BGB § 357a Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren.

(2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn er

1.
vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2.
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch § 357 Absatz 5 bis 8 entsprechend. Ist Gegenstand des Vertrags über die entgeltliche Finanzierungshilfe die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten, wenn er
1.
vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2.
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnt.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet. Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht betreffen, treten. Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nur die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

EuGH-Vorlage vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 155/21
31. März 2022
5 U 155/21 31. März 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (3. Zivilsenat) - 3 U 130/21
25. März 2022
3 U 130/21 25. März 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (3. Zivilsenat) - 3 U 51/21
2. Februar 2022
3 U 51/21 2. Februar 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 6 U 32/19
2. November 2021
6 U 32/19 2. November 2021
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 60/21
28. Oktober 2021
18 U 60/21 28. Oktober 2021
Urteil vom Landgericht Aurich (1. Zivilkammer) - 1 O 535/18
8. August 2021
1 O 535/18 8. August 2021
Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 476/20
7. April 2021
3 O 476/20 7. April 2021
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 187/19
23. März 2021
17 U 187/19 23. März 2021
Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 202/20
19. Februar 2021
3 O 202/20 19. Februar 2021
Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 382/20
19. Februar 2021
3 O 382/20 19. Februar 2021