Urteil vom Landgericht Bielefeld - 22 O 86/22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt im Wege der Stufenklage auf letzter Stufe nach erteilter Auskunft die verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 01.12.2009 abgeschlossene Basisrentenversicherung (Versicherungsschein Anlage K1, Bl. 53 d.A.) geleistet hat.
3Der Antrag auf Abschluss der Versicherung vom 30.10.2009 (Anlage B1, Bl. 93 d.) enthält auf Seite drei unter der Überschrift in Fettdruck „Schlusserklärung des Antragstellers“ folgende Einverständniserklärung:
4„Einverständniserklärung zum Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist – Ich bin damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen nach § 3 der AIIgemeinen Bedingungen bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, mit der Folge, dass der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags zu erstatten hat.“
5Mit Schreiben vom 25.11.2009 übermittelte der Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein vom gleichen Tag. Auf der zweiten Seite des Versicherungsscheins hat der Beklagte den Kläger – in Fettdruck – wie folgt über sein Widerrufsrecht belehrt:
6"Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformation nach § 7 Absatz (2) des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die [Beklagte].
7Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten. Wir erstatten Ihnen aber einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussbeteiligung nach § 169 VVG. Beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs."
8Mit Schreiben vom 17.03.2021 (Anlage K 5, Bl. 58 d.A.) erklärte der Kläger den „Widerspruch“ gegen das Zustandekommen des Vertrages. Die Beklagte behandelte diesen Widerruf zunächst als Kündigung und bestätigte mit Schreiben vom 01.04.2021 eine Beitragsfreistellung zum 31.03.2021. Mit Schreiben vom 08.04.2021 wiederholten die Prozessbevollmächtigten den Widerruf und forderten erfolglos zur Rückerstattung sämtlicher eingezahlter Beiträge in Höhe von 68.500,- EUR bis zum 22.04.2021 auf.
9Mit zwei separaten Schreiben vom 19.04.2021 wies die Beklagte auch gegenüber den Prozessbevollmächtigten und dem Kläger selbst den Widerruf zurück und nahm dem Kläger gegenüber die Beitragsfreistellung zurück. Daraufhin forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte unter dem 25.06.2021 schriftlich auf, den Antrag zu der streitgegenständlichen Versicherung zu übersenden sowie mitzuteilen, welche Beiträge eingezahlt wurden, welche Kosten tatsächlich angefallen sind, welche Erträge erwirtschaftet wurden und welches Kapital gebildet wurde. Hierauf reagierte die Beklagte nicht mehr.
10Der Kläger ist der Ansicht, die Belehrung zum Umfang der Rechtsfolgen des Widerrufs sei vorliegend nicht ordnungsgemäß erfolgt. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG a.F. sei auch über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren. Bei den Rechtsfolgen des Widerrufs müsse seit der VVG-Reform zwischen §§ 9, 152 VVG und den allgemeinen Regeln der §§ 357, 346 BGB (a.F.) unterschieden werden. Die Widerrufsbelehrung müsse den Versicherungsnehmer insoweit über beide Rechtsfolgen vollumfänglich informieren. Auch wenn vorliegend zutreffend darüber belehrt worden sei, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist die empfangenen Leistungen beiderseits zurückzuerstatten seien, fehle ein Hinweis auf die Rückgewähr der gezogenen Nutzungen. Auch das vom Gesetzgeber als Anlage zu § 8 Abs. 5 VVG entworfene Muster spreche gegen eine ordnungsgemäße Belehrung. Zwar entfaltete es erst ab dem 11.06.2010 Gesetzeswirkung, habe jedoch zuvor als rechtlich unbedenkliche Empfehlung gesehen werden können und sei bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Belehrung hinsichtlich der Vorgaben des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Die Musterbelehrung sehe zu den Widerrufsfolgen auch eine Belehrung zur Herausgabe gezogener Nutzungen vor. Insgesamt sei die Widerrufsbelehrung der Beklagten daher als nicht ordnungsgemäß anzusehen. Der Fehler sei auch beachtlich, da er geeignet sei, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Gerade die Folgen des Widerrufs seien für die Entscheidung des Verbrauchers, ob er seinen Vertrag widerruft, von erheblicher Bedeutung. Sind die Widerrufsfolgen unvollständig wiedergegeben, gehe damit unweigerlich eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfindung einher, da der Verbraucher gerade nicht vollumfänglich Kenntnis davon erlange, was nach einem Widerruf „passiert“ und welche Ansprüche er gegen den Vertragspartner habe. Das Widerrufsrecht sei im März 2021 weder verwirkt noch verstoße dessen Ausübung gegen Treu und Glauben.
11Zunächst hat der Kläger im Antrag zu 1) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die Höhe des Fondswerts einschließlich der Überschussanteile zum 17. März 2021 sowie über die Höhe der bis zum 17. März 2021 angefallenen Abschluss- und Verwaltungskosten sowie die Höhe der Sparanteile der Prämien zum Versicherungsvertrag Nr. xxx zu erteilen. Nachdem die Beklagte darauf hinwies, dass es sich vorliegend nicht um eine fondsgebundene Versicherung handle, hat der Kläger seine Klage im Antrag zu 1) umgestellt.
