Beschluss vom Landgericht Arnsberg - I-5 T 99/24
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13.05.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts E. vom 02.05.2024 (N01) wird dieser aufgehoben.
Auf die Erinnerung der Beschwerdeführerin wird der Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin J. vom 17.08.2023 in Höhe eines Betrags von 10,00 € aufgehoben (betreffend die Dokumentenpauschale KV 700).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts O. vom 28.02.2023.
4Über das besondere elektronische Anwaltspostfach beantragte die Gläubigerin gegen die Schuldnerin beim Amtsgericht E. am 29.07.2023 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der antragsgemäß am 04.08.2023 unter dem Az. N02 erlassen wurde.
5Sodann wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit gerichtlicher Verfügung vom 07.08.2023 auf elektronischem Wege der Gerichtsvollzieherin zur Veranlassung der Zustellung übersandt.
6Die Gerichtsvollzieherin fertigte die für die Zustellung erforderlichen Ausdrucke und beglaubigte diese. In der nach Zustellung an die Gläubigerin ergangenen Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin vom 17.08.2023 setzte diese u.a. eine Gebühr für die Dokumentenpauschale KV 700 in Höhe von 10,00 € an (Bl. 21 der Akte N03).
7Die Beschwerdeführerin hat sich zunächst mit dem Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Ansatz der Dokumentenpauschale KV 700 in Höhe von 10,00 € gewandt (Bl. 15 der Akte N03; Erinnerung nur eingelegt, „soweit mehr als 27,25 € angesetzt worden sind“). Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass vor dem Hintergrund, dass die Gläubigerin den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses elektronisch über beA beantragt habe, der Ansatz einer Dokumentenpauschale nach KV 700 GvKostG nicht gerechtfertigt sei. Gem. Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG erhalte der Gerichtsvollzieher 0,50 € als Pauschale pro Kopie, welche er anfertige, weil der Auftraggeber es unterlassen habe, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. An dem Tatbestand des „Unterlassens der Beifügung von Mehrfertigungen“ fehle es jedoch im Fall der Einreichung des Antrags per beA, da in diesem Fall die Beifügung von Abschriften gerade nicht verpflichtend sei.
8Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Amtsgericht E. zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 2 der Akte N03). Sie verweist unter anderem auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 06.02.2024 – N05 –, auf die sie Bezug nehme. Bei dem Auftrag der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Vermittlung des Auftrages der Geschäftsstelle des Amtsgerichts an den Gerichtsvollzieher gem. § 829 Abs. 2 ZPO handele es sich um einen Auftrag des Gläubigers. Alle sich anschließenden notwendigen Tätigkeiten würden als vom Gläubiger beantragt gelten, da dieser die Pfändung begehre. Nötige Kopien bzw. Ausdrucke stelle der Gerichtsvollzieher selbst her, da er hierzu konkludent beauftragt werde. Andernfalls habe der Auftraggeber nicht die Vermittlung des Auftrages durch die Geschäftsstelle wählen müssen. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheide sich zwar von der Entscheidung des OLG Düsseldorf, da der dortige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss elektronisch beantragt, aber anders als hier nicht elektronisch, sondern in Papierform erlassen und weitergeleitet worden ist. Allerdings sei das OLG Düsseldorf der Auffassung, dass es nicht maßgeblich sei, in welcher Form der Zustellungsauftrag bei dem Gerichtsvollzieher eingehe.
9Ab Eingang bei dem Gerichtsvollzieher prüfe dieser, ob es sich bei den beantragten Zustellungen um Zustellungen nach § 193 ZPO oder § 193a ZPO handele. Beide Vorschriften ließen beide Wege der Übermittlung zu. Müsse weiterhin ein Schriftstück zugestellt werden, weil Drittschuldner oder Schuldner einen elektronischen Übermittlungsweg nicht zur Verfügung stellten, handele es sich um eine Zustellung gem. § 193 ZPO. Könne jedoch einer oder beiden Parteien elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden, handele es sich um eine Zustellung von elektronischen Dokumenten gem. § 193a ZPO. Könne aber an den Drittschuldner nicht elektronisch zugestellt werden, könne folglich auch keine elektronische Zustellung an den Schuldner erfolgen, da durch das Einscannen der Zustellungsurkunde der Urkundenbeweis nicht mehr gegeben wäre. Das gleiche Problem stelle sich bei der Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen an den Auftraggeber dar, wenn mindestens einer Partei nicht elektronisch zugestellt werden könne. Folglich könne nicht mehr darauf abgestellt werden, dass die Form, in welcher der Zustellungsauftrag den Gerichtsvollzieher erreiche, maßgeblich für die sich anschließende Kostenberechnung sei.
10Mit Beschluss vom 02.05.2024, N01, hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gläubigerin es im Sinne der Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG unterlassen habe, die für die Zustellung im Parteibetrieb an den Schuldner und den Drittschuldner erforderlichen Mehrfertigungen beizufügen, so dass der Gebührentatbestand auch in dieser Hinsicht erfüllt sei. Zwar sei es gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO für elektronisch übermittelte Dokumente nicht erforderlich, dass Parteien den Schriftsätzen, die sie bei Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügten. Vielmehr habe die Geschäftsstelle nach der Gesetzesbegründung dafür Sorge zu tragen, dass elektronische Dokumente ausgedruckt und dem Gegner in der gesetzlich vorgeschriebenen Form übermittelt werden.
11Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Gläubigerin die Vorgehensweise gewählt habe, die Gerichtsvollzieherin mit der im Parteiwege zu erfolgenden Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. § 192 S. 1, 2 ZPO unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Gerichts zu beauftragen, das heißt, dass die Gerichtsvollzieherin mit der Zustellung durch die Geschäftsstelle beauftragt worden sei. In diesem Fall fertige die Gerichtsvollzieherin die erforderlichen Abschriften und beglaubige diese.
12Der Gläubigerin habe es jedoch auch freigestanden, Übersendung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an sich selbst zu beantragen und die Gerichtsvollzieherin unmittelbar selbst mit der Zustellung im Parteibetrieb zu beauftragen. Dies wäre dann unter Übermittlung des zuzustellenden Dokumentes an die Gerichtsvollzieherin unter Beifügung der erforderlichen Abschriften erfolgt, vgl. § 193 Abs.1 Ziffer 1 ZPO. In diesem Fall hätte es einer Fertigung von Abschriften durch die Gerichtsvollzieherin nicht bedurft, so dass keine Dokumentenpauschale angefallen wäre. Unter Berücksichtigung dieser Wahlmöglichkeit der Gläubigerin sei in Fällen der Vermittlung der Zustellung über das Gericht der Tatbestand der Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG auch bei Antragstellung auf elektronischem Wege erfüllt. Diese Auslegung erscheine auch sachgerecht, da beim ausführenden Gerichtsvollzieher in diesen Fällen der durch die Gebühr abzugeltende Aufwand auch tatsächlich anfalle.
13Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 13.05.2024 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist darauf, dass sie bei der Auffassung bleibe, dass die angesetzte Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Nr. 1 KV GvKostG in Höhe von insgesamt 10,00 € nicht entstanden sei.
14In dem vor dem Amtsgericht E. geführten Zwangsvollstreckungsverfahren zum Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses habe sich die Gläubigerin im Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 29.07.2023 für die Beauftragung der Gerichtsvollzieherin mit der Zustellung des zu erlassenen Beschlusses durch Vermittlung der Geschäftsstelle gem. § 192 S. 2 ZPO entschieden, so dass im vorliegenden Verfahren nach den tatsächlichen Gegebenheiten – Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle – das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 700 Nr. 1 KV GvKostG zu beurteilen sei.
15Das Amtsgericht E. habe den elektronisch erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (N02) in elektronischer Form gem. § 192 S. 2 ZPO zur Zustellung an die Gerichtsvollzieherin übersandt. Für die persönliche Zustellung an die Schuldnerin und die Zustellung durch die Post an die Drittschuldnerin habe die Gerichtsvollzieherin jeweils einen Ausdruck des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erstellt und für jede Seite des gefertigten Ausdrucks gem. Nr. 700 Nr. 1 KV GvKostG jeweils 0,50 € angesetzt.
16Es sei keine Anfertigung auf Antrag oder Übermittlung per Telefax erfolgt, sodass Nr. 700 Nr. 1 a) KV GvKostG nicht erfüllt sei. Gem. § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 3 ZPO fertige der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst, so dass es eines Antrags nicht bedürfe. Gem. Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG erhalte der Gerichtsvollzieher 0,50 € als Pauschale pro Kopie, welche er anfertigt, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen.
17Bei dem Ansatz der Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG bleibe unberücksichtigt, dass der Ansatz der Dokumentenpauschale an die Voraussetzung geknüpft sei, dass der Auftraggeber es unterlässt, die erforderliche Anzahl von Mehrfertigungen beizufügen. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments richte sich nach §§ 192, 193a ZPO. Die Partei – hier die Gläubigerin unter Vermittlung der Geschäftsstelle nach § 192 Satz 2 ZPO – übermittele dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument entweder wie vorliegend elektronisch oder als Schriftstück in Papierform. Eine Verpflichtung des Gläubigers, Mehrfertigungen beizufügen, sei nicht vorgesehen und sei vorliegend auch technisch nicht notwendig, sodass auch kein Unterlassen im Sinne der Ziff. 1 b) vorliege.
18Für die Zustellungen an die Schuldnerin und die Drittschuldnerin in Papierform sei jeweils ein Ausdruck des elektronisch übermittelten Beschlusses gefertigt worden. Die Gerichtsvollzieherin habe die erforderlichen Ausdrucke in diesen Fällen kraft Gesetzes selbst herzustellen nach § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 ZPO, sodass im Ergebnis weder eine Anfertigung auf Antrag im Sinne der Ziff. 1 a) noch eine unterlassene Beifügung von Mehrfertigungen im Sinne der Ziff. 1 b) gegeben sei.
19Das Oberlandesgericht Hamm habe zudem mit Beschluss vom 22.08.2023 (N04), dem ein Sachverhalt mit Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Papierform nach § 193 ZPO zu Grunde lag, dargelegt, dass der Gerichtsvollzieher nach § 193 I 3 ZPO verpflichtet sei, die betreffenden Ausdrucke selbst zu fertigen, nachdem der Auftraggeber die elektronische Übermittlung des Dokuments gewählt habe.
20Der Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.05.2024 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
21Im Beschwerdeverfahren ist den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden.
22II.
23Die nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.
24Die im Rahmen der Kostenrechnung von der Gerichtsvollzieherin in Ansatz gebrachte Dokumentenpauschale in Höhe von 10,00 € ist zu beanstanden.
25Der vorliegende Fall entspricht im Wesentlichen dem vom OLG Hamm mit Beschluss vom 22. August 2023 – N04 – bereits entschiedenen Fall, wobei hier eine Abweichung dahingehend vorliegt, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf elektronischem Wege der Gerichtsvollzieherin zur Veranlassung der Zustellung übersandt wurde (und nicht in Papierform). Die Kammer folgt insoweit bei ihrer Entscheidung nach eigener Prüfung der Auffassung des OLG Hamm im Beschluss vom 22. August 2023 – N04 – (andere Ansicht: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2024 – N05 –).
261.
27Nach Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG entsteht die Pauschale von 0,50 € für die ersten 50 Seiten je Seite für die zwecks Herstellung und Überlassung von Dokumenten erstellten Kopien und Ausdrucke, wenn diese angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen.
28Die Voraussetzungen zum Ansatz einer Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Ziff. 1. b) KV GvKostG sind nicht erfüllt, wenn der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher das als Schriftstück zuzustellende Dokument gem. § 193 I 1 Nr. 2 ZPO als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2023 – N04 –, Rn. 27, juris).
29a)
30Nach § 193 I 1 ZPO hat die Partei die Wahl, dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument in Papierform mit den erforderlichen Abschriften (Nr. 1) oder als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg (Nr. 2) zu übermitteln.
31Entscheidet sich der Gläubiger für den unter Nr. 2 genannten Übermittlungsweg, bedeutet das zum einen, dass die Partei in diesem Fall nicht gehalten ist, dem Dokument erforderliche Abschriften beizufügen. Dies ergibt sich nicht nur aus § 133 I 2 ZPO, sondern seit dem 01.01.2022 aus der Vorschrift des § 193 I 1 ZPO selbst. Denn in Nr. 2 des § 193 I 1 ZPO ist im Unterschied zu Nr. 1 nicht davon die Rede, dass die Partei das Dokument „zusammen mit den erforderlichen Abschriften“ zu übermitteln hat. Zudem würde die Notwendigkeit, einem elektronischen Dokument Abschriften beizufügen, die ebenfalls in elektronischer Form vorlägen, in diesem Zusammenhang keinen Sinn ergeben. Seit der Gesetzesänderung zum 01.01.2022 kommt es daher auf die Frage, ob § 133 I 2 ZPO an dieser Stelle Anwendung findet oder nicht, nicht mehr an.
32Die Übermittlung nach Nr. 2 bedeutet also, dass es dem Gerichtsvollzieher in diesem Fall obliegt, die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst zu erstellen und zu beglaubigen (§ 193 I 3 ZPO). Eines wie auch immer gearteten Auftrags/Antrags diesbezüglich oder einer Ermessensentscheidung, wie sie in § 192 I 2 ZPO bzw. § 16 II 5 GVGA vorgesehen ist, bedarf es hier nicht. Der Gerichtsvollzieher hat die Abschriften an dieser Stelle nach der gesetzlichen Regelung von Amts wegen zu erstellen.
33b)
34Solche von Amts wegen zu erstellende Abschriften lösen keine Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Ziff. 1. b) KV GvKostG aus (andere Auffassung: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2024 – N05 –,juris).
35(1)
36In der Begründung zur Einführung des GvKostG hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass sonstiger Aufwand des Gerichtsvollziehers, insbesondere solcher für Abschriften, die von Amts wegen angefertigt werden, zu den Gemeinkosten gehört, die durch die Gebühren nach Nr. 716 KV GvKostG abgegolten. Damit wird klargestellt, dass alle Abschriften, die „von Amts wegen“ angefertigt werden, keine Dokumentenpauschale auslösen (vgl. die Nachweise bei OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2023 – N04 –, Rn. 33, juris).
37(2)
38Die Voraussetzungen des Nr. 700 Ziff. 1. b) KV GvKostG sind nicht erfüllt.
39Nach der Regelung kann die Pauschale erhoben werden für Kopien und Ausdrucke, die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen.
40Für ein Ermessen des Gerichtsvollziehers bei der Erhebung der Dokumentenpauschale ist an dieser Stelle kein Raum. Der Gerichtsvollzieher kann nur in den in Nr. 700 KV GvKostG genannten Fällen Dokumentenpauschalen ansetzen. Wie oben ausgeführt ist eine Partei nach § 193 I Nr. 2 ZPO nicht verpflichtet, dem als Schriftstück zuzustellenden Dokument, wenn es in elektronischer Form übermittelt wird, Abschriften beizufügen. Insofern werden die betreffenden Abschriften im Anschluss nicht gefertigt, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, sondern weil der Gerichtsvollzieher nach § 193 I 3 ZPO verpflichtet ist, die betreffenden Ausdrucke selbst zu fertigen, nachdem der Auftraggeber die elektronische Übermittlung des Dokuments gewählt hat.
41(3)
42Insofern liegt auch keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung der Nr. 700 Ziff. 1. b) KV GvKostG rechtfertigen könnte.
43§ 193 I ZPO betrifft den Fall, dass „ein Dokument als Schriftstück“ zugestellt werden soll. Aus der Gesetzesbegründung zu §§ 137, 143 ZPO ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Begriff des Schriftstücks an die Papierform gebunden ist, während der Begriff des „Dokuments“ umfassender zu verstehen ist. Dementsprechend regelt § 193 die Zustellung von Schriftstücken, § 193a ZPO die Zustellung elektronischer Dokumente. § 193 I ZPO fußt also auf der zwingenden Annahme, dass im Falle eines elektronisch eingereichten Zustellungsantrags/-auftrags Schriftstücke in Papierform hergestellt werden müssen. Dem hat der Gesetzgeber erkennbar durch § 193 I 3 ZPO Rechnung getragen.
44Dass der Gesetzgeber planwidrig die Kostenfolgen dieser Vorschrift nicht geregelt hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 133 ausdrücklich ausgeführt, dass ihm die Kostenfolgen einer solchen Regelung bewusst sind. Der Gesetzgeber hat damit erkennbar eine Kostenverschiebung – an dieser Stelle zu Lasten der Justiz – in Kauf genommen, und ist dabei jedenfalls davon ausgegangen, dass die Partei, die sich des elektronischen Rechtsverkehrs bedient, dadurch nicht mit weiteren Kosten belastet werden soll.
45Zudem liefe es dem Gesetzeszweck des § 193 I ZPO – dem weiteren Ausbau des elektronischen justiziellen Rechtsverkehrs – zuwider, die Übermittlung des zuzustellenden Dokuments auf elektronischem Wege, für den gerade nicht die Beifügung von Abschriften vorgesehen ist, kostentechnisch mit der Konstellation gleichzustellen, in der das zuzustellende Dokument (wie bisher) in Papierform übermittelt wird und die Abschriften nur deshalb angefertigt werden müssen, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Anzahl von Mehrfertigungen beizufügen. Gleiches gälte für die Alternative, die zur Vermeidung zusätzlicher Kosten durch den Gläubiger angenommen wird, dieser könne von einer Vermittlung des Zustellungsauftrags durch das Amtsgericht nach § 192 S. 2 ZPO absehen, um das betreffende Dokument selbst in Papierform und mit Abschriften zu erstellen und nach § 193 I 1 Nr. 1 ZPO an den Gerichtsvollzieher übermitteln. Diese Alternative erscheint auch im Hinblick auf die grundsätzliche Zeitsensibilität von Zwangsvollstreckungssachen eher theoretischer Natur (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2023 – N04 –, Rn. 44, juris).
462.
47Anders als in dem der Entscheidung OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2023 – N04 – zu Grunde liegenden Fall ist die Dokumentenpauschale auch nicht in der konkreten Konstellation zu Recht angesetzt worden.
48a)
49Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist für die Frage, ob die Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Ziff. 1. b) KV GvKostG anfällt oder nicht, allein darauf abzustellen, wie der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher das als Schriftstück zuzustellende Dokument nach § 193 I 1 ZPO übermittelt hat.
50Hier ist der zuzustellende PfÜB vom Amtsgericht nicht in Papierform, sondern in elektronischer Form an die Gerichtsvollzieherin übermittelt worden (vgl. Bl. 40 der Akte N02). Es gelten daher uneingeschränkt die oben dargelegten Grundsätze.
51Auf die Frage, wie der vorausgegangene Antrag auf Erlass des PfÜB beim Amtsgericht eingegangen ist bzw. eingehen musste, kommt es nicht an. Auch wenn entsprechend der zu verwendenden amtlichen Formulare der Antrag auf Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle nach § 192 S. 2, 3 ZPO bereits mit dem ursprünglichen Antrag auf Erlass des PfÜB zu stellen ist, erfolgt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers erst durch und mit der Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an diesen (§ 193 I ZPO).
523.
53Lediglich ergänzend merkt die Kammer an, dass mit dem zwischenzeitlich vorgelegten Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts („Kostenrechtsänderungsgesetz 2025“)“ vom Gesetzgeber eine Klarstellung dahingehend geplant ist, dass die Dokumentenpauschale in der vorliegenden Konstellation (jedenfalls zukünftig) nicht erhoben werden kann.
54Darin heißt es nämlich hinsichtlich der geplanten Änderungen der Anlage zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (Kostenverzeichnis) unter Nummer 43 (Seite 27 des Referentenentwurfs vom 18.06.2024):
55„Der Anmerkung zu Nummer 700 wird folgender Absatz 5 angefügt:
56(5) Neben einer Zustellungsgebühr oder einer Gebühr für eine nicht erledigte Zustellung wird eine Dokumentenpauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten zum Zweck der Zustellung nicht erhoben, wenn das zuzustellende Dokument dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument übermittelt wurde.“
57III.
58Die Kostenentscheidung entspricht § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.
59Die weitere Beschwerde war nach § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zuzulassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Es liegen abweichende Auffassungen der Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf vor.
60Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass die Zulassung der weiteren Beschwerde nichts am Erfordernis einer Beschwer als allgemeiner Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsbehelfs ändert (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2024 – N06 –, Rn. 29, juris).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher 7x
- §§ 192, 193a ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 137 Gang der mündlichen Verhandlung 1x
- ZPO § 143 Anordnung der Aktenübermittlung 1x
- ZPO § 193 Ausführung der Zustellung 16x
- § 193a ZPO 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 829 Pfändung einer Geldforderung 1x
- ZPO § 133 Abschriften 3x
- GvKostG § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge 2x