Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (2. Kammer) - 2 Ta 142/12

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 05.09.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 09.08.2012 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 29.10.2012 - 3 Ca 550/12 (PKH) - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin begehrt ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung ihrer Kündigungsschutzklage vom 17.04.2012.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 12.03.2007 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt deutlich mehr als 10 Arbeitnehmer. Die Klägerin verdiente zuletzt 1.640,00 € brutto.

3

Am 16.04.2012 erhielt sie die streitgegenständliche Kündigung vom 13.04.2012, gegen die sie sich mit ihrer Feststellungsklage vom 17.04.2012 wendet. Das Arbeitsverhältnis endete zwischenzeitlich durch Vergleich; für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt sie eine Abfindung von 2.000,00 € brutto.

4

Die Klägerin verfügt über zwei Bausparverträge bei der L…. Der erste Bausparvertrag, auf den auch vermögenswirksame Leistungen fließen, dürfte mittlerweile ein Guthaben in Höhe von rund 3.500,00 € aufweisen. Der zweite Bausparvertrag dürfte mittlerweile ein Guthaben von rund 230,00 € besitzen.

5

Darüber hinaus besitzt die Klägerin Guthaben aus der A… -Investment-Plus mit einem Rückkaufswert per 01.01.2013 in Höhe von 4.547,86 €. Der Rückkaufswert der fondsgebundenen Lebensversicherung bei der N… betrug ausweislich der Bescheinigung vom 27.12.2012 zum 01.01.2013 12.638,46 €. Beide Versicherungen bei der A… und der N… sind keine geförderten Versicherungen bzw. Anlageformen nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII.

6

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ausweislich des Beschlusses vom 09.08.2012 zurückgewiesen. Es hat angenommen, dass die Klägerin über ein ausreichendes Vermögen verfügt, das sie zur Deckung der Prozesskosten in Höhe von rund 1.100,00 € einsetzen kann.

7

Dieser Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 13.08.2012 zugestellt worden.

8

Hiergegen hat sie mit Schriftsatz vom 05.09.2012 - bei dem Arbeitsgericht Stendal am 06.09.2012 eingegangen - Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass das Guthaben auf den Bausparverträgen per 31.12.2011 nur 3.046,59 € bzw. rund 100,00 € betrage.

9

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde ausweislich des weiteren Beschlusses vom 29.10.2012 nicht abgeholfen, da zu diesem Guthaben auch noch das Vermögen bei der A… in Höhe von 3.305,36 € hinzuzurechnen sei. Die Differenz zum verbleibenden Schonbetrag gem. § 115 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII betrage mithin 3.851,95 €. Von diesem Betrag könne die Klägerin die Prozesskosten begleichen.

10

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Landeskasse ist rechtliches Gehör gewährt worden.

II.

11

1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG.

12

2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Dass die sofortige Beschwerde trotz der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung nicht als solche, sondern lediglich als Beschwerde bezeichnet wurde, ist irrelevant. Die eingelegte Beschwerde ist als sofortige Beschwerde auszulegen.

13

3. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Sie war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.

14

Es kann dahingestellt werden, ob Bausparverträge, bei denen die Frist nach dem Vermögensbildungsgesetz noch nicht abgelaufen ist, als Vermögen anzusehen sind.

15

Jedenfalls besitzt die Klägerin zwei Versicherungen mit einem Rückkaufswert von 4.547,86 € bzw. 12.638,46 € bei der A… und der N… . Selbst wenn die Klägerin der Auffassung ist, dass diese Versicherungen für die Aufstockung ihrer gesetzlichen Rente dienten, die nach heutigem Stand 529,02 € betrage, bzw. für die Sanierung des Daches ihres Hauses Verwendung finden sollten, was voraussichtlich Kosten in Höhe von 15.000,00 € nach sich ziehe, überzeugt diese Auffassung nicht. Denn eine Lebensversicherung ist grundsätzlich vor Inanspruchnahme von PKH für die Prozesskosten einzusetzen. Hierfür ist auch eine Beleihung in Betracht zu ziehen; einer Auflösung bedarf es nicht zwingend; BAG, Beschluss vom 25.11.2008, 3 AZB 55/08; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2009, 3 Ta 638/09 und LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2010, 10 Ta 2433/09; LAG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 27.03.2012 und 17.03.2011, 2 Ta 121/11 und 2 Ta 25/11 sowie BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 120/08 -. Dieser Auffassung haben sich auch angeschlossen das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2005, 2 WF 51/09 sowie das LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.05.2011, 3 Ta 32/11. Zu nennen ist hier auch die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2012, 11 Ta 22/12. Da grundsätzlich eine Beleihung der jeweiligen Anlageformen denkbar ist, kommt es nicht darauf an, ob ein Rückkaufswert etwa hinter den eingezahlten Beiträgen zurückbleibt, denn ein Verkauf der Versicherung wird nicht gefordert. Die Beleihung der o. g. Versicherungen ist keine unzumutbare Härte i. S. v. § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 SGB XII. Die Rückkaufswerte beider Versicherungen überschreiten auch das Schonvermögen gem. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII bei weitem. Das Schonvermögen beträgt 2.600,00 € für Alleinstehende. Dies gilt erst recht, weil die Klägerin darüber hinaus noch eine Abfindung in Höhe von 2.000,00 € brutto erhalten hat und sich die Prozesskosten nur auf rund 1.273,00 € belaufen.

16

Die von der Klägerin angesprochene Sanierung ihres Hauses (Heizung und Dach) bzw. die Reparatur ihres PKW werden durch eine Beleihung der jeweiligen Anlageformen nicht tangiert. Gleiches gilt für ihre gesetzliche Altersvorsorge.

III.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG.

IV.

18

Diese Entscheidung ergeht durch Beschluss, den der Vorsitzende allein und ohne mündliche Verhandlung, §§ 572 Abs. 4, 127 Abs. 1 ZPO, 78 Satz 3 ArbGG.

V.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG.

VI.

20

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht ersichtlich, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen