Beschluss vom Landgericht Bad Kreuznach (2. Große Strafkammer) - 2 Qs 132/14
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 16.10.2014, Az. 42 Ds 1023 Js 9382/14, aufgehoben und der Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 1.9.2014 wie folgt abgeändert:
Die Tagessatzhöhe wird auf 1,00 € festgesetzt.
Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 10,00 € zu zahlen; diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
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Die Strafrichterin des Amtsgerichts Bad Kreuznach verurteilte den Angeklagten am 1.9.2014 im Strafbefehlsverfahren wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 €. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz am 18.9.2014 rechtzeitig Einspruch ein, den er auf die Tagessatzhöhe beschränkte. Er machte geltend, dass er keinerlei Einkommen erziele, da er mit Haftbefehl gesucht werde und flüchtig sei; er lebe vom Betteln und von Sachspenden seiner Freunde, da er auf der Flucht weder ein Arbeitseinkommen noch Sozialleistungen beziehen könne.
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Nachdem der Angeklagte, sein Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach einer Entscheidung im Beschlusswege zugestimmt hatten, verwarf das Amtsgericht den Einspruch als unbegründet und führte zur Begründung aus, dem Angeklagten sei zuzumuten, einen Antrag auf ALG-II-Leistungen zu stellen. Dass er sich dem Sozialleistungsbezug mutwillig entzogen habe, indem er sich für ein Leben auf der Flucht entschieden habe, sei kein billigenswerter Grund, die Tagessatzhöhe herabzusetzen.
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Hiergegen wendet sich der Angeklagte durch die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde seines Verteidigers vom 11.11.2014. Er legt einen Bescheid des Jobcenters vom 9.9.2014 vor, in dem sein Sozialleistungsantrag vom 27.5.2014 mit der Begründung abgelehnt wurde, dass der Angeklagte für das Jobcenter nicht in angemessener Zeit erreichbar sei.
II.
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Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Gegen den Angeklagten kann lediglich der Mindesttagessatz festgesetzt werden.
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Während die Zahl der Tagessätze den Unrechtsgehalt der Tat widerspiegelt und demzufolge nach den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen des § 46 StGB zu bemessen ist, bestimmt sich die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach der wirtschaftlichen Belastbarkeit des Täters. Durch ihre Festsetzung soll erreicht werden, dass wohlhabende wie arme Täter unter sonst gleichen Umständen einen sie gleich schwer treffenden wirtschaftlichen Verlust erleiden (BGHSt 27, 70). Bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist demgemäß grundsätzlich von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszugehen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB).
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Der Angeklagte unterhält sich durch Betteln und Sachspenden seiner Freunde und bezieht somit lediglich Einkünfte, welche die Festsetzung des Mindesttagessatzes rechtfertigen.
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Der Angeklagte kann unter seinen aktuellen Lebensumständen auch keine anderen Erwerbsquellen erschließen. Im Falle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müsste er seinen Arbeitsplatz den Behörden bekannt geben und infolgedessen seine baldige Verhaftung fürchten. Auch für den Bezug von Sozialleistungen müsste er seinen Aufenthaltsort preisgeben und dürfte sich nur mit behördlicher Genehmigung aus diesem Gebiet entfernen, um für Arbeitsangebote erreichbar zu sein (vgl. § 7 Abs. 4a SGB II).
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Eine Änderung der von dem Angeklagten gewählten Lebensumstände, um höhere Einnahme zu erzielen, ist ihm nicht zumutbar.
- 9
Der Ansatz eines fiktiven Einkommens kommt als Bewertungsgrundlage nur dann in Betracht, wenn zumutbare Erwerbsmöglichkeiten ohne billigenswerten Grund nicht wahrgenommen werden und deshalb kein oder nur ein herabgesetztes Einkommen erzielt wird. Mit der Einbeziehung potentieller Einkünfte soll nämlich insbesondere vorgebeugt werden, dass der Täter die Strafwirkung der Geldstrafe durch Nichtausschöpfen zumutbarer Einkommensmöglichkeiten unterläuft; umgekehrt darf die Geldstrafe nicht durch Verweis auf weitergehende Einkommensmöglichkeiten zu einer unangemessenen Reglementierung des gesamten Lebenszuschnitts führen (vgl. BayOLG, Beschluss vom 2.2.1998 - 1 St RR 1/98 -, zit. nach Juris, m. w. Nachw.). Für die Annahme eines potentiellen Einkommens im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. StGB ist daher grundsätzlich nur Raum, wenn der Täter seine Erwerbskraft bewusst aus unbeachtlichen Gründen herabsetzt, etwa um die Geldstrafe möglichst niedrig zu halten (BayOLG, a. a. O., m. w. N.).
- 10
Die Einkommenslosigkeit des Angeklagten weist vorliegend allerdings keinerlei inneren Bezug zu der verhängten Geldstrafe auf. Wie sich aus dem ablehnenden Bescheid des Jobcenters ergibt, hatte der Angeklagte bereits vor Erlass des Strafbefehls in vorliegender Sache Sozialleistungen beantragt, die ihm wegen seiner fehlenden Erreichbarkeit verweigert wurden. Dass er ein Leben in Armut gewählt hätte, um sich vor der Verhängung einer höheren Geldstrafe zu bewahren, kann schon deshalb nicht angenommen werden. Vielmehr hat der Angeklagte als Grund hierfür seinen Freiheitsdrang angegeben, der es nachvollziehbar macht, dass er sich dem drohenden Vollzug der in anderer Sache verhängten Haftstrafe durch Flucht entziehen will. Dieses Motiv kann nicht als unbeachtlich oder missbilligenswert angesehen werden, wie sich etwa in der grundsätzlichen Straflosigkeit der Selbstbefreiung des Gefangenen zeigt, die darauf beruht, dass „das Gesetz aus humanen Beweggründen dem Freiheitsdrang eines Menschen glaubte Rücksicht schenken zu sollen” (RGSt 3, 140, 141). Es würde eine unzulässige Einflussnahme auf die daher grundsätzlich zu achtende Lebensentscheidung des Angeklagten darstellen, wenn er über die Heraufsetzung der Tagessatzhöhe mittelbar dazu gedrängt würde, sich den Strafverfolgungsbehörden in anderer Sache zu stellen.
- 11
Im Übrigen ist offen, ob der Angeklagte hierdurch überhaupt nachhaltig ein höheres Einkommen erzielen könnte, da er eine aufgenommene Erwerbstätigkeit im Falle der Verhaftung sogleich wieder verlieren würde.
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Dem Angeklagten ist es nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die gesamte Geldstrafe sofort zu zahlen. Deshalb ist es ihm zu gestatten, diese in Teilbeträgen zu zahlen, § 42 Satz 1 StGB. Denn durch die Bezahlung der Geldstrafe darf dem Beschwerdeführer nicht das Existenzminimum genommen werden.
- 14
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen kann nicht schon deshalb versagt werden, weil der Angeklagte die Geldstrafe durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit tilgen könnte. Auch hier gilt, dass die Entscheidung des Angeklagten für ein Leben auf der Flucht zu respektieren ist.
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Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist deshalb eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 10,00 Euro angemessen und der Strafbefehl dementsprechend zu ergänzen.
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Die angeordnete Verfallsklausel beruht auf § 42 Satz 2 StGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.
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Referenzen
- StGB § 40 Verhängung in Tagessätzen 2x
- 1023 Js 9382/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 4a SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 1x
- 1 St RR 1/98 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 42 Zahlungserleichterungen 3x
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x