Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (5. Kammer) - 5 Sa 145/16

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 29.02.2016 (Az.: 3 Ca 72/15) abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell mit einer Laufzeit vom 01.11.2015 bis zum 30.04.2021 (5,5 Jahre) anzunehmen, wobei die Arbeitsphase und die Freistellungsphase jeweils hälftig auf die Gesamtdauer des Teilzeitarbeitsverhältnisses verteilt werden und das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Arbeitsphase beginnt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

2

Der am … geborene Kläger ist seit dem 06.02.1986 zuletzt als Lehrer am L… Gymnasium in W… für die Fächer Biologie/Chemie beschäftigt. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt ca. … €.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 2012 (TV ATZ LSA) Anwendung. Dieser enthält u. a. folgende Regelungen:

4

„Präambel

5

Ausgehend von der Tarifeinigung In den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011 ist im Rahmen der Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis möglich.

6

§1
Geltungsbereich

7

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TV-L) fallen.

8

§2
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

9

(1) Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

10

a) das 55. Lebensjahr vollendet und

11

b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

12

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

13

(2) Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

14

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeltarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

15

(4) Das Arbeitsteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.

16

§3
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

17

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

18

Als bisherige

19

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

20

a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Beschäftigte anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe der § 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

21

b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

22

(3) Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmte Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

23

…“.

24

Der Kläger stellte am 14.08.2014 und am 27.03.2015 Anträge auf Altersteilzeit im Blockmodell. Dabei begehrte der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit einer Arbeitsphase vom 01.11.2015 bis 31.07.2018 und einer Freistellungsphase vom 01.08.2018 bis zum 30.04.2021 (Bl. 9, 10 d. A.). Mit Schreiben vom 11.05.2015 lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers ab. Wegen des Inhalts des Schreibens des beklagten Landes vom 11.05.2015 wird auf Blatt 11 – 13 d. A. Bezug genommen.

25

Mit Schreiben vom 08.06.2015 nahm der Kläger zum Ablehnungsschreiben des beklagten Landes Stellung. Mit Schreiben vom 05.07.2015 lehnte das beklagte Land erneut den Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ab und begründete dies mit einer Überschreitung der Überlastquote (Bl. 15 d. A.). Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.07.2015 beantragte der Kläger erneut den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages (Bl. 17 d. A.). Mit Schreiben vom 05.08.2015 lehnte das beklagte Land erneut diesen Antrag ab (Bl. 21 d. A.).

26

Mit seiner am 09.09.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrte der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, wie im Schreiben vom 17. 07. 2015 beantragt.

27

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dringende dienstliche Gründe stünden seinem Antrag nicht entgegen. Entgegenstehende dienstliche oder betriebliche Gründe seien allein dann gegeben, wenn die Umsetzung des Altersteilzeitvertrages die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Derartige vom Arbeitgeber darzulegende und zu beweisende Gründe seien nicht gegeben. Ein bloßer Hinweis vom angeblichen Lehrkräftemangel sei nicht ausreichend. Auch unverhältnismäßige Kosten würden nicht verursacht werden.

28

Auf die Überlastquote könne sich das beklagte Land nicht berufen. Lediglich bei Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben und Altersteilzeit auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA begehren, könne unter Hinweis auf eine Überschreitung der gesetzlichen Überlastquote eine Ablehnung erfolgen. Bei Beschäftigten ab dem 60. Lebensjahr enthalte die Regelung des § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA gerade keine Verweisung auf die Überlastquote.

29

Der Kläger hat beantragt,

30

das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell mit einer Laufzeit vom 01.11.2015 bis zum 30.04.2021 (5,5 Jahre) anzunehmen, wobei die Arbeitsphase und die Ruhephase jeweils hälftig auf die Gesamtdauer des Teilzeitarbeitsverhältnisses verteilt werden und das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Arbeitsphase beginnt.

31

Hilfsweise hat der Kläger beantragt,

32

das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell mit einer Laufzeit vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2020 (4 Jahre) anzunehmen, wobei die Arbeitsphase und die Ruhepause jeweils hälftig auf die Gesamtdauer des Teilzeitarbeitsverhältnisses verteilt werden und das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Arbeitsphase beginnt.

33

Das beklagte Land hat beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Unterrichtsversorgung müsse gewährleistet werden. Dies stünde der Gewährung der Altersteilzeit des Klägers entgegen. Zudem hat sich das beklagte Land auf eine erhebliche Überschreitung der Überlastquote berufen.

36

Mit Urteil vom 29.02.2016 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch des Klägers scheitere bereits daran, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Abschluss des Altersteilzeitvertrages verlangt hat, die Überlastquote überschritten war. Da die Überschreitung der Überlastquote bereits den Entstehung eines Anspruches auf Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrages verhindere, könne dahingestellt bleiben, ob die Ablehnung des Klägerbegehrens auch auf dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe i. S. d. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA gestützt werden könne.

37

Gegen das dem Kläger am 08.04.2016 zugestellte Urteil wendet sich seine am 26.04. 2016 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangene und am 08.06.2016 begründete Berufung des Klägers.

38

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, er habe als ein über 60 Jähriger einen tariflichen Anspruch aus § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA. Das beklagte Land könne sich nicht auf die Überlastquote berufen. Auch dringende betriebliche Gründe stünden seinem Anspruch nicht entgegen.

39

Der Anspruch ergebe sich jedenfalls aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Es seien 2014 und auch danach Altersteilzeitverträge mit Lehrern, sowohl mit Lehrern unter 60 als auch mit Lehrern über 60 Jahren abgeschlossen worden. Auf eine Stichtagsregelung könne sich das beklagte Land nicht berufen.

40

Im Übrigen beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2016 – 9 AZR 606/15.

41

Der Kläger beantragt,

42

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 29.02.2016 das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell mit einer Laufzeit vom 01.11.2015 bis zum 30.04.2021 (5,5 Jahre) anzunehmen, wobei die Arbeitsphase und die Ruhephase jeweils hälftig auf die Gesamtdauer des Teilzeitarbeitsverhältnisses verteilt werden und das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Arbeitsphase beginnt.

43

Hilfsweise beantragt der Kläger,

44

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 29.02.2016 das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell mit einer Laufzeit vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2020 (4 Jahre) anzunehmen, wobei die Arbeitsphase und die Ruhepause jeweils hälftig auf die Gesamtdauer des Teilzeitarbeitsverhältnisses verteilt werden und das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Arbeitsphase beginnt.

45

Das beklagte Land beantragt,

46

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 29.02.2016 kostenpflichtig zurückzuweisen.

47

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil und ist weiterhin der Ansicht, dem Anspruch des Klägers auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitvertrages stünden sowohl die Überschreitung der Überlastquote, als auch dringende betriebliche Gründe entgegen.

48

Es läge auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Es bestünden sachlich begründete Umstände für eine Stichtagsregelung, ab dem 01.01.2015 bei Lehrern die Unterricht erteilen, keine Altersteilzeitverträge mehr abzuschließen. Die Stichtagsregelung würde auf eine Entscheidung im Haushaltsführungserlass vom 19. 01. 2015 basieren, ab dem 01.01.2015 mit Lehrern mit aktivem Unterricht keine Altersteilzeitverträge mehr abzuschließen. In Sachsen-Anhalt sei an nahezu allen Schulen und Schulformen durch eingetretenen und sich verschärfenden Lehrermangel die Unterrichtsversorgung nicht mehr im vorgeschriebenen Umfang gewährleistet. Der gesetzliche Auftrag zur Unterrichtsversorgung könne nicht mehr erfüllt werden. Die sei der sachlich berechtigte Grund für die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Abschluss des Altersteilzeitvertrages.

49

Wegen den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in der Berufung nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

50

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

I.

51

Die statthafte (§§ 8, 64 Abs. 1 ArbGG) form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 519 Abs. 2, 520 ZPO).

II.

52

Die Berufung des Klägers ist auch begründet.

1.

53

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ab welchem Zeitpunkt die Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Es kommt auch die Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gerichtet ist (zuletzt BAG, 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15, juris).

54

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers im Blockmodell soll in der Zeit vom 01. 11.2015 bis zum 30.04.2021 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Daran soll sich die Freistellungsphase anschließen. Die Arbeitsphase soll demnach vom 01.11.2015 bis zum 31.07.2018 und die Freistellungsphase vom 01.08.2018 bis zum 30.04.2021 dauern.

2.

55

Die Klage ist begründet.

56

Der Kläger hat nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i.V.m. § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land mit ihm den von ihm angebotenen Altersteilzeitvertrag abschließt.

2.1

57

Der Anspruch des Klägers erfolgt nicht aus dem TV ATZ LSA.

58

Ein tariflicher Anspruch des Klägers scheitert daran, dass beim Landesschulamt die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 AltTZG bestimmte Überlastquote dauerhaft überschritten war.

