Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (4. Kammer) - 4 Sa 169/12

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 06. Dezember 2011 - 4 Ca 1370/11 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für deren Tätigkeit im Zeitraum von September 2009 bis Januar 2011 weiteres Arbeitsentgelt zu zahlen. Im Rahmen des zugrunde liegenden Teil-Urteils vom 06.12.2011 und dieser Entscheidung ist streitgegenständlich das zusätzliche Arbeitsentgelt für die Monate September 2009 bis einschließlich Oktober 2010.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 09.09.2009 bis 18.02.2011 als Produktionshelferin/Hilfskraft beschäftigt.

3

Die Beklagte betreibt Arbeitnehmerüberlassung. Sie setzte die Klägerin überwiegend bei ihrem Kunden R, für kurze Zeiträume auch bei anderen Kunden ein.

4

Die Parteien vereinbarten mit ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 08.09.2009 die Anwendung der zwischen dem Arbeitgeberverband M... (M...) und der Tarifgemeinschaft C... (C...) abgeschlossenen Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis. In einer Zusatzvereinbarung vom selben Tag, deren Text ebenso wie derjenige des Arbeitsvertrages von der Beklagten gestellt worden ist, wird auf die damals noch nicht rechtskräftig entschiedene Streitigkeit um die Tariffähigkeit des C... verwiesen und auf die Möglichkeit hingewiesen, dass bei deren Tarifunfähigkeit höhere Ansprüche der Klägerin auf Arbeitsentgelt als bisher angenommen, nämlich in Höhe der bei den jeweiligen Entleihern geltenden Arbeitsbedingungen bestehen können. Nach dem Hinwies auf diese Möglichkeit wird in der Zusatzvereinbarung für den Fall der Tarifunfähigkeit der C... die Geltung der Tarifverträge vereinbart, die zwischen dem Bundesverband Z... (Z...) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des G... (G...) abgeschlossen worden sind.

5

Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien wird das Arbeitsentgelt monatlich gezahlt und jeweils mit dem 21. des Folgemonats fällig. § 9 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

6

„1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder seiner Beendigung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

7

2. Der Fristablauf beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den, den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

...

8

5. Abs. 1 bis 3 gelten nicht, soweit die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung über den Ausschluss oder den Verfall von Ansprüchen enthalten.“

9

Die Klägerin machte erstmals mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.03.2011, das der Beklagten am 22.03.2011 zuging, unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - zur Tarifunfähigkeit des C... die Differenz zwischen dem bisher von der Beklagten an die Klägerin gezahlten Arbeitsentgelt und den Beträgen, die sich aus einem Stundenlohn von 9,00 Euro brutto ergeben hätten, geltend.

10

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die Seiten 2 bis 4 des vorgenannten Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 06. Dezember 2011 (Bl. 168 - 170 d. A.) Bezug genommen.

11

Der Tenor dieses Teil-Urteils vom 06.12.2011 lautet:

12

„1. In Höhe von 4.684,15 € brutto wird die Klage abgewiesen.

13

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

14

3. Der Streitwert wird auf 4.684,15 € festgesetzt.“

15

Wegen der Gründe des vorgenannten Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 06. Dezember 2012 wird auf dessen Seiten 5 - 6 (Bl. 171 - 172 d. A.) verwiesen.

16

Dieses Urteil wurde der Klägerin vollständig abgefasst am 21. Mai 2012 zugestellt. Deren Berufungsschrift ist am 04. Mai 2012 und deren Berufungsbegründung am 06. Juli 2012 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen.

17

Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom 06. Juli 2012 nebst Anlagen (Bl. 196 - 202 d. A.) Bezug genommen. Bezüglich der zweitinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die Seite 2 des Protokolls über die Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2013 (Bl. 229 d. A.) verwiesen.

18

Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 13. August 2012 (Bl. 212 - 218 d. A.) Bezug genommen.

19

Im vorgenannten Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2013 heißt es außerdem auf den Seiten 2 und 3 u. a.:

20

„Daneben gibt es keine tarifvertraglichen Regelungen zwischen Z... und einer G...-Gewerkschaft mit längeren Verfallklauseln.