12Der Kläger beantragt nunmehr,
131. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über den Rückkaufswert im Sinne von § 169 Abs. 3 VVG einschließlich der Überschussanteile zum 17. März 2021 sowie über die Höhe der bis zum 17. März 2021 angefallenen Abschluss- und Verwaltungskosten zum Versicherungsvertrag Nr. xxx zu erteilen;
142. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen und gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der zum Antrag zu 1. erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern;
153. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag, der sich aus der gemäß Antrag zu 1. erteilten Auskunft errechnet, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen;
164. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.293,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2021 zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hält den Widerruf/Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für verfristet und beruft sich auf Verwirkung.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage ist nicht begründet.
22I.
23Dem Kläger steht weder der geltend gemachten Auskunftsanspruch noch der bislang unbezifferte Leistungsanspruch zu. Steht fest, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen unabhängig davon, dass sie sich gegenwärtig noch in der ersten Stufe befindet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042; OLG Hamm Beschl. v. 6.4.2022 – 20 U 5/22, BeckRS 2022, 15941).
24Im vorliegenden Fall fehlt dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage. So besteht ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 9 VVG, 346 ff., 355, 357a BGB. Denn der vom Kläger in 2021 erklärte Widerruf erfolgte nicht fristgerecht.
25Gemäß § 8 Abs. 1 VVG betrug die Widerspruchsfrist grds. 14 Tage, die Beklagte räumte dem Kläger indes sogar 30 Tage ein. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 8 Abs. 2 VVG, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Abs. 2 in Textform vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
26An dem Vorliegen einer solchen ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen hier entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel. Nach Ansicht der Kammer ist der fehlende Hinweis auf die Rückgewähr der gezogenen Nutzungen im vorliegenden Fall unschädlich.
27Dieser Ansicht liegt folgende Überlegung zugrunde. Zwar ist gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG auch über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren. Insoweit erscheint die Belehrung im vorliegenden Fall zunächst unvollständig, da die Belehrung keinen Hinweis enthält, dass im Falle eines Widerrufs bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist gezogene Nutzungen ebenfalls zurück zu gewähren sind. Vorliegend ist jedoch entscheidend, dass diese Nutzungen gerade nicht zum vorzunehmenden Ausgleich gehören, da eine Zustimmung zum Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist erteilt wurde.
28Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Hamm für den Fall einer fondsgebundenen Rentenversicherung entschieden, dass die fehelende Angabe, dass im Falle einer Rückabwicklung auch Nutzungen herauszugeben sind, die Belehrung nicht fehlerhaft mache. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass der Kläger im dort zu entscheidenden Fall einem sofortigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt habe und deshalb der Teil der Belehrung, der sich mit einem erst späteren Beginn des Versicherungsschutzes befasse für ihn offensichtlich und leicht erkennbar bedeutungslos gewesen sei (vgl. BeckRS 2022, 15940).
29Die Kammer erachtet diese Rechtsprechung als auf den hiesigen Fall einer nicht fondsgebundenen Rentenversicherung übertragbar, da für die Frage des Umfangs der Belehrung insoweit lediglich von Relevanz sein dürfte, wann der Versicherungsschutz beginnt. Auf diesen Umstand geht der Kläger bislang nicht mit überzeugenden Argumenten ein. Insoweit dürfte seiner Klage insbesondere auch der Verweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Urteil vom 17.05.2019 – 12 U 141/17 nicht zum Erfolg verhelfen. So führt der Kläger insoweit lediglich aus: „Hierzu gehört auch der Hinweis, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist die vom Versicherer gezogenen Nutzungen zurück zu gewähren sind.“ Um einen derartigen Fall handelt es sich vorliegend aber gerade nicht. Dementsprechend wurde der Kläger auch darauf hingewiesen, dass er seine Vertragserklärung bereits ab Antragstellung widerrufen könne.
30Soweit der Kläger die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe so verstehen möchte, dass das OLG Karlsruhe davon ausgehe, dass sich die Widerrufsfolgen nach §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG richten, da der dortige Kläger ausdrücklich dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt habe missversteht er das Oberlandesgericht Karlsruhe nach Auffassung der Kammer. So heißt es bereits in dem vom Kläger zitierten Leitsatz zu der Entscheidung: „Die Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG muss auch die Rechtsfolgen des Widerrufs umfassen. Hierzu gehört auch der Hinweis, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist die vom Versicherer gezogenen Nutzungen zurück zu gewähren sind.“ Das Oberlandesgericht hat dementsprechend lediglich den Fall einer nicht erteilten Zustimmung entschieden, weshalb es den Hinweis auf einen „ggf. vorhandenen Rückkaufswert“ ebenfalls für fehlerhaft erachtete, da die Rückabwicklung bei nicht erfolgter Zustimmung zum vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes ohne Rücksicht auf den Rückkaufswert erfolge (r+s 2019, 380 Rn. 32, beck-online).
31Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins und dem Begleitscheiben vom 25.11.2009 zu laufen; die in 2021 erfolgten Widerrufe konnten die Frist deshalb nicht mehr wahren und die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerrufsfrist nach § 8 VVG ist verstrichen.
32II.
33Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus.
34III.
35Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
36Der Streitwert wird auf 95.000,00 EUR festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 7 Absatz (2) des Versicherungsvertragsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- VVG 2008 § 169 Rückkaufswert 2x
- VVG 2008 § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung 7x
- VVG 2008 § 9 Rechtsfolgen des Widerrufs 3x
- VVG 2008 § 152 Widerruf des Versicherungsnehmers 2x
- BGB § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen 1x
- BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts 1x
- VIII ZR 37/01 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2002, 1042 1x (nicht zugeordnet)
- 20 U 5/22 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 9 VVG, 346 ff., 355, 357a BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 1x
- BGB § 357a Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen 1x
- 12 U 141/17 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x