59

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über 5 von 100 der Arbeitnehmer seines Betriebes Altersteilzeitarbeitsverträge schließt. Ist diese Überlastquote überschritten, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag schließt. Die Überschreitung der Überlastquote ist ein negatives Tatbestandsmerkmal, das bereits die Entstehung des Anspruchs hindert (zuletzt BAG, 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15 –, juris, Rn. 20 – 22). Dies gilt auch für den Anspruch eines Beschäftigten, der das 60. Lebensjahr vollendet hat.

60

Die Überlastquote von 5 % war im Bereich der Schulverwaltung des beklagten Landes zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der Entscheidung über den Altersteilzeitantrag (vgl. BAG, 10.02.2015 – 9 AZR 1115/11 –) überschritten.

2.2

61

Der Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i.V.m. § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA. Das beklagte Land hat gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es mit mehreren Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen hat, obwohl die Überlastquote überschritten war, dies aber gegenüber dem Kläger verweigert hat.

62

Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag seines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstgegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wurde inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzung so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG, 15. November 2011 – 9 AZR 387/10, juris). Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten oder benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 26 ff.; Schaub/Link, Arb-HdB, 16. Auflage § 112 Rn. 16).

63

Allerdings besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die Verwaltungspraxis durch Festsetzung eines Stichtages wieder zu beenden. Eine solche Stichtagsregelung ist zulässig. Die mit ihr verbundenen Härten sind grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt für die tariflich in die Anspruchsvoraussetzungen einbezogene Überforderungsquote des § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. AltTZG in besonderem Maße. Diese Regelung schützt die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers. Sie überlässt es ihm unter anderem, ob er einen Stichtag bestimmt. Bestimmt der Arbeitgeber für Altersteilzeitanträge einen Stichtag in der Zukunft, obwohl er die Überlastquote schon überschritten hat, muss er bei der Gewährung dieser freiwilligen übertariflichen Leistung den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Um den berechtigten Arbeitnehmern die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie Altersteilzeitanträge stellen wollen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass ihnen der Stichtag bekannt gegeben wird. Sonst kann es zu einer zufälligen faktischen "Überholung" von Arbeitnehmern mit älteren Rechten kommen. Eine solche zufällige Auswahl wäre sachlich nicht gerechtfertigt, sondern willkürlich (BAG 15. April 2008 – 9 AZR 111/07, juris, Rn. 53 ff.).

2.3

64

Danach steht das Überschreiten der Überlastquote im Bereich der Schulverwaltung des beklagten Landes dem Abschluss des vom Kläger begehrten Altersteilzeitarbeitsvertrages nicht entgegen.

a)

65

Das beklagte Land hat unstreitig in einer Mehrzahl von Fällen nach Überschreitung der Überlastquote mit Lehrkräften Altersteilzeitarbeitsverträge in den Jahren bis 2014 abgeschlossen. Aus anderen arbeitsrechtlichen Verfahren ist auch bekannt, dass das beklagte Land mit Lehrkräften an berufsbildenden Schulen auch 2015 Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen hat, obwohl die Überlastquote überschritten war. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes steht der Umstand, dass für die von diesen Lehrern unterrichteten Fächern zukünftig kein Bedarf mehr besteht, einer Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht entgegen. Dieser beschränkt die jeweilige Vergleichsgruppe in Bezug auf den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen nicht auf Lehrkräfte mit bestimmten Fächerkombinationen. Die sich aus den jeweiligen von der Lehrkraft unterrichteten Fächern ergebenden Besonderheiten sind vielmehr bei der Frage, ob dem Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages dringende dienstliche Gründe i. S. d. § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA entgegenstehen, zu berücksichtigen (vgl. insoweit BAG 13. Dezember 2016, aaO, wonach eine Vergleichbarkeit von Bediensteten des beklagten Landes ungeachtet der von diesen im Geschäftsbereich der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau ausgeübten unterschiedlichen Funktionen bejaht worden ist. Die Kammer folgt den zutreffenden Ausführungen der 2. Kammer des LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.07.2017 - 2 Sa 156/16, II. 1 a der Entscheidungsgründe).

b)

