Beschluss vom Landgericht Berlin (67. Zivilkammer) - 67 S 187/16

Tenor

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für den Rechtsstreit erster und zweiter Instanz wird unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung festgesetzt auf jeweils bis 125.000,00 EUR.

Gründe

1

Die Kammer hatte gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO nach Rücknahme des auf die Räumung der streitgegenständlichen Wohnung im einstweiligen Verfügungsverfahren gerichteten Antrags durch die Verfügungsklägerin und Einwilligung der aus dem Beschlusskopf ersichtlichen Verfügungsbeklagten über die aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO folgende und die Verfügungsklägerin treffende Kostentragungspflicht zu befinden.

2

Die gemäß § 269 Abs. 1 ZPO erfolgte Einwilligung und die Antragstellung nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO durch die Verfügungsbeklagten sind jeweils wirksam, auch wenn die Verfügungsklägerin zunächst die Prozessvollmacht des gegnerischen Rechtsbeistands gemäß § 88 Abs. 1 ZPO gerügt hatte. Die Verfügungsbeklagten haben die Prozessvollmacht nach erfolgter Fristsetzung gemäß § 80 Satz 2 ZPO nachgereicht und diese sowie ihre eigene Identität zur hinreichenden Überzeugung der Kammer nachgewiesen (vgl. zum Vollmachtsnachweis: Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 80 Rz. 12, § 88 Rz. 2 m.w.N.).

3

Davon ausgehend hatte die Kammer das Passivrubrum von den zunächst in Anspruch genommenen “unbekannten derzeitigen Besitzern” um die Berufungsklägerinnen und Verfügungsbeklagten, die zur Beseitigung des aus den erstinstanzlichen Urteilen erwachsenden Anscheins auch zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt waren (vgl. Vollkommer, a.a.O., Vor § 300 Rz. 14 m.w.N.), im Wege der Rubrumsberichtigung zu erweitern.

4

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 6 ZPO. Der Gebührenstreitwert war gemäß § 6 ZPO mit dem zwischen den Parteien unstreitigen Verkehrswert der Wohnung zu bemessen; für eine Anwendung der §§ 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG war kein Raum, da weder die Verfügungsklägerin noch die Verfügungsbeklagten das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietverhältnisses in Abrede gestellt, sondern allein über den nach Auffassung der Verfügungsklägerin unberechtigten Besitz der derzeitigen Gewahrsamsinhaber gestritten haben (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 29. September 2009 – 4 W 126/09, AGS 2011, 141; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 3 Rz. 16 “Mietstreitigkeiten” m.w.N.) Da der Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war, hatte ein Abschlag gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Geltendmachung im einstweiligen Verfügungsverfahren zu unterbleiben (vgl. Herget, a.a.O., § 3 Rz. 16 “Einstweilige Verfügung” m.w.N.). Davon ausgehend hat die Kammer die unter Zugrundelegung des § 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG erfolgte erstinstanzliche Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG teilweise abgeändert.


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