Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (2. Kammer) - 2 Sa 366/15

Tenor

I.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 18.09.2015 – 9 Ca 51/15 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr 2014.

2

Die Klägerin ist mit einer anrechenbaren Betriebszugehörigkeit beginnend am 01.01.2008 bei der Beklagten bzw. der GmbH (im Folgenden Z GmbH), deren Betrieb in B die Beklagte zum 01.07.2012 übernommen hat, tätig. Die Rechtsbeziehung der Parteien bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag vom 22./30.11.2007 (Bl. 11 ff d. A.) sowie dem Änderungsvertrag vom 30.06.2008 (Bl. 128 f d. A.), wonach die Klägerin als kaufmännisch-technische Assistentin tätig wird.

3

Die Parteien haben bereits einen Vorrechtsstreit geführt, in dem sich die Klägerin gegen eine von der Z GmbH ausgesprochene Änderungskündigung mit dem Ziel, die wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 24 Stunden herabzusetzen, erfolgreich zur Wehr gesetzt hat. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 11.06.2013 (6 Sa 15/12) die Berufung der Beklagten gegen das klagstattgebende Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau zurückgewiesen.

4

Die Beklagte ist seit dem 01.01.2013 aufgrund Mitgliedschaft im tarifschließenden Verband an die Tarifverträge der Chemischen Industrie Ost gebunden. Sie bot der Klägerin, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, im November 2012 eine Vertragsänderung an, wonach auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zukünftig die Tarifverträge der Chemischen Industrie Ost zur Anwendung kommen sollen. Weiter enthielt das Vertragsangebot (Bl. 84 ff d. A.) eine wöchentliche Arbeitszeit von 24 Stunden und sah eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 des Entgelttarifvertrages der Chemischen Industrie Ost vor. Die Klägerin lehnte dieses Vertragsangebot im Hinblick auf die wöchentliche Arbeitszeit und der von der Beklagten dort – entsprechend der Einschätzung einer paritätischen Tarifkommission – benannten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 des Entgelttarifvertrages ab. Ihrer Auffassung nach sei die von ihr geschuldete Tätigkeit, nämlich die einer Leiterin Einkauf, nach Entgeltgruppe 11 des besagten Tarifvertrages zu vergüten. Dementsprechend hat sie nach Obsiegen mit der Änderungsschutzklage mit Schreiben vom 19.07.2013 (Bl. 120 ff d. A.) erneut eine Beschäftigung und Vergütung nach der besagten Entgeltgruppe gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

5

Die Z GmbH gewährte der Klägerin in den Jahren 2008 und 2009 eine jährliche Sonderzahlung von Euro. Im Jahr 2010 betrug diese Sonderzahlung Euro. Im Jahr 2012 sagte die Beklagte der Klägerin eine Zuwendung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehaltes zu (Schreiben Bl. 69 bis 71 sowie Bl. 46 d. A.). Sämtliche Schreiben enthalten den Hinweis, dass es sich um eine freiwillige Leistung handele, auf die kein Rechtsanspruch bestehe.

6

Seit dem Jahr 2013 gewährt die Beklagte ihren Mitarbeitern eine Sonderzahlung nach Maßgabe des TV Einmalzahlung und Altersvorsorge für die Chemische Industrie Ost in Höhe von 95 Prozent des jeweiligen Bruttomonatsentgeltes. Die Klägerin erhielt eine solche Zahlung weder im Jahr 2013 noch im Jahr 2014.

7

Sie hat behauptet, die Beklagte habe an alle ihre Mitarbeiter – nur nicht an sie – eine derartige Zahlung geleistet. Demgemäß stehe ihr – so hat die Klägerin gemeint – nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf Zahlung der Sondervergütung für das Jahr 2014 in – rechnerisch unstreitiger – Höhe von Euro brutto zu.

8

Darüber hinaus hat die Klägerin erstinstanzlich eine (weitere) Sonderzahlung für das Jahr 2012 nach Maßgabe der von der Beklagten erteilten Zusage (Bl. 46 d. A.) in Höhe eines halben Bruttomonatsentgeltes, berechnet auf der Basis einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gerichtlich geltend gemacht.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2013 aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen;
11
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2015 aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Sonderzahlung nach Maßgabe des TV Einmalzahlung und Altersvorsorge für die Chemische Industrie Ost zu. Dieser Tarifvertrag sei auf die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht anwendbar, da die Klägerin einen die Anwendbarkeit begründenden Änderungsvertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen habe. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte gewähre die besagte Sonderleistung nur den Mitarbeitern, die – sei es aufgrund Gewerkschaftszugehörigkeit oder aber aufgrund einer einzelvertraglichen Bezugnahme – in den persönlichen Anwendungsbereich des vorgenannten Tarifvertrages fallen.

15

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.09.2015 die Klage hinsichtlich der begehrten Sonderzahlung für das Jahr 2014 abgewiesen, jedoch der Klägerin eine weitere Sonderzahlung für das Jahr 2012 zugesprochen und die Kosten des Rechtsstreits den Parteien anteilig auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, für die Klägerin bestehe kein Anspruch auf Sonderzahlung für das Jahr 2014, weil sie nicht in den Anwendungsbereich des hierfür die Rechtsgrundlage bildenden Tarifvertrages falle. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Klägerin habe nicht hinreichend schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte auch Arbeitnehmern, auf die jener Tarifvertrag nicht anwendbar sei, eine entsprechende Leistung gewähre. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 234 bis 245 der Akte verwiesen.

16

Gegen dieses, ihr am 23.09.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.10.2015 Berufung eingelegt und jene am 23.11.2015 begründet. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie, nachdem sie eine zwischenzeitlich vorgenommene Klagerweiterung im Termin am 22.03.2018 mit Zustimmung der Beklagten wieder zurückgenommen hat, ihren Anspruch auf Zahlung einer Sondervergütung für das Jahr 2014 weiter.

17

Sie behauptet, die Beklagte habe zumindest an drei Arbeitnehmer, wovon einer ebenfalls keinen tariflichen Anspruch habe, im Jahr 2014 die Sonderzahlung geleistet, nämlich an die Herren G, R und B. Darüber hinaus ergebe sich ihr Anspruch aus einem Newsletter der Beklagten vom März 2015 (Anlage K 21 – Bl. 323 f d. A.).

18

Die Klägerin beantragt,

19

das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 18.09.2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag von Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt, nachdem sie ihre Anschlussberufung betreffend die der Klägerin zugesprochene Sonderzahlung für das Jahr 2012 im Termin am 22.03.2018 zurückgenommen hat,

21

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

22

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. In der Tat habe sie Herrn G und Herrn R im Jahr 2014 eine Sonderzahlung in Höhe von 95 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens gewährt. Dies beruhe darauf, dass mit beiden Mitarbeitern die Anwendung des hierfür maßgeblichen Tarifvertrages einzelvertraglich vereinbart worden sei. Bei Herrn B handele es sich um einen Mitarbeiter, der nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Tarifverträge für die Chemische Industrie Ost falle. Mit diesem Mitarbeiter – wie auch mit weiteren sogenannten übertariflichen Mitarbeitern – habe sie im Arbeitsvertrag eine individuelle Bonusregelung vereinbart. Ein solcher sei 2014 zur Auszahlung gelangt. Im Übrigen sei die Klägerin die einzige dem persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die Chemische Industrie Ost zuzuordnende Mitarbeiterin in ihrem Betrieb, mit der die Anwendbarkeit dieser Tarifverträge nicht vereinbart worden sei.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

24

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Klägerin hat die Notfrist zur Berufungseinlegung und die Frist zur Berufungsbegründung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) eingehalten. Die Berufungsbegründung entspricht inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.

B.

25

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage hinsichtlich der Zahlung einer Sondervergütung für das Jahr 2014 in Höhe von 95 Prozent ihres monatlichen Bruttoeinkommens, nämlich Euro brutto, abgewiesen. Für die Klägerin besteht ein solcher Anspruch nicht.

I.

26

Dieser folgt nicht aus dem mit der Betriebsveräußerin geschlossenen Arbeitsvertrag. Jener Vertrag enthält keine diesbezügliche Regelung.

II.

27

Auch der von der Klägerin als Anlage K 21 vorgelegte Newsletter der Beklagten für März 2015 begründet den streitigen Anspruch nicht. Die dort enthaltene Zusage bezieht sich auf eine Leistung aus dem Group Employee Bonusplan, die – wie sich aus dem zweiten Absatz der Information ergibt – neben der im November an die Tarifmitarbeiter gezahlten "95 Prozent Jahresleistung" gewährt wird.

III.

28

Der Anspruch ergibt sich ebenfalls nicht aus dem TV Einmalzahlung und Altersvorsorge für die Chemische Industrie Ost. Dieser Tarifvertrag findet auf die Rechtsbeziehung der Parteien keine Anwendung.

29

1. Einer normativen Geltung gemäß § 4 Abs. 1 TVG steht entgegen, dass im Unterschied zu der Beklagten die Klägerin unstreitig im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft (IG BCE) war.

30

2. Der vorgenannte Tarifvertrag ist auch nicht aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen der Parteien zum Gegenstand ihres Arbeitsverhältnisses geworden. Unstreitig hat die Klägerin im Jahr 2012 das Angebot der Beklagten, die für sie geltenden Tarifverträge der Chemischen Industrie Ost auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden, abgelehnt.

IV.