66

Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Klägers hatte das beklagte Land die Verwaltungspraxis auch nicht durch Setzen eines Stichtages wieder aufgegeben. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Stichtagsregelung im Bereich der Schulverwaltung hätte bekannt gemacht werden müssen. Vorliegend lässt sich aus dem Sachvortrag des beklagten Landes nicht ableiten, dass überhaupt eine Stichtagsregelung dahingehend, zukünftig keine Altersteilzeitarbeitsverträge mit Lehrkräften abzuschließen, solange die Überlastquote überschritten ist, getroffen worden ist. Der Haushaltsführungserlass 2015 enthält eine solche Entscheidung nicht. Abschnitt 2 Ziffer 11 definiert lediglich (mit verwaltungsinterner Bindung) für den Bereich der Lehrkräfte den Ablehnungsgrund des § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA dahingehend, dass dieser grundsätzlich bei einer Entscheidung über dem ATZ-Antrag als einschlägig anzunehmen sei. Daraus folgt jedoch per Umkehrschluss, dass die Praxis in der Schulverwaltung, ungeachtet des Überschreitens der Überlastquote mit Lehrkräften, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen im Übrigen (weiter) Altersteilzeitarbeitsverträge abzuschließen, gerade nicht vollständig beenden werden soll. Der Erlass schränkt lediglich die Anzahl der zukünftigen im Bereich der Schulverwaltung zu schließenden Altersteilzeitarbeitsverträge ein, indem er den Abschluss derselben zur Ausnahme macht. Diesen Vorgaben entsprechend hat auch die Schulverwaltung des beklagten Landes im Jahr 2015 weitere Altersteilzeitverträge "ausnahmsweise" abgeschlossen (zutreffend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.07.2017, 2 Sa 156/16 unter II. 1 b).

2.4

67

Damit bestimmt sich aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach § 2 TV ATZ LSA.

a.

68

Der Kläger erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA. Maßgeblich dabei ist, dass zum Zeitpunkt des Beginns der gewünschten Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet worden ist. Dies folgt aus Abs. 2 S. 2, der eine Vorlauffrist von 3 Monaten vorsieht. Würde man (für eine positive Entscheidung) verlangen, dass der Beschäftigte bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag das 60. Lebensjahr vollendet hat, wäre der von den Tarifvertragsparteien festgelegte Beginn der Altersteilzeit mit Erreichen des 60. Lebensjahres nicht realisierbar.

b.

69

Für das beklagte Land bestand im vorliegenden Fall kein Ablehnungsgrund gemäß § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA. Aus den von dem beklagten Land, das insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, vorgetragenen Sachverhalt lassen sich dringende dienstliche, der Begründung als Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell entgegenstehende Gründe nicht entnehmen.

70

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen die von dem Arbeitnehmer begehrte Vertragsänderung gewichtige Belange des Arbeitgebers in erheblichem Maße beeinträchtigt. Die Aufwendung des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden sind, stellen für sich genommen im Regelfall keine dringenden dienstlichen oder betriebliche Gründe dar. Zu diesen typischen Aufwendungen gehören die finanziellen Lasten, die dem Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften mit jedem Altersteilzeitverhältnis entgegenstehen. Nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung eintreten kann, die unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage den Arbeitgeber berechtigt, die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrages aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen abzulehnen. Bei diesen Gründen i. S. v. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA handelt es sich um eine negative Anspruchsvoraussetzung. Der Arbeitgeber hat deshalb die zu Grunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen (BAG, 21. Februar 2012 – 9 AZR 479/10 – Rdnr. 16).

71

Soweit das beklagte Land in seinem Ablehnungsschreiben auf haushaltsrechtliche Beschränkungen, die einer Wiederbesetzung der Stelle des Klägers entgegenstehen, verweist, kann dieser Einwand schon wegen des mit dem TV ATZ LSA verfolgten Regelungszwecks keinen dringenden dienstlichen Grund darstellen. Die Praxis des beklagten Landes, die Vorgaben des TV ATZ LSA als Instrument des Personalabbaus zu nutzen, stehen mit dem Zweck des Tarifvertrages, der in § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA seinen Niederschlag gefunden hat, nicht in Einklang. Die Norm verweist auf das Altersteilzeitgesetz. Gemäß § 1 Abs. 2 ATZ soll die Arbeitszeit "die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen". Mithin dient die Altersteilzeit gerade nicht der Einsparung von Arbeitsplätzen, sondern deren Besetzung mit Arbeitssuchenden (BAG, 13. Dezember 2016, aaO, Rdnr. 31, 36).

72

Ein Ablehnungsgrund ergibt sich weiter nicht aus der von dem beklagten Land dargelegten personalwirtschaftlichen Situation im Bereich der Lehrkräfte an Gymnasien mit den Fächern Chemie/Biologie. Das beklagte Land beschränkt sich in seinem Vorbringen darauf, die personalwirtschaftliche Situation in diesem Bereich im Jahr 2015 bis 2017 darzustellen, verweist insoweit auf einen zu erwartenden Mangel an Lehrkräften in diesem Fach.

