Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (1. Kammer) - 1 Ta 168/12
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.12.2012 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Magdeburg vom 26.11.2012 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.12.2012 – 3 Ca 2702/12 – abgeändert. Der Gegenstandswert für das Verfahren und für den Vergleich wird auf 3.354,00 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Der Beschwerdeführer – der anwaltliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin – begehrt einen höheren Gegenstandswert.
- 2
Gegenstand des Klageverfahrens vom 04. 09. 2012 war die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 20. 08. 2012 beendet wurde.
- 3
Die Klägerin war seit dem 07. 08. 2012 als Tankstellenmitarbeiterin bei dem Beklagten beschäftigt. In einer 40-Stunden-Woche verdiente sie bei einem Stundenlohn von 6,50 € ein monatliches Gehalt von 1.118,00 € brutto.
- 4
Am 20. 08. 2012 wurde bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt. Dies teilte die Klägerin dem Beklagten am selben Tage mit. Am selben Tage sprach der Beklagte die streitgegenständliche fristlose Kündigung aus.
- 5
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das anwaltliche Verfahren auf ein Bruttomonatsgehalt festgesetzt. Der Beschluss vom 26. 11. 2012 (vgl. Bl. 63 ff. d. A.) wurde dem Beschwerdeführer am 29. 11. 2012 zugestellt. Hiergegen hat dieser mit am 10. 12. 2012 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
- 6
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Gegenstandswert auf drei Bruttomonatsgehälter festgesetzt werden müsste, wobei er von einem Bruttomonatsgehalt i. H. v. 1.126,66 € ausgeht.
- 7
Der Beschwerde wurde ausweislich des weiteren Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 11. 12. 2012 nicht abgeholfen; die Sache wurde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- 8
Der Klägerin ist rechtliches Gehör gewährt worden.
- 9
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
1.
- 10
Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
- 11
Der Rechtsstreit ist durch Vergleich erledigt worden. Es fielen keine Gerichtsgebühren an. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit war nach § 33 RVG festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist antragsberechtigt nach § 33 Abs. 2 RVG. Er ist damit auch beschwerdeberechtigt i.S.v. § 33 Abs. 3 RVG.
- 12
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €.
2.
- 13
Die Beschwerde ist überwiegend begründet.
- 14
Der Gegenstandswert für den Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20. 08. 2012 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht, beträgt 3.354,00 € (3 x 1.118,00 €).
a.)
- 15
In dem Festsetzungsverfahren geht es um die Wertung einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung, dessen zu Grunde liegendes Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate gedauert hat, allerdings mit der Besonderheit, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schwanger war.
- 16
Für die Wertberechnung bei Streitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 23 RVG i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG höchstens der Betrag, der für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgeblich.
- 17
Dieser Vierteljahresverdienst in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG stellt keinen Regelwert, sondern die Obergrenze des vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Streitwerts dar (BAG vom 30. 11. 1984 – 2 AZN 572/82, NZA 1985, 369; Langtext in juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 15. 08. 2012, - 1 Ta 161/12, juris, Rz. 9.). Dem schließt sich die Beschwerdekammer auch weiterhin an.
- 18
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 30. 11. 1984 ausführlich mit dem Meinungsstreit, ob der Wert in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG als ein Regelwert oder als ein Höchstwert anzusehen ist, auseinandergesetzt. Mit überzeugenden Gründen hat das Bundesarbeitgericht den Wert in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG als Höchstwert angesehen, von dem nach unten abgewichen werden könne. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht sich auch intensiv mit der Bedeutung des Streitgegenstandes für die Bemessung des Streitwertes auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt, dass weder der punktuelle Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG noch der allgemeine Feststellungsantrag nach § 256 ZPO zwangsläufig zu der Annahme führe, der Vierteljahresverdienst in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG sei als Regelwert anzusehen (BAG vom 30. 11. 1984 – 2 AZN 572/82, juris, Rz. 27 ff.).
- 19
Der Zweite Senat des BAG ist in seinem Beschluss vom 19.10.2010 (2 AZN 194/10, juris) nicht von seiner Rechtsauffassung vom 30.11.1984 abgewichen. In der Entscheidung vom 19.10.2010 ging es um den Gegenstandswert mehrerer Kündigungsschutzklagen in unterschiedlichen Verfahren und nicht um die Frage, ob der Höchstwert in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung von noch keinen sechs Monaten auf einen Monatsverdienst und bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monate aber noch keine zwölf Monate auf zwei Monatsverdienste herabzustufen ist (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz vom 16.01.2012 – 1 Ta 269/11 -, juris).
b.)
- 20
Eine Herabstufung dieses Höchstbetrages von drei Bruttomonatsverdiensten auf ein Monatsverdienst ist im Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses von nicht mehr als sechs Monaten regelmäßig sachgerecht. Ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten hat unter Anlegung einer dem Gebührenstreitwert gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. hierzu zutreffend: LAG Rheinland-Pfalz vom 16. 01. 2012, - 1 Ta 269/11, juris, Rz. 12) noch nicht den Wert, den ein durch gesetzliche Vorschriften geschütztes Arbeitsverhältnis innehat. Die Dauer des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monaten spielt in vielen Arbeitnehmerschutzrechten eine entscheidende Rolle. So greifen nach Überschreitung einer Bestandsdauer von sechs Monaten besondere gesetzliche Schutzrechte (u. a. § 1 Abs. 1 KSchG; § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX; § 4 BUrlG; § 8 BetrVG). Der Wert eines Kündigungsschutzstreites wächst in der Regel mit der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses.
c.)
- 21
Etwas anderes gilt jedoch für den Fall der Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes nach § 9 Abs. 1 MuSchG. Dieser Sonderkündigungsschutz besteht – unabhängig von einer sechsmonatigen Wartezeit – ab Begründung des Arbeitsverhältnisses. Eine Herabstufung des Höchstbetrages des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG kann in einem solchen Ausnahmefall in der Regel nicht erfolgen. Der zurückgelegten Vertragszeit kommt bei § 9 Abs. 1 MuSchG (wie auch bei § 2 Abs. 1 ArbPlSchG und § 15 KSchG) keine Bedeutung zu.
- 22
Der Gegenstandswert war daher auf drei Bruttogehälter (= 3.354,00 €) festzusetzen.
3.
- 23
Eine Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG war wegen des nur geringfügigen Unterliegens des Beschwerdeführers nicht zu erheben.
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Referenzen
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 4x
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- § 4 BUrlG 1x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 8 Wählbarkeit 1x
- § 15 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG 6x (nicht zugeordnet)
- § 4 Satz 1 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- MuSchG § 9 Kündigungsverbot 2x
- § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 ArbPlSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ca 2702/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZN 572/82 2x (nicht zugeordnet)
- 1 Ta 161/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZN 194/10 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 269/11 2x