Teilurteil vom Landgericht Arnsberg - 2 O 334/09

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.011,55 EUR seit dem 18.07.2009 bis zum 23.09.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.169,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.566,00 EUR ab dem 09.10.2008 bis zum 18.06.2009, aus 11.900,00 EUR ab dem 02.04.2009 bis zum 18.06.2009, aus 44.180,87 EUR ab dem 18.07.2009 bis zum 23.09.2009 und aus 24.169,32 EUR seit dem 23.09.2009 zu zahlen, abgewiesen.

Außerdem wird die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Klage mit dem Klageantrag zu 1), wie er in der Klageschrift vom 28.08.2009 angekündigt war, ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist abgewiesen sowie mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie 899,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2009 zu zahlen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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