21

laut vorgelesen und genehmigt

22

Rechtsanwalt T nimmt Bezug auf sein Fax-Schreiben vom 08.03.2011 (Bl. 67 R. d. A.).

23

Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.

24

Beide Seiten erhalten Gelegenheit zu Ausführungen.

25

Die Prozessbevollmächtigten erklären übereinstimmend:

26

Es ist nicht beabsichtigt, im heutigen Termin noch weitere Erklärungen abzugeben.

27

laut vorgelesen und genehmigt“

Entscheidungsgründe

I.

28

Die vorliegende Berufung der Klägerin ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. den §§ 517, 519 ZPO).

II.

29

Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 06. Dezember 2011 - 4 Ca 1370/11 - ist jedoch unbegründet und war demgemäß kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Revision war zuzulassen. Dabei folgt die Berufungskammer den zutreffenden Gründen der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz in vollem Umfang und macht sich diese Gründe auch zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Einzelnen:

1.

30

Das vorgenannte Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 06. Dezember 2011 ist ausweislich Blatt 167 der Akte erst am 14. Mai 2012 und damit erst nach über fünf Monaten seit der Verkündung am 06. Dezember 2011 zur Geschäftsstelle der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Halle gelangt. Die Berufungsschrift der Klägerin ist am 04. Mai 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Dort heißt es am Ende, dass eine Übersendung des Urteils noch nicht erfolgen kann, da eine Ausfertigung des am 06. Dezember 2011 verkündeten Urteils bislang noch nicht zugestellt worden ist. Sodann ist die Zustellung des vorgenannten Teil-Urteils vom 06. Dezember 2011 an die Beklagte am 16. Mai 2012 und an die Klägerin am 21. Mai 2012 erfolgt. Danach hat die Klägerin ihre Berufung unter dem 06. Juli 2012 begründet, ohne das Verstreichen der 5-Monatsfrist zu rügen. Die Beklagte hat dies im Rahmen ihrer Berufungserwiderung vom 13. August 2012 ebenfalls nicht beanstandet.

2.

31

In den Gründen des vorgenannten Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 06. Dezember 2012 heißt es auf den Seiten 5 und 6 (Bl. 171 - 172 d. A.) u. a.:

32

„Insoweit steht der eingeklagten Forderung bereits die unter § 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 08.09.2009 vereinbarte Ausschlussfrist entgegen.

33

Diese Ausschlussfrist ist wirksam zwischen den Parteien vereinbart. Sie benachteiligt die Klägerin nicht unangemessen (BAG, Urt. v. 12.03.2008 - 10 AZR 152/07 -, NZA 2008, 699 ff).

34

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Ausschlussfrist bereits mit der Fälligkeit der jeweiligen Entgeltforderung im Sinne des § 271 Abs. 2 BGB, also dem 21. des jeweiligen Folgemonats, oder vielleicht erst mit der Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 14.12.2010 in Lauf gesetzt worden ist, denn die schriftliche Geltendmachung für die Klägerin ist der Beklagten erst am 22.03.2011 zugegangen. Damit konnten allenfalls Ansprüche der Klägerin auf Arbeitsentgelt ab dem Monat November 2010 noch vor dem Verfall bewahrt werden, denn für Ansprüche aus dem Monat Oktober 2010 und weiter zurückliegenden Monaten ergibt sich der Ablauf der dreimonatigen ersten Stufe der Ausschlussfrist ausgehend von der Fälligkeit am 21.12.2010 mit dem 21.03.2011 und ausgehend von der Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 14.12.2010 mit dem 14.03.2011.

35

Die Ausschlussfrist hat jedenfalls nicht erst nach dem 14.12.2010 zu laufen begonnen, etwa wie von der Klägerin vertreten mit der Veröffentlichung der Gründe zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010. Maßgebend ist nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrags zunächst die Fälligkeit. Wohl mit Rücksicht auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Parteien darüber hinaus vereinbart, dass die Ausschlussfrist nicht zu laufen beginnt, solange der Berechtigte die den Anspruch begründende Umstände noch nicht kennt, ohne dass dies auf grober Fahrlässigkeit beruht. Zu den den Anspruch begründenden Umständen gehört jedenfalls nicht die Begründung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010. Es ist schon umstritten, ob ein Anspruch aus dem Grundsatz des equal pay nach § 10 Abs. 4 AÜG im Falle eines Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG (Aussetzung bis zur rechtskräftigen Feststellung der Tariffähigkeit) erst mit dieser Feststellung entsteht oder nicht bereits vorher existiert. Eine Abhängigkeit des Anspruchs von der Begründung einer solchen Entscheidung aber lässt sich nicht herleiten. Auch die Klägerin hat nicht angeben können, von welchem Merkmal der Entscheidungsgründe denn der Lauf der Ausschlussfrist ausgelöst werden sollte.

