Urteil vom Landgericht Aurich - 4 S 226/16

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 25.10.2016, Az: 4 C 248/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 11.03.2016 (Az. 16-8331238-0-0) wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Beklagte verurteilt wird, 7.446,20 € nebst Zinsen in Höhe 126,79 € für die Zeit vom 21.09.2015 bis zum 17.02.2016 sowie weitere Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2016, 10 € Mahnkosten sowie 376,52 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 20.02.2016 abzüglich am 18.04.2016 geleisteter 572,95 €, am 17.05.2016 geleisteter 595,20 €, am 26.07.2016 geleisteter 895,20 €, am 12.08.2016 geleisteter 895,20 €, am 12.09.2016 geleisteter 945,20 € und am 13.10.2016 geleisteter 895,20 €.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

2

Die Klage ist zulässig. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen des Verbandes, wozu auch Hausgeldansprüche gehören, einer Ermächtigung durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit (§ 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG). Ein solcher Beschluss ist unter Top 02 in der Eigentümerversammlung vom 29.04.2015 erfolgt. Die Formulierung

3

"Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt, im Falle der Nichtzahlung von Nachzahlungen auf Hausgelder unverzüglich einen Rechtsanwalt mit dem Einzug des Rückstandes zu beauftragen."

4

stellt einen Ermächtigungsbeschluss zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung dar. Ein Beschluss, die entsprechenden Ansprüche geltend zu machen, ist dahingehend auszulegen, dass er auch die gerichtliche Geltendmachung umfasst (Heinemann, in: Jennißen, WEG, 3. Aufl. 2012, § 27 WEG Rn. 122).

5

Im Übrigen wird von der Darstellung der Entscheidungsgründe gem. §§ 540 Abs. 2, 313b Abs. 1 ZPO abgesehen.

III.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

7

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

8

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegend nicht gegeben sind.

 


Abkürzung FundstelleWenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE577772017&psml=bsndprod.psml&max=true

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen