Beschluss vom Landgericht Aurich - 7 T 48/25
Tenor:
- 1.
Auf die sofortige Beschwerde vom 04.03.2025 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Leer vom 24.02.2025 (8 IN 114/18) und vom 12.03.2025 abgeändert und die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalts Dr. M. S. unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen wie folgt festgesetzt:
19.064,84 € Nettovergütung gemäß InsVV 4.766,21 € um 25% erhöht zuzüglich 4.527,90 € Umsatzsteuer darauf 19% 5.719,45 € Auslagen zuzüglich 1.086,70 € Umsatzsteuer darauf 19% 81,20 € Zustellkosten zuzüglich 15,43 € Umsatzsteuer darauf 19% 35.261,73 € Gesamtbetrag - 2.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
- 3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 2.314,56 Euro.
- 4.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der sofortigen Beschwerde vom 04.03.2025 gegen die vom Amtsgericht Leer mit dem angegriffenen Beschluss vom 24.02.2025 festgesetzte Höhe der Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter.
Mit Vergütungsantrag vom 20.12.2014 beantragte der Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 30% die Festsetzung der Verwaltervergütung auf 35.307,58 € (Band III Bl. 174 d.A.). Wegen der Begründung wird auf den Antrag Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 24.02.2025 hat das Amtsgericht die Verwaltervergütung ausgehend von einer Regelvergütung von 19.064,84 € auf 32.993,02 € festgesetzt. (Bl. 116 d. EA). Dabei hat es abweichend vom Antrag lediglich einen Zuschlag von 15% anerkannt, da aufgrund der Delegierung von Aufgaben bei dem Insolvenzverwalter eine zu berücksichtigende Arbeitserleichterung eingetreten sei.
Gegen den am 25.02.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner sofortigen Beschwerde vom 04.03.2025 (Bl. 136 d. EA).
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 152 d. EA).
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 64 Abs. 3 InsO i.V.m. § 567 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Die vom Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss festgesetzte Höhe der Vergütung begegnet rechtlichen Bedenken.
1. Nach § 63 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird nach § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Berechnung der Regelvergütung erfolgt nach den in § 2 InsVV genannten Regelsätzen.
Die seitens des Amtsgerichts errechnete Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von 19.064,84 € wird mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen und daher auch vom Beschwerdegericht zugrunde gelegt.
2. Soweit das Amtsgericht den beantragten Zuschlägen von 30% für obstruktives Schuldnerverhalten und ungeordnete Buchführung und einen Abschlag von 5% für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter für begründet erachtet hat, ist das nach Grund und Höhe nicht angegriffen und begegnet auch keinen Bedenken.
3. Jedoch ist der vom Amtsgericht berücksichtigte weitere Abschlag von 10% wegen der Arbeitserleichterung durch die Abgabe von Aufgaben an Dienstleister vorliegend nicht gerechtfertigt.
Kommt das Insolvenzgericht im Falle der Delegation von Aufgaben an Dritte zu dem Ergebnis, dass keine "besonderen Aufgaben" vorlagen und somit eine Einschaltung Externer nicht erforderlich war, kann es die festzusetzende Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen. Denn da es sich um Aufgaben handelt, die Bestandteil der Regelaufgaben des Verwalters sind, welche zudem bereits von der Regelvergütung nach § 2 InsVV abgedeckt sind, wird es regelmäßig sachgerecht sein, die Entlastung des Insolvenzverwalters von diesen Regelaufgaben dadurch angemessen auszugleichen, seine Vergütung um den Bruttobetrag der hierdurch verursachten Masseverbindlichkeiten zu kürzen (BGH, Urteil vom 20.7.2017 - IX ZR 310/14).
Fallen die delegierten Aufgaben in den Bereich einer zuschlagsrelevanten Belastung entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV, entfällt die Zuschlagsnotwendigkeit insoweit, als sich der Verwalter durch diese Delegation entlastet hat und sich diese erheblichen Belastungen dementsprechend nicht mehr bei ihm zeigen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass ein Zuschlag für diese Belastungen vollständig entfällt. Da aber die Entlastung nicht immer zu einer vollständigen Befreiung von der zuschlagsrelevanten Belastung führt, kann ein verringerter Restzuschlag im Einzelfall noch angemessen sein. Es obliegt somit den Insolvenzverwalter, dem Insolvenzgericht diejenigen Umstände vorzutragen, die es trotz einer Beauftragung eines Dienstleisters auf Kosten der Masse nachvollziehbar machen, dass eine zuschlagsfähige Belastung vorhanden und wie diese einzuschätzen und zu bemessen ist (vgl. Graeber in NZI 2019, 989, 990 [BGH 12.09.2019 - IX ZB 1/17]).
