin bereits vorher das tarifliche Merkmal des Treffens von Entscheidungen und der Einleitung von Maßnahmen, wie oben dargelegt wurde. Die Tarifgeschichte und die daraus ggfs. zu ziehenden Schlüsse (vgl. dazu etwa LAG Düsseldorf 28. März 2012 – 12 Sa 1362/11, juris Rn. 42 – 62 und Rn. 96 ff.) können daher dahinstehen. Die tarifliche Ausschlussfrist aus § 37 Abs. 1 TVöD-VKA hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 6. April 2010 gewahrt.

II.

142

Der Beklagte ist gemäß § 288 Abs. 1 BGB verpflichtet, die monatlichen Bruttodifferenzbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils ab dem 1. der Folgemonate zu verzinsen, da er sich gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit den jeweils fälligen Forderungen ohne Mahnung kalendermäßig ab dem 1. des Folgemonats in Verzug befindet. Soweit die Klägerin die Verzinsung ausdrücklich erst mit Rechtshängigkeit der Klage geltend macht, war ihrem Begehren nur für die Zeit ab dem 1. August 2011 stattzugeben, da in diesem Zeitpunkt die Klage zugestellt wurde und die Rechtshängigkeit eintrat (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO).

III.

143

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.


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