Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 17 O 86/06

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird verboten, im geschäftlichen Verkehr als Unternehmer im Rahmen des Fernabsatzes

a) gegenüber Verbrauchern eine Widerrufsbelehrung zu verwenden,

die entgegen den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB

die folgende pauschale Einschränkung beinhaltet: „Ein Wider-

rufsrecht besteht nicht bei Produkten, die vom Besteller ent-

siegelt wurden oder bei denen durch einen speziellen Vermerk

auf den Produktseiten von www.eva.de darauf hingewiesen

wurde“;

b) eine Anbieterkennzeichnung zu führen, die entgegen den An-

forderungen des § 6 TDG nicht aufzeigt, wer vertretungsberech-

tigter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Antrags-

gegnerin ist;

c) gegenüber Verbrauchern eine Gerichtsstandsvereinbarung zu

verwenden.

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.


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