Sofern das Amtsgericht demgemäß davon ausgegangen ist, es handele sich um eine delegierte Regelaugabe des Beschwerdeführers, hätte es folgerichtig seine Vergütung um den Bruttobetrag der hierdurch verursachten Masseverbindlichkeiten kürzen müssen. Dies hat das Amtsgericht indes unterlassen und stattdessen einen Abschlag in Höhe von 10 % wegen Entlastung des Beschwerdeführers vorgenommen, was rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.
Grundsätzlich gehört zwar die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters. Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle sind bei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelvergütung abgegolten. Daneben gehört hierzu jedenfalls die Prüfung, wo Anfechtungsansprüche überhaupt ernsthaft in Betracht kommen. Einen Anfechtungsrechtsstreit wird dagegen ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen der Masse entnehmen. Dasselbe gilt für die vorprozessual abschließende Prüfung rechtlich und tatsächlich schwieriger Anfechtungsfragen (BGH, Beschl. v. 8. 3. 2012 - IX ZB 162/1).
Die für einen Vergütungszuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV maßgebliche Frage, ob die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt nicht zuletzt vom Zuschnitt des jeweiligen Verfahrens ab (BGH, Beschluss vom 19.09.2013 - IX ZB 122/11). Regelaufgabe ist, wenn die Beurteilung der Anfechtungsmöglichkeiten rechtlich oder tatsächlich schwierig ist, nur die überschlägige Eingangsprüfung, ob eine Anfechtung überhaupt ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Ganter in ZInsO 2016, 667, 681).
Dieses zugrunde gelegt ist vorliegend kein Abschlag von 10% wegen Arbeitserleichterung begründet. Insoweit ist festzustellen, dass es sich vorliegend bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen um eine besondere Aufgabe gehandelt hat, die grundsätzlich einen Zuschlag auf die Vergütung begründen kann. Vorliegend ging es um insgesamt 31 Anfechtungsgegner mit über 200 zu bearbeitenden Zahlungsvorgängen, die ermittelt und in rechtlicher Hinsicht geprüft werden mussten. Dass es sich in diesem Verfahren um keine einfachen Sachverhalte handelte, ergibt sich aus der weiteren Darstellung des Insolvenzverwalters, dass praktisch sämtlich Unterlagen des Schuldners gesichtet werden mussten, um insbesondere Indizien für die subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung gemäß § 133 InsO darstellen zu können. Soweit die Prüfung von Anfechtungstatbeständen in den Bereich der Regelaufgabe des Insolvenzverwalters gehört, ist der Insolvenzverwalter seiner Aufgabe nachgekommen. Er nahm eine ausgiebige Vorprüfung vor. Dabei konnte er bei Durchsicht der umfangreichen schuldnerischen Unterlagen, welche teils aus losen Blattsammlungen bestanden, feststellen, dass eine hohe Zahl an potentiellen Anfechtungsansprüchen über mehrere Jahre hinweg gegeben sein dürfte. Die Delegierung der weiteren Bearbeitung ist dann nicht zu beanstanden.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 1 GKG. Eine weitergehende Kostengrundentscheidung ist entbehrlich, weil eine Auslagenerstattung nicht in Betracht kommt.
Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat das Gericht gem. §§ 47, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO entsprechend der Differenz zwischen der vom Beschwerdeführer verlangten und der durch das Amtsgericht festgesetzten Vergütung festgesetzt.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht, § 574 Abs. 2 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 8 IN 114/18 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 64 Festsetzung durch das Gericht 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- InsO § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters 1x
- InsVV § 1 Berechnungsgrundlage 1x
- InsVV § 2 Regelsätze 3x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 310/14 1x
- InsVV § 3 Zu- und Abschläge 2x
- IX ZB 1/17 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 122/11 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 133 Vorsätzliche Benachteiligung 1x
- § 21 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x