Grund- und Teilurteil vom Landgericht Aachen (9. Zivilkammer) - 9 O 538/97
Ta t b e s t a n d:
2Der Kläger war als Malergeselle bei der Firma T1 in F angestellt. Die Firma T1 erhielt von der Beklagten zu 1) den Auftrag, in deren Umspannstation auf dem W in T2 Malerarbeiten durchzuführen. Der Beklagte zu 2) ist als Netzbetriebsmeister bei der Beklagten zu 1) beschäftigt, der Beklagte zu 3) ist Elektromonteur und ebenfalls bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Mit dem von der Beklagten zu 1) in Auftrag gegebenen Malerarbeiten sollte am 07.12.1994 begonnen werden. Der Kläger und sein Kollege, Herr I K, begaben sich gemeinsam mit dem Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) zu der Umspannstation. Aufgabe des Beklagten zu 2) war es, den Kläger und Herrn K in die durchzuführenden Arbeiten einzuweisen, die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen und die Arbeiten ordnungsgemäß zu überwachen. Der Beklagten zu 3) wurde hinzugezogen, weil im Hause der Beklagten zu 1) die interne Anweisung besteht, daß Schaltungen im Mittelspannungsbereich nur im Beisein einer zweiten Person durchgeführt werden dürfen. In der Umspannstation befindet sich vom Eingang aus gesehen an der linken Längswand eine Niederspannungsverteilung sowie in der hinteren linken Ecke ein Transformator. In der vorderen rechten Ecke des ca. 2,80 m breiten und ca. 5,50 m langen Raumes befindet sich eine sogenannte Mittelspannungsschaltanlage in Form eines Hochschrankes mit den Grundmaßen 1400 mm x 720 mm und einer Höhe von 1920 mm. Dieser Schrank ist nach oben hin offen. Vor Beginn der Arbeiten wurde der in der hinteren linken Ecke befindliche Transformator freigeschaltet und die Niederspannungsverteilung mit Isoliertüchern abgedeckt. Die in der rechten vorderen Ecke befindliche Mittelspannungsverteilung wurde hingegen nicht freigeschaltet, sondern blieb unter einer Spannung von 10.000 Volt. Der Kläger und der Zeuge K wurden in die von ihnen durchzuführenden Arbeiten eingewiesen, wobei der Inhalt der Einweisung zwischen den Parteien streitig ist. Anschließend verließen die Beklagten zu 2) und 3) die Umspannstation. Nachdem der Kläger und Herr K mit den Arbeiten begonnen hatten, kam der Kläger aus nicht aufzuklärenden Gründen mit den spannungsführenden Teilen der 10.000 Volt-Mittelspannungsanlage in Berührung und erlitt einen Stromschlag. Der Kläger ist aufgrund dessen für den Rest seines Lebens körperlich schwer geschädigt. Er erlitt Verbrennungen zweiten und dritten Grades am rechten Oberarm, einen hypoxischen Hirnschaden und erblindete. Der Kläger ist ständig auf fremde Hilfe angewiesen und muß rund um die Uhr betreut werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der klägerischen Beeinträchtigungen wird auf den Vortrag in der Klageschrift (Bl. 6 ff, d.A.) Bezug genommen.
3Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe ihm und Herrn K zu Beginn der Arbeiten mitgeteilt, sie sollten selbst entscheiden, welche Arbeiten im einzelnen erforderlich seien. Nach eigenem Ermessen habe entschieden werden sollen, welche einzelnen Ausbesserungs- und Malerarbeiten durchgeführt werden sollten.
4Der Kläger ist der Ansicht, daß sämtliche Beklagten gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hätten. Er und der Zeuge K hätten nicht ohne Aufsicht in der Umspannstation arbeiten dürfen, solange die 10.000 Volt-Mittelspannungsverteilung stromführend gewesen sei. Alle drei Beklagten seien ihm deshalb zum Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet.
5Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von den Beklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, einer Schmerzensrente sowie Ersatz seiner materiellen Schäden, die er mit 24.955,12 DM beziffert. Darüber hinaus beantragt er die Feststellung, daß die Beklagten ihm zum Ersatz zukünftiger Schäden verpflichtet seien.
6Der Kläger beantragt,
71.
8die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen dem 08.12.1994 zu zahlen.
92.
10die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ab dem 01.01.1995 eine jährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 12.000,00 DM jeweils im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres zu zahlen.
113.
12die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 24.955,12 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
134.
14festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weitere Schäden, die ihm im Zusammenhang mit dem Unfall vom 07.12.1994 in der Umspannstation W in T2 entstanden sind zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
15Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Sie behaupten, bei dem Kläger und Herrn K handele es sich um sogenannte elektrotechnisch unterwiesene Personen im Sinne der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Sowohl der Kläger als auch Herr K hätten bereits in der Vergangenheit mehrfach im Bereich von Elektroanlagen gearbeitet. Beide seien auch bereits im März 1994, also ca. 1 halbes Jahr vor dem Unfall, in der Station W bei Anstreicharbeiten eingesetzt worden.
18Die Beklagten sind schließlich der Ansicht, daß der Arbeitgeber des Klägers, die Firma T2, für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften verantwortlich gewesen sei, weil er sich hierzu bei Übernahme des Auftrages durch Anerkennung der allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen der Beklagten zu 1) verpflichtet habe.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen N vom 01.02.1999 (Bl. 162 ff d. A.) sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 02.06.1999 (Bl. 222 ff d. A.) Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Die Klage ist gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) dem Grunde nach gerechtfertigt, während sie hinsichtlich des Beklagten zu 3) dem Grunde nach sowie insgesamt in der Höhe nicht zur Entscheidung reif ist.
23Der Beklagte zu 2) haftet dem Kläger dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Denn der Beklagte zu 2) hat eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, wodurch der Kläger an seiner Gesundheit Schaden erlitten hat.
24Derjenige, der Gefahrenquellen schafft, hat die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen. Diese Verkehrssicherungspflicht traf in erster Linie die Beklagte zu 1) als Betreiber der Umspannstation W in T2. Allerdings brauchen Verkehrssicherungspflichten dann, wenn sie ein Unternehmen treffen, nicht sämtlich von dessen Organen erfüllt zu werden. Ausreichend – und in der Regel auch erforderlich – ist, daß die Organe die im Einzelnen zu treffenden Sicherungsmaßnahmen auf nachgeordnete Mitarbeiter übertragen. Die Verkehrssicherungspflicht des Unternehmens selbst beschränkt sich dann auf Organisationsmaßnahmen, uns zwar die Delegation der Pflichterfüllung auf die nachgeordneten Mitarbeiter und auf eine Überwachung derselben (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1983, S. 862 m.w.N.). Derjenige, auf den in diesem Sinne die Verkehrssicherungspflicht delegiert worden ist, wird mit der Übernahme selbst deliktsrechtlich verantwortlich (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 58. Auflage, § 823 Randnummer 59 f). Dem Beklagten zu 2) war seitens der Beklagten zu 1) die Aufgabe übertragen worden, den Kläger und Herrn K in die durchzuführenden Arbeiten einzuweisen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten. Es ist also die zunächst die Beklagte zu 1) in vollem Umfang treffende Verkehrssicherungspflicht in diesem Umfang auf den Beklagten zu 2) übertragen worden. Er war deshalb gegenüber dem Kläger verkehrssicherungspflichtig.
25Diese ihn aus den genannten Gründen treffende Verkehrssicherungspflicht hat der Beklagte zu 2) schuldhaft verletzt. Im Ansatz zutreffend weisen die Beklagten allerdings darauf hin, daß nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden muß. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des zumutbaren geeignet und erforderlich sind, aus Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden. Dabei wird für Gewerbebetriebe die Verkehrssicherungspflicht durch die einschlägigen DIN-Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert (vgl. Palandt/Thomas, § 823, Randnummer 58). Die DIN-Regeln und Unfallverhütungsvorschriften sind somit zwar keine Schutzgesetzte im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, worauf die Beklagten im Schriftsatz vom 01.04.1999 (Bl. 207 d. A.) zu Recht hinweisen. Sie konkretisieren aber die im Rahmen des § 823 Abs. 1 maßgeblichen berechtigten Verhaltenserwartungen des Verkehrs gegenüber dem Sicherungspflichtigen.
26Aus dem Vorgenannten folgt, daß die in der Umspannstation befindliche, Mittelspannungsverteilung hätte freigeschaltet werden müssen, bevor der Kläger und Herr K mit ihren Arbeiten begannen. Der Sachverständige N weist in seinem schriftlichen Gutachten (dort Bl. 11) sowie in seiner mündlichen Anhörung in diesem Zusammenhang auf Ziffer 11.1.1. der DIN VDE 0105 Teil 1 hin. Nach dieser Norm ist, bevor Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile vorgesehen werden, zu prüfen, ob es nicht zweckmäßiger ist, den spannungsfreien Zustand dieser Teile herzustellen und sicherzustellen, wobei unerheblich ist, ob die durchzuführenden Arbeiten von elektrotechnischen Laien oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt werden sollen. Die einschlägige DIN-Vorschrift erfordert also in erster Linie das Freischalten der Anlage, die anderen in der DIN 0105 sowie in der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift VGB 4 vorgesehenen Maßnahmen (Abdecken der spannungsführenden Teile, Abschrankung, ständige Anwesenheit einer Elektrofachkraft) sind erst dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Freischalten der Anlage unterbleiben muß, weil hierfür ein zwingender Grund – etwa die Versorgung eines Krankenhauses – vorliegt. Die Kammer schließt sich dieser sich bereits aus dem Wortlaut von Ziffer 11.1.1. der DIN VDE 0105 ergebenden Auslegung an. Hierdurch werden entgegen der Auffassung der Beklagten die an die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht zu stellenden Anforderungen nicht überspannt. Wie bereits dargelegt, hat der Verkehrssicherungspflichtige im Rahmen des zumutbaren diejenigen Maßnahmen zu treffen, durch die die von der Anlage ausgehenden Gefahren möglichst nachhaltig beseitigt werden. Es leuchtet ohne weiteres ein, daß die mit Arbeiten in der Nähe von stromführenden Teilen verbundenen Gefahren am Besten dadurch verhindert werden, daß vor Beginn der Arbeiten das Gefahrenpotential vollständig dadurch ausgeschaltet wird, daß die Anlage total freigeschaltet wird. Den berechtigten Interessen des Anlagenbetreibers wird durch das Erfordernis Rechnung getragen, daß ein Freischalten dann nicht geboten ist, wenn hierfür zwingende Gründe vorhanden sind. Für das Vorliegen solcher Gründe haben die Beklagten auch unter Berücksichtigung ihres Schriftsatzes vom 20.07.1999 (Bl. 239 ff d. A.) jedoch nichts vorgetragen. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Herr Dipl.-Ing. H. T3 weist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hin, daß unnötige Schalthandlungen zu Fehlschaltungen oder Störungen im Betriebsablauf führen können und deshalb „oft zeitaufwendig und damit unwirtschaftlich“ sind. Die abstrakte Möglichkeit, daß es durch das Freischalten von Anlagen zu Fehlschaltungen und Störungen im Betriebsablauf kommen kann, ist aber nicht geeignet, als zwingender Grund im oben dargestellten Sinne zu dienen. Denn eine solche Auslegung würde letztlich dazu führen, daß Ziffer 11.1.1. der DIN VDE 0105 vollständig leer liefe. Denn wenn stets die abstrakte Gefahr besteht, daß es zu Fehlschaltungen und Störungen im Betriebsablauf kommt und dies ausreichen würde um das Nichtfreischalten der Anlage zu rechtfertigen, dann könnte der Anlagenbetreiber sich in jedem Einzelfall auf die genannte abstrakte Möglichkeit von Fehlschaltungen und Störungen im Betriebsablauf berufen. Ein zwingender Grund für das Nichtfreischalten der Anlage vor Beginn von Arbeiten an dieser ist vielmehr erforderlich, daß im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung droht, die es rechtfertigt, ausnahmsweise die Anlage unter Strom zu belassen. Hierfür ist aber seitens der Beklagten nicht vorgetragen. Der Sachverständige N weist sogar in seiner mündlichen Anhörung darauf hin, daß es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine solche im „Stichbetrieb“ handelt. Bereits daran ließe sich erkennen, daß die Anlage nicht sehr wichtig gewesen sein kann, weil andernfalls der sogenannte „Ringbetrieb“ gewählt worden wäre. Derr Beklagte zu 2) hat sich also deshalb fahrlässig verhalten, weil er als zuständiger Netzbetriebsmeister, auf den die Beklagte zu 1) ihre Verkehrssicherungspflicht delegiert hatte, nicht dafür gesorgt hat, daß die Umspannstation W vollständig freigeschaltet worden ist.
27Da der Beklagte zu 2) bereits aus diesem Grunde seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, kommt es auf die Frage, ob die vom Kläger und Herrn K durchzuführenden Arbeiten nicht zumindest unter ständiger Aufsicht einer Elektrofachkraft hätten durchgeführt werden müssen, nicht an. Ergänzend weist die Kammer allerdings darauf hin, daß trotz der Einwendungen der Beklagten gegen die Einschätzung des Sachverständigen auch sie die Auffassung vertritt, daß angesichts der konkret durchzuführenden Arbeiten (insbesondere unter Zuhilfenahme einer Leiter) die konkret getroffenen Vorsichtsmaßnahmen unzureichend waren. Entweder hätte der Beklagte zu 2) oder eine andere Elektrofachkraft die Anstreicharbeiten ständig beaufsichtigen müssen oder es hätte zumindest dafür gesorgt werden müssen, daß der nach oben hin offene Schaltschrank vollständig abgedeckt wurde. Beides ist nicht geschehen. Wie bereits dargelegt, kommt es hierauf jedoch letztlich deshalb nicht an, weil das allein verkehrsgerechte Verhalten in einem völligem Freischalten der Anlage bestanden hätte.
28Auch die Beklagte zu 1) haftet dem Kläger dem Grunde nach aufgrund des streitgegenständlichen Unfalles auf Schadenersatz. Ein entsprechender Anspruch ergibt sowohl aus § 823 Abs. 1 BGB als auch aus § 831 BGB.
29Wie bereits dargelegt, ist verkehrssicherungspflichtig in erster Linie der Betreiber den Anlage. Dieser kann zwar die Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflichten in wesentlichen Teilen auf seine Mitarbeiter delegieren, es verbleibt jedoch stets eine Restpflicht zur Aufsicht und Kontrolle. Zudem sind organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten gewährleisten. Insbesondere wäre vorliegend erforderlich gewesen, daß durch die Argane des Beklagten zu 1) dafür Sorge getragen wurde, daß die Anlage vor Beginn der Malerarbeiten total freigeschaltet wurde. Daß seitens der Beklagten zu 1) dahin gehende Maßnahmen getroffen worden sind, läßt sich ihrem Vortrag in keiner Weise entnehmen.
30Die Beklagte zu 1) haftet dem Kläger darüber hinaus aus § 831 Abs. 1 Satz BGB. Der Beklagte zu 2) hat in Ausführung der ihm von der Beklagten zu 1) übertragenen Verrichtung den Kläger widerrechtlich an der Gesundheit geschädigt (s. o.). Für den sogenannten Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Beklagte zu 1) nichts vorgetragen.
31Die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) und 2) ist auch nicht etwa aufgrund der allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen (dort Ziffer 4) ausgeschlossen. Selbst wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1) überhaupt Einfluß auf ihre Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger haben konnten, so hat der Arbeitgeber des Klägers durch die genannte Klausel lediglich die Gewähr dafür übernommen, daß die für ihn als Malerbetrieb einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen und technischen Bestimmungen eingehalten werden. Für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen hinsichtlich der von der Beklagten zu 1) betriebenen Umspannstation war der Arbeitgeber des Klägers sicherlich nicht verantwortlich.
32Da die Sache hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 1) und 2) dem Grunde nach aus den dargelegten Gründen zur Entscheidung reif ist, während es im übrigen - wie sich aus dem ebenfalls am heutigen Tage verkündeten Hinweisbeschluss ergibt – weiteren Vortrages bedarf, hat die Kammer von der ihr in §§ 301 Abs. 1, 304 Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, insoweit durch Grund- und Teilurteil zu entscheiden.
33Dr. I1 | G | Dr. I2 |
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