Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 5 T 146/22

Tenor

Auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 22.08.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 09.08.2022 aufgehoben und die Obergerichtsvollzieherin T angewiesen, den Vollstreckungsauftrag vom 17.05.2022 gegen den Schuldner C, Kassenzeichen: #####, durchzuführen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen; Auslagen werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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