36

Die Ansicht der Klägerin führt weg von den die Forderung begründenden Tatsachen und deren Kenntnis hin zu einem nicht feststellbaren subjektiven Gefühl ausreichender Wahrscheinlichkeit oder Sicherheit, einen entsprechenden Rechtsstreit gegen seinen (früheren) Arbeitgeber zu gewinnen. Allein dazu werden die Entscheidungsgründe benötigt. Neue Tatsachen können nach § 93 Abs. 1 ArbGG im Wege der Rechtsbeschwerde ohnehin nicht festgestellt werden, weil in der Dritten Instanz nicht mehr Tatsachen, sondern nur noch Rechtsfragen geprüft werden.“

3.

37

Die Berufungskammer ist ebenfalls der Auffassung, dass der hier streitgegenständlichen Forderung bereits die unter § 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 08. September 2009 wirksam vereinbarte vertragliche Ausschlussfrist entgegensteht.

a)

38

Die Entscheidung des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - ist umfassend, auch z. B. in der „Tagesschau“, bekanntgegeben worden.

b)

39

Demgemäß begann vorliegend der Lauf der arbeitsvertraglich vereinbarten Verfallfrist spätestens am 14. Dezember 2010.

c)

40

Die Vereinbarung einer arbeitsvertraglichen Verfallfrist - wie der vorliegenden - ist nicht zu beanstanden. Sie sieht hier einen Verfall vor, wenn die Ansprüche nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Im Übrigen sieht diese Ausschlussklausel vor, dass der Fristablauf beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Das ist vorliegend spätestens der 14. Dezember 2010 (vgl. zur Wirksamkeit einer Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung von drei Monaten z. B. BAG vom 10. März 2008 - 10 AZR 152/07 - = AP BGB § 310 Nr. 5 = NZA 2008 699). Vor dem 14. Dezember 2010 war der Klägerin in Anwendung des Rechtsgedankens des § 199 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Geltendmachung mangels positiver Kenntnis des Anspruchs nicht zumutbar (vgl. dazu nur: LAG Berlin-Brandenburg vom 20. September 2011 - 7 Sa 1318/11 - = DB 2012, 119 und Bundesverfassungsgericht vom 01. Dezember 2010 - 1 BVR 1682/07 - = NZA 2011, 354).

d)

41

Spätestens beginnend ab der Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 hätte die Klägerin ihre Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend machen müssen. Dies ist hier nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Klägervertreter hat in der Berufungsverhandlung auf sein Fax-Schreiben vom 08.03.2011 (Bl. 67 Rückseite der Akte) Bezug genommen. Dort heißt es jedoch nur:

42

„Im Übrigen behalten wir uns die Geltendmachung weiterer Ansprüche unserer Mandantin vor. Die Seitens der Firma A GmbH mit der C... geschlossenen Tarifverträge sind auf Grund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Die unserer Mandantin etwa noch zustehenden Ansprüche werden bereits jetzt dem Grunde nach geltend gemacht und in einem gesonderten Schreiben beziffert werden.“

43

Dies entspricht jedoch nach Auffassung der Berufungskammer nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße schriftliche Geltendmachung zu stellen sind. Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, welche konkreten Ansprüche die Klägerin verlangt. Der Zeitraum der Geltendmachung und die Höhe der begehrten Ansprüche sind auch nicht erkennbar.

4.

44

Längere Verfallklauseln sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat in der Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2013 erklärt, dass es keine tarifvertraglichen Regelungen zwischen Z... und einer G...-Gewerkschaft mit längeren Verfallklauseln gibt.

45

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

III.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV.

47

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen