Urteil vom Landgericht Aachen - 1 O 185/13

Tenor

I.

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger 47.018,02 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) gegen die Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen Nr. #1 und Nr. #2 hat.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme der Abtretungen – die Verurteilungen unter Ziffer 1) und 2) stehen unter dem Vorbehalt einer Übertragung Zug-um-Zug der Anteile der Kläger an dem G – sowie der Ansprüche der Kläger aus dem Versicherungsvertrag Nr. #3 mit der Beklagten zu 1) jeweils an die Beklagte zu 2) – in Verzug befindet.

4. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

II.

Von den Gerichtskosten tragen die Kläger 18 % und die Beklagte zu 2) 82 %. Die Beklagte zu 2) trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 82 % und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Kläger tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 18 % und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1).

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.