31

Weiter ist der Anspruch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleichzubehandeln. Damit verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine sachfremde Gruppenbildung und die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe. Im Bereich der Arbeitsvergütung ist er trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem der Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG 17.03.2010 – 5 AZR 168/09 – Rn. 14).

32

1. Soweit die Beklagte unstreitig an Arbeitnehmer, für die der vorgenannte Tarifvertrag normativ oder aufgrund Bezugnahmevereinbarung gilt, eine jährliche Sonderzahlung leistet, ist der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes bereits deshalb nicht eröffnet, weil die Beklagte insoweit die Leistung in Vollzug der sie treffenden vertraglichen bzw. tariflichen Verpflichtung erbringt (BAG 21.09.2011 – 5 AZR 520/10).

33

2. Dass die Beklagte an mit der Klägerin vergleichbare Arbeitnehmer in ihrem Betrieb, ohne vertraglich oder tariflich hierzu verpflichtet zu sein, im Jahr 2014 die von der Klägerin begehrte Zahlung erbracht hat, hat diese nicht hinreichend substantiiert darlegen können. Zwar ist die grundsätzlich bei dem Arbeitnehmer liegende Darlegungslast aufgrund der Sachnähe des Arbeitgebers abgestuft (ErfK/Schmidt 18. Auflage GG Art. 3 Rn. 50). Die Beklagte ist jedoch vorliegend ihrer Darlegungslast nachgekommen. Sie hat substantiiert dargelegt, dass sie die streitgegenständliche Sonderzahlung nicht "freiwillig" an nicht tarifgebundene Arbeitnehmer zahlt. Die von der Klägerin benannten Arbeitnehmer erhalten nach dem Vorbringen der Beklagten diese Leistungen aufgrund tariflicher Verpflichtung oder aber gar nicht, weil eine vertragliche Bonusregelung besteht. Dem ist die Klägerin nicht mit substantiiertem Sachvortrag entgegengetreten. Im Übrigen soll auch nach ihrem Vorbringen in der Berufungsbegründung Seite 3 lediglich ein Arbeitnehmer, für den der einschlägige Tarifvertrag nicht gelte, die Leistung erhalten haben. Hieraus lässt sich eine generalisierende Regelung im Betrieb der Beklagten nicht ableiten.

V.

34

Auch aus dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung folgt der streitgegenständliche Anspruch nicht. Zwar haben die Z GmbH und auch die Beklagte bis zum Jahr 2012 der Klägerin – mit Ausnahme des Jahres 2011 – eine jährliche Sonderzuwendung gewährt. Hieraus ergibt sich jedoch keine Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin im Jahr 2014 eine Sonderzuwendung nach Maßgabe des einschlägigen Tarifvertrages der Chemischen Industrie Ost zu zahlen. Dem steht ungeachtet des unterschiedlichen Charakters der Leistungen bereits entgegen, dass sämtliche, die Sonderzahlungen in den Jahren 2008 bis 2012 begründenden schriftlichen Zusagen der Beklagten einen sog. Freiwilligkeitsvorbehalt enthalten, der der Begründung einer betrieblichen Übung entgegensteht (BAG 18.03.2009 – 10 AZR 289/08).

VI.

35

Schlussendlich besteht ein Anspruch auf die Sonderleistung nicht in Form eines Schadensersatzanspruches aus § 280 Abs. 1 i. V. m. §§ 241 Abs. 2 und 249 BGB, weil die Beklagte der Klägerin eine vertragliche Vereinbarung über die Inbezugnahme des die Sonderzahlung regelnden Tarifvertrages pflichtwidrig verweigert hat. Die Klägerin hat – wie sich aus der von ihr vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz, insbesondere dem Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 19.07.2013 ergibt – den Abschluss einer derartigen Vereinbarung davon abhängig gemacht, dass sie für ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 des Entgelttarifvertrages der Chemischen Industrie Ost erhält. Die Ablehnung dieses Angebotes durch die Beklagte, die der Einschätzung der paritätischen Kommission entsprechend von einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 ausging und weiter ausgeht, stellt keine Nebenpflichtverletzung dar. Zutreffend hat das Arbeitsgericht hierzu ausgeführt, es hätte angesichts der Formulierung der Bezugnahmeklausel im Vertragsentwurf der Klägerin freigestanden, Vergütungsansprüche nach der Entgeltgruppe 11 im Wege einer Eingruppierungsklage geltend zu machen. Im Übrigen bestand und besteht für die Klägerin jederzeit die Möglichkeit, die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Chemischen Industrie Ost durch Beitritt zu der diesen Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft herbeizuführen, ohne damit für sie günstigere Rechtspositionen aus dem bestehenden Arbeitsvertrag aufzugeben.

VII.

36

Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben.

C.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 2 ZPO (Wert der von der Beklagten zurück genommenen Anschlussberufung).

D.

38

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

39

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.


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