Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 10 Qs 232/25
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 11. Juni 2025 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschuldigten trägt die Staatskasse.
1
Gründe
2Die gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete, nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beschuldigten ist begründet. Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis liegen nicht vor, da derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass der Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.
3I.
41. Die Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich in der Nacht vom 00.00.0000 ab 00:00 Uhr bis in die Morgenstunden des 00.00.0000 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht zu haben.
5Der Tatvorwurf stützt sich auf folgenden Sachverhalt: Beim Fahren auf dem Parkdeck des Parkhauses B., K.-straße in 00000 Stadt, stieß sie mit ihrem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen N01, mit einer Vorrichtung für Einkaufswagen zusammen und beschädigte diese, was einen Reparaturaufwand von 1.805,49 Euro (netto) erfordert. Anschließen fuhr sie mit ihrem, ebenfalls beschädigten, Pkw zum U.-straße und stellte diesen dort ab. Am 00.00.0000, gegen 00:00 Uhr, begab sich die Beschuldigte zu dem B. Markt, gab sich als Unfallverursacherin aus und machte Angaben zum Unfallgeschehen.
62. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 StPO ist abzulehnen. Obwohl die Beschuldigte durch ihr Verhalten die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB verwirklichte, erweist sie sich nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen aufgrund besonderer Umstände nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
7Die von einer Tat nach § 69 Abs. 2 StGB ausgehende Indizwirkung kann aufgrund der konkreten Tatumstände entfallen (vgl. Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. A. [2019], § 69 Rn. 44 m.w.N.; LG Dortmund, U. v. 21.09.2012 – 45 Ns 173/12). Bei dieser Prüfung ist der konkrete Grad an Versagen und Verantwortungslosigkeit eines Beschuldigten in den Blick zu nehmen (vgl. Weiland, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. A. [Stand: 03.01.2024], § 69 StGB, Rn. 70 m.w.N.). Dabei entfällt die Indizwirkung in der Regel dann, wenn der Unfallverursacher nachträglich freiwillig seine Verantwortlichkeit offenlegt (vgl. etwa LG Zweibrücken, Beschluss vom 11.03.2003 – Qs 31/03; Weiland in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., [Stand: 26.05.2025], § 69 StGB, Rn. 72 m.w.N.).
8Einen solchen, außerhalb der Tat liegenden Umstand, stellt das Nachtatverhalten der Beschuldigten dar. So begab sie sich am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr zum B. Markt und erklärte ihre Beteiligung am Unfallgeschehen. Den sodann eingetroffenen Polizeibeamten schilderte sie den Hergang des von ihr verursachten Unfallgeschehens, wobei auch Lichtbilder ihres Autos gefertigt wurden. Damit ermöglichte sie die gesetzlich geforderten Feststellungen. Wenngleich verspätet, so dokumentierte sie hierdurch, dass sie auch den Unfallgegner vor Schaden bewahren und ihm die zivilrechtliche Position zugestehen wollte, die dieser beanspruchen kann.
9Nach alledem ist für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kein Raum.
10II.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO analog.
12Q. |
S. H. |
BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Bielefeld
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 304 Zulässigkeit 1x
- StGB § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 1x
- StPO § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 1x
- StGB § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis 4x
- 45 Ns 173/12 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x