73

Das konkret die Stelle des Klägers bei seinem beabsichtigten Eintritt in die Freistellungsphase auf Grund der Situation auf dem Arbeitsmarkt betreffend Gymnasiallehrer/innen mit dem Fach Biologie/Chemie nicht nachbesetzt werden kann, obwohl hierfür ein Bedarf besteht, hat das beklagte Land nicht hinreichend dargelegt. Aus seinem Vortrag lässt sich eine diesbezügliche Prognosegrundlage nicht mit der erforderlichen Substanz ableiten.

74

Es liegt in der Natur der Sache, dass durch den Abschluss eines Tarifvertrages, der älteren Arbeitnehmern den gleitenden Übergang in die Altersruhe ermöglicht und dafür im Gegenzug die Einstellung von jungen Arbeitnehmern fördern soll, bei dem an diesen Tarifvertrag gebundenen öffentlichen Arbeitgeber ein Personalbedarf entsteht. Insoweit hat der den Tarifvertrag abschließende Arbeitgeber als Konsequenz seines vertraglichen Handelns sein personalwirtschaftliches Konzept entsprechend anzupassen. Wenn das beklagte Land dies zunächst unterlassen hat, weil es den TV ATZ LSA als Instrument zur Personalreduzierung eingesetzt hat, so kann dies angesichts der Zweckrichtung des TV ATZ LSA nicht zu einem pauschalen, ganze Gruppen von Beschäftigten erfassenden Versagungsgrund i. S. d. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA führen. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA stellt vielmehr auf den konkreten Einzelfall ab und begründet gerade keine "verkappte" weitere Überlastquotenregelung.

75

Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Bereich der Schulverwaltung Planstellen, mit deren Inhabern Altersteilzeitverträge geschlossen worden sind, nicht in jedem Fall mit Ausscheiden des die Altersteilzeit in Anspruch nehmenden Beschäftigten ersatzlos in Wegfall geraten sind. Zwar bestand im Bereich der Schulverwaltung ein so genannter Einstellungskorridor, mit dem durch altersteilzeitbedingte Abgänge von Lehrkräften kompensiert werden konnten. Dieser Einstellungskorridor war jedoch nicht derart gestaltet, dass der Personalbestand an Lehrkräften "1 zu 1" aufrecht erhalten werden konnte (vgl. Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 11.07.2017 – 2 Sa 156/16 unter II. 2 a bb der Entscheidungsgründe). Das beklagte Land konnte im vorliegenden Fall nicht ausreichend vortragen, dass bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Klägers aus dem aktiven Dienst in Relation zu einem planmäßigen Ausscheiden bei Erreichen der Regelaltersgrenze dringend dienstliche Gründe entgegenstehen. Aus dem Vortrag des beklagten Landes lässt sich ableiten, dass allgemein – wie auch in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes und der Wirtschaft – die Rekrutierung von Nachwuchspersonal, insbesondere von Fachkräften, sich zunehmend schwieriger gestaltet. Dass darüber hinaus in Bezug auf die Position des Klägers eine vorzeitige Nachbesetzung – angesichts der demografischen Entwicklung spricht viel dafür, dass die Problemlage sich bis zu einem Ausscheiden des Klägers mit Erreichen der Regelaltersgrenze nicht entspannen wird – "seiner" Stelle mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, ist hingegen nicht erkennbar. Die bei der Nachbesetzung von Stellen allgemein auftretenden Schwierigkeiten hat das beklagte Land jedoch als Konsequenz seines autonomen Handelns (Abschluss eines Tarifvertrages über Altersteilzeit) in der Weise hinzunehmen, dass hierauf die Ablehnung eines Altersteilzeitvertrages, auf den der betroffene Arbeitnehmer grundsätzlich einen Rechtsanspruch hat, nicht gestützt werden kann.

III.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

77

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu. Die Kammer weicht auch nicht von einer gefestigten Rechtsprechung ab. Es liegt auch keine Divergenz zu Entscheidungen anderer Kammern des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt betreffend des Abschlusses eines Altersteilzeitarbeitsvertrages vor. Vielmehr haben sowohl die 2., die 4. als auch 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt den Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages in vergleichbaren Fällen bejaht (Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 11.07.2017 – 2 Sa 156/16 –; Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 19.06.2017 – 6 Sa 318/15 –; Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 21.04.2017 – 4 Sa 472/15 –).


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