Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (4. Kammer) - 4 TaBV 10/14
Tenor
1. Die Beschwerde des zu 2. beteiligten Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 04. Dezember 2013 - 5 BV 56/13 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Gründe
I.
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Die Arbeitgeberin begehrt die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer Versetzung der Mitarbeiterin S. B..
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Wegen des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Anträge der Beteiligten zu 1. und 2. wird auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 04. Dezember 2013 - 5 BV 56/13 - unter I. auf den Seiten 2 bis 7 (Bl. 75 - 80 d. A.) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht Magdeburg hat im Rahmen seines vorgenannten Beschlusses vom 04. Dezember 2013 - 5 BV 56/13 - beschlossen:
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„Die vom Beteiligten zu 2. verweigerte Zustimmung zur Versetzung der Arbeitnehmerin S. B. von der Filiale 7 ...9 (E. Straße 8, K. zur Filiale 7 ...6 (H. Straße 12, K.) wird ersetzt.“
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Wegen der Begründung dieser Entscheidung wird auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 04. Dezember 2013 - 5 BV 56/13 - unter II. auf die Seiten 7 - 12 (Bl. 80 - 85 d. A.) verwiesen.
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Dieser Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 04. Dezember 2013 ist dem Beteiligten zu 2. am 13. März 2014 zugestellt worden, welcher dagegen mit Schriftsatz vom 14. April 2014 Beschwerde eingelegt hat, der am 14. April 2014 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen ist. Nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 16. Juni 2014 hat der Beteiligte zu 2. seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 11. Juni 2014 begründet, der am 12. Juni 2014 im Original beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen ist.
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Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Vorbringens des Beteiligten zu 2. wird auf dessen Beschwerdebegründung vom 11. Juni 2014 (Bl. 106 - Bl. 110 d. A.) und dessen Schriftsatz vom 18. September 2014 (Bl. 123 - Bl. 124 d. A.) verwiesen.
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Wegen der von den Beteiligten in der Beschwerdeinstanz zuletzt gestellten Anträge wird auf Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 17. Juni 2015 (Bl. 132 d. A.) verwiesen.
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Bezüglich des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten zu 1. wird auf deren Beschwerdeerwiderung vom 21. Juli 2014 (Bl. 114 - Bl. 117 d. A.) Bezug genommen.
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Wegen des Inhalts des Sitzungsprotokolls vom 17. Juni 2015 wird auf Bl. 131 - Bl. 133 d. A. verwiesen.
II.
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Die zulässige Beschwerde des zu 2. beteiligten Betriebsrates ist unbegründet.
1.
- 12
Die Beschwerde des zu 2. beteiligten Betriebsrates ist zulässig.
a)
- 13
Die Statthaftigkeit der Beschwerde des zu 2. beteiligten Betriebsrates ergibt sich aus § 87 Abs. 1 ArbGG. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erfolgt. Der zu 2. beteiligte Betriebsrat hat durch einen postulationsfähigen Vertreter (§§ 89 Abs. 1, 11 Abs. 4 ArbGG) innerhalb der Fristen der §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG seine Beschwerde eingelegt und diese ordnungsgemäß nach § 89 Abs. 2 ArbGG begründet.
b)
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Die Beteiligtenfähigkeit des zu 2. beteiligten Betriebsrates ist ebenso wie die Beteiligtenfähigkeit der zu 1. beteiligten Arbeitgeberin ohne Weiteres gegeben. Außerdem ist das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren vorliegend nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart. Streitgegenständlich ist eine personelle Einzelmaßnahme i. S. v. § 99 BetrVG.
2.
- 15
Die vorliegende Beschwerde des zu 2. beteiligten Betriebsrates ist jedoch unbegründet. Demgemäß war seine Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 04. Dezember 2013 - 5 BV 56/13 - zurückzuweisen. Dabei folgt die Beschwerdekammer zunächst der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg und macht sich dessen Ausführungen - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - ausdrücklich zu Eigen. Ergänzend gilt folgendes:
a)
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Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin hat den zu 2. beteiligten Betriebsrat in ausreichendem Umfang unterrichtet. Der zu 2. beteiligte Betriebsrat hat anschließend aufgrund seiner Stellungnahme vom 23. April 2013 die Zustimmung form- und fristgerecht gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verweigert.
b)
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Es liegt jedoch kein rechtserheblicher Zustimmungsverweigerungsgrund vor. Damit hat sich das Arbeitsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 04. Dezember 2013 auf den Seiten 8 bis 12 (Bl. 81 - 85 d. A.) sorgfältig und zutreffend auseinandergesetzt.
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Die Zustimmungsverweigerungsgründe des zu 2. beteiligten Betriebsrates sind in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgelistet.
c)
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Im Kern stützt sich der zu 2. beteiligte Betriebsrat zu Unrecht auf § 4 Versetzungen der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 05. März 2013 (Bl. 4 ff. d. A.).
