Urteil vom Landgericht Aachen - 11 O 399/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt von der Beklagten als Trägerin des C die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung ihrer Einstandspflicht wegen einer dort in der Zeit vom 02.05. bis zum 11.06.2011 behauptet behandlungsfehlerhaft durchgeführten ärztlichen Behandlung.
3Der am 11.12.1958 geborene Kläger befindet sich seit 1996 in orthopädischer Behandlung bei dem niedergelassenen Orthopäden Dr. N2. Anfänglich litt er lediglich unter Rückenschmerzen, später traten Schmerzen am rechten Knie auf, die mit einer Bandage und Krankengymnastik behandelt wurden. Mitte 2009 traten bei dem damals 50jährigen Kläger erstmals Schmerzen im linken Knie auf. Aufgrund einer entsprechenden Überweisung des Herrn Dr. N2 wurde am 02.11.2009 im St. N4-I durch Herrn Dr. N3 eine MRT-Untersuchung des linken Knies durchgeführt, die den Befund einer MI-HH-Läsion links sowie einer Chondromalazie medial 4. Grades im Bereich des medialen Kniegelenkkompartiments ergab. Dr. N2 empfahl dem Kläger die Durchführung einer Arthroskopie, die zunächst für Februar 2010 geplant war, vom Kläger jedoch wegen des Nachlassens der Schmerzen abgesagt wurde. Bereits am 19.04.2010 stellte der behandelnde Orthopäde dem Kläger eine erneute Überweisung zur Arthroskopie aus. Ende 2010 traten bei dem Kläger wiederum Schmerzen im linken Knie auf. Eine von ihm bei der L1 beantragte Kur wurde ablehnt, wobei die L1 dem Kläger eine arthroskopische Operation anriet. Sodann stellte Herrn Dr. N2 dem Kläger am 18.04.2011 erneut eine Überweisung zur Arthroskopie aus.
4Am 21.04.2011 stellte sich der damals 52jährige Kläger erstmals bei den Ärzten der Beklagten in T3 mit rezidivierenden Schmerzen im Bereich des medialen Kniegelenkspaltes links bei Belastung vor. Aufgrund der Vorbefunde und der klinischen Untersuchung wurde ihm zu einer diagnostischen Arthroskopie des linken Kniegelenks geraten. Am 04.05.2011 erfolgte das Aufklärungsgespräch durch den Zeugen Dr. X im Beisein der Ehefrau des Klägers, der Zeugin H L, wobei der Inhalt des Gesprächs im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. In der Zeit vom 12.05. bis zum 13.05.2011 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik der Beklagten, wo am 12.05.2011 die Arthroskopie des linken Knies mit Innenmeniskushinterhornresektion und Knorpelglättung durchgeführt wurde.
5Einen Tag nach seiner Entlassung stellte sich der Kläger am Samstag, den 14.05.2011, gegen 16 Uhr wegen Schmerzen in der Notaufnahme der Beklagten vor. Die Aufnahmeuntersuchung durch die diensthabende Assistenzärztin M S3 zeigte eine deutliche Schwellung des linken Knies sowie Überwärmung und Rötung. Das Labor zeigte Leukozyten von 10,8 nl, einen CRP-Wert von 10,16 sowie eine Thrombienzeit von 14,6 Sekunden. Es wurde die Diagnose einer Kniegelenksinfektion gestellt und der Kläger wieder stationär aufgenommen. Es wurde Bettruhe, die Hochlagerung des Beins, die Anlage von Feuchtkompressen, Kühlung sowie eine Antibiose mit Cefuroxim verordnet. Um 3:30 Uhr nachts erfolgte eine Punktion des Knies zur Entlastung. Am Morgen des 15.05.2011 waren die Infektparameter gegenüber dem Vorabend verdoppelt. Es wurde die Indikation zu einer Revisionsoperation in Form einer arthroskopischen Synovektomie gestellt, die gegen 12 Uhr durch den Assistenzarzt Dr. O durchgeführt wurde. Über den Revisionseingriff wurde der Kläger kurz vor dem Eingriff aufgeklärt. Am 18.05. und 25.05.2011 fanden zwei weitere Revisionsoperationen zur Infektsanierung bei weit fortgeschrittenem Knieempyem statt, wobei jeweils eine Arthroskopie mit Lavage, Knorpelglättung und Teilsynovektomie erfolgte. Am 11.06.2011 wurde der Kläger entlassen. In der Zeit vom 14.09. bis zum 12.10.2011 unterzog sich der Kläger einer stationären Rehabilitationsbehandlung.
6Der Kläger behauptet, die Aufklärung vor dem Eingriff am 12.05.2011 sei unzureichend gewesen. Das Gespräch habe lediglich 2-3 Minuten gedauert und im Wesentlichen der Besprechung des Ablaufs der Operation gedient. Weder konkrete Risiken, die typische Gefahr von Verschlechterung oder Rezidiv noch konservative Behandlungsmethoden seien mit ihm besprochen worden. Auch sei ihm das hohe Infektionsrisiko bei der Durchführung einer Kniearthroskopie nicht deutlich gemacht worden. Er sei nicht über das Risiko einer Infektion mit einem multiresistenten Hospitalkeim aufgeklärt worden und habe nicht erläutert bekommen, dass schlimmstenfalls sogar Invalidität als Folge einer Infektion eintreten könne. Wäre er umfassend aufgeklärt worden, hätte er sich als operationskritischer Mensch den nicht dringlichen Eingriff noch einmal überlegt und nach Einholung einer zweiten Meinung gegebenenfalls in einer anderen Klinik vornehmen lassen. Insbesondere habe für ihn kein hoher Leidensdruck bestanden.
7Er behauptet weiter, die Ärzte der Beklagten hätten fehlerhaft auf die Laborwerte bei seiner Wiederaufnahme am 14.05.2011 reagiert. Es sei behandlungsfehlerhaft unterlassen worden, ihn innerhalb von 1-2 Stunden zu operieren oder aber ihn in eine andere Klinik zu verlegen. Die Wartezeit von 18 Stunden bis zur arthroskopischen Revision sei angesichts der zu erwartenden weiteren exponentiellen Bakterienvermehrung unverantwortlich gewesen. Die Assistenzärztin habe einen Oberarzt hinzuziehen müssen. Die Anordnung von Bettruhe und Hochlagerung des Beins sei in Anbetracht eines offensichtlich schweren postoperativen Gelenkinfekts völlig unvertretbar. Als Folge der fehlerhaften Behandlungsverzögerung sei es bei ihm zu einem schweren Knieempyem mit Nachweis des Erregers Staphylococcus Aureus und einem erheblich protrahiertem Heilungsverlauf gekommen. Es liege eine dauerhafte Bewegungseinschränkung und Belastbarkeitsminderung nebst Schmerzhaftigkeit seines linken Knies vor. Er könne noch maximal 300 Meter gehen, für längere Strecken benötige er eine Gehhilfe. Eine dauerhafte Invalidität sei wahrscheinlich. Er hält daher ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 Euro für angemessen.
8Mit der am 20.02.2013 zugestellten Klage beantragt der Kläger,
91. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen der Kammer gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2013 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;
102. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen Schäden aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung vom 02.05.2011 bis 11.06.2011 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Sie behauptet, der erste Revisionseingriff sei zeitgerecht erfolgt. Die Schwellung des Kniegelenks habe mit den erhöhten CRP-Werten noch als postoperativer Zustand gewertet werden können. Die Beobachtung der Entwicklung bis zum Folgetag sei vertretbar gewesen Die eingeleiteten therapeutischen Maßnahmen seien völlig ausreichend gewesen. Die behandelnde Assistenzärztin habe die zutreffende Diagnose gestellt und die erforderlichen Maßnahmen angeordnet. Die vom Kläger nunmehr beklagten Beschwerden seien sämtlich auf seine Vorerkrankungen zurückzuführen bzw. auf den schicksalhaft aufgetretenen Infekt. Jedenfalls sei eine etwaige Behandlungsverzögerung zwischen der Aufnahme am 14.05.2011 und dem Revisionseingriff am 15.05.2011 hierfür nicht verantwortlich. Bei Kniegelenksempyemen seien fast immer mehrfache Revisionseingriffe notwendig, um das Infektionsgeschehen unter Kontrolle zu bringen.
14Hinsichtlich der Aufklärungsrüge behauptet sie, die durchgeführte Aufklärung sei umfassend und ausreichend gewesen. Der Kläger sei über ein bestehendes Infektionsrisiko aufgeklärt worden. Auch im Aufklärungsbogen heiße es ausdrücklich, dass das Kniegelenk sogar zerstört oder versteift werden könne infolge eines Infekts. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf den Einwand der hypothetischen Einwilligung. Der Kläger hätte den diagnostischen Eingriff aufgrund des bestehenden Leidensdrucks in jedem Fall durchführen lassen.
15Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. X und H L sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das fachorthopädische Gutachten des Herrn Q Dr. med. S vom 07.05.2014 (Bl. 116ff. d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2015 (Bl. 224ff. d.A.), in der der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert hat und die Zeuen venommen worden sind, Bezug genommen. Zudem hat die Kammer den Kläger persönlich angehört. Auch diesbezüglich wird auf das vorgenannte Sitzungsprotokoll verwiesen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18I.
19Die zulässige Klage hat nur in geringem Umfang Erfolg.
201. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 611 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB jeweils in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB wegen einer Behandlungsverzögerung im Zusammenhang mit der ersten Revisionsoperation vom 15.05.2011 ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500,00 Euro zu.
21a) Die Kammer ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit von dem Vorliegen eines einfachen Behandlungsfehlers der Ärzte der Beklagten im Sinne eines Abweichens vom medizinischen Standard, das zu einer Schädigung des Klägers geführt hat, überzeugt.
22Der Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehler ist nur geführt, wenn das Gericht die Behauptung gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO für wahr erachtet. Zur Überzeugungsbildung notwendig, aber auch ausreichend ist, wenn das Gericht sich subjektiv von der Wahrheit der behaupteten Tatsache überzeugen kann; diese persönliche Überzeugung ist erreicht, wenn das erkennende Gericht einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit erlangen konnte, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 08.07.2008, VI ZR 274/07, NJW 2008, 2845, 2845 m.w.N.). Der Arzt muss grundsätzlich diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden (BGH, Urteil vom 16.05.2000, VI ZR 321/98, NJW 2000, 2737, 2470). Die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers trifft grundsätzlich den Patienten (BGH, Urteil vom 14.02.1995, VI ZR 272/93, NJW 1995, 1611, 1612), so dass eine etwaige Unerweislichkeit eines Behandlungsfehlers zu Lasten des Klägers geht.
23Unter Beachtung dieser Grundsätze erweisen sich die Durchführung der Revisionsoperation erst am 15.05.2011 gegen 12 Uhr sowie die unterblieben Hinzuziehung eines Oberarztes als behandlungsfehlerhaft. Der Sachverständige Q Dr. S hat insoweit ausgeführt, dass die Diagnose der Kniegelenksinfektion bei dem Kläger spätestens um 19:40 Uhr des 14.05.2011 zutreffend gestellt wurde. Entsprechend der Leitlinien der AWMF war eine unverzügliche operative Therapie zur Beseitigung des Infektionsherdes geboten. Nach der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen lag kein Grund vor, die Operation nicht noch nach entsprechender Vorbereitungszeit in den Abendstunden des Aufnahmetages durchzuführen. Da jedoch zu diesem Zeitpunkt noch kein schweres septisches Krankheitsbild vorgelegen hat, handelt es sich aus Sicht des Sachverständigen lediglich um eine zu weite Ausübung des ärztlichen Ermessens bei der Therapiewahl und nicht um ein unvertretbares Handeln, welches zur Annahme eines groben Behandlungsfehlers führen würde. Des Weiteren hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass es im vorliegenden Fall aufgrund des Ermessensspielraums für die Operationsindikation angezeigt war, einen Facharzt bzw. den diensthabenden Aufsichtsdienst hinzuziehen, der nach seiner Einschätzung die Indikation zur sofortigen operativen Revision wahrscheinlich gestellt hätte.
24Entgegen der Ansicht des Klägers bestand jedoch eine Indikation für die am 12.05.2011 durchgeführte diagnostische Arthroskopie. Unstreitig litt der Kläger unter wiederholte Schmerzattacken im linken Knie. Konservative Behandlungsmaßnahmen in der Zeit von November 2009 und April 2011 führten jeweils nur kurzfristig zu Beschwerdeverbesserungen, brachten aber keinen längerfristigen Erfolg. Nach der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen war eine endgültige Linderung der klägerischen Beschwerden durch konservative Behandlungsmethoden nicht zu erreichen. Aufgrund der intraoperativ nachgewiesenen Zerstörung des Innenmeniskus-Hinterhorns war allein die durchgeführte arthroskopische Operation geeignet, die Ursache der Kniegelenksbeschwerden und die Erkrankung des Meniskus zu beheben. Auch das Auftreten des schweren Knieempyem mit Staphylococcus aureus-Infektion ist den Ärzten der Beklagten nicht vorzuwerfen. Vielmehr handelt es sich dabei nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen um eine „normale“ Komplikation, die bei jeder arthroskopischen Operation aufgetreten kann und schicksalhaft ist.
25Wegen der Feststellung des Sachverständigen Q Dr. S im Einzelnen und der von ihm daraus gezogenen Schlussfolgerungen verweist die Kammer auf sein, den Parteien bekanntes schriftliches Gutachten vom 07.05.2014. Sie hat keine Bedenken, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu folgen. Die Kammer hält das von ihm erstattete Gutachten für gründlich, nachvollziehbar und überzeugend. Insbesondere hat er die beigezogenen Behandlungsunterlagen sorgfältig ausgewertet und seine Einschätzung unter eingehender Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Parteien im Termin umfassend überzeugend begründet.
26b) Die Ärzte der Beklagten haben im Rahmen der Behandlung des Klägers gegen die für sie maßgeblichen medizinischen und fachärztlichen Standards verstoßen (s.o.). Dies ist zugleich ein Verstoß gegen die nach § 276 Abs. 1, 2 BGB im Verkehr erforderliche objektive Sorgfalt, der im Rahmen der vertraglichen Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB gesetzlich, wenn auch widerleglich, vermutet wird. Anhaltspunkte für eine etwaige Rechtfertigung der Beklagten sind vorliegend nicht erkennbar.
27c) Nach alledem schuldet die Beklagte dem Kläger gemäß § 253 Abs. 2 BGB die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes für seine fehlerhafte Behandlung und die daraus resultierenden Folgen.
28Unter zusammenfassender Würdigung aller für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld von insgesamt 500,00 Euro als angemessen und erforderlich, aber auch als ausreichend.
29Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigungen bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. In erster Linie bilden die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer sowie das Ausmaß der Beeinträchtigungen der Lebensführung im privaten und beruflichen Bereich die wesentliche Grundlage für die Bemessung der billigen Entschädigung (BGH, Urteil vom 12.05.1998, VI ZR 182/97, NJW 1998, 2741, 2742 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2012, 5 U 126/12, juris Rn. 7). Die bei sonstigen unerlaubten Handlungen mitunter wesentliche Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ist in Arzthaftungsprozessen regelmäßig von nur untergeordneter Bedeutung, da bei dem ärztlichen Handeln das Bestreben im Vordergrund steht, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien (OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2012, aaO Rn. 7).
30Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat sich die Kammer an der grundsätzlich vergleichbaren Entscheidungen des OLG Köln vom 22.01.2014 (5 U 86/13, juris) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24.03.2011 (12 U 75/08, juris) orientiert und vorliegend insbesondere berücksichtigt, dass es nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Q Dr. S durch die verspätete Stellung der Operationsindikation zu einer Behandlungsverzögerung von ca. 15 Stunden gekommen ist, in der der Kläger unter Schmerzen litt. Eine zeitgerechte Operation hätte zu einer früheren Reduktion der Schmerzen geführt. Auch wäre dem Kläger die zur Schmerzlinderung und Entlastung am 15.05.2011 um 3:30 Uhr durchgeführte Punktion erspart geblieben.
31Soweit der Kläger unter einer Belastungsminderung, einer Bewegungseinschränkung und Schmerzen leidet bzw. litt, vermag die Kammer dies nicht als kausale Folge der Behandlungsverzögerung anzusehen. Der Patient trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Schadensfolge, für die er Ersatz verlangt, auch wirklich durch den Arzt verursacht worden ist und nicht auf anderes zurückgeht (BGH, Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 63/11, NJW 2012, 850, 851). Zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden muss eine ursächliche Verknüpfung in dem Sinne bestehen, dass das vorgeworfene Handeln oder Unterlassen nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt. Unter Beachtung dieser Grundsätze reicht die vom Sachverständigen auf weniger als 10 Prozent geschätzte Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs zwischen Belastungsminderung, Bewegungseinschränkung und Schmerzen und der festgestellten Revisionsverzögerung nicht aus. Zudem ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Q Dr. S davon auszugehen, dass die Verzögerung der Revisionsoperation nicht zu einer Knorpelschädigung geführt hat, vielmehr handelt es sich um die Folgen des der Beklagten nicht anzulastenden Kniegelenkempyems bzw. der weiteren Komplikationen. Denn bei den Nachoperationen am 15.05., 18.05. und 22.05.2011 ließen sich jeweils glatte Knorpelverhältnisse feststellen, sodass eine Schädigung zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen werden kann. Des Weiteren hat auch die stationäre Rehabilitationsbehandlung ihre Ursache im dem schicksalhaft aufgetretenen Kniegelenksempyem.
32d) Letztlich stehen dem Kläger weitergehende Ansprüche auch nicht deshalb zu, weil die am 12.05.2011 durchgeführte Arthroskopie des linken Knies mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrig gewesen wäre. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger durch den Zeugen Dr. X ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.
33Grundsätzlich bedarf der behandelnde Arzt für jeden Eingriff der Einwilligung des Patienten. Er ist dem Patienten im Fall der wegen unzureichender Aufklärung unwirksamen Einwilligung zum Ersatz des infolge dieses schuldhaft rechtswidrigen Eingriffs entstandenen Schadens nach §§ 823, 280, 253 Abs. 2 BGB verpflichtet. Die Wirksamkeit einer solchen Einwilligung setzt auf Seiten des Patienten die Kenntnis von Wesen, der Bedeutung und der Tragweite des ärztlichen Eingriffes voraus. Für die Entschließung zur Operation muss der Patient – wenn auch nur im Großen und Ganzen – wissen, worin er einwilligt. Dazu ist er nicht nur über die Art des Eingriffs, sondern auch über seine nicht ganz außer Wahrscheinlichkeit liegenden Folgen aufzuklären, wenn diese sich für ihn als medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Zwar müssen ihm nicht sämtliche möglichen Risiken aufgezeigt werden; allerdings muss ihm eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern. Die Notwendigkeit zur Aufklärung hängt bei einem spezifisch mit der Therapie verbundenen Risiko nicht davon ab, wie oft das Risiko zu einer Komplikation führt. Entscheidend ist vielmehr die Bedeutung, die das Risiko für die Entschließung des Patienten haben kann. Bei einer möglichen besonders schweren Belastung für seine Lebensführung ist deshalb die Information über ein Risiko für die Einwilligung des Patienten auch dann von Bedeutung, wenn sich das Risiko sehr selten verwirklicht (ständige Rechtsprechung: vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2010, VI ZR 198/09, NJW 2010, 3230, 3231 m.w.N.).
34Aufzuklären ist grundsätzlich auch über Behandlungsalternativen. Gibt es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (BGH, Urteil vom 15.03.2005, VI ZR 313/03, NJW 2005, 1718, 1718 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung trifft den Arzt (BGH, Urteil vom 28.01.2014, VI ZR 143/13, NJW 2014, 1527, 1527f.). Da an den vom Arzt zu führenden Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, darf das Gericht seine Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO auf die Angaben des Arztes über eine erfolgte Risikoaufklärung stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und „einiger“ Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt erklärt, ihm sei das strittige Aufklärungsgespräch nicht im Einzelnen im Gedächtnis geblieben (BGH, aaO, NJW 2014, 1527, 1528). Dem Arzt ist der Nachweis der Aufklärung auch nicht insoweit verwehrt als sie nicht (ausdrücklich) dokumentiert ist. Aus medizinischer Sicht ist – anders als bei Behandlungsmaßnahmen – eine Dokumentation der Aufklärung regelmäßig nicht erforderlich. Ebenso wie dem Arzt der Nachweis der Aufklärung nicht verwehrt ist, wenn er sie überhaupt nicht dokumentiert hat, muss es ihm möglich sein, über den schriftlich dokumentierten Text hinausgehende Inhalte seines Aufklärungsgesprächs nachzuweisen. Dies gilt sowohl für den Fall, dass das sich realisierende Risiko in dem vom Patienten unterschriebenen Aufklärungsformular nicht erwähnt ist, als auch für den Fall, dass darüber hinaus durch handschriftliche Zusatzeinträge ein weitergehender Gesprächsinhalt dokumentiert ist (BGH, aaO, NJW 2014, 1527, 1528 m.w.N.).
35Ausweislich des am 04.05.2011 von dem Kläger unterschriebenen Aufklärungsbogens ist der Kläger insbesondere auch darüber belehrt worden, dass es zu einer Infektion der Wunde kommen kann. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge Dr. X dem Kläger auch im Rahmen des maßgeblichen mündlichen Aufklärungsgesprächs auf das Risiko einer Infektion hingewiesen hat. Der Zeuge Dr. X hat nachvollziehbar unter Berufung auf die von ihm in den Aufklärungsbogen eingezeichneten „Kringel“ dargelegt, wie seine Aufklärungsgespräche typischerweise ablaufen. Es besteht kein Zweifel, dass dies auch im vorliegenden Fall so war. Zudem hat der Zeuge Dr. X handschriftlich das hier relevante Risiko der Infektion, welches auch die Infektion mit ggf. multiresistenten Keimen umfasst, nochmals handschriftlich niedergelegt. Weiterhin hat der Zeuge Dr. X den Kläger nach seiner Medikation gefragt und die genannten Medikamente notiert. Im Gegensatz hierzu hält die Kammer die Angaben der Zeugin L für wenig belastbar. Bei der Kammer sind Zweifel verblieben, dass sich die Zeugin L noch genau an den Termin vom 04.05.2011 erinnern konnte, der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits 3,5 Jahre zurücklag. Insbesondere meinte die Zeugin L der Aufklärungsbogen hätte lediglich eine Seite umfasst, tatsächlich bestand er jedoch aus 4 Seiten. Auch der Kläger selbst hat eingeräumt, sich nicht mehr genau an die Einzelheiten des Gesprächs erinnern zu können. Entgegen der Ansicht des Klägers war eine Aufklärung über konservative Behandlungsalternativen nicht erforderlich, da es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen keine Alternative zur diagnostischen Arthroskopie zur Linderung der klägerischen Beschwerden und zur Sanierung des linken Knies gab.
36Im Übrigen kann sich die Beklagte mit Erfolg auf eine hypothetische Einwilligung des Klägers berufen. Denn der Kläger hat einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt. Zunächst hat der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung betont, dass er sich heute in Kenntnis der Auswirkung der Infektion nicht mehr operieren lassen würde. Dies beruht jedoch auf einer unzulässigen Betrachtung im Nachhinein, wie auch dem Kläger klar war und er dies auch entsprechend eingeräumt hat. Dass er eine zweite Meinung eingeholt und sich nicht zugleich hätte operieren lassen, erscheint bereits deshalb nicht plausibel, weil sein betreuender Orthopäde ihm mehrfach Überweisungen zur Arthroskopie ausgestellt und die Knappschaft die Operation zur Bedingung für eine Kur gemacht hat. Selbst wenn er sich nochmals bei Herrn Dr. N2 erkundigt hätte, hätte dieser – wie zuvor – die Empfehlung ausgesprochen, die Arthroskopie durchführen zu lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger sich in jedem Fall der nunmehr streitgegenständlichen Behandlung unterzogen hätte.
372. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1, 280 Abs. 2 ab dem 21.02.2013, da die Klage der Beklagten am 20.02.2013 zugestellt wurde.
383. Hingegen steht dem Kläger aufgrund der fehlerhaften Behandlungsverzögerung durch die Ärzte der Beklagten der geltend gemachte Feststellunganspruch nicht zu. Es liegt bereits das besondere Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nicht vor.
39Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 09.01.2007, VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601, 601 m.w.N.). Der Eintritt eines kausal auf dem Behandlungsfehler der Ärzte der Beklagten beruhenden Schadens ist vorliegend ausgeschlossen. Denn nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen hat die Behandlungsverzögerung lediglich dazu geführt, dass der Kläger 15 Stunden verspätet operiert wurde, in dieser Zeit unter Schmerzen litt und eine unnötige Punktion erhalten hat. Weitere Auswirkungen, insbesondere Knorpelschäden, sind jedoch nach seiner fachlichen Einschätzung nicht aufgrund der Behandlungsverzögerung, sondern lediglich aufgrund der schicksalhaften Kniegelenkinfektion und dem Knieempyem entstanden.
40II.
41Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2, 1 ZPO.
42III.
43Der Streitwert wird auf 40.000,00 Euro (Antrag zu 1. 20.000,00 Euro; Antrag zu 2. 20.000,00 Euro) festgesetzt.
44D |
Prof. Dr. N |
Dr. S2 |
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