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Nach der Präambel dieser Rahmenbetriebsvereinbarung geht es dort um verschiedene Betriebsänderungen.
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Im Anschluss an den Geltungsbereich dieser Rahmenbetriebsvereinbarung geht es dort unter B) weiter um „Maßnahmen zur Vermeidung von Kündigungen und vorsorglicher Sozialplan“. Es folgen § 1 Allgemeines, § 2 Abfindungsregelung, § 3 Änderungskündigungen, § 4 Versetzungen, § 5 Änderungsangebote bei anderen Arbeitgebern und anschließend § 6 Widerspruch gegen Betriebsübergang. Daran schließen sich unter C) die Rückkehr zur Arbeitgeberin, unter D) die Qualifizierung, unter E) die Mobilitätsleistungen sowie die unter E) die Schlussbestimmungen an.
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Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist die vorgenannte Rahmenbetriebsvereinbarung vom 05. März 2013 als kollektive Regelung zu qualifizieren, die aufgrund von Betriebsänderungen vereinbart wurde und daher den wirtschaftlichen Angelegenheiten i. S. v. §§ 111 ff. BetrVG zuzuordnen ist. Bereits gesetzessystematisch unterfallen die in §§ 111 ff. BetrVG geregelten Betriebsänderungen den wirtschaftlichen und nicht den personellen Angelegenheiten.
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§ 4 Versetzungen der vorgenannten Rahmenbetriebsvereinbarung vom 05. März 2013 ist dementsprechend auszulegen und kann deshalb keinen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG darstellen. Wenn einem Arbeitnehmer im Wege einer zumutbaren Versetzung kein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann, so steht diesem lediglich ein Anspruch auf Abfindung zu. Wird dem Arbeitnehmer dagegen im Wege der Versetzung ein zumutbarer neuer Arbeitsplatz angeboten, so entfällt die Pflicht zur Zahlung einer Abfindung. Hieraus folgt: Wenn die Arbeitnehmerin S. B. den Standpunkt vertreten hätte, dass die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin ihr keinen zumutbaren Arbeitsplatz i. S. v. § 4 Versetzungen der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 05. März 2013 angeboten hat, so hätte sie statt des Angebotes einer unzumutbaren Versetzung einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung geltend machen können. Eine solche Abfindungszahlung ist jedoch von ihr offenbar nicht verlangt worden.
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Letztlich spricht auch der Wortlaut der Regelung selbst gegen eine Anwendbarkeit im Rahmen von § 99 BetrVG. Die Beteiligten haben die Zumutbarkeitstatbestände gemäß § 4 Versetzungen „vorbehaltlich abweichender Regelungen in den noch zu verhandelnden Interessenausgleichen“ geregelt. Die Vereinbarung eines Interessenausgleiches im Rahmen einer Betriebsänderung ist gemäß § 112 BetrVG ebenfalls im Zusammenhang mit wirtschaftlichen und nicht mit personellen Angelegenheiten geregelt.
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Zudem kann das Abfindungsverlangen nicht vom zu 2. beteiligten Betriebsrat, sondern nur von der betreffenden Arbeitnehmerin - hier also der Mitarbeiterin S. B. - individualrechtlich begehrt werden. Außerdem ist für dieses Begehren das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nicht die richtige Verfahrensart. Vielmehr hätte die Arbeitnehmerin S. B. die Abfindung im Urteilsverfahren selbst einklagen müssen. Das ist jedoch - soweit ersichtlich - nicht geschehen.
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Nach alledem kommt dem in Bezug genommenen § 4 Versetzungen gemäß der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 05. März 2013 lediglich Bedeutung im Rahmen der Regelungen des BetrVG betreffend wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß §§ 111 ff. BetrVG zu. Als Zustimmungsverweigerungsgrund für den zu 2. beteiligten Betriebsrat im Sinne von § 99 BetrVG ist diese Regelung dagegen nicht konzipiert worden.
- 27
Die Beschwerdekammer geht somit ebenso wie der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 04. Dezember 2013 - 5 BV 56/13 - davon aus, dass vorliegend kein erheblicher Zustimmungsverweigerungsgrund gegeben ist.
- 28
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
III.
- 29
Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts ausdrücklich zugelassen wird. Zuzulassen ist die Rechtsbeschwerde nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Beschluss von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Entscheidung beruht (vgl. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). Nach Auffassung der Beschwerdekammer hat diese Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
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Referenzen
- ArbGG § 89 Einlegung 2x
- ArbGG § 11 Prozessvertretung 1x
- ArbGG § 87 Grundsatz 2x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- §§ 111 ff. BetrVG 3x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 2x
- BetrVG § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen 6x
- BetrVG § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan 1x
- ArbGG § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren 1x
- 5 BV 56/13 6x (nicht